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Jugendhilfe und Soziale Dienste

Der Fachbereich Jugendhilfe und Soziale Dienste umfasst Abteilungen der öffentlichen Jugendhilfe. Aufgabe und Ziel dieses Fachbereiches ist es, eine wirksame Zusammenarbeit und Vernetzung der Jugendhilfeangebote zu erreichen. Es sollen bedarfsgerechte Hilfen angeboten und die Synergieeffekte der Vernetzung genutzt werden. Ein Fokus wird dabei auf die Prävention gelegt, um eingreifende Hilfen möglichst zu vermeiden.

Allgemeiner Sozialer Dienst

Der Allgemeine Soziale Dienst (ASD) ist Anlaufstelle für alle im Stadtgebiet Karlsruhe wohnenden Menschen. Wir beraten alle Menschen ab Geburt bis ins hohe Alter, zu persönlichen und familiären Themen.

Straßenverzeichnis

Die Zuständigkeit des Allgemeinen Sozialen Dienstes richtet sich nach Ihrem Wohnort.

In diesem Straßenverzeichnis 716 KB (PDF) finden Sie die konkreten Informationen für Ihre Adresse.

Allgemeiner Sozialer Dienst

Bezirksgruppe Ost


Zuständig für folgende Stadtteile

Waldstadt, Geroldsäcker, Rintheim, Hagsfeld und Oststadt östlicher Teil


Kontakt

Beuthenerstraße 42

76139 Karlsruhe

0721 133-5306

 

Sprechzeiten

Donnerstag 14 bis 17 Uhr

Zu diesen offenen Sprechzeiten sind wir im Regelfall anwesend. Die Vereinbarung eines festen Termins wird empfohlen.

 

Allgemeiner Sozialer Dienst

Bezirksgruppe Mitte-Süd


Zuständig für folgende Stadtteile

Innenstadt Ost, Südstadt, Südstadt-Ost und Oststadt westlicher Teil


Kontakt

Zähringerstraße 34

76131 Karlsruhe

0721 133-5307

 

Sprechzeiten

Donnerstag 14 bis 17 Uhr

Zu diesen offenen Sprechzeiten sind wir im Regelfall anwesend. Die Vereinbarung eines festen Termins wird empfohlen.

 

Allgemeiner Sozialer Dienst

Bezirksgruppe Mitte-West


Zuständig für folgende Stadtteile

Innenstadt West, Südweststadt, Weststadt südlicher Teil, Beiertheim und Bulach
 

Kontakt

Südendstraße 42

76135 Karlsruhe

0721 133-5311

 

Sprechzeiten

Donnerstag: 14 bis 17 Uhr

Zu diesen offenen Sprechzeiten sind wir im Regelfall anwesend. Die Vereinbarung eines festen Termins wird empfohlen.

 

Allgemeiner Sozialer Dienst

Bezirksgruppe Südwest


Zuständig für folgende Stadtteile

Oberreut mit Kleinseeäcker, Hardecksiedlung, Heidenstückersiedlung, Rüppurr, Dammerstock und Weiherfeld


Kontakt

Albert-Braun-Straße 2 b

76189 Karlsruhe
 

0721 133-5305

 

Sprechzeiten

Donnerstag: 14 bis 17 Uhr

Zu diesen offenen Sprechzeiten sind wir im Regelfall anwesend. Die Vereinbarung eines festen Termins wird empfohlen.

 

Allgemeiner Sozialer Dienst

Bezirksgruppe West


Zuständig für folgende Stadtteile

Mühlburg, Daxlanden, Alt-Grünwinkel, Albsiedlung, Rheinstrandsiedlung mit Nussbaumweg und Knielingen südlicher Teil


Kontakt

Thomas-Mann-Straße 3

76189 Karlsruhe

0721 151160

 

Sprechzeiten

Donnerstag: 14 bis 17 Uhr

Zu diesen offenen Sprechzeiten sind wir im Regelfall anwesend. Die Vereinbarung eines festen Termins wird empfohlen.

 

Allgemeiner Sozialer Dienst

Bezirksgruppe Nordwest


Zuständig für folgende Stadtteile

Weststadt mittlerer Teil, Hardtwaldsiedlung, Nordweststadt, Nordstadt, Neureut und Knielingen nördlicher Teil mit 2.0


Kontakt

Kochstraße 7

76133 Karlsruhe

0721 133-5303

 

Sprechzeiten

Donnerstag: 14 bis 17 Uhr

Zu diesen offenen Sprechzeiten sind wir im Regelfall anwesend. Die Vereinbarung eines festen Termins wird empfohlen.

 

Unterstützung und Beratung

  • in schwierigen familiären Situationen
  • bei Fragen der Erziehung
  • bei Fragen im Bereich seelischer Behinderung
  • Fragen im Bereich Trennung und Scheidung
  • bei der Regelung von Umgang und Sorgerecht
  • Wir vermitteln Familien-, Kinder- und Jugendhilfen (zum Beispiel sozialpädagogische Familienhilfe, Tagesgruppen, betreutes Jugendwohnen, Heimerziehung)
  • der Vermittlung weiterer Hilfen

Beratung und Hilfe

  • in den Bereichen Schule und Ausbildung
  • Freizeit
  • Familie und Freunde
  • Verselbstständigung
  • Schutz und Begleitung in Notsituationen

Bei Verdacht auf Gefährdungen des Kindeswohls werden wir tätig.

  • Beratungsbedarf bei Häuslicher Gewalt
  • Finanziellen Schwierigkeiten
  • Fragen zum Anspruch auf Sozialleistungen und Kontakt zu anderen Behörden und Institutionen
  • Pflegebedürftigkeit
  • Mietrückständen und Räumungsklagen
  • Persönlichen Schwierigkeiten
  • Alterseinschätzung und Unterstützung von minderjährigen unbegleiteten Flüchtlingen
  • Sozialpädagogische Anlaufstelle für den städtischen Wohnwagenabstellplatz
  • Heilpädagogischer Hort
  • Kooperation mit anderen Behörden und Institutionen
  • Zusammenarbeit mit Kindertageseinrichtungen und Schulen sowie Vereinen, Kirchen und Selbsthilfegruppen

Schulsozialarbeit

Ausführliche Informationen zum Konzept, der Umsetzung sowie Informationsmaterialen finden Sie unter Schulsozialarbeit an Schulen.

Abteilung Schulsozialarbeit

Südenstraße 42

76135 Karlsruhe

0721 133-5301 

 

Die Fachkräfte der Schulsozialarbeit erreichen Sie direkt an den Schulen. Weitere Informationen finden Sie unter Schulsozialarbeit an Schulen.

Schulsozialarbeit bietet Praktikumsplätze für Studierende der Sozialen Arbeit an.

Bitte richten Sie Ihre Bewerbungen an


Folgende Unterlagen werden benötigt:

  • Imatrikulationsbescheinigung
  • Lebenslauf

Praktikumsplätze stehen in allen Schularten der Allgemeinbildenden Schulen zur Verfügung. Sie werden je nach Umfang Ihres Praktikums an ein oder zwei Schulen eingebunden und gestalten mit der dortigen Fachkraft den Arbeitsalltag.

Sie haben die Möglichkeit an Beratungen teilzunehmen, Projekte mitzukonzipieren und durchzuführen. Fachlich sind Sie an ein Team angebunden und werden sowohl die Teamsitzungen, als auch Arbeitsgruppensitzungen miterleben. Hospitationen bei kooperierenden Stellen wie dem Allgemeinen Sozialen Dienst oder der Jugend- und Drogenberatungsstelle sind möglich.

Beistandschaften, Vormundschaften, Unterhaltsvorschusskasse

Allein erziehende Elternteile sowie junge Volljährige haben Anspruch auf Beratung und Unterstützung bei folgenden rechtlichen Fragen:


• Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen des Kindes, des Jugendlichen oder des jungen Erwachsenen
• Geltendmachung des sog. Betreuungsunterhaltes nach § 1615 l BGB
• Feststellung der Vaterschaft
• Möglichkeit der gemeinsamen elterlichen Sorge nicht verheirateter Eltern.

Zur Feststellung der Vaterschaft und zur Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen für ein minderjähriges Kind kann eine Beistandschaft beantragt werden. Die Interessen des Kindes werden dann in diesen Bereichen fachkundig durch eine Mitarbeiterin oder einen Mitarbeiter des Jugendamtes vertreten.

Soweit ein Kind alleine mit einem Elternteil lebt, das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat und von dem anderen Elternteil keinen ausreichenden Unterhalt erhält, kommt möglicherweise ein Anspruch auf Unterhaltsvorschuss in Betracht. Entsprechende Anträge können bei der Unterhaltsvorschusskasse gestellt werden.

Beistandschaften, Vormundschaften, Unterhaltsvorschusskasse (BVU)


Zuständigkeitsbereich:

Stadtgebiet Karlsruhe

Kontakt

Südenstraße 42

76135 Karlsruhe

0721 133-5528

Sprechzeiten

Termine nach telefonischer Vereinbarung

Zur Feststellung der Vaterschaft und zur Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen für ein minderjähriges Kind kann eine Beistandschaft beantragt werden. Die Interessen des Kindes werden dann in diesen Bereichen fachkundig durch eine Mitarbeiterin oder einen Mitarbeiter des Jugendamtes vertreten.

Antragsberechtigt ist jeder Elternteil, dem entweder die alleinige elterliche Sorge für den entsprechenden Aufgabenbereich zusteht, oder in dessen Obhut sich das Kind befindet. Für die Herbeiführung der Beistandschaft genügt ein einfacher schriftlicher Antrag an das Jugendamt. Der Antrag kann auf einzelne Angelegenheiten beschränkt werden. Darüber hinaus kann die Beistandschaft jederzeit durch einfache schriftliche Erklärung beendet oder beschränkt werden.

Die elterliche Sorge wird durch die Beistandschaft nicht eingeschränkt. Eine werdende Mutter kann die Beistandschaft auch schon vor der Geburt ihres Kindes beantragen. Die Führung der Beistandschaft ist kostenfrei.

Eine Vormundschaft tritt ein, wenn ein Minderjähriger nicht unter elterlicher Sorge steht. Dies ist zum Beispiel der Fall, wenn eine unverheiratete Mutter eines Kindes selbst noch minderjährig ist, wenn beide bisher sorgeberechtigte Eltern versterben oder wenn ihnen das Sorgerecht durch das Familiengericht entzogen wird. Im ersten Fall wird das Jugendamt Kraft Gesetzes Vormund des Kindes. Ansonsten durch Bestellung des Familiengerichtes, sofern eine zur Führung der Vormundschaft geeignete Einzelperson nicht vorhanden ist.

Im Gegensatz zur Vormundschaft, die immer die gesamte Personen- und Vermögenssorge für ein Kind umfasst, tritt eine Pflegschaft dann ein, wenn der Sorgeberechtigte sein Kind nur in einzelnen Angelegenheiten nicht vertreten kann.

Soweit Vormundschaften oder Pflegschaften nicht durch das Jugendamt, sondern durch Einzelpersonen geführt werden, haben diese Anspruch auf Beratung und Unterstützung durch das Jugendamt.

 

Die Pflicht und das Recht für das Kind zu sorgen (elterliche Sorge), haben verheiratete Eltern gemeinsam. Sind Eltern bei der Geburt ihres Kindes nicht miteinander verheiratet, steht dieses Sorgerecht zunächst der Mutter alleine zu. Wollen Eltern in diesem Falle das gemeinsame Sorgerecht, müssen beide sogenannte Sorgeerklärungen abgeben. Das heißt, sie können übereinstimmend erklären, die Sorge gemeinsam ausüben zu wollen. Daneben besteht auch die Möglichkeit, dass das Familiengericht auf Antrag eines Elternteils die gemeinsame Sorge beiden Eltern überträgt.

Sorgeerklärungen der Eltern müssen öffentlich beurkundet werden. Zuständig ist das Jugendamt. Die Beurkundung ist kostenfrei.

Solange nicht verheiratete Eltern keine Sorgeerklärungen abgeben und auch das Familiengericht eine Übertragung der gemeinsamen Sorge nicht vorgenommen hat, steht die elterliche Sorge weiterhin der Mutter des Kindes alleine zu. Zum Zwecke des Nachweises dieser Alleinsorge kann die Mutter vom Jugendamt eine schriftliche Bescheinigung über Nichteintragungen im Sorgeregister verlangen (Negativattest beziehungsweise Negativbescheinigung). Zuständig ist das Jugendamt des Wohnortes.

 

Soweit zum Zeitpunkt der Geburt eines Kindes die Eltern nicht verheiratet sind, ist nach den Bestimmungen des bürgerlichen Rechts die Vaterschaft erst dann rechtswirksam festgestellt, wenn der Vater durch eine Urkunde die Vaterschaft anerkennt, oder wenn dies durch ein gerichtliches Verfahren entschieden wird. Nur so erwirbt das Kind gegenüber seinem Vater Unterhaltsansprüche sowie Erb- und Rentenansprüche. Falls Unterhaltsvorschuss oder andere Sozialleistungen beantragt werden müssen, ist es ebenfalls notwendig, dass die Vaterschaft zu dem Kind festgestellt wird. Die Kenntnis der eigenen Abstammung ist für die persönliche Entwicklung eines jeden Menschen von großer Bedeutung. Es ist deshalb ratsam, die Vaterschaft sofort nach der Geburt des Kindes feststellen zu lassen. Eine spätere Vaterschaftsfeststellung könnte streitig werden und der Unterhalt für die Vergangenheit verloren sein.

Der Vater eines Kindes kann beim Jugendamt kostenlos seine Vaterschaft anerkennen. Diese Anerkennung erfolgt in einer öffentlichen Urkunde. Die Vaterschaftsanerkennung ist auch schon vor Geburt des Kindes möglich. Sie wird erst wirksam, wenn die Mutter des Kindes ebenfalls in öffentlicher Urkunde zustimmt. Wenn der Vater des Kindes nicht bereit ist, freiwillig seine Vaterschaft anzuerkennen, muss beim Familiengericht ein Antrag auf Feststellung der Vaterschaft eingereicht werden. Sofern eine Beistandschaft eingerichtet ist, wird in diesem Verfahren das Kind vom Jugendamt vertreten.

Zur Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen für ein minderjähriges Kind kann eine Beistandschaft beantragt werden. Die Interessen des Kindes werden dann in diesem Bereich fachkundig durch eine Mitarbeiterin oder einen Mitarbeiter des Jugendamtes vertreten. Sofern der unterhaltspflichtige Elternteil bereit ist, seine Unterhaltsverpflichtung freiwillig anzuerkennen, kann er hierüber eine Urkunde in öffentlicher Form erstellen lassen. Eine solche Unterhaltsurkunde kann beim Jugendamt aufgenommen werden. Andernfalls müssen die Ansprüche auf gerichtlichem Wege geltend gemacht werden.

Ab Volljährigkeit können Unterhaltsansprüche nur noch in eigenem Namen geltend gemacht werden. Auch für diese Fälle besteht bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres die Möglichkeit einer fachkundigen Beratung und Unterstützung durch das Jugendamt. Die Einrichtung einer Beistandschaft und die rechtliche Vertretung durch das Jugendamt ist in diesen Fällen allerdings nicht möglich.
Soweit Eltern eines Kindes nicht verheiratet sind und das Kind von einem Elternteil alleine betreut wird, kann der betreuende Elternteil gegenüber dem anderen Elternteil einen Anspruch auf Betreuungsunterhalt haben. Die Anspruchsvoraussetzungen sind in § 1615 l BGB geregelt. Auch eine solche Unterhaltsverpflichtung kann beim Jugendamt in einer öffentlichen Urkunde freiwillig anerkannt werden. Eine gerichtliche Vertretung durch das Jugendamt ist in diesen Fällen jedoch nicht möglich.

Anspruch auf Unterhaltsvorschuss hat ein Kind unter anderem,

  • wenn es das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat und
  • bei einem seiner Elternteile lebt, der ledig, verwitwet, geschieden oder von seinem Ehegatten oder Lebenspartner dauernd getrennt lebt und
  • nicht oder nicht regelmäßig Unterhalt beziehungsweise Waisenbezüge mindestens in Höhe des gesetzlich festgelegten Leistungsbetrages erhält.

Bei Kindern von 12 bis 17 Jahren besteht der Anspruch auf Unterhaltsvorschuss jedoch nur dann, wenn das Kind keine Leistungen nach dem zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) erhält, ein solcher Leistungsbezug durch den Unterhaltsvorschuss vermieden werden kann oder der betreuende Elternteil im SGB II-Bezug eigene Einkünfte von mindestens 600 Euro brutto monatlich bezieht. Durch diese Regelung soll die Anzahl der Fälle reduziert werden, die langfristig parallel Unterhaltsvorschuss und SGB II-Leistungen beziehen.

Unterhaltszahlungen und Waisenbezüge werden auf die Leistung angerechnet. Bei Kindern, die keine allgemeinbildende Schule mehr besuchen, sind außerdem alle sonstigen eigenen Einkünfte anzurechnen.

Jugendhilfe im Strafverfahren

Wenn junge Menschen zwischen 14 und 21 Jahren mit dem Gesetz in Konflikt geraten sind, können sie und ihre Eltern sich an uns wenden.

Wir sind ein Team von Sozialarbeiterinnen und Sozialarbeitern, die Ihnen mit viel Erfahrung zur Seite stehen. Unsere Beratung ist kostenlos und vertraulich.

Kontakt

Haus des Jugendrechts Karlsruhe

Blücherstraße 20

76185 Karlsruhe

2. OG, Zimmer 313

 

Termin

Ab 14. September 2022

Mittwochs zwischen 15 und 17 Uhr

Die Beratung wird durchgeführt von Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten mit Erfahrung in der Bearbeitung von Strafsachen.
 

Terminvereinbarung

 


Zielgruppe

  • Junge Menschen aus Stadt- und Landkreis Karlsruhe, die als Beschuldigte, Geschädigte oder Zeugen in ein Strafverfahren involviert sind (unabhängig davon, ob bereits ein formelles Strafverfahren läuft)
  • Ebenso deren Eltern/Sorgeberechtigte
  • Darüber hinaus können sich auch pädagogische Fachkräfte, die mit den Betroffenen arbeiten, an die Beratungsstelle wenden

Jugendhilfe im Strafverfahren

Haus des Jugendrechts Karlsruhe


Zuständigkeitsbereich

Stadtgebiet Karlsruhe

Kontakt

Blücherstraße 20

76185 Karlsruhe


0721-133 5106


Sprechzeiten

Termine nach Vereinbarung

Die Jugendhilfe im Strafverfahren (JuhiS) bietet Praktikumsplätze für Studierende der Sozialen Arbeit an.

Bitte senden Sie Ihr Bewerbungsschreiben und einen Lebenslauf an:

 

Unsere Arbeit umfasst die Aufgabe der Mitwirkung der Jugendhilfe im Strafverfahren gem. § 52 SGB VIII und dem Jugendgerichtsgesetz.

Dies beinhaltet Beratung und Begleitung von jugen Menschen und ihren Eltern im gesamten Strafverfahren durch:

  • Einleiten und Begleiten von erzieherischen und beruflichen Maßnahmen im Rahmen der Jugendhilfe
  • mündliche und schriftliche Stellungnahmen
  • Wahrnehmen von Gerichtsterminen,
  • Besuche in Untersuchungs- sowie Strafhaft in den Justizvollzugsanstalten
  • Haftentscheidungshilfe
  • Zusammenarbeit mit der Justiz (Polizei, Staatsanwaltschaft, Gericht)
  • Kooperation mit dem Allgemeinen Sozialen Dienst, Beratungsstellen, freien Trägern der Jugendhilfe, der  Bewährungshilfe, Schulen und so weiter.

Sie werden je nach Umfang Ihres Praktikums auf der Grundlage eines Ausbildungsplans in diese Prozesse eingebunden und nehmen als Teil unseres Teams an Teambesprechungen und Arbeitsgruppen teil.

Pflegekinderdienst und Adoptionsberatung

Leistungen des Pflegekinderdienstes

Aufgabe des Pflegekinderdienstes sind die Werbung, Auswahl und Beratung von Pflegefamilien und die Vermittlung von Kindern in Vollzeit- und Bereitschaftspflege. Bewerberinnen und Bewerber werden auf ihre Eignung geprüft, beraten und in Qualifizierungskursen aus- und weitergebildet.

Leistungen der Adoptionsvermittlungsstelle

  • Beratung und Begleitung von Schwangeren und Eltern, die sich mit dem Gedanken beschäftigen, ihr Kind zur Adoption freizugeben.
  • Überprüfung von geeigneten Adoptiveltern, sowohl für Inlands- als auch bei Auslandsadoption
  • Betreuung des Adoptionsverhältnisses nach der Vermittlung von In- und ausländischen Kindern
  • Seminar- und Fortbildungsangebote für Adoptivfamilien
  • Wurzelsuche für Menschen, die auf Grund einer Adoption, auf der Suche nach ihrer Herkunftsfamilie sind.
  • Beratung und Begleitung bei Stiefkindadoptionen

Infoveranstaltung zu Vollzeitpflege und Bereitschaftspflege

Es gibt Kinder, die aufgrund von Krisensituationen in der Familie, vorübergehend einen anderen Ort zum Leben brauchen.

In Karlsruhe gibt es bereits einige Familien, die Kindern in diesen Situationen die Möglichkeit bieten, bei ihnen zu leben.

Wenn Sie die Arbeit von Bereitschafts- oder Vollzeitpflegeeltern interessiert und Sie mit dem Gedanken spielen, dass auch sie Kindern diese Chance bieten möchten, dann lassen Sie sich unverbindlich informieren. Sie erfahren neben der rechtlichen Seite der Inpflegenahme und den Voraussetzungen dazu vor allem, welche positiven Auswirkungen eine liebevolle Familienstruktur auf die Entwicklung der Kinder hat.

Susanne Ahrens und David Pfau vom Pflegekinderdienst der Stadt Karlsruhe stellen Ihnen in einem online Infotermin die Arbeit mit Familien und Pflegekindern vor und beantworten Ihre Fragen.

Die Veranstaltung findet in Kooperation mit der vhs Karlsruhe statt.

Informationen und Anmeldung

Kontaktdaten

Pflegekinderdienst | Adoptionsvermittlungsstelle

Sozial- und Jugendbehörde
Fachbereich Jugendhilfe und Soziale Dienste
Pflegekinderdienst
Südendstraße 42
76137 Karlsruhe


Fax: 0721 133-5985

Straßenbahnlinie 2, Haltestelle ZKM,
Stadtbuss 55, Haltestelle Lorenzstraße

Termine für Beratungsgespräche nach Vereinbarung

Telefonnummern:

Vollzeitpflege in

  • Dammerstock, Hardecksiedlung, Heidenstückersiedlung, Oberreut mit Kleinseeäcker, Oberreut, Rüppurr, Weiherfeld,
    0721 133-5121
  • Albsiedlung, Daxlanden, Grünwinkel, Mühlburg, Rheinstrandsiedlung mit Nussbaumweg, Alt-Knielingen, Geroldsäcker, Hagsfeld, Oststadt östlicher Teil, Rintheim, Waldstadt
    0721 133-3812
  • Beiertheim, Bulach, Innenstadt-West, Südweststadt, Weststadt südlicher Teil
    0721 133-5216
  • Hardtwaldsiedlung, Neu-Knielingen, Neureut, Nordstadt, Nordweststadt, Weststadt nördlicher Teil
    0721 133-5118
  • Innenstadt-Ost, Südstadt mit Südstadt-Ost, Oststadt
    0721 133-5735
  • Waldstadt, Geroldsäcker, Rintheim, Hagsfeld
    0721 133-5155

Ihre Ansprechpartnerinnen und Ansprechpartner in Durlach

Stadtamt Durlach
Gritznerstraße 8
76227 Karlsruhe

Vollzeitpflege und Adoptionen in Durlach, Grötzingen und den Bergdörfern
0721 133-1993

Auswärtige Interessenten bitten wir, sich an das für ihren Wohnsitz zuständige Jugendamt zu wenden.

Was bedeutet Vollzeitpflege

Das Pflegekind lebt wie alle Famili­en­mit­glie­der für kurze oder längere Zeit oder auf Dauer in der Pflege­fa­mi­lie. In der Regel bestehen die Kontakte des Kindes zu seinen Eltern im Rahmen eines grund­sätz­li­chen Umgangs­rech­tes weiter. Die Eltern waren meist die ersten Bezugs­per­so­nen im Leben des Kindes. Es ist bekannt, dass sich plötzliche Bezie­hungs­ab­brü­che verun­si­chernd und nachteilig auf die seelische Entwick­lung von Kindern auswirken und daher vermieden werden sollen.

Die Häufigkeit und die Gestaltung der Besuchs­kon­tak­te werden vom Pflege­kin­der­dienst gemeinsam mit Eltern und Pflege­el­tern im Hinblick auf die Lebens­si­tua­tion der Eltern, das Alter und den Entwick­lungs­stand des Kindes unter Berück­sich­ti­gung der beste­hen­den Bezie­hun­gen und der geplanten Zeitdauer des Pflege­ver­hält­nis­ses vereinbart. Im Interesse des Kindes sollten Pflege­el­tern und Eltern die Beziehung des Kindes zu beiden Seiten akzep­tie­ren lernen.

Die Rückkehr des Kindes in seine Ursprungs­fa­mi­lie wird dann angestrebt, wenn es den Eltern im Hinblick auf das Alter und den Entwick­lungs­stand des Kindes in einem vertret­ba­ren Zeitraum gelingt, ihre Erzie­hungs­fä­hig­keit wieder herzu­stel­len. Bedeutsam ist dabei auch die Frage, wie sich die Bezie­hun­gen des Kindes zu seinen Eltern und der Pflege­fa­mi­lie weiter­ent­wi­ckelt haben.

 

Verän­de­run­gen für das Pflege­kind

Die Aufnahme in der Pflege­fa­mi­lie bedeutet für das Pflegekind zunächst einmal die Trennung von seinem bisherigen Umfeld, seinen bisherigen Bezugs­per­so­nen und gleich­zei­tig das Hinzu­kom­men anderer Menschen, die mit ihm in Beziehung treten wollen. Diese Verän­de­run­gen können Unsicher­heit, Angst und Schuld­ge­fühle beim Kind auslösen.

Es fühlt sich vielleicht bestraft und wegge­schickt und glaubt, schuld an den Problemen seiner Familie und selbst schlecht oder unbeliebt zu sein. Die hinzu­kom­men­de Ausein­an­der­set­zung mit einer neuen Umwelt, mit neuen Famili­en­re­geln und Verhal­tens­wei­sen verun­si­chern zusätzlich. Dies alles führt dazu, dass das Pflege­kind sich anfangs sehr angepasst verhält und versucht, es allen recht zu machen. Pflege­el­tern erleben diese Phase sehr positiv, als hätte das Kind schon immer zur Familie gehört.

Erst wenn das Pflegekind an Selbst­si­cher­heit gewinnt, stellt es die neuen Werte und Regeln gegenüber zuvor erlernten Verhal­tens­wei­sen und unver­ar­bei­te­ten Erleb­nis­sen in Frage. Es zeigt ein Verhalten, das ihm in früheren Situa­tio­nen half, zurecht­zu­kom­men, was aber jetzt im Alltag der Pflege­fa­mi­lie unange­mes­sen und unver­ständ­lich erscheint und deshalb im Zusam­men­le­ben innerhalb und außerhalb der Pflege­fa­mi­lie belastend sein kann. Das Pflegekind hat dann seine Sicher­heit gefunden, wenn es sowohl seine früheren Erfah­run­gen als auch seine jetzigen Erfah­run­gen mit der Pflege­fa­mi­lie in Einklang bringen kann, ohne die eine oder andere Seite leugnen zu müssen.

 

Verän­de­run­gen für die Eltern

Unabhängig davon, ob Eltern sich entschie­den haben, ihr Kind einer anderen Familie in Vollzeit­pfle­ge anzuver­trauen oder ob die Trennung vom Kind unfrei­wil­lig, durch eine gericht­li­che Einschrän­kung des Sorge­rech­tes zustande kam, entstehen Gefühle von Verlust, Angst, Trauer und Konkurrenz. Es stellen sich dabei meist folgende Fragen: Wird sich unser Kind von uns entfrem­den? Wird die Pflege­fa­mi­lie im Laufe der Zeit die wichtigere Rolle im Leben unseres Kindes spielen? Sind die Pflege­el­tern die „besseren" Eltern und werden sie uns dies spüren lassen?

Begleitet von diesen Gefühlen ist es für Eltern nicht immer leicht, die Pflege­fa­mi­lie als Hilfe zu empfinden und die doppelte Eltern­schaft zu akzep­tie­ren.

Hinzu kommt die Notwen­dig­keit, einerseits Absprachen und Verein­ba­run­gen mit den Pflege­el­tern treffen zu müssen, anderer­seits aber den Pflege­el­tern auch einen Handlungs­spiel­raum in der Erziehung des Kindes zuzuge­ste­hen und Vertrauen in ihren Umgang mit dem Kind zu entwickeln.

 

Verän­de­run­gen für die Pflege­fa­mi­lie

Auch auf die Pflege­fa­mi­lie kommen mit der Aufnahme eines Pflege­kin­des wesent­li­che Verän­de­run­gen in den Bezie­hun­gen und Rollen innerhalb der Familie zu. Durch das Einfügen eines neuen Famili­en­mit­glie­des müssen die anderen einen neuen Platz einnehmen, damit das Gleich­ge­wicht erhalten bleibt oder wieder herge­stellt werden kann.

Die Angehö­ri­gen müssen einen Weg finden, um mit Eifer­suchts­re­ak­tio­nen der eigenen Kinder oder des Partners, mit verän­der­ten Alltags­ab­läu­fen und in Frage gestellten Famili­en­re­geln oder ungewohn­ten Verhal­tens­wei­sen des Pflege­kin­des umgehen zu können. Für die Pflege­fa­mi­lie findet eine Öffnung des privaten Bereiches nach außen durch die Kontakte mit dem Jugendamt und die gemeinsame Eltern­schaft mit der Herkunfts­fa­mi­lie statt.

Das Zusam­men­le­ben mit einem Kind aus einer anderen Familie und die sich daraus ergebenden Verän­de­run­gen für das eigene Famili­en­le­ben beinhalten aber auch ein Wachsen an einer Aufgabe, das durchaus eine Berei­che­rung und Erwei­te­rung von Erfah­run­gen sein kann.

Wer kann Pflege­fa­mi­lie werden?

Grund­sätz­lich können verhei­ra­tete und unver­hei­ra­tete Paare, aber auch Allein­ste­hende, Pflege­per­so­nen werden. Dabei ist nicht grund­sätz­lich entschei­dend, ob eigene Kinder vorhanden sind. Die Voraus­set­zun­gen sind oft günstiger, wenn ein Vater und eine Mutter als Rollen­vor­bil­der zur Verfügung stehen und wenn deren eigene Kinder dem Pflegekind Partner für soziales Lernen sein können. Der Alters­ab­stand zwischen der zukünf­ti­gen Haupt­be­zugs­per­son und dem Pflegekind sollte nicht mehr als 45 Jahre und zum älteren Partner nicht mehr als 50 Jahre betragen. Ein Elternteil sollte sich überwie­gend der Versorgung und Erziehung des Kindes widmen können und eine mögliche Teiler­werbs­tä­tig­keit in der Einge­wöh­nungs­zeit des Kindes durch die Inanspruch­nahme von Elternzeit ganz zurück­stel­len. Die finan­zi­elle Basis muss auch ohne Einbe­zie­hung des Pflege­gel­des sicher­ge­stellt sein. Die Wohnung sollte so groß sein, dass mit der Aufnahme eines Pflege­kin­des keine beengte Situation entsteht und genügend Bewegungs­spiel­raum erhalten bleibt. Die Pflege­fa­mi­lie muss zur Zusam­men­ar­beit mit den Eltern, dem Jugendamt und anderen Pflege­fa­mi­lien im Rahmen von Fortbil­dungs­ver­an­stal­tun­gen bereit sein. Neben diesen äußeren Voraus­set­zun­gen sollte eine Pflege­fa­mi­lie vor allem Freude am Zusam­men­le­ben mit Kindern haben.

