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Als selbstständiges, unabhängiges Gremium hat der Gutachterausschuss die Aufgabe, für Transparenz auf dem Grundstücksmarkt zu sorgen. Zu diesem Zweck ermitteln und veröffentlichen seine Sachverständigen unter anderem Bodenricht- sowie Grundstückswerte, führen Kaufpreissammlungen und verfassen den Immobilienmarktbericht.
Die Geschäftsstelle des Gutachterausschusses für die Ermittlung von Grundstückswerten und sonstigen Wertermittlungen in Karlsruhe bringt erneut zur weiteren Transparenz auf dem
Grundstücksmarkt einen „Zwischenbericht“ für den Zeitraum vom 1. Januar bis 30. Juni 2025 heraus.
Dieser gibt Informationen zur Entwicklung des Immobilienmarkts ergänzend zum jährlich erscheinenden Immobilienmarktbericht wieder.
Informationen zum Immobilienmarkt Karlsruhe 2025 1,68 MB (PDF)
Der Gutachterausschuss in Karlsruhe hat am 06. Juni 2025 gemäß § 193 Abs. 5 des Baugesetzbuchs (BauGB) für das Gebiet der Stadt Karlsruhe die Bodenrichtwerte (durchschnittliche Lagewerte nach § 196 BauGB) zum Stichtag 1. Januar 2025 ermittelt.
Des Weiteren wurden Anpassungen der Bodenrichtwerte gemäß BauGB § 196 sowie § 196 Abs. 1 Satz 6 und Abs. 2 (Bemessungsgrundlage für die Grundsteuererhebung) rückwirkend zum Stichtag 1. Januar 2022 beschlossen. Anpassungen siehe Amtliche Bekanntmachung.
Diese Anpassungen können voraussichtlich ab dem 01. Juli 2025 Online auf BORIS-BW eingesehen werden.
Veröffentlichung: 27. Juni 2025
Die steuerlichen Bodenrichtwerte zum Stichtag 1. Januar 2022 können kostenfrei über www.gutachterausschuesse-bw.de/borisbw abgerufen werden. Weitere Informationen finden Sie unter www.grundsteuer-bw.de
Städtebauliche Bodenrichtwerte finden Sie im Internet unter https://geoportal.karlsruhe.de/brk/ oder unter www.gutachterausschuesse-bw.de/borisbw
Für schriftliche Bodenrichtwertauskünfte bzw. für Auskünfte ist gemäß der Verwaltungsgebührensatzung der Stadt Karlsruhe eine Gebühr von 35 Euro je Bodenrichtwertauskunft zu entrichten.
Das digitale Bestellformular der städtebaulichen Bodenrichtwerte ist im Geoportal unter dem Menü (drei Striche rechts oben) zu finden.
Ergänzungen zu den steuerlichen Bodenrichtwerten 2022 132 KB (PDF)
Amtliche Bekanntmachung vom 27. Juni 2025 237 KB (PDF)
Am 29. April 2025 hat der Gutachterausschuss für die Ermittlung von Grundstückswerten und sonstigen Wertermittlungen in Karlsruhe den Immobilienmarktbericht Karlsruhe 2024 beschlossen.
Immobilienmarktbericht 2024 1,45 MB (PDF)
Interessierte können die Marktberichte bei der Geschäftsstelle per E-Mail an gga@karlsruhe.de zu einem Preis von 60 Euro (gebunden) beziehungsweise 50 Euro (PDF-Datei) je Exemplar bestellen. Bitte teilen Sie uns hierfür Ihre Rechnungsadresse sowie das gewünschte Format und Berichtsjahr mit.
Auskünfte über einzelne wertrelevante Daten (Beispielsweise Sachwertfaktoren oder Liegenschaftszinssätze) können nicht erteilt werden, sondern sind Bestandteil des käuflich zu erwerbenden Immobilienmarktberichtes.
Der Gutachterausschuss ist für die Erstattung von Gutachten über den Verkehrswert von bebauten und unbebauten Grundstücken – einschließlich Eigentumswohnungen – sowie Rechten an Grundstücken zuständig. Ferner führt das Gremium die Kaufpreissammlung, ermittelt und veröffentlicht Bodenrichtwerte und ermittelt sonstige zur Werteermittlung erforderliche Daten wie zum Beispiel Indexreihen, Liegenschaftszinssätze oder Sachwertfaktoren.
