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Mit dem sogenannten Bauturbo gibt es seit Ende Oktober 2025 zusätzliche Möglichkeiten, Wohnraum einfacher zu genehmigen, auch wenn das Vorhaben nach den bisherigen planungsrechtlichen Regeln zunächst nicht zulässig wäre. Im Mittelpunkt stehen neue oder erweiterte Instrumente im Baugesetzbuch (BauGB), namentlich § 31 Absatz 3 BauGB, § 34 Absatz 3b BauGB und die befristete Sonderregelung § 246e BauGB. Wichtig ist: Der Bauturbo ersetzt keine fachrechtlichen Anforderungen.
Bauturbo-Instrumente sind auf die Errichtung oder Schaffung von neuen Wohnungen ausgerichtet. Für reine Gewerbevorhaben und sonstige/andere Vorhaben ist der Bauturbo nicht gedacht.
Auