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Gutachterausschuss

Als selbstständiges, unabhängiges Gremium hat der Gutachterausschuss die Aufgabe, für Transparenz auf dem Grundstücksmarkt zu sorgen. Zu diesem Zweck ermitteln und veröffentlichen seine Sachverständigen unter anderem Bodenricht- sowie Grundstückswerte, führen Kaufpreissammlungen und verfassen den Immobilienmarktbericht.

Luftbild Karlsruhe

Informationen zum Immobilienmarkt Karlsruhe 2023

die Geschäftsstelle des Gutachterausschusses für die Ermittlung von Grundstückswerten und sonstigen Wertermittlungen in Karlsruhe bringt erneut zur weiteren Transparenz auf dem 
Grundstücksmarkt einen "Zwischenbericht" für den Zeitraum 
1. Januar bis 30. Juni 2023 heraus. 

Dieser gibt Informationen zur Entwicklung des Immobilienmarkts ergänzend zum jährlich herauskommenden Immobilienmarktbericht wieder.

Informationen zum Immobilienmarkt Karlsruhe 2023 738 KB (PDF)

Bodenrichtwerte zum Jahresbeginn 2023 sowie Änderungen der Bodenrichtwerte zum Stichtag 1. Januar 2022 ermittelt

Der Gutach­ter­aus­schuss in Karlsruhe hat am 13. Juni 2023 gemäß § 193 Abs. 5 des Bauge­setz­buchs (BauGB) für das Gebiet der Stadt­ ­Karls­ruhe die Boden­richt­werte (durch­schnitt­li­che Lagewerte nach § 196 BauGB) zum Stichtag 1. Januar 2023 ermittelt.

Des Weiteren wurden Anpassungen der Bodenrichtwerte gemäß BauGB § 196 sowie § 196 Abs. 1 Satz 6 und Abs. 2 (Bemessungsgrundlage für die Grundsteuererhebung) rückwirkend zum Stichtag 1. Januar 2022 beschlossen. Anpassungen siehe Amtliche Bekanntmachung.
Diese Anpassungen können voraussichtlich ab dem 05. September 2023 Online auf BORIS-BW eingesehen werden.

Veröffentlichung: 30. Juni 2023

Die steuer­li­chen Boden­richt­werte zum Stichtag 1. Januar 2022 können ­kos­ten­frei über www.gutach­ter­aus­schuesse-bw.de/borisbw abgeru­fen wer­den. Weitere Infor­ma­tio­nen finden Sie unter www.grund­steuer-bw.de

Städ­te­bau­li­che Boden­richt­werte finden Sie im Internet unter https://geo­por­tal.karlsruhe.de/brk/ oder unter www.gutach­ter­aus­schuesse-bw.de/borisbw

Für schrift­li­che Boden­richt­wertaus­künfte bzw. für Auskünfte ist gemäß der Verwal­tungs­ge­büh­ren­sat­zung der Stadt Karlsruhe eine ­Ge­bühr von 35 Euro je Boden­richt­wertaus­kunft zu entrichten.

Ergänzungen zu den steuerlichen Bodenrichtwerten 2022 1,07 MB (PDF)

Amtliche Bekanntmachung aus der Stadtzeitung vom 30. Juni 2023 215 KB (PDF)

Immobilienmarktbericht 2022

Am 11. Mai 2023 hat der Gutach­ter­aus­schuss für die Ermittlung von Grund­stücks­wer­ten und sonstigen Werter­mitt­lun­gen in Karls­ru­he ­den Immobi­li­en­markt­be­richt Karlsruhe 2022 beschlos­sen.

Immobilienmarktbericht 2022 3,31 MB (PDF)

 

Themen des Gutachterausschusses

Der Gutachterausschuss ist für die Erstattung von Gutachten über den Verkehrs­wert von bebauten und unbebauten Grund­stücken – einschließlich Eigen­tums­woh­nun­gen – sowie Rechten an Grund­stücken zuständig. Ferner führt das Gremium die Kaufpreissammlung, ermittelt und veröffentlicht Bodenrichtwerte und ermittelt sonstige zur Werteermittlung erforderliche Daten wie zum Beispiel Indexreihen, Liegenschaftszinssätze oder Sachwertfaktoren.

Angebot und Service

Daten sammeln, selek­tie­ren und analy­sie­ren: Der Karlsruher Gutach­ter­aus­schuss blickt für die Ermittlung von Grund­stücks­wer­ten und sonstige Werter­mitt­lun­gen regelmäßig auf das Geschehen des Karlsruher Immobi­li­en­markts und fasst die wesentlichen Entwicklungen im Immobilienmarktbericht zusammen. Die Daten­grund­lage bildet die Kaufpreis­samm­lung des Gutach­ter­aus­schus­ses. Angesichts der Vielge­stal­tig­keit des Immobi­li­en­mark­tes können dabei jedoch nicht alle Teila­spekte angespro­chen werden.

Informationen zum Immobilienmarktbericht Karlsruhe 2023 – Veröffentlichung 24. November 2023 738 KB (PDF)

Immobilienmarktbericht Karlsruhe 2022 - Veröffentlichung 19. Mai 2023 3,31 MB (PDF)

Immobilienmarktbericht Karlsruhe 2021 – Veröffentlichung 3. Mai 2022 4,51 MB (PDF)

Immobilienmarktbericht Karlsruhe 2020 – Veröffentlichung 7. Mai 2021 2,03 MB (PDF)

Informationen zum Immobilienmarktbericht Karlsruhe 2020 – Veröffentlichung 24. September 2020 106 KB (PDF)

Immobilienmarktbericht Karlsruhe 2019 – Veröffentlichung 19. Juni 2020 1,56 MB (PDF)

Informationen zum Immobilienmarktbericht Karlsruhe 2019 – Veröffentlichung 11. November 2019 107 KB (PDF)

Immobilienmarktbericht 2018 – Veröffentlichung 17. Mai 2019 3,00 MB (PDF)

Informationen zum Immobilienmarktbericht Karlsruhe 2018 – Veröffentlichung 2. Oktober 2018 202 KB (PDF)

 

Immobilienmarktbericht von 2017 und älter

Immobilienmarktbericht Karlsruhe 2017 – Veröffentlichung 20. April 2018 4,29 MB (PDF)

Immobilienmarktbericht Karlsruhe 2017 – Korrekturblatt Seite 67 521 KB (PDF)

Informationen zum Immobilienmarkt Karlsruhe 2017 – Veröffentlichung 18. Oktober 2017 162 KB (PDF)

Immobilienmarktbericht Karlsruhe 2016 – Veröffentlichung 7. April 2017 2,46 MB (PDF)

Informationen zum Immobilienmarkt Karlsruhe 2016 – Veröffentlichung 18. August 2016 120 KB (PDF)

Immobilienmarktbericht Karlsruhe 2015 – Veröffentlichung 23. März 2016 1,46 MB (PDF)

Informationen zum Immobilienmarkt Karlsruhe 2015 – Veröffentlichung 23. November 2015 565 KB (PDF)

Immobilienmarktbericht Karlsruhe 2014 1,65 MB (PDF)

Immobilienmarktbericht Karlsruhe 2013 1,86 MB (PDF)

Immobilienmarktbericht Karlsruhe 2012 1,77 MB (PDF)

Immobilienmarktbericht Karlsruhe 2011 1,78 MB (PDF)

Immobilienmarktbericht Karlsruhe 2010 2,19 MB (PDF)

Immobilienmarktbericht Karlsruhe 2009 1,04 MB (PDF)

Immobilienmarkt 2008 2,12 MB (PDF)

Grundstücksmarktbericht 2007 2,19 MB (PDF)

Grundstücksmarktbericht 2006 1,43 MB (PDF)

Grundstücksmarktbericht 2005 1,85 MB (PDF)

Grundstücksmarktbericht 2004 1,96 MB (PDF)

Grundstücksmarktbericht 2003 2,23 MB (PDF)

Grundstücksmarktbericht 2002 1,73 MB (PDF)

Grundstücksmarktbericht 2001, Teil 1 0,97 MB (PDF)

Grundstücksmarktbericht 2001, Teil 2 1,20 MB (PDF)

 

Interessierte können die Markt­be­richte bei der Geschäfts­stelle zu einem Preis von 60 Euro (gebun­den) beziehungsweise 50 Euro (PDF-Datei) je Exemplar bestellen.

Boden­richt­werte sind durch­schnitt­li­che La­ge­werte, bezogen auf den Quadrat­me­ter ­Grund­stücks­flä­che, die gemäß § 196 Bauge­setz­buch vom Gut­ach­ter­aus­schuss für Grund­stücks­werte für eine Mehrzahl von Grund­stücken mit im wesent­li­chen gleichen Nutzungs- und Wert­ver­hält­nis­sen ermittelt werden. In bebauten Gebieten sind die Boden­richt­werte mit dem Wert ermittelt, der sich ergeben würde, wenn der Boden unbebaut wäre.