Daten sammeln, selektieren und analysieren: Der Karlsruher Gutachterausschuss blickt für die Ermittlung von Grundstückswerten und sonstige Wertermittlungen regelmäßig auf das Geschehen des Karlsruher Immobilienmarkts und fasst die wesentlichen Entwicklungen im Immobilienmarktbericht zusammen. Die Datengrundlage bildet die Kaufpreissammlung des Gutachterausschusses. Angesichts der Vielgestaltigkeit des Immobilienmarktes können dabei jedoch nicht alle Teilaspekte angesprochen werden.
Interessierte können die Marktberichte bei der Geschäftsstelle per E-Mail an gga@karlsruhe.de zu einem Preis von 60 Euro (gebunden) beziehungsweise 50 Euro (PDF-Datei) je Exemplar bestellen. Bitte teilen Sie uns hierfür Ihre Rechnungsadresse sowie das gewünschte Format und Berichtsjahr mit.
Auskünfte über einzelne wertrelevante Daten (Beispielsweise Sachwertfaktoren oder Liegenschaftszinssätze) können nicht erteilt werden, sondern sind Bestandteil des käuflich zu erwerbenden Immobilienmarktberichtes.
Informationen zum Immobilienmarkt Karlsruhe 2025 – Veröffentlichung 30. September 2025 1,68 MB (PDF)
Immobilienmarktbericht Karlsruhe 2024 – Veröffentlichung 9. Mai 2025 1,45 MB (PDF)
Informationen zum Immobilienmarkt Karlsruhe 2024 – Veröffentlichung 14. November 2024 1,62 MB (PDF)
Immobilienmarktbericht Karlsruhe 2023 – Veröffentlichung 10. Mai 2024 1,41 MB (PDF)
Informationen zum Immobilienmarkt Karlsruhe 2023 – Veröffentlichung 24. November 2023 738 KB (PDF)
Immobilienmarktbericht Karlsruhe 2022 – Veröffentlichung 19. Mai 2023 3,31 MB (PDF)
Immobilienmarktbericht Karlsruhe 2021 – Veröffentlichung 3. Mai 2022 4,51 MB (PDF)
Immobilienmarktbericht Karlsruhe 2020 – Veröffentlichung 7. Mai 2021 2,03 MB (PDF)
Informationen zum Immobilienmarkt Karlsruhe 2020 – Veröffentlichung 24. September 2020 106 KB (PDF)
Immobilienmarktbericht Karlsruhe 2019 – Veröffentlichung 19. Juni 2020 1,56 MB (PDF)
Informationen zum Immobilienmarkt Karlsruhe 2019 – Veröffentlichung 11. November 2019 107 KB (PDF)
Immobilienmarktbericht 2018 – Veröffentlichung 17. Mai 2019 3,00 MB (PDF)
Informationen zum Immobilienmarkt Karlsruhe 2018 – Veröffentlichung 2. Oktober 2018 202 KB (PDF)
Immobilienmarktbericht Karlsruhe 2017 – Veröffentlichung 20. April 2018 4,29 MB (PDF)
Immobilienmarktbericht Karlsruhe 2017 – Korrekturblatt Seite 67 521 KB (PDF)
Informationen zum Immobilienmarkt Karlsruhe 2017 – Veröffentlichung 18. Oktober 2017 162 KB (PDF)
Immobilienmarktbericht Karlsruhe 2016 – Veröffentlichung 7. April 2017 2,46 MB (PDF)
Informationen zum Immobilienmarkt Karlsruhe 2016 – Veröffentlichung 18. August 2016 120 KB (PDF)
Immobilienmarktbericht Karlsruhe 2015 – Veröffentlichung 23. März 2016 1,46 MB (PDF)
Informationen zum Immobilienmarkt Karlsruhe 2015 – Veröffentlichung 23. November 2015 565 KB (PDF)
Immobilienmarktbericht Karlsruhe 2014 1,65 MB (PDF)
Immobilienmarktbericht Karlsruhe 2013 1,86 MB (PDF)
Immobilienmarktbericht Karlsruhe 2012 1,77 MB (PDF)
Immobilienmarktbericht Karlsruhe 2011 1,78 MB (PDF)