 

Das sollten zukünftige Pflege­el­tern bedenken

An Pflege­el­tern werden besondere Anfor­de­run­gen gestellt; soziale Einstel­lung und guter Wille sind wichtig, genügen aber allein nicht, um dieser Aufgabe gewachsen zu sein. Die Beson­der­heit der ­„doppel­ten Eltern­schaft“ unter­schei­det sich von dem gewohnten Verständ­nis der Eltern­rolle und den gesell­schaft­li­chen Maßstäben. Sie erfordert deshalb die Bereit­schaft, sich neuen Erfah­run­gen zu öffnen, sich Verän­de­run­gen zu stellen. Eine Entschei­dungs­hilfe für Ihre eigenen Überle­gun­gen, ob Sie als Pflege­fa­mi­lie geeignet wären, können folgende Gesichts­punkte sein:


Ihre Gründe, Ihr Selbst­ver­ständ­nis

Die Gründe für den Wunsch, ein Pflegekind aufzu­neh­men, können vielseitig sein. Welche Gründe es für jeden Einzelnen sind, welche Wünsche und Erwar­tun­gen Sie sich mit der Aufnahme eines Pflege­kin­des erfüllen möchten, sollten Sie sich selbst auch im Gespräch mit Ihrer Familie offen beant­wor­ten. Die Motivation für die Aufnahme eines Kindes hat entschei­den­den Einfluss auf die Einstel­lung zum Kind und einer Ursprungs­fa­mi­lie und bestimmt im Wesent­li­chen Ihr Selbst­ver­ständ­nis als Pflege­el­tern. Überlegen Sie deshalb:

  • Welche Erwar­tun­gen und Wünsche verbinde ich mit der Aufnahme eines Pflege­kin­des?
  • Habe ich den Wunsch, dem Pflegekind die leibli­chen Eltern zu ersetzen, ihm Vater oder Mutter zu sein?
  • Sehe ich meine Eltern­rolle als Ergänzung und Erwei­te­rung der beste­hen­den Beziehung des Kindes zu seinen leiblichen Eltern?


Ihr Zusam­men­le­ben in der Familie

Im Laufe ihrer Entwick­lung kommen auf eine Familie immer wieder Ereignisse und Situa­tio­nen zu, die eine Verän­de­rung der bisherigen Rollen und Verhal­tens­re­geln erfor­der­lich machen. Das Gleich­ge­wicht in der Familie kann dann am tragfä­higs­ten wieder herge­stellt werden, wenn die gefundenen Lösungen zur Zufrie­den­heit aller Famili­en­mit­glie­der beitragen. Fragen Sie sich deshalb

  • Wie werden in unserer Familie Entschei­dun­gen getroffen, Konflikte gelöst?
  • Gelingt es, Verän­de­run­gen für alle zufrie­den­stel­lend zu bewäl­ti­gen?



Ihr Einfüh­lungs­ver­mö­gen, Ihr Verständ­nis

Um die Gefühle und das Handeln eines Kindes verstehen zu können, ist es wichtig, seine Vorstel­lungs­welt kennen zu lernen. Da diese beim Pflegekind durch seine voraus­ge­gan­ge­nen und die jetzigen Erfah­run­gen geprägt ist, bleibt sein Verhalten für die Pflege­el­tern manchmal rätselhaft und unver­ständ­lich. Besonders viel Einfüh­lungs­ver­mö­gen, Geduld und Toleranz sind gefordert. Bedenken Sie deshalb:

  • Gelingt es mir im Allge­mei­nen gut, mich in Kinder einzu­füh­len, ihre Beweg­gründe zu verste­hen?
  • Kann ich mit schwie­ri­gen Verhal­tens­wei­sen gelassen und geduldig umgehen?
     

Ihr Erzie­hungs­ver­hal­ten

Gerade in der Phase des Aufbaues neuer, tragfä­hi­ger Bezie­hun­gen stellt das Pflegekind viele Abläufe und Regeln im Famili­en­all­tag in Frage. In diesen Situa­tio­nen ist es wichtig, durch Konti­nui­tät in der Erziehung Orien­tie­rung und Gebor­gen­heit zu vermitteln, ohne gleich­zei­tig durch zu starres Verhalten das Kind zurück­zu­wei­sen und damit den Aufbau einer tragfä­hi­gen Beziehung zu verhindern. Überlegen Sie deshalb:

  • Fühle ich mich sicher in meinem Erzie­hungs­ver­hal­ten?
  • Gelingt es mir, Bestän­dig­keit zu bewahren und finde ich dabei noch flexible Antworten auf Erzie­hungs­pro­ble­me?


Ihre Bereit­schaft, fachliche Beratung und Hilfe anzunehmen

Zum familiären Alltag einer Pflege­fa­mi­lie gehören auch Situa­tio­nen, die Gefühle von Enttäu­schung und des Versagens auslösen können. Pflege­el­tern sollten sich nicht durch Schwie­rig­kei­ten entmutigen lassen, sondern sie einge­ste­hen können und bereit sein, fachliche Hilfe anzunehmen. Fragen Sie sich deshalb:

  • Wie gehe ich selbst mit Versa­gens­ge­füh­len um?
  • Kann ich Enttäu­schun­gen einge­ste­hen?
  • Bin ich offen, Beratung anzunehmen und neue Wege zu gehen?

 

Die nächsten Schritte für zukünftige Pflege­el­tern

Das Jugendamt ist gesetzlich verpflich­tet, die Eignung der Bewer­be­rin­nen und Bewerber zu prüfen. Dabei steht für uns Mitar­bei­te­rin­nen und Mitar­bei­ter des Pflege­kin­der­diens­tes das persön­li­che Kennen­ler­nen durch mehrere gemeinsame Gespräche mit Ihrer Familie im Mittel­punkt.
Mit der für Ihren Wohnbezirk zustän­di­gen Ansprech­per­son können Sie telefo­nisch einen Termin für ein erstes Infor­ma­ti­ons­ge­spräch verein­ba­ren. Ihre Angaben werden selbst­ver­ständ­lich im Rahmen des gesetz­li­chen Daten­schut­zes vertrau­lich behandelt.

Für die leiblichen Eltern wird im Rahmen der Jugend­hil­fe ­ge­prüft, in welchem Umfang sie an den entste­hen­den Kosten ­be­tei­ligt werden müssen.

Die Pflege­el­tern haben einen Anspruch auf Pflegegeld. Dessen Höhe wird für Karlsruher Pflege­fa­mi­lien nach den „Grund­sät­zen für die finan­zi­el­len Leistungen an Pflege­fa­mi­li­en" ­der Landes­ju­gend­äm­ter und kommunalen Landes­ver­bände bemessen. Es ist in drei Stufen nach dem Alter des Pflegekindes gestaffelt und setzt sich aus dem Grund­be­darfs­satz und den Kosten der Erziehung zusammen. Der Grund­be­darfs­satz ­deckt in der Regel den gesamten Lebens­un­ter­halt des Pflege­kin­des ab. Die Kosten der Pflege und Erziehung sind der „An­er­ken­nungs­bei­trag" für die Erzie­hungs­leis­tung der Pfle­ge­el­tern.

Pfle­ge­el­tern haben einen Anspruch auf die hälftige Erstat­tung nach­ge­wie­se­ner Aufwen­dun­gen zu einer angemes­se­nen Al­ters­vor­sorge. Ausgehend vom Mindest­bei­trags­satz der gesetz­li­chen ­Ren­ten­ver­si­che­rung beträgt die hälftige Erstattung derzeit 43 Euro je Kind.

Pfle­ge­el­tern, die ein Kind während der ersten 36 Monaten nach A­b­lauf des Monats der Geburt erziehen, haben einen Anspruch auf An­rech­nung der Kinder­er­zie­hungs­zei­ten für die Rentenversicherung, wenn sie mit dem Pflegekind durch ein auf länge­re Dauer angelegtes Pflege­ver­hält­nis mit häuslicher Gemein­schaft wie Eltern und Kinder verbunden sind.

Die Stadt Karlsruhe gewährt Karlsruher Vollzeit- und Be­reit­schafts­pfle­ge­per­so­nen einen freiwil­li­gen Zuschuss zur Alters­vor­sorge von bis zu 120 Euro monatlich.
Diese Leistung wird unabhängig von der Gesamtzahl der betreu­ten Kin­der an die Pflege­per­son gewährt, welche die Erziehung und Ver­sor­gung des Pflege­kin­des bezie­hungs­weise der Pflege­kin­der ­über­wie­gend leistet. Die Anlage des Betrages durch entspre­chen­de Al­ters­vor­sor­ge­ver­träge muss nachge­wie­sen werden.