Einflussfaktoren bei der Ermittlung von Bodenrichtwerten

Zustand und Struktur der umgebenden gebiet­s­ty­pi­schen Bebau­ung ­kön­nen jedoch insbe­son­dere die Lagemerk­male und damit den Bo­den­richt­wert beein­flus­sen. Die Boden­richt­werte sind nach dem Entwick­lungs­zu­stand geglie­der­t und nach der jeweiligen Art und dem Maß der baulichen Nutzung, dem erschlie­ßungs­bei­trags­recht­li­chen Zustand sowie bei den Grund­stücks­ty­pen Ein-/Zweifamilienhausgrundstücke, Doppel-/Reihenhausgrundstücke und historische Ortskerne nach der Grund­stücks­tie­fe ­be­stimmt (bei BEL und RBL nur Entwick­lungs­zu­stand und Art der bau­li­chen Nutzung). Sie beziehen sich auf ein Grundstück mit de­fi­nier­tem Grund­stücks­zu­stand (Boden­richt­wert­grund­stück).

Abwei­chun­gen des einzelnen Grund­stücks in den wertbe­stim­men­den Ei­gen­schaf­ten, wie

  • Lage und Entwick­lungs­zu­stand
  • Form
  • Größe
  • Tiefe
  • Boden­be­schaf­fen­heit
  • Art und Maße der baulichen Nutzung
  • Immis­sio­nen
  • Erschlie­ßungs­zu­stand
  • Flächen
  • Maßnahmen zum Aus­gleich im Sinne § 1a, Abs. 3 Bauge­setz­buch

bewirken in der Regel Abwei­chun­gen des Verkehrs­werts vom Boden­richt­wert. Dies gilt auch für öffent­li­che Maßnahmen wie Straßen- und Bahnflä­chen, wo sich ortsüblich besondere Teilmärkte gebildet haben. Insofern ­sind die Boden­richt­werte nicht identisch mit dem Verkehrs­wer­t o­der dem Kaufpreis eines Grund­stücks und können im Einzel­fall eine sachver­stän­dige Werter­mitt­lung nicht ersetzen.


Altasten

Bei der Ermittlung der Boden­richt­werte sind sogenannte Altlasten – zum Beispiel Verun­rei­ni­gun­gen des Unter­grun­des – , im Grundbuch einge­tra­ge­ne Las­ten und Beschrän­kun­gen, Eintra­gun­gen im Baulas­ten­ver­zeich­nis, nach­tei­lige Boden­be­schaf­fen­hei­ten (zum Beispiel Böschun­gen), der Wert vor­han­de­ner baulicher Anlagen oder Anpflan­zun­gen nicht ­be­rück­sich­tigt.
In Sanie­rungs­ge­bie­ten verstehen sich die Boden­richt­werte nach dem Zustand der Grund­stücke ohne Aussicht auf eine Sa­nie­rung.


Rechtsansprüche

Boden­richt­werte haben keine bindende Wirkung. Rechts­an­sprü­che hin­sicht­lich des Bauleit­pla­nungs- oder Bauord­nungs­rechts (z. B. Bebau­bar­keit eines Grund­stücks) oder gegenüber den Land­wirt­schafts­be­hör­den können aus den Boden­richt­wert­an­ga­ben ­nicht abgeleitet werden. Insbe­son­dere für die Ent­wick­lungs­zu­stände BEL und RBL wird darauf hinge­wie­sen, dass keine parzel­len­scharfe bzw. verbind­li­che Aussage getrof­fen wer­den kann.


Boden­richt­wert-Auskunft

Für schrift­li­che Boden­richt­wertaus­künfte ist eine ­Ge­bühr von 35 Euro je Boden­richt­wertaus­kunft zu entrichten.

Gebühren gemäß Verwaltungsgebührensatzung 92 KB (PDF)


Hinweis des Gutachterausschuss Karlsruhe zu Auskünften über Bodenrichtwerte zur Ermittlung der Grundsteuer:

In der Steuererklärung müssen Sie als Grundstückseigentümer/in u.a. Angaben zu dem am Stichtag 1. Januar 2022 für Ihr Grundstück maßgebenden Bodenrichtwert machen.