Immobilienmarktbericht Karlsruhe 2010 2,19 MB (PDF)
Immobilienmarktbericht Karlsruhe 2009 1,04 MB (PDF)
Immobilienmarkt 2008 2,12 MB (PDF)
Grundstücksmarktbericht 2007 2,19 MB (PDF)
Grundstücksmarktbericht 2006 1,43 MB (PDF)
Grundstücksmarktbericht 2005 1,85 MB (PDF)
Grundstücksmarktbericht 2004 1,96 MB (PDF)
Grundstücksmarktbericht 2003 2,23 MB (PDF)
Grundstücksmarktbericht 2002 1,73 MB (PDF)
Bodenrichtwerte sind durchschnittliche Lagewerte, bezogen auf den Quadratmeter Grundstücksfläche, die gemäß § 196 Baugesetzbuch vom Gutachterausschuss für Grundstückswerte für eine Mehrzahl von Grundstücken mit im wesentlichen gleichen Nutzungs- und Wertverhältnissen ermittelt werden. In bebauten Gebieten sind die Bodenrichtwerte mit dem Wert ermittelt, der sich ergeben würde, wenn der Boden unbebaut wäre.
Zustand und Struktur der umgebenden gebietstypischen Bebauung können jedoch insbesondere die Lagemerkmale und damit den Bodenrichtwert beeinflussen. Die Bodenrichtwerte sind nach dem Entwicklungszustand gegliedert und nach der jeweiligen Art und dem Maß der baulichen Nutzung, dem erschließungsbeitragsrechtlichen Zustand sowie bei den Grundstückstypen Ein-/Zweifamilienhausgrundstücke, Doppel-/Reihenhausgrundstücke und historische Ortskerne nach der Grundstückstiefe bestimmt (bei BEL und RBL nur Entwicklungszustand und Art der baulichen Nutzung). Sie beziehen sich auf ein Grundstück mit definiertem Grundstückszustand (Bodenrichtwertgrundstück).
Abweichungen des einzelnen Grundstücks in den wertbestimmenden Eigenschaften, wie
Maßnahmen zum Ausgleich im Sinne § 1a Absatz 3 Baugesetzbuch bewirken in der Regel Abweichungen des Verkehrswerts vom Bodenrichtwert. Dies gilt auch für öffentliche Maßnahmen wie Straßen- und Bahnflächen, wo sich ortsüblich besondere Teilmärkte gebildet haben. Insofern sind die Bodenrichtwerte nicht identisch mit dem Verkehrswert oder dem Kaufpreis eines Grundstücks und können im Einzelfall eine sachverständige Wertermittlung nicht ersetzen.
Bei der Ermittlung der Bodenrichtwerte sind sogenannte Altlasten – zum Beispiel Verunreinigungen des Untergrundes – , im Grundbuch eingetragene Lasten und Beschränkungen, Eintragungen im Baulastenverzeichnis, nachteilige Bodenbeschaffenheiten (zum Beispiel Böschungen), der Wert vorhandener baulicher Anlagen oder Anpflanzungen nicht berücksichtigt.
In Sanierungsgebieten verstehen sich die Bodenrichtwerte nach dem Zustand der Grundstücke ohne Aussicht auf eine Sanierung.
Bodenrichtwerte haben keine bindende Wirkung. Rechtsansprüche hinsichtlich des Bauleitplanungs- oder Bauordnungsrechts (zum Beispiel Bebaubarkeit eines Grundstücks) oder gegenüber den Landwirtschaftsbehörden können aus den Bodenrichtwertangaben nicht abgeleitet werden. Insbesondere für die Entwicklungszustände BEL und RBL wird darauf hingewiesen, dass keine parzellenscharfe beziehungsweise verbindliche Aussage getroffen werden kann.
Für schriftliche Bodenrichtwertauskünfte ist eine Gebühr von 35 Euro je Bodenrichtwertauskunft zu entrichten.
