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Schadensfälle

Schadens­fälle mit wasser­ge­fähr­den­den Stoffen

Was sind wasser­ge­fähr­dende Stoffe?
Wasser­ge­fähr­dende Stoffe sind Stoffe die geeignet sind, nach­hal­tig die physi­ka­li­sche, chemische oder biolo­gi­sche ­Be­schaf­fen­heit des Wassers zu verändern. Als bekann­teste Stoffe ­sind Heizöl, Diesel- bzw. Verga­ser­kraft­stoff zu nennen.

Was ist bei einem Schadens­fall zu tun?
Durch das Austreten von wasser­ge­fähr­den­den Stoffen können er­heb­li­che Gefahren für den Boden, das Grund­was­ser oder das O­ber­flä­chen­ge­wäs­ser ausgehen. Bei einem Schadens­fall mit was­ser­ge­fähr­den­den Stoffen (z.B. Unfälle im Straßen- und Bin­nen­ver­kehr, Überfül­lun­gen von Heizöl­tanks, inner­be­trieb­li­che ­Stör­fälle etc.) sind die Schad­stof­fe­in­träge möglichst zeitnah und vollstän­dig zu beseitigen.

Im Falle eines einge­tre­te­nen Schaden­ser­eig­nis­ses ist zur un­mit­tel­ba­ren Gefah­ren­ab­wehr daher umgehend eine der nach­fol­gen­den Einrich­tun­gen zu verstän­di­gen:

  • Notruf Telefon 112
  • Nächstgelegene Polizeidienststelle 110

Im Regelfall wird ein Mitarbeiter/eine Mitarbeiterin der Dienststelle für Umwelt- und Arbeitsschutz von diesen Stellen entsprechend des geltenden Alarmplanes für den Stadtkreis Karlsruhe zum Unfallort angefordert.

In Abstimmung mit der Einsatz­lei­tung der Feuerwehr vor Ort wird dann entschie­den, welche Sofort­maß­nah­men (z.B. Abgraben des ver­un­rei­nig­ten Bodens, Auslegen eines Ölschlän­gels im Gewäs­ser ­zur Bindung des Öls etc.) zur unmit­tel­ba­ren Gefah­ren­ab­wehr er­for­der­lich sind.

Je nach Ausmaß des Schadens werden auch Folge­maß­nah­men (z.B. Erkun­dungs­maß­nah­men zur Ermittlung der Schad­stof­f­aus­brei­tung ­so­wie bei Bedarf Sanierung des Bodens und/oder des Grund­was­ser­s etc.) ergriffen.

Im Rahmen der öffentlich-recht­li­chen Aufgaben legt die Dienst­stelle für Umwelt- und Arbeits­schutz die notwen­di­gen ­Schritte zur Behebung des Schadens fest und überwacht diese. Für die Ausführung bzw. Begleitung der weiteren Maßnahmen vor Ort, sind durch den Pflich­ti­gen unabhän­gige Sachver­stän­dige (Inge­nieur­bü­ros, chemische Labors) zu beauf­tra­gen.

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