Der Bodenrichtwert ist auf Grundlage des § 196 Baugesetzbuch bezogen auf einen Qua­drat­meter Grundstücksfläche des Bo­den­richtwertgrundstücks. Das Bodenrichtwert­grundstück ist ein unbebautes und fiktives Grundstück, dessen Grundstücksmerkmale weitgehend mit den vorherrschenden Grund­stücks­merkmalen wie zum Beispiel Entwick­lungszustand und Art der Nutzung in der gebildeten Bodenrichtwertzone übereinstim­men. Eine Bodenrichtwertzone besteht aus einem räumlich zusammenhängenden Ge­biet mit grundsätzlich mehreren Grundstücken.

Bodenrichtwerte für die Stadt Karlsruhe werden durch den Gutachterausschuss für die Ermittlung von Grundstückswerten in Karlsruhe ermittelt. Die für die Grundsteuer benö­tigten Bodenrichtwerte können über www.Grundsteuer-BW.de in dem zur Verfügung gestellten digitalen Bodenrichtwert­system (BORIS-BW) kostenfrei eingesehen und abgerufen wer­den. Die Finanzverwaltung wird umfangreiche Erläuterungen und Hilfestellungen über FAQs bereitstellen. Sofern Ihr Bodenrichtwert zu diesem Zeitpunkt noch nicht zur Verfü­gung steht, bitten wir Sie, das Portal zu einem späteren Zeitpunkt erneut aufzu­rufen.

Von direkten Anfragen beim zu­ständigen Gutachterausschuss bitten wir folglich abzu­sehen. Einzelne Bodenrichtwerte sind vom Gutachterausschuss nicht zu begründen.


Weitere Informationen

Bodenrichtwerte im Geoportal

BORIS-BW

Der Gutach­ter­aus­schuss hat in einer Projekt­ar­beit „Ermitt­lung von Boden­richt­wer­ten mittels Lagewert­ver­fah­ren" Lageklas­sen ­be­stimmt. Diese Lagequa­li­tä­ten wurden vornehm­lich zur Ermitt­lung ­der Boden­richt­werte erarbeitet.

Um Bodenwerte zu bestimmen, ermittelt der Gutachterausschuss Lageklassen von Gebäuden, in der Grafik farbig dargestellt.

Die Lagequa­li­tä­ten der Gebäude sind hierbei als relati­ve La­ge­ein­stu­fun­gen und nicht als absolute Lagewerte zu verstehen.
Für Gebiete mit Wohnnut­zung ohne Lageein­stu­fung ist im Ein­zel­fall eine indivi­du­elle Lagezu­ord­nung vorzu­neh­men. Die Qua­li­tät der umlie­gen­den Gebiete kann dabei eine ­Ori­en­tie­rungs­hilfe sein.

Bodenrichtwerte-Auskunft im Geoportal

In einer gebüh­ren­pflich­ti­gen Auskunft aus der Kaufpreis­samm­lung wer­den Vergleichs­fälle, die mit dem vom Antrag­stel­ler ­be­schrie­be­nen Bewer­tungs­ob­jekt direkt oder indirekt vergleich­bar ­sind, heran­ge­zo­gen. Hierfür hat der Gutach­ter­aus­schuss in der Kauf­preis­samm­lung auf dem freien Grund­stücks­markt in Karls­ru­he ­ver­äu­ßerte Grund­stücke bzw. Eigen­tums­woh­nun­gen mit ihren we­sent­li­chen Daten gespei­chert.

Antrag auf Auskunft aus der Kaufpreissammlung 183 KB (PDF)

Gebühren gemäß Verwaltungsgebührensatzung 92 KB (PDF)

 

Unbebaute Grund­stücke

0721 133-3090

Bebaute Grund­stücke / Eigen­tums­woh­nun­gen

0721 133-3080

 

Gutach­ter­aus­schuss­ver­ord­nung (Auszug)

§ 13 Auskünfte aus der Kaufpreis­samm­lung
(1) Auf schrift­li­chen Antrag sind Auskünfte aus der Kaufpreis­samm­lung zu erteilen, soweit

1. der Empfänger ein berech­tig­tes Interesse an der Kenntnis der Daten glaubhaft macht,
2. überwie­gend schutz­wür­dige Interessen des Betrof­fe­nen nicht entgegen stehen und
3. eine sachge­rechte Verwendung der Daten gewähr­leis­tet erscheint.

Vom Vorliegen eines berech­tig­ten Interesses und der sachge­rech­ten Verwendung der Daten ist regel­mä­ßig auszugehen, wenn die Auskunft von einer mit der Werter­mitt­lung von Grund­stücken und grund­stücks­glei­chen Rechten befassten Behörde oder von einem öffent­lich bestellten und verei­dig­ten Sachver­stän­di­gen für eine Werter­mitt­lung beantragt wird. Der Name und die Anschrift des Eigen­tü­mers oder sonstiger berech­tig­ten Personen dürfen nicht mitgeteilt werden.

(2) Die im Rahmen von Auskünften übermit­tel­ten Daten dürfen nur für den Zweck verwendet werden, zu dessen Erfüllung sie erteilt worden sind.

 

Der Gutach­ter­aus­schuss erstellt Gutachten über den Verkehrs­wert von bebauten und unbebauten Grund­stücken (einschließlich Eigen­tums­woh­nun­gen) sowie Rechten an den Grund­stücken. In der Regel ist eine Gutach­ten­be­ar­bei­tung zeitnah möglich. Für die Erstellung eines Gutachtens werden Gebühren 106 KB (PDF) erhoben.

Antrag auf Erstattung eines Verkehrswertgutachtens 157 KB (PDF)

Mietangaben zum Verkehrswertgutachten 96 KB (PDF)
 

Unbebaute Grund­stücke

0721 133-3090

Bebaute Grund­stücke / Eigen­tums­woh­nun­gen

0721 133-3080

Mehrgenerationenwohnen am Albgrün

Über den Gutachterausschuss

Zur Ermittlung von Grund­stücks­wer­ten und für sonstige Werter­mitt­lun­gen werden selbstän­dige, unabhän­gi­ge Gutach­ter­aus­schüsse gebildet. Wesent­li­che gesetz­li­che Grundlage hierfür sind das Bauge­setz­buch (BauGB) und die Gutach­ter­aus­schuss­ver­ord­nung für Baden-Württem­berg. Danach sind in Baden-Württem­berg die Gutach­ter­aus­schüsse bei den Gemeinden wie in Karls­ru­he zu bilden.

Aufgaben des Gutach­ter­aus­schus­ses beziehungsweise seiner Geschäfts­stelle sind insbe­son­de­re

  • die Erstattung von Gutachten über den Verkehrs­wert von bebauten und unbebauten Grund­stücken (einschließlich Eigen­tums­woh­nun­gen) sowie Rechten an Grund­stücken
  • die Führung der Kaufpreis­samm­lung
  • die Ermittlung und Veröf­fent­li­chung von Boden­richt­wer­ten (durch­schnitt­li­che Lagewerte für den Boden) und
  • die Ermittlung von sonstigen zur Werter­mitt­lung erfor­der­li­che Daten (zum Beispiel Index­rei­hen, Liegen­schafts­zins­sätze, Sachwert­fak­to­ren, Umrech­nungs­ko­ef­fi­zi­en­ten, Vergleichs­fak­to­ren).
    • Kapita­li­sie­rungs­zins­sätze, mit denen die Verkehrs­werte von Grund­stücken im Durch­schnitt marktüb­lich verzinst werden (Liegen­schafts­zins­sät­ze), für verschie­de­nen Grund­stücks­ar­ten, insbe­son­dere, Mietwohn­grund­stücke, Geschäfts­grund­stücke und gemischt genutzte Grund­stücke
    • Faktoren zur Anpassung der Sachwerte an die jeweilige Lage auf dem Grund­stücks­markt (Sach­wert­fak­to­ren), insbe­son­dere für die Grund­stücks­ar­ten Ein-/ Zweifa­mi­li­en­häu­ser
    • Umrech­nungs­ko­ef­fi­zi­en­ten für das Wertver­hält­nis von sonst gleich­ar­ti­gen Grund­stücken, zum Beispiel bei unter­schied­li­chem Maß der baulichen Nutzung und
    • Vergleichs­fak­to­ren für bebaute Grund­stücke, insbe­son­dere bezogen auf eine Raum- oder Flächen­ein­heit der baulichen Anlage (Gebäu­de­fak­tor) oder auf den nachhaltig erziel­ba­ren jährli­chen Ertrag (Ertrags­fak­tor).

Der Gutach­ter­aus­schuss erstattet nach § 193 des Bauge­setz­bu­ches Gutachten auf Antrag von Behörden, Eigen­tü­merinnen und Eigentümern, ihnen gleich­ste­hen­den Berech­tig­ten, Inhabenden anderer Rechte am Grundstück und Pflicht­teils­be­rech­tig­ten sowie Gerichten und Justiz­be­hör­den.