Das digitale Bestellformular der städtebaulichen Bodenrichtwerte ist im Geoportal https://geoportal.karlsruhe.de/brk/ unter dem Menü (drei Striche rechts oben) zu finden.
Gebühren gemäß Verwaltungsgebührensatzung 83 KB (PDF)
Hinweis des Gutachterausschuss Karlsruhe zu Auskünften über Bodenrichtwerte zur Ermittlung der Grundsteuer:
In der Steuererklärung müssen Sie als Grundstückseigentümer/Grundstückseigentümerin unter anderem. Angaben zu dem am Stichtag 1. Januar 2022 für Ihr Grundstück maßgebenden Bodenrichtwert machen.
Der Bodenrichtwert ist auf Grundlage des § 196 Baugesetzbuch bezogen auf einen Quadratmeter Grundstücksfläche des Bodenrichtwertgrundstücks. Das Bodenrichtwertgrundstück ist ein unbebautes und fiktives Grundstück, dessen Grundstücksmerkmale weitgehend mit den vorherrschenden Grundstücksmerkmalen wie zum Beispiel Entwicklungszustand und Art der Nutzung in der gebildeten Bodenrichtwertzone übereinstimmen. Eine Bodenrichtwertzone besteht aus einem räumlich zusammenhängenden Gebiet mit grundsätzlich mehreren Grundstücken.
Bodenrichtwerte für die Stadt Karlsruhe werden durch den Gutachterausschuss für die Ermittlung von Grundstückswerten in Karlsruhe ermittelt. Die für die Grundsteuer benötigten Bodenrichtwerte können über www.Grundsteuer-BW.de in dem zur Verfügung gestellten digitalen Bodenrichtwertsystem (BORIS-BW) kostenfrei eingesehen und abgerufen werden. Die Finanzverwaltung wird umfangreiche Erläuterungen und Hilfestellungen über FAQs bereitstellen. Sofern Ihr Bodenrichtwert zu diesem Zeitpunkt noch nicht zur Verfügung steht, bitten wir Sie, das Portal zu einem späteren Zeitpunkt erneut aufzurufen.
Weitere Informationen:
Der Gutachterausschuss hat in einer Projektarbeit „Ermittlung von Bodenrichtwerten mittels Lagewertverfahren" Lageklassen bestimmt. Diese Lagequalitäten wurden vornehmlich zur Ermittlung der Bodenrichtwerte erarbeitet.
Die Lagequalitäten der Gebäude sind hierbei als relative Lageeinstufungen und nicht als absolute Lagewerte zu verstehen.
Für Gebiete mit Wohnnutzung ohne Lageeinstufung ist im Einzelfall eine individuelle Lagezuordnung vorzunehmen. Die Qualität der umliegenden Gebiete kann dabei eine Orientierungshilfe sein.
In einer gebührenpflichtigen Auskunft aus der Kaufpreissammlung werden Vergleichsfälle, die mit dem vom Antragsteller beschriebenen Bewertungsobjekt direkt oder indirekt vergleichbar sind, herangezogen. Hierfür hat der Gutachterausschuss in der Kaufpreissammlung auf dem freien Grundstücksmarkt in Karlsruhe veräußerte Grundstücke bzw. Eigentumswohnungen mit ihren wesentlichen Daten gespeichert.
Antrag auf Auskunft aus der Kaufpreissammlung 183 KB (PDF)
Gebühren gemäß Verwaltungsgebührensatzung 83 KB (PDF)
Unbebaute Grundstücke
Bebaute Grundstücke / Eigentumswohnungen
Gutachterausschussverordnung (Auszug)
§ 13 Auskünfte aus der Kaufpreissammlung
(1) Auf schriftlichen Antrag sind Auskünfte aus der Kaufpreissammlung zu erteilen, soweit
1. der Empfänger ein berechtigtes Interesse an der Kenntnis der Daten glaubhaft macht,
2. überwiegend schutzwürdige Interessen des Betroffenen nicht entgegen stehen und
3. eine sachgerechte Verwendung der Daten gewährleistet erscheint.
Vom Vorliegen eines berechtigten Interesses und der sachgerechten Verwendung der Daten ist regelmäßig auszugehen, wenn die Auskunft von einer mit der Wertermittlung von Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten befassten Behörde oder von einem öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen für eine Wertermittlung beantragt wird. Der Name und die Anschrift des Eigentümers oder sonstiger berechtigten Personen dürfen nicht mitgeteilt werden.
