Menü
eService
Direkt zu
Suche

Inklusion in KiTa, Schule und Hort

Die Stadt Karlsruhe gewährt individuelle Unterstützungsmaßnahmen in Einrichtungen der Kindertagesbetreuung und Schulen, um den Leitgedanken der Inklusion umzusetzen. Beratung und Leistungsgewährung werden durch verschiedene Abteilungen der Sozial- und Jugendbehörde übernommen.

Ein Kind spielt mit zwei Dinosauriern vor aufgetürmten Bauklötzen.

„Inklusion ist eine Überzeugung, die davon ausgeht, dass alle Menschen gleichberechtigt sind und in gleicher Weise geachtet und geschätzt werden.“ (UNESCO, Oktober 1997)

Ziele der städtischen Unterstützungsleistungen

  • Kindliche Entwicklung hin zu größtmöglicher Eigenverantwortung und Gemeinschaftsfähigkeit fördern

  • Benachteiligungen abbauen oder vermeiden.

  • Inklusion von Kindern in Bildungseinrichtungen fördern.

  • Teilhabe am Bildungssystem sichern.

Teilhabebedarf abklären

Die kindliche Entwicklung kann durch vielfältige Faktoren beeinflusst und auch beeinträchtigt werden.

Gründe im Familienalltag oder gesundheitliche Themen können dazu führen, dass Kinder belastet sind oder sich nicht altersentsprechend entwickeln können. Entwicklungsverzögerungen oder Entwicklungseinschränkungen können vorübergehend oder auch dauerhaft sein.

Um die passende Unterstützung für ihr Kind zu finden, ist es wichtig so konkret wie möglich die Gründe für eine Entwicklungsverzögerung oder Beeinträchtigung abzuklären.

Die Möglichkeiten zur Unterstützung der Teilhabe sind vielfältig und basieren auf verschiedenen gesetzlichen Grundlagen. Daraus ergeben sich auch unterschiedliche Zuständigkeiten bei der Stadt Karlsruhe für die Leistungsgewährung.

Von einer seelischen Behinderung bei Kindern oder Jugendlichen spricht man, wenn zwei Voraussetzungen vorliegen:

1. Die seelische Gesundheit weicht mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von dem für das Lebensalter typischen Zustand ab.

2. Infolge dieser Abweichung kommt es zu einer Beeinträchtigung der Teilhabe am Leben in der Gesellschaft oder eine solche Beeinträchtigung ist zu erwarten.

Der Allgemeine Soziale Dienst (Link zur Ämterseite) ist zuständig für die oben genannten Unterstützungsmaßnahmen im Rahmen der Eingliederungshilfe für Kinder und Jugendliche mit einer (drohenden) seelischen Behinderung. Dort bekommen Familien Auskunft über die konkrete Ausgestaltung, Bedeutung und Zielsetzung der Unterstützungsmöglichkeiten. Der Allgemeine Soziale Dienst klärt mit den Familien die Zugangsvoraussetzungen ab und nimmt die Bedarfsfeststellung vor.

Um den Bedarf einer Eingliederungshilfe für seelische behinderte Kinder und Jugendliche prüfen zu können, bedarf es als Grundlage eine Diagnostik, welche üblicherweise von Fachärzten und Fachärztinnen für Kinder- und Jugendpsychiatrie oder -psychotherapie (§ 35a Absatz 1a SGB VIII) erstellt wird.

Nicht jede Verhaltensauffälligkeit ist somit gleichbedeutend mit einer seelischen Störung und nicht jede seelische Störung entwickelt sich zwangsläufig zu einer drohenden seelischen Behinderung. Es ist daher eine eigenständige Einschätzung der Teilhabebeeinträchtigung durch die Jugendhilfe notwendig. Bei der Bedarfsfeststellung wird auch das Selbsterleben des jungen Menschen und seines Umfelds berücksichtigt. Auch die Schulen, Kindertagesstätten oder sonstige relevante Akteure werden mit einbezogen. Anschließend können die Sorgeberechtigten einen Antrag auf Eingliederungshilfe nach §35a SGB VIII stellen und es finden gemeinsame Absprachen über die geeignete Hilfeform statt.

 

 

Teilhabebedarf bei körperlicher oder geistiger Behinderung nach § 90f SGB IX

Von einer wesentlichen körperlichen oder geistigen Behinderung bei Kindern oder Jugendlichen spricht man, wenn zwei Voraussetzungen vorliegen:

1. Die körperliche/geistige Gesundheit weicht mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von dem für das Lebensalter typischen Zustand ab.

2. Infolge dieser Abweichung kommt es zu einer wesentlichen Beeinträchtigung der Teilhabe am Leben in der Gesellschaft oder eine solche Beeinträchtigung ist konkret zu erwarten.

Für die Klärung des Teilhabebedarfes und die Gewährung der Leistungen von Menschen mit Behinderung ist die Eingliederungshilfe der Stadt Karlsruhe zuständig.

 

Angebote von Eingliederungshilfe und Teilhabemanagement

  • Beratung
  • Informationen
  • persönliche Termine auch mit Dolmetschern möglich
  • Antragstellung

 

Notwendige Unterlagen:

  • Medizinische Unterlagen und
  • Schulische Unterlagen, die Aussage über die Art der Beeinträchtigung geben

 

Kontakt:

E-Mail:

Inklusion in Kindertageseinrichtungen

In Kindertageseinrichtungen wird Inklusion als Anerkennung der Verschiedenheiten aber auch der Gemeinsamkeiten aller betreuten Kinder verstanden. Alle Kinder erleben gleichermaßen Wertschätzung und Partizipation.

Die städtischen Kindertageseinrichtungen arbeiten nach dem Leitbild der Inklusion.

Kinder mit Behinderungen werden selbstverständlich wie Kinder ohne Behinderungen in den städtischen Kindertageseinrichtungen aufgenommen und in ihren Möglichkeiten und Fähigkeiten werden gefördert. Ziel ist es, dass alle Kinder von Anfang an der Gesellschaft teilhaben zu können.

Ergänzend zu den Rahmenbedingungen der Einrichtungen kann zusätzliche pädagogische und/ oder begleitende Hilfe ein Kind im Alltag der Kindertagesstätten oder des Schülerhortes unterstützen.

Die individuellen Bedarfe eines Kindes und die notwendigen Antragsverfahren werden in den Einrichtungen direkt mit den Sorgeberechtigten besprochen. Bei Fragen und Anliegen können sie sich jederzeit an das Personal der Einrichtung wenden.

Unterstützung und Teilhabe im Schulalltag

Schulbegleitung für Grundschulkinder

 

Das Angebot der Schulbegleitung richtet sich an junge Menschen mit geistiger oder Körper- und Mehrfachbehinderung und an Kinder und Jugendliche mit seelischer Behinderung, wie beispielsweise eine Autismus-Spektrums-Störung.

In diesen Fällen wird die Beschulung von beeinträchtigten Kindern und Jugendlichen durch den Einsatz von Schulbegleitungen sichergestellt, die von der Jugendhilfe oder der Eingliederungshilfe finanziert werden. Dies betrifft Regelschulen als auch Sonderpädagogische Bildungs- und Beratungszentren (SBBZ).

Schulbegleitung stellt einen wichtigen Baustein der schulischen Inklusion dar, um Kinder mit seelischer, körperlicher oder geistiger Behinderung in ihrem Recht auf gleichberechtigte Teilhabe an Bildung im inklusiven Unterricht zu unterstützen. Schulbegleitungen unterstützen Kinder und Jugendliche bei der Bewältigung ihres Schulalltags und fördern sie in ihrer Selbständigkeit. Hierdurch erhalten Kinder und Jugendliche mit und ohne Behinderung die Möglichkeit des gemeinsamen Unterrichts.