Zur Führung der Kaufpreis­samm­lung ist jeder Vertrag (zum Beispiel Kauf, Tausch, Schenkung), durch den sich jemand verpflich­tet, Eigentum an einem Grundstück zu übertragen, von den beurkun­den­den Stellen dem Gutach­ter­aus­schuss in Abschrift zu übersenden. Als Kauffall wird jeder Eigen­tums­wech­sel eines Grund­stücks (auch einer Teilflä­che) oder die erstmalige oder die erneute Bestellung eines Erbbau­rechts erfasst. Die Geschäfts­stelle des Gutach­ter­aus­schus­ses wertet die Unterlagen aus und erteilt Auskünfte über Boden­richt­werte und - im Rahmen des berech­tig­ten Interesses aus der Kaufpreis­samm­lung. Damit soll der Grund­stücks­markt auch für den einzelnen Bürger trans­pa­rent gemacht werden.

Der Gutach­ter­aus­schuss kann mündliche oder schrift­li­che Auskünfte von Sachver­stän­di­gen und von Personen (zum Beispiel Eigen­tü­merinnen und Eigentümer, Verkäuferinnen und Verkäufer, Käuferinnen und Käufer, Mieterinnen und Mieter) einholen, die Angaben über das Grundstück und über ein Grundstück, das zum Vergleich heran­ge­zo­gen werden soll, machen können. Er kann verlangen, dass Eigentümerinnen und Eigentümer und sonstige Inhabende von Rechten an einem Grundstück die zur Führung der Kaufpreis­samm­lung und zur Begut­ach­tung notwen­di­gen Unterlagen vorlegen. Der Eigentümer/die Eigentümerin und der Besitzende des Grund­stücks haben zu dulden, dass Grund­stücke zur Auswertung von Kaufprei­sen und zur Vorbe­rei­tung von Gutachten betreten werden. Wohnungen dürfen nur mit Zustimmung der Wohnungs­in­ha­benden betreten werden.

Boden­richt­werte sowie sonstige Grund­stücks­markt­da­ten können im Einzelfall die sachver­stän­dige Werter­mitt­lung nicht ersetzen.

Vorsit­zen­der

Dipl.-Ing. (FH) Rüdiger Huck

Dienststellenleiter der Grundstücksbewertungsstelle und Geschäfts­stelle des Gutach­ter­aus­schus­ses bei der Stadt Karlsruhe
Vermes­sungs­in­ge­nieur, Sachver­stän­di­ger für Grund­stücks- und Ge­bäu­de­be­wer­tun­gen


Stell­ver­tre­te­rin­nen/­Stell­ver­tre­ter und ehren­amt­li­che ­Gut­ach­te­rin­nen/­Gut­ach­ter

Dipl.-Ing. Sandra Ital

Archi­tek­tin, von der IHK Karlsruhe öffentlich bestellte und ver­ei­digte Sachver­stän­dige für die Bewertung von bebauten und un­be­bau­ten Grund­stücken, Dipl.-Sachver­stän­dige (DIA) für die Be­wer­tung von bebauten und unbebauten Grund­stücken, Mieten und Pach­ten

Dipl.-Ing. (FH) Wolfgang Karcher

Vermes­sungs­in­ge­nieur, Sachver­stän­di­ger für Grund­stücks- und Ge­bäu­de­be­wer­tun­gen

Dr. Gerhard Leute

Dipl.-Ing., von der IHK Karlsruhe öffentlich bestellter und ver­ei­dig­ter Sachver­stän­di­ger für die Bewertung von Grund­stücken und Gebäuden sowie Mieten und Pachten

Dipl.-Fin.Wirt (FH) Eberhard Meier

Sach­ver­stän­di­ger (Diplom VWA Freiburg) für Grund­stücks- und Ge­bäu­de­be­wer­tun­gen

Dr.-Ing. Michael Mürle

Vermes­sungs­in­ge­nieur, Sachver­stän­di­ger für Grund­stücks- und Ge­bäu­de­be­wer­tun­gen

Dipl.-Ing. Ingeborg Riefle

Archi­tek­tin, MRICS (Member of the Royal Insti­tu­tion of Charte­re­d ­Sur­veyors), Dipl.-Immobi­li­en­öko­no­min (ADI), Dipl.-Sachver­stän­dige (DIA) für die Bewertung von bebauten und un­be­bau­ten Grund­stücken, Mieten und Pachten