(2) Die im Rahmen von Auskünften übermittelten Daten dürfen nur für den Zweck verwendet werden, zu dessen Erfüllung sie erteilt worden sind.
Der Gutachterausschuss erstellt Gutachten über den Verkehrswert von bebauten und unbebauten Grundstücken (einschließlich Eigentumswohnungen) sowie Rechten an den Grundstücken. In der Regel ist eine Gutachtenbearbeitung zeitnah möglich. Für die Erstellung eines Gutachtens werden Gebühren 106 KB (PDF) erhoben.
Antrag auf Erstattung eines Verkehrswertgutachtens 227 KB (PDF)
Mietangaben zum Verkehrswertgutachten 96 KB (PDF)
Unbebaute Grundstücke
Bebaute Grundstücke / Eigentumswohnungen
Zur Ermittlung von Grundstückswerten und für sonstige Wertermittlungen werden selbständige, unabhängige Gutachterausschüsse gebildet. Wesentliche gesetzliche Grundlage hierfür sind das Baugesetzbuch (BauGB) und die Gutachterausschussverordnung für Baden-Württemberg. Danach sind in Baden-Württemberg die Gutachterausschüsse bei den Gemeinden wie in Karlsruhe zu bilden.
Aufgaben des Gutachterausschusses beziehungsweise seiner Geschäftsstelle sind insbesondere
Der Gutachterausschuss erstattet nach § 193 des Baugesetzbuches Gutachten auf Antrag von Behörden, Eigentümerinnen und Eigentümern, ihnen gleichstehenden Berechtigten, Inhabenden anderer Rechte am Grundstück und Pflichtteilsberechtigten sowie Gerichten und Justizbehörden.
Zur Führung der Kaufpreissammlung ist jeder Vertrag (zum Beispiel Kauf, Tausch, Schenkung), durch den sich jemand verpflichtet, Eigentum an einem Grundstück zu übertragen, von den beurkundenden Stellen dem Gutachterausschuss in Abschrift zu übersenden. Als Kauffall wird jeder Eigentumswechsel eines Grundstücks (auch einer Teilfläche) oder die erstmalige oder die erneute Bestellung eines Erbbaurechts erfasst. Die Geschäftsstelle des Gutachterausschusses wertet die Unterlagen aus und erteilt Auskünfte über Bodenrichtwerte und - im Rahmen des berechtigten Interesses – aus der Kaufpreissammlung. Damit soll der Grundstücksmarkt auch für den einzelnen Bürger transparent gemacht werden.
Der Gutachterausschuss kann mündliche oder schriftliche Auskünfte von Sachverständigen und von Personen (zum Beispiel Eigentümerinnen und Eigentümer, Verkäuferinnen und Verkäufer, Käuferinnen und Käufer, Mieterinnen und Mieter) einholen, die Angaben über das Grundstück und über ein Grundstück, das zum Vergleich herangezogen werden soll, machen können. Er kann verlangen, dass Eigentümerinnen und Eigentümer und sonstige Inhabende von Rechten an einem Grundstück die zur Führung der Kaufpreissammlung und zur Begutachtung notwendigen Unterlagen vorlegen. Der Eigentümer/die Eigentümerin und der Besitzende des Grundstücks haben zu dulden, dass Grundstücke zur Auswertung von Kaufpreisen und zur Vorbereitung von Gutachten betreten werden. Wohnungen dürfen nur mit Zustimmung der Wohnungsinhabenden betreten werden.
Bodenrichtwerte sowie sonstige Grundstücksmarktdaten können im Einzelfall die sachverständige Wertermittlung nicht ersetzen.