Pflegegeld seit 1. Januar 2022:

Alter des Pflege­kin­des (von … bis unter … Jahren)

Kosten für den Sachauf­wand

Kosten der Pflege und Erziehung

Pflegegeld

0 bis 6

585 Euro

289 Euro

874 Euro

6 bis 12

692 Euro

289 Euro

981 Euro

12 bis 18

787 Euro

289 Euro

1.076 Euro

Erhöhtes Pflegegeld bei besonders entwick­lungs­be­ein­träch­tig­ten Kin­dern

Bei besonders entwick­lungs­be­ein­träch­tig­ten Kindern kann sich ein er­höh­ter Bedarf sowohl beim Sachauf­wand als auch im Hinblick auf die Kosten für Pflege und Erziehung wegen einem erhöh­ten er­zie­he­ri­schen Bedarf ergeben. Wenn dieser Bedarf durch die Pfle­ge­per­son selbst erfüllt wird, ist das Pflege­geld ent­spre­chend dem Mehrauf­wand der Pflege­per­son zu erhöhen. Die Not­wen­dig­keit für ein erhöhtes Pflegegeld ist nach den Erfor­der­nis­sen des Einzel­fal­les im Rahmen der Hil­fe­pla­nung festzu­stel­len.


Annex­leis­tun­gen in der Vollzeit­pfle­ge

Ergibt sich bei Pflege­kin­dern ein indivi­du­el­ler Förder­be­darf des Kindes oder ein Unter­stüt­zungs- und/oder Entlas­tungs­be­darf der Pfle­ge­per­son, der nicht durch die Pflege­per­son selbst oder die Fach­dienste der Sozial- und Jugend­be­hörde geleistet werden ­kön­nen, so kann dieser Bedarf durch externe Leistungs­er­brin­ger als Annex­leis­tung der Vollzeit­pflege im Rahmen der Jugend- oder Einglie­de­rungs­hilfe gewährt werden. Die Vor­ran­gig­keit anderer Leistungs­trä­ger ist dabei zu be­rück­sich­ti­gen.


Betreu­ungs­zu­schlag 24

Pfle­ge­per­so­nen, welche Vollzeit- oder Bereit­schafts­pfle­ge­kin­der auf­grund ihres Alters (unter drei Jahren) oder ihres ­Ent­wick­lungs­stan­des oder aus Mangel an einem Betreu­ungs­platz „rund um die Uhr“ (24 Stunden) ohne Inanspruch­nahme einer Kin­der­ta­ges­be­treu­ung innerhalb ihrer Vollzeit- oder ­Be­reit­schafts­pfle­ge­fa­mi­lie betreuen, erhalten den „Be­treu­ungs­zu­schlag 24" in Höhe von 300 Euro Monatlich bei Vollzeit­pflege, bezie­hungs­weise 10 Euro ­täg­lich bei Bereit­schafts­pflege.


Einmalige Beihilfen oder Zuschüsse

Neben dem monat­li­chen Pflegegeld können einma­li­ge ­Bei­hil­fen oder Zuschüsse insbe­son­dere zur Erstaus­stat­tung einer Pflege­fa­mi­lie, bei wichtigen persön­li­chen ­An­läs­sen sowie für Urlaubs- und Ferien­rei­sen des Pflege­kin­des ­ge­währt werden.

Erstaus­stat­tung und Inves­ti­ti­ons­bei­hil­fen

Grund­aus­stat­tung pauschal
Mobiliar, TÜV-geprüfter Autokin­der­sitz, Fahrrad­kin­der­sitz , Spielzeug und Schul­be­darf

Einmalig bei Aufnahme des Pflege­kin­des 1.400 Euro

Grund­aus­stat­tung für Beklei­dung

Einmalig bei Aufnahme des Kindes
600 Euro

Zuschuss für notwendige Um-, Ausbau- und Umzugs­kos­ten

Bei indivi­du­el­ler Notwen­dig­keit,
Preis einer Normalaus­stat­tung

Alters­be­dingte Ergän­zun­gen Mobiliar
(größeres Bett, Schreib­tisch bei Schulein­tritt und so weiter)

Bei indivi­du­el­ler Notwen­dig­keit,
Preis einer Normalaus­stat­tung

Fahrrad inklusive Helm und Schloss

In der Regel maximal alle 3 Jahre bis zu 400 Euro

Alters­be­dingte Erneuerung Autokin­der­sitz

Bei alters­be­ding­ter Notwen­dig­keit bis zu 100 Euro

Lern­mit­tel: jährlich zu tragender Eigen­an­teil für Schul­bü­cher und weitere für den Unterricht erfor­der­li­che Lernmittel
(zum Beispiel Taschen­rech­ner oder ähnliches, keine Schulhefte, Schrei­bu­ten­si­li­en

Vorran­gige Inanspruch­nahme der Lernmit­tel­frei­heit des Landes­ ­Ba­den-Württem­berg, tatsäch­li­che Kosten auf Nachweis

Wichtige persön­li­che Anlässe

Taufe

180 Euro

Kleidung Kommunion und Konfir­ma­tion einschließ­lich Bewirtung

350 Euro

Einschu­lung/­Wech­sel in weiter­füh­rende Schule

150 Euro

Erstat­tung der Scoolcard auf Antrag und Nachweis oder Ei­gen­an­teil der ermäßigten Ausbil­dungs­mo­nats­kar­te* im Bereich ­Karls­ruhe auf Antrag und Nachweis

*Ermä­ßi­gung durch Karlsruher Kinderpass, tatsäch­li­che Kosten

Zuschuss Erwerb Fahrer­laub­nis, wenn zur Berufs­aus­bil­dung not­wen­dig

Zwei Drittel der Kosten, maximal 1.000 Euro

Zuschuss zu Ferien­frei­zei­ten, Ferien­rei­sen 21 Tage à 30 Euro = 630 Euro jährlich

52,50 Euro monatliche Pauschale

Zuschuss Landschul­heim­auf­ent­hal­t/­Klas­sen­fahrt

Tatsäch­li­che Kosten auf Nachweis

Kosten für Perso­nal­aus­weis (gegebenenfalls Reisepass), Visum, Einbür­ge­rungs­kos­ten, Klärung aufent­halts­recht­li­cher Status

Bildungs­maß­nah­men, Förderung von Begabungen und In­ter­es­sen

Für Musik­un­ter­richt, Sport­ver­eine und weite­re Frei­zeitak­ti­vi­tä­ten, allge­mein­bil­dende Kurse, Sonder­an­schaf­fun­gen für Sport, Musik und Technik

90 Euro monatliche Pauschale

Zuzah­lun­gen und Eigen­be­tei­li­gun­gen bei Kran­ken­hil­fe­leis­tun­gen

Kiefer­or­tho­pä­di­sche Behand­lung

20 Prozent der Kosten

Einlagen, Entspie­ge­lung Brillenglä­ser, beson­de­re(s) ­Bril­len­ge­stell/-gläser, Hörgeräte

Vorran­gige Inanspruch­nahme Kranken­ver­si­che­rung: bis zu 100 Euro, nach Beson­der­heit des Einzel­fal­les bei ent­wick­lungs­be­ein­träch­tig­ten Kindern bis zu den tatsäch­li­chen ­Kos­ten

Alters­vor­sorge für Pflege­el­tern

Pfle­ge­el­tern haben einen Anspruch auf die hälftige Erstat­tung nach­ge­wie­se­ner Aufwen­dun­gen zu einer angemes­se­nen Al­ters­vor­sorge.
Ausgehend vom Mindest­bei­trags­satz der gesetz­li­chen ­Ren­ten­ver­si­che­rung beträgt die hälftige Erstattung derzeit 43 Euro je Kind.

Pfle­ge­el­tern, die ein Kind während der ersten 36 Monaten nach A­b­lauf des Monats der Geburt erziehen, haben einen Anspruch auf An­rech­nung der Kinder­er­zie­hungs­zei­ten für die Ren­ten­ver­si­che­rung, wenn sie mit dem Pflegekind durch ein auf län­gere Dauer angelegtes Pflege­ver­hält­nis mit häusli­cher ­Ge­mein­schaft wie Eltern und Kinder verbunden sind.

Die Stadt Karlsruhe gewährt Karlsruher Vollzeit- und Be­reit­schafts­pfle­ge­per­so­nen einen freiwil­li­gen Zuschuss ­zur Alters­vor­sorge von bis zu 120,00 Euro monatlich. Diese Leistung wird unabhängig von der Gesamtzahl der betreu­ten Kin­der an die Pflege­per­son gewährt, welche die Erziehung und Ver­sor­gung des Pflege­kin­des bezie­hungs­weise der Pflege­kin­der ­über­wie­gend leistet. Die Anlage des Betrages durch entspre­chen­de Al­ters­vor­sor­ge­ver­träge muss nachge­wie­sen werden.