Ehren­amt­li­che Gutach­te­rin­nen/­Gut­ach­ter

Dipl.-Ing. Michael Doldt

Architekt, von der Archi­tek­ten- und Stadt­plan­kam­mer Hessen öf­fent­lich bestellter und verei­dig­ter Sachver­stän­di­ger für die Bewertung von bebauten und unbebauten Grund­stücken, zerti­fi­zier­ter Sachver­stän­di­ger für Immobi­li­en­be­wer­tung (nach DIN EN ISO / IEC 17024)

Thomas Erben

MRICS (Member of the Royal Insti­tu­tion of Chartered Surveyors), Dipl.-Immobi­li­en­öko­nom (ADI), Dipl.-Sachver­stän­di­ger (DIA) für die Bewertung von bebau­ten und unbebauten Grund­stücken, für Mieten und Pachten, zerti­fi­zier­ter Immobi­li­en­gut­ach­ter ­für ­fi­nanz­wirt­schaft­li­che Zwecke CIS HypZert (F)

Dipl.-Ing. (Archi­tek­tur) Sabine Fiedler

Stell­ver­tre­tende Dienst­stel­len­lei­te­rin
Dipl.-Sachver­stän­dige (DIA) für die Bewertung von bebauten und un­be­bau­ten Grund­stücken, für Mieten und Pachten

Dipl.-Ing. (FH) Thomas Gaitzsch

Architekt, von der IHK Karlsruhe öffentlich bestellter und ver­ei­dig­ter Sachver­stän­di­ger für die Bewertung von bebauten und un­be­bau­ten Grund­stücken, zerti­fi­zier­ter Sachver­stän­di­ger für Im­mo­bi­li­en­be­wer­tung DIAZert für die Markt- und Be­lei­hungs­werter­mitt­lung aller Immobi­li­en­ar­ten - DIN EN ISO/IEC 17024

Dipl.-Ing. (FH) Paul Hoffmann

Bausach­ver­stän­di­ger der Oberfi­nanz­di­rek­tion Karlsruhe, Sach­ver­stän­di­ger für Im­mo­bi­li­en­be­wer­tung (IHK), Fachauf­sicht für das Bausach­ver­stän­di­gen­we­sen der Finan­zäm­te­r in Baden-Württem­berg

Dipl.-Ing. Christine Hug

Archi­tek­tin, von der IHK Karlsruhe öffentlich bestellte und ver­ei­digte Sachver­stän­dige für die Bewertung von bebauten und un­be­bau­ten Grund­stücken

Dipl.-Ing. (FH) Sabine Kampermann

Bauin­ge­nieu­rin, Sachver­stän­dige für Grund­stücks- und Ge­bäu­de­be­wer­tun­gen

Prof. Dr. David Lorenz

Von der IHK Karlsruhe öffentlich bestellter und verei­dig­ter Sach­ver­stän­di­ger für die Bewertung von bebauten und unbebau­ten ­Grund­stücken, FRICS (Fellow of the Royal Insti­tu­tion of Char­te­red Surveyor­s)

Dipl.-Ing. Andreas Nasedy

Architekt, von der IHK Karlsruhe öffentlich bestellter und ver­ei­dig­ter Sachver­stän­di­ger für die Bewertung von bebauten und un­be­bau­ten Grund­stücken

Timo Schorb

Leiter Wertermittlung unbebauter Grundstücke und der Geschäftsstelle des Gutachterausschusses, Sachver­stän­di­ger für Grund­stücks- und Ge­bäu­de­be­wer­tun­gen


Dipl.-Ing. (FH) Arne Uhl

Von der IHK Karlsruhe öffentl. bestellter und verei­dig­ter Sach­ver­stän­di­ger für die Bewertung von bebauten und unbebau­ten ­Grund­stücken, Dipl.-Sachver­stän­di­ger (DIA) für die Bewertung von be­bau­ten und unbebauten Grund­stücken, Mieten und Pachten und für Schä­den an Gebäuden sowie für Belei­hungs­werter­mitt­lung

Dipl.-Ing. Marc-Simon Vetter

Stell­ver­tre­ten­der Leiter der Geschäfts­stelle des Gut­ach­ter­aus­schus­ses
Vermes­sungs­in­ge­nieur, Sachver­stän­di­ger für Grund­stücks- und Ge­bäu­de­be­wer­tun­gen