Dipl.-Ing. (FH) Rüdiger Huck
Dienststellenleiter der Grundstücksbewertungsstelle und Geschäftsstelle des Gutachterausschusses bei der Stadt Karlsruhe
Vermessungsingenieur, Sachverständiger für Grundstücks- und Gebäudebewertungen
Dipl.-Ing. (Architektur) Sabine Fiedler
Stellvertretende Dienststellenleiterin
Dipl.-Sachverständige (DIA) für die Bewertung von bebauten und unbebauten Grundstücken, für Mieten und Pachten
Dipl.-Ing. Sandra Ital
Architektin, von der IHK Karlsruhe öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige für die Bewertung von bebauten und unbebauten Grundstücken, Dipl.-Sachverständige (DIA) für die Bewertung von bebauten und unbebauten Grundstücken, Mieten und Pachten
Dipl.-Ing. (FH) Wolfgang Karcher
Vermessungsingenieur, Sachverständiger für Grundstücks- und Gebäudebewertungen
Dr. Gerhard Leute
Dipl.-Ing., von der IHK Karlsruhe öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger für die Bewertung von Grundstücken und Gebäuden sowie Mieten und Pachten
Dipl.-Fin.Wirt (FH) Eberhard Meier
Sachverständiger (Diplom VWA Freiburg) für Grundstücks- und Gebäudebewertungen
Dr.-Ing. Michael Mürle
Vermessungsingenieur, Sachverständiger für Grundstücks- und Gebäudebewertungen
Dipl.-Ing. Ingeborg Riefle
Architektin, MRICS (Member of the Royal Institution of Chartered Surveyors), Dipl.-Immobilienökonomin (ADI), Dipl.-Sachverständige (DIA) für die Bewertung von bebauten und unbebauten Grundstücken, Mieten und Pachten
Dipl.-Ing. Michael Doldt
Architekt, von der Architekten- und Stadtplankammer Hessen öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger für die Bewertung von bebauten und unbebauten Grundstücken, zertifizierter Sachverständiger für Immobilienbewertung (nach DIN EN ISO / IEC 17024)
Thomas Erben
MRICS (Member of the Royal Institution of Chartered Surveyors), Dipl.-Immobilienökonom (ADI), Dipl.-Sachverständiger (DIA) für die Bewertung von bebauten und unbebauten Grundstücken, für Mieten und Pachten, zertifizierter Immobiliengutachter für finanzwirtschaftliche Zwecke CIS HypZert (F)
Dipl.-Ing. (FH) Thomas Gaitzsch
Architekt, von der IHK Karlsruhe öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger für die Bewertung von bebauten und unbebauten Grundstücken, zertifizierter Sachverständiger für Immobilienbewertung DIAZert für die Markt- und Beleihungswertermittlung aller Immobilienarten - DIN EN ISO/IEC 17024
Dipl.-Ing. (FH) Paul Hoffmann
Bausachverständiger der Oberfinanzdirektion Baden-Württemberg, Sachverständiger für Immobilienbewertung (IHK), Fachaufsicht für das Bausachverständigenwesen der Finanzämter in Baden-Württemberg
Dipl.-Ing. Christine Hug
Architektin, von der IHK Karlsruhe öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige für die Bewertung von bebauten und unbebauten Grundstücken
Dipl.-Ing. (FH) Sabine Kampermann
Bauingenieurin, Sachverständige für Grundstücks- und Gebäudebewertungen
Prof. Dr. David Lorenz
Von der IHK Karlsruhe öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger für die Bewertung von bebauten und unbebauten Grundstücken, FRICS (Fellow of the Royal Institution of Chartered Surveyors)
Dipl.-Ing. Andreas Nasedy
Architekt, von der IHK Karlsruhe öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger für die Bewertung von bebauten und unbebauten Grundstücken
Timo Schorb
Leiter Wertermittlung unbebauter Grundstücke und der Geschäftsstelle des Gutachterausschusses, Sachverständiger für Grundstücks- und Gebäudebewertungen
Dipl.-Ing. (FH) Arne Uhl
Von der IHK Karlsruhe öffentl. bestellter und vereidigter Sachverständiger für die Bewertung von bebauten und unbebauten Grundstücken, Dipl.-Sachverständiger (DIA) für die Bewertung von bebauten und unbebauten Grundstücken, Mieten und Pachten und für Schäden an Gebäuden sowie für Beleihungswertermittlung
Dipl.-Ing. Marc-Simon Vetter
Stellvertretender Leiter der Geschäftsstelle des Gutachterausschusses
Vermessungsingenieur, Sachverständiger für Grundstücks- und Gebäudebewertungen
Dipl.-Ing. Daniela Winter-Graf
Architektin, Immobiliengutachterin HypZert S, zertifiziert gemäß DIN EN ISO/IEC 17024
Dipl.-Finanzwirtin (FH) Ingrid Landhäußer
Sachgebietsleiterin Grundstückswertstelle
Dipl.-Ing.(FH) Michael Sawallisch
Bauingenieur, Sachverständiger für Bewertungsfragen
Dipl.-Finanzwirt (FH) Martin Speil
Anne Vorsatz
Nach § 1 der Gutachterausschussverordnung Baden-Württemberg werden Gutachterausschüsse im Sinne von § 192 Abs. 1 BauGB bei den Gemeinden gebildet.
