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Für die Einleitung von Abwasser sowie für die Einleitung von Grundwasser in die öffentlichen Abwasseranlagen werden auf der Grundlage der Satzung der Stadt Karlsruhe über Gebühren für die öffentliche Abwasserbeseitigung – Entwässerungsgebührensatzung – Entwässerungsgebühren erhoben.
Die Entwässerungsgebühren setzen sich aus den Schmutzwasser- und Niederschlagswassergebühren zusammen. Diese werden getrennt voneinander erhoben.
Zur Niederschlagswassergebühr herangezogen werden nur die versiegelten Flächen, von denen Regenwasser direkt oder indirekt in die öffentliche Kanalisation abgeleitet wird.
Die Niederschlagswassergebühr berechnet sich auf der Grundlage der befestigten und abflusswirksamen Flächen in Euro/10 Quadratmeter und Jahr.
Die Schmutzwassergebühr berechnet sich nach dem Frischwasserverbrauch in Euro/Kubikmeter (m3/1.000 Liter).
Bei Fragen zur Niederschlagswassergebühr wenden Sie sich bitte an:
Stadt Karlsruhe, Tiefbauamt
Die Einleitung von Grundwasser in die öffentliche Kanalisation bedarf der Genehmigung durch das Tiefbauamt. Diese Genehmigung ist gebührenpflichtig.
Die Verwaltungsgebühr beträgt 190 Euro.
Für die Einleitung von Grundwasser fällt eine Entwässerungsgebühr an. Diese beträgt 0,46 Euro je Kubikmeter für Grundwasser, das nicht dem Klärwerk zugeführt wird und 2,24 Euro je Kubikmeter für Grundwasser, das dem Klärwerk zugeführt wird.
Um die Genehmigung bearbeiten zu können benötigen wir verschiedene Informationen/Nachweise, die dem Merkblatt „Grundwassereinleitung in die städtische Kanalisation" zu entnehmen sind.
Erstattung von Entwässerungsgebühren für nicht in die Kanalisation eingeleitete Wassermengen
Die Schmutzwassergebühren sind abhängig von der angefallenen Schmutzwassermenge. Auf Antrag und unter bestimmten Voraussetzungen können Wassermengen, die nachweislich nicht in die öffentliche Abwasseranlage eingeleitet wurden, bei der Berechnung von Entwässerungsgebühren – Schmutzwassergebühren – abgesetzt werden.
Die Voraussetzungen für eine Erstattung sind in § 4 der Satzung über Gebühren für die öffentliche Abwasserbeseitigung geregelt – Entwässerungsgebührensatzung.
Der Nachweis der Abzugsmenge ist in der Regel durch geeichte Abzugszähler – Gießwasserzähler – zu führen.
Diese sind von den Antragstellenden zu beschaffen und nach Maßgabe der eichrechtlichen Vorschriften zu unterhalten.
Die Meldung eines neuen oder getauschten Gießwasserzählers muss unmittelbar nach dem Einbau erfolgen, damit die ab diesem Zeitpunkt erfassten Gießwassermengen berücksichtigt werden können. Gießwasserzähler sollten direkt in die Rohrleitung vor der Entnahmestelle und frostsicher im Innenbereich eingebaut werden.
Die Installation eines Gießwasserzählers empfiehlt sich nur, wenn eine größere Menge Frischwasser für die Gartenbewässerung verwendet wird.
Vor der Entscheidung einen Gießwasserzähler zu installieren, sollten Sie die Kosten für die Anschaffung und Unterhaltung des Zählers dem zu erwartenden Rückerstattungsbetrag gegenüberstellen.
Der Gebührensatz beträgt derzeit 2,24 Euro pro Kubikmeter (m3/1.000 Liter).
Der jährliche Antrag auf Herabsetzung der Entwässerungsgebühr muss vor Ablauf eines Jahres nach Bekanntgabe des Gebührenbescheides bei der Stadt Karlsruhe eingegangen sein.
Der Gießwasserzähler ist von den Antragstellenden, in dem Monat in welchem der jährliche Frischwasserverbrauch für die Abrechnung der Stadtwerke Karlsruhe GmbH fällig ist, abzulesen und zu melden.
Für die Anmeldung eines neuen oder getauschten Gießwasserzählers oder für den jährlichen Antrag auf Rückerstattung von Entwässerungsgebühren für Gießwasser können Sie das Online-Antragsformular verwenden. Mit diesem Formular können bis zu acht Zähler gemeldet werden.
Für Wasserverbräuche, die in Folge eines Wasserrohrbruchs nicht in die Kanalisation eingeleitet wurden, ist eventuell eine Erstattung möglich.