Vertre­tung der Finan­zäm­ter und ehren­amt­li­che ­Gut­ach­te­rin­nen/­Gut­ach­ter bei Boden­richt­werter­mitt­lun­gen

Finanzamt Karlsruhe-Stadt

Dipl.-Ing.(FH) Michael Sawallisch

Bauin­ge­nieur, Sachver­stän­di­ger für Be­wer­tungs­fra­gen

NN

 

Finanzamt Karlsruhe-Durlach

NN

Vertretung Anne Vorsatz

 

 

Nach § 1 der Gutach­ter­aus­schuss­ver­ord­nung Baden-Württem­berg werden Gutach­ter­aus­schüsse im Sinne von § 192 Abs. 1 BauGB bei den Gemeinden gebildet.

Vertre­tungs­be­rech­tig­ter im Sinne des § 5 TMG ist Dr.-Ing. Michael Mürle.


Urheber­recht

Boden­richt­werte
Boden­richt­werte unter­lie­gen nicht dem Schutz nach § 2 UrhG, da sie nach Art der Infor­ma­tion, Erhebungs­vor­gang und Dokumen­ta­tion durch Vorschrif­ten standar­di­siert sind und folglich nicht als persön­li­che geistige Schöp­fun­gen einzu­stu­fen sind. Für die Karten­grund­lage kann der Schutz gemäß § 2 Abs.1 Nr.7 gegeben sein, sofern es sich nicht um eine Ausgabe der Liegen­schafts­karte handelt.

Boden­richt­wert­kar­ten und -tabellen sind jedoch zweifels­frei als Daten­ban­ken im Sinne von §§ 87a ff UrhG geschützt, da alle Kriterien nach § 87a Abs. 1 UrhG vorliegen (Leis­tungs­schutz­recht). Der Daten­bank­her­stel­ler hat nach § 87b Abs. 1 UrhG insbe­son­de­re das aussch­liess­li­che Recht, die Datenbank insgesamt oder einen nach Art und Umfang wesent­li­chen Teil der Datenbank zu verviel­fäl­ti­gen, zu verbreiten und öffentlich wieder­zu­ge­ben. Die Verviel­fäl­ti­gung eines nach Art und Umfang wesent­li­chen Teils einer Datenbank im Sinne des § 87c Abs. 1 UrhG ist zulässig zum privaten Gebrauch sowie – sofern es nicht zu gewerb­li­chen Zwecken erfolgt – zum eigenen wissen­schaft­li­chen Gebrauch und die Benutzung zur Veran­schau­li­chung des Unter­richts mit Quellen­an­gabe.

§ 5 UrhG (Amtliche Werke) ist nicht auf Daten­ban­ken nach § 87a ff UrhG anwendbar. Diese Rechts­auf­fas­sung ergibt sich insbe­son­dere aus der Entste­hungs­ge­schichte des Teils II des UrhG (§§87a ff) durch Umsetzung der EU-Richtlinie 96/9/EG vom 11.3.1996 in nationales Recht. Hier sprechen vor allem die Erwägungs­gründe 5 und 6 in der EU-Richtlinie gegen eine analoge Anwendung von § 5, wonach § 87a ff UrhG in der Hauptsache dem Schutz vor unlauterem Wettbewerb und dem Konkur­ren­ten­schutz dient. Zudem enthalten §§ 87a ff UrhG keine Verweise auf § 5 UrhG.

Boden­richt­wer­te unter­lie­gen somit dem Schutz als Daten­ban­ken nach § 87 a ff UrhG. Eine wesent­li­che Fremd­nut­zung wie die kommer­zi­el­le Verviel­fäl­ti­gung und Verbrei­tung flächen­de­cken­der Datei­in­halte bedarf somit der Lizen­zie­rung (einschließ­lich Entgelt­re­ge­lun­gen) durch den Daten­bank­her­stel­ler.

Immobilienmarktbericht
Die Immobilienmarktberichte in ihrer Gesamt­heit – einschließ­lich der ggf. veröf­fent­lich­ten erfor­der­li­chen Daten nach § 193 Abs.3 BauGB – unter­lie­gen dem Schutz sowohl des § 2 als auch der §§ 87a ff UrhG. Der Schutz des § 2 UrhG ist hier gegeben, da es sich um persön­li­che Wertungen und Inter­pre­ta­tio­nen (= persön­li­che geistige Schöp­fun­gen) handelt.

Alle Rechte nach Urheber­rechts­ge­setz sind vorbe­hal­ten.

 

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76133 Karlsruhe

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