Übernahme Kosten für Kinder­ta­ges­be­treu­ung

Im Rahmen des Rechts­an­spru­ches auf den Besuch einer ­Ta­ges­ein­rich­tung für Kinder bis zum Schulein­tritt werden die Kosten der Kinder­be­treu­ung beim Besuch einer Tages­ein­rich­tung ­er­stat­tet. Nach dem Schulein­tritt wird die Frage der Kos­ten­er­stat­tung des Besuches einer Kinder­ta­ges­ein­rich­tung von Pfle­ge­kin­dern in Vollzeit­pflege im Rahmen der Hilfe­pla­nung ent­schie­den.


Kinder­geld

Pfle­ge­el­tern, die ein Kind in Vollzeit­pflege aufge­nom­men haben, sind in den meisten Fällen vorrangig vor den Eltern kin­der­geld­be­rech­tigt. Es wird ein Kinder­geldan­teil als Einkom­men ­der Pflege­kin­der auf das Pflegegeld angerech­net. Ist das Pfle­ge­kind das älteste Kind in der Pflegefamilie, so wird die Hälfte des Kinder­gel­des angerech­net. Ist das Pflegkind nicht das älteste Kind, so wird ein Viertel des Kin­der­gel­des angerech­net (§ 39 Abs. 6 SGB VIII).
Kinder­geld 2018: 1.+2. Kind = 194 Euro; 3. Kind = 200 Euro; ab 4. Kind = 225 Euro.


Steu­er­pflicht

Das vom Jugendamt gezahlte Pflegegeld ist steuerfrei. Wenn das Pfle­ge­geld von privater Seite bezahlt wird, muss es grund­sätz­lich versteuert werden; es können jedoch bestimm­te ­Be­träge als „Betriebs­aus­ga­ben“ abgesetzt werden. Die Eintra­gung ­des Pflege­kin­des auf der Steuer­karte der Pflege­per­son ist mög­lich und wirkt sich bei der Kirchen­steuer und dem So­li­da­ri­täts­zu­schlag begüns­ti­gend aus.


Kran­ken­ver­si­che­rung

Das Pflegekind ist bei seinen leiblichen Eltern mitver­si­chert, kann aber auch mit dem Einver­ständ­nis der Sorge­be­rech­tig­ten bei den Pflege­el­tern famili­en­ver­si­chert werden.


Unfall­ver­si­che­rung

Voll­zeit­pfle­ge­per­so­nen unter­lie­gen nicht der gesetz­li­chen ­Un­fall­ver­si­che­rungs­pflicht. Dennoch haben sie einen Anspruch auf die Erstattung nachge­wie­se­ner Aufwen­dun­gen für eine priva­te ­Un­fall­ver­si­che­rung durch das Jugendamt. Entspre­chend der Lan­des­richt­li­nien erfolgt eine Orien­tie­rung am Mindest­bei­trag ­zur gesetz­li­chen Unfall­ver­si­che­rung. (Im Jahr 2021: 175,78 Euro)


Haftung

Pfle­ge­el­tern müssen bei der Erziehung eines Pflege­kin­des die glei­chen Sorgfalts­pflich­ten wie bei der Erziehung eines eigenen Kin­des erbringen. Sie sind verpflich­tet, das Kind alters­ge­mäß zu beauf­sich­ti­gen. Über das Jugendamt Karlsruhe besteht eine ­Sam­mel­haft­pflicht­ver­si­che­rung für Pflege­el­tern, die in der Regel ein­tritt, wenn das Pflegekind Schäden gegenüber Dritten ­ver­ur­sacht oder Pflege­el­tern und Pflegekind sich gegen­sei­tig Schä­den zufügen.

Die Regelungen zu den Annex­leis­tun­gen, dem Betreu­ungs­zu­schlag 24, dem freiwil­li­gen Zuschuss zur Alters­vor­sorge und den ein­ma­li­gen Beihilfen und Zuschüssen gelten nur für Karls­ru­her Pfle­ge­per­so­nen. Für Pflege­per­so­nen im Bereich eines anderen Ju­gend­am­tes gelten die Bedin­gun­gen vor Ort.

Wir bieten an

  • ein ortsüb­li­ches Pflegegeld von 853 Euro pro Kind sowie antei­li­ge­s Kin­der­geld und eventuell Betreu­ungs­zu­schlag

  • monatlich 142,50 Euro pauschale Zuschüsse und einma­li­ge ­Bei­hil­fen

  • Zuschüsse zur Alters­vor­sorge der Pflege­per­son

  • konti­nu­ier­li­che fachliche Beratung und Fortbil­dun­gen

  • Austausch mit anderen Pflege­fa­mi­li­en

Pflegefamilie für Sam gesucht

Sam ist ein Jahr und einen Monat alt und lebt derzeit in einer Bereitschaftspflegefamilie. Sam ist ein neugieriges, genügsames und fröhliches Kind. Er spielt gerne und viel mit allem, das sich bewegt, und kann sich gut selbst beschäftigen.
Sam mag es, zu baden und mit anderen Kindern und Erwachsenen zu interagieren.
Hinsichtlich seiner motorischen Entwicklung war Sam in den ersten Lebensmonaten etwas verzögert, hat dies in der Zwischenzeit aber gut aufgeholt.
Zu seinen leiblichen Eltern hat Sam keinen Kontakt. Regelmäßiger Kontakt besteht zu der Oma von Sam, dieser Kontakt soll auch zukünftig aufrechterhalten werden. Seine Eltern sind voraussichtlich auch über längere Zeit nicht dazu in der Lage sich um ihr Kind zu kümmern.

Wir suchen

Eine liebevolle Vollzeitpflegefamilie für Sam im Stadtgebiet Karlsruhe oder dem näheren Umkreis, welche die Beziehung zu der Oma von Sam wertschätzend unterstützt. Die Pflegefamilie sollte mit öffentlichen Verkehrsmitteln gut zu erreichen sein.
Eine Rückführung in den elterlichen Haushalt ist in absehbarer Zeit nicht möglich.
Eine Offenheit für eine zeitliche Befristung, sofern sich die Lebenssituation der Eltern stabilisieren sollte, als auch für eine dauerhafte Vollzeitpflege, sollte seitens der Pflegefamilie gegeben sein.

Weitere Informationen unter 0721 133-5500

Pflegefamilie für Nora gesucht

Nora ist eineinhalb Jahre alt und lebt seit ihrer Geburt in einer Bereitschaftspflegefamilie.

Nora ist ein neugieriges, aufgewecktes Kind und zeigt großes Interesse an ihrer Umwelt. Sie mag Tiere und spielt gerne mit anderen Kindern. Phasenweise kann sie sich für eine kurze Zeitspanne alleine beschäftigen.

Nora ist körperlich und sprachlich altersgemäß entwickelt.

Aufgrund ihrer Vorgeschichte ist davon auszugehen, dass sie langfristig einen erhöhten Förderbedarf haben wird.

Wir suchen

Eine liebevolle Vollzeitpflegefamilie für Nora im Stadtgebiet Karlsruhe oder dem näheren Umkreis, welche die Beziehung  zu den leiblichen Eltern wertschätzend unterstützt. Die Pflegefamilie sollte über Erziehungserfahrung verfügen und mit öffentlichen Verkehrsmitteln gut zu erreichen sein.

Weitere Informationen unter 0721 133-3812 oder 0721 133-5735

Wirtschaftliche Jugendhilfe

Abteilung Wirtschaftliche Jugendliche (WJH) Allgemeine Jugendhilfe

Teams WJH 1 und WJH 2

Aufgabe der allgemeinen Jugendhilfe ist die Übernahme der Kosten erzieherischer Hilfen im ambulanten, teilstationären und vollstationären Rahmen sowie die Beratung über Umfang und Höhe der Heranziehung zu den Kosten der Jugendhilfe.

  • Hilfe zur Erziehung
  • Hilfe für junge Volljährige
  • Inobhutnahme von Kindern und Jugendlichen
  • Eingliederunghilfe für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche
  • Sonstige Hilfen nach dem SGB VIII

 

Abteilung Wirtschaftliche Jugendhilfe

Allgemeine Jugendhilfe


Zuständigkeitsbereich

Stadtgebiet Karlsruhe

Kontakt

Südendstraße 42

76135 Karlsruhe


 

Sprechzeiten

Termine nach Vereinbarung

Mobile Jugendarbeit

Die Mobile Jugend­ar­beit Karlsruhe ist ein niedrig­schwel­li­ges Angebot und ist lebenswelt- und zielgrup­pe­n­ori­en­tiert.

Sie wendet sich an Jugend­li­che und junge Erwach­se­ne zwischen 14 und 27 Jahren, deren zentraler Sozia­li­sa­ti­ons- und Lebensort die „Straße“ ist und an junge Menschen, die von anderen sozialen Einrich­tun­gen nicht erreicht werden.

Die Mobile Jugend­ar­beit Karlsruhe ist eine Einrich­tung der Jugend­hilfe und versteht sich als Teil der lokalen Infra­struk­tur. Sie steht in Koope­ra­tion mit verschie­de­nen sozialen Insti­tu­tio­nen.

Konzeption Mobile Jugendarbeit 1,97 MB (PDF)

Street Projects

Kochstraße 7

76133 Karlsruhe

0721 133-5135 oder 0721 133-5127

Sprechzeiten

Terminvergabe ist flexibel und findet nach vorheriger Absprache statt

Zielgruppe

Jugendliche und junge Erwachsene im Alter von 14 bis 27 Jahren in Karlsruhe

Angebote

  • Regelmäßig stattfindende aufsuchende Straßensozialarbeit an den Treffpunkten der Jugendlichen und jungen Erwachsenen im ganzen Stadtgebiet.
  • Individuelle Beratung und Einzelfallhilfen in verschiedenen Bereichen, zum Beispiel Arbeitslosigkeit, Schulden, gesundheitliche Probleme, Konflikte mit Polizei und Justiz, Sucht, Wohnungslosigkeit.
  • Planung und Durchführung von Freizeit- und Gruppenangeboten

Gemeinwesenarbeit Nußbaumweg

Nußbaumweg 22

76189 Karlsruhe

0721 133-5064  oder 0721 5042300

 

Sprechzeiten

Terminvergabe ist flexibel und findet nach vorheriger Absprache statt

 

Zielgruppe

Junge Menschen von 14 bis 27 Jahren aus der Siedlung Nussbaumweg

 

Angebote

  • Individuelle Beratung und Einzelfallhilfen
  • Gruppenangebote und Freizeitangebote
  • gemeinwesenorientierte Arbeit in der Siedlung und Interessenvertretung der Bewohnerinnen und Bewohnern

 

Streetwork Oberreut

Kochstraße 7

76133 Karlsruhe

0721 133-5471 oder 0721 133-5148

 

Sprechzeiten

Terminvergabe ist flexibel und findet nach vorheriger Absprache statt

 

Zielgruppe

Junge Menschen von 14 bis 27 Jahren im Stadtteil Oberreut

Angebote

  • Regelmäßig stattfindenden aufsuchenden Straßensozialarbeit im Stadtteil
  • Mitverwaltung des Tonstudios in Oberreut
  • Individuelle Beratung und Einzelfallhilfen
  • Gruppenangebote und Freizeitangebote
  • Initiierung und Begleitung von Beteiligungsprojekten und die Interessenvertretung der Jugendlichen und jungen Erwachsenen im Stadtteil.

COMBO – Hip Hop Kulturzentrum Karlsruhe

Haid-und Neu-Str. 165

76131 Karlsruhe

0721 613625

 

Sprechzeiten

Terminvergabe ist flexibel und findet nach vorheriger Absprache statt

 

Zielgruppe

Aktive Künstlerinnen und Künstler der Hip Hop Kultur sowie Jugendliche und junge Erwachsene die Interesse an Hip Hop haben.

 

Angebote

  • Aufsuchende Jugendarbeit an szenerelevanten Orten
  • Individuelle Unterstützung
  • Szenebezogene Angebote im Kulturzentrum, Beteiligungsprojekte, Veranstaltungen,
  • Internationaler Jugendaustausch    
  • weitere Informationen unter www.team-combo.de 
  • Erwei­te­rung der Handlungs­kom­pe­ten­zen
  • Betei­li­gung, Verant­wor­tungs­über­nahme, Selbst­or­ga­ni­sa­tion
  • Vermeidung oder Reduzie­rung sozialer Benach­tei­li­gung
  • Erschlie­ßung neuer Lebens­per­spek­ti­ven
  • Verbes­se­rung der Lebens­welt
  • Vermitt­lung in andere Sozial­räu­me

Aufsu­chende Sozial­ar­beit / Street­work

Die Teams suchen die Treff­punkte der Jugend­li­chen in den jeweiligen Stadt­tei­len auf, um Kontakte zu knüpfen, zu pflegen und um Beratung und Hilfen anzubieten.

 

Einzel­fall­hil­fe

Die Mitar­bei­te­nden bieten Hilfen mittels Beratung und Begleitung zur Lösung indivi­du­el­ler Probleme an. Außerdem vermitteln sie Kontakte zu beste­hen­den Hilfe­an­ge­bo­ten. Form und Inhalt der Hilfen sind vielfältig und folgen keiner Ablauf­struk­tur.

 

Freizeit- und Gruppen­an­ge­bo­te

Organi­sa­tion und Durch­füh­rung von sozial­päd­ago­gi­schen, erleb­ni­s­ori­en­tier­ten Freizeitak­tio­nen, Projekt­ar­bei­ten und Veran­stal­tun­gen unter geschlechts­s­pe­zi­fi­schen Gesichts­punk­ten sind ein fester Bestand­teil der Angebote Mobiler Jugend­ar­beit.

Die Mobile Jugendarbeit bietet ab 2023 wieder Praktikumsplätze für Studierende der Sozialen Arbeit an.

Bitte schicken Sie Ihre Bewerbungen mit Immatrikulationsbescheinigung und Lebenslauf an:

 

Die Mindestdauer für eine Praktikumsstelle beträgt 3 Monate.

Sie haben die Möglichkeit unsere Einrichtungen kennenzulernen und je nach zeitlichem Umfang des Praktikums in einer Einrichtung oder einem Stadtteil intensiv mitzuarbeiten.

Hospitationen bei unseren Kooperationspartnern sind möglich.

Beschwerde- und Ideenmanagement

Helfen Sie uns, unsere Arbeit wei­ter­zu­ent­wi­ckeln!

Teilen Sie mit uns:

  • Ihre Rückmel­dun­gen
  • Ihre Ideen
  • Ihre Kritik
  • Ihr Lob

Wir sind offen und dankbar für konstruk­tive Hinweise zu unserer ­Ar­beit und nehmen diese ernst!

Beschwerden, Ideen und Rückmeldungen werden als Verbesserungshinweise betrachtet und ernst genommen.

„Kritische“ Hinweise von Bürgerinnen und Bürgern sowie kooperierenden Stellen stehen meist in unmittelbarem Zusammenhang mit der Fallbearbeitung. Sie können sich auf Sachinhalte beziehen, aber auch auf die zwischenmenschliche Interaktion sowie auf strukturelle Schwächen in unseren Systemen und Abläufen.

Hinweise von Bürgerinnen und Bürgern sowie kooperierenden Stellen darauf, dass sich ihre eigenen Vorstellungen von unseren unterscheiden, wollen wir wahrnehmen und angemessen bearbeiten.

Sie haben folgende Möglich­kei­ten, Ihre Rückmel­dun­gen an uns zu richten:

 

Bitte beachten Sie, dass wir nur Rückmel­dun­gen für den Fachbereich Jugendhilfe und Soziale ­Dienste bearbeiten werden!

Mit Anliegen, die andere städtische Dienst­stel­len betreffen, wenden Sie sich bitte an die Behör­den­num­mer 115 oder direkt an die Dienststellen.

Kontakt

Sozial- und Jugendbehörde

Fachbereich Jugendhilfe und Soziale Dienste

Südendstraße 42
76135 Karlsruhe

Für Bürger*innen aus Durlach und Umgebung:

Kontakt

Stadtamt Durlach

Jugend und Soziales Durlach

Einzugsbereich: Durlach, Aue, Bergwald, Grötzingen, Grünwettersbach, Hohenwettersbach, Palmbach, Stupferich, Thomashof und Wolfartsweier

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