Vertretungsberechtigter im Sinne des § 5 TMG ist Dr.-Ing. Michael Mürle.
Bodenrichtwerte
Bodenrichtwerte unterliegen nicht dem Schutz nach § 2 UrhG, da sie nach Art der Information, Erhebungsvorgang und Dokumentation durch Vorschriften standardisiert sind und folglich nicht als persönliche geistige Schöpfungen einzustufen sind. Für die Kartengrundlage kann der Schutz gemäß § 2 Abs.1 Nr.7 gegeben sein, sofern es sich nicht um eine Ausgabe der Liegenschaftskarte handelt.
Bodenrichtwertkarten und -tabellen sind jedoch zweifelsfrei als Datenbanken im Sinne von §§ 87a ff UrhG geschützt, da alle Kriterien nach § 87a Abs. 1 UrhG vorliegen (Leistungsschutzrecht). Der Datenbankhersteller hat nach § 87b Abs. 1 UrhG insbesondere das ausschliessliche Recht, die Datenbank insgesamt oder einen nach Art und Umfang wesentlichen Teil der Datenbank zu vervielfältigen, zu verbreiten und öffentlich wiederzugeben. Die Vervielfältigung eines nach Art und Umfang wesentlichen Teils einer Datenbank im Sinne des § 87c Abs. 1 UrhG ist zulässig zum privaten Gebrauch sowie – sofern es nicht zu gewerblichen Zwecken erfolgt – zum eigenen wissenschaftlichen Gebrauch und die Benutzung zur Veranschaulichung des Unterrichts mit Quellenangabe.
§ 5 UrhG (Amtliche Werke) ist nicht auf Datenbanken nach § 87a ff UrhG anwendbar. Diese Rechtsauffassung ergibt sich insbesondere aus der Entstehungsgeschichte des Teils II des UrhG (§§87a ff) durch Umsetzung der EU-Richtlinie 96/9/EG vom 11.3.1996 in nationales Recht. Hier sprechen vor allem die Erwägungsgründe 5 und 6 in der EU-Richtlinie gegen eine analoge Anwendung von § 5, wonach § 87a ff UrhG in der Hauptsache dem Schutz vor unlauterem Wettbewerb und dem Konkurrentenschutz dient. Zudem enthalten §§ 87a ff UrhG keine Verweise auf § 5 UrhG.
Bodenrichtwerte unterliegen somit dem Schutz als Datenbanken nach § 87 a ff UrhG. Eine wesentliche Fremdnutzung wie die kommerzielle Vervielfältigung und Verbreitung flächendeckender Dateiinhalte bedarf somit der Lizenzierung (einschließlich Entgeltregelungen) durch den Datenbankhersteller.
Immobilienmarktbericht
Die Immobilienmarktberichte in ihrer Gesamtheit – einschließlich der ggf. veröffentlichten erforderlichen Daten nach § 193 Abs.3 BauGB – unterliegen dem Schutz sowohl des § 2 als auch der §§ 87a ff UrhG. Der Schutz des § 2 UrhG ist hier gegeben, da es sich um persönliche Wertungen und Interpretationen (= persönliche geistige Schöpfungen) handelt.
Alle Rechte nach Urheberrechtsgesetz sind vorbehalten.
Geschäftsstelle des Gutachterausschusses
Mo + Mi: 8:30 bis 12:00 Uhr
Di + Do: 14:00 bis 15:30 Uhr