Für Kinder mit einer geistigen oder Körper- und Mehrfachbehinderung, erfolgt die Bedarfsfeststellung über die Eingliederungshilfe (Link zur Ämterseite).

Für Kinder mit einer (drohenden) seelischen Behinderung erfolgt die Bedarfsfeststellung über den Allgemeinen Sozialen Dienst (Link zur Ämterseite).

Schulbegleitung für Kinder und Jugendliche mit Behinderung

Die Bedarfsklärung und die Gewährung von Schulbegleitung sollte immer im Zusammenspiel mit Schule und Eingliederunghilfe erfolgen. So können die unterschiedlichen Leistungsträger abklären, wer konkret für welche Hilfen zuständig ist. Weitere Informationen finden sie unter Teilhabe an Bildung.

Heilpädagogischer Hort für Grundschulkinder

Der Heilpädagogische Hort ist eine Tageseinrichtung für Kinder im Grundschulalter. Im Gegensatz zu anderen Horteinrichtungen werden hier lediglich zehn Kinder betreut, die intensiver und heilpädagogisch ausgerichteter Förderung bedürfen. Über die Kontaktaufnahme zum Allgemeinen Sozialen Dienst (Link zur Ämterseite) erfolgt die Bedarfsfeststellung, und anschließend wird eine mögliche Platzvergabe in die Wege geleitet.

Faltblatt 825 KB (PDF)

 

Vier Jugendliche: ein Mädchen sitzend im Rollstuhl, zwei  Jugendiche stehend, einer im Schneidersitz sitzend

Elternforum Inklusion

Das in der Regel einmal jährlich stattfindende Elternforum Inklusion richtet sich an Eltern, die Fragen zum inklusiven Weg durch die Schulzeit ihres Kindes haben und Orientierung suchen. Dabei werden Wege in eine inklusive Beschulung für Kinder aufgezeigt und über Umsetzungs- und Unterstützungsmöglichkeiten informiert. Darüber hinaus besteht die Möglichkeit zum Austausch mit beteiligten Akteuren. 

Die Vereinten Nationen haben eine Vereinbarung (UN-Konvention) über die Rechte von Menschen mit Behinderungen getroffen. In Artikel 12 dieser Vereinbarung steht: Alle Menschen haben ein Recht auf inklusive Bildung. Inklusive Bildung bedeutet, dass Kinder mit und ohne Beeinträchtigung gemeinsam erzogen und unterrichtet werden.

Der inklusive Weg durch die Schulzeit ist oft noch ungewohnt und nicht immer einfach. Besonders wenn ein neuer Abschnitt auf dem Bildungsweg beginnt, haben Eltern viele Fragen und freuen sich über Angebote zur Orientierung. Darum gibt es das Elternforum Inklusion.

Hier bekommen Eltern Informationen und Antworten von Fachleuten der Stadt Karlsruhe und des Staatlichen Schulamts. Sie lernen Ämter und Ansprechpersonen kennen, mit denen sie zu tun haben werden und es besteht die Möglichkeit zum Austausch.

 

Das nächste Elternforum Inklusion findet voraussichtlich im November 2024 statt. Genauere Informationen zu Termin und Veranstaltungsort finden Sie ab Juli 2024 an dieser Stelle.

Staatliches Schulamt Karlsruhe

Weitere Informationen zur Inklusion von Schülerinnen und Schülern finden Sie auf den Internetseiten des Staatlichen Schulamts im Bereich

Fachteam Inklusion

Für Bürger*innen aus Durlach und Umgebung:

Kontakt

Stadtamt Durlach

Jugend und Soziales Durlach

Einzugsbereich: Durlach, Aue, Bergwald, Grötzingen, Grünwettersbach, Hohenwettersbach, Palmbach, Stupferich, Thomashof und Wolfartsweier

-

Kopieren Kopieren Schreiben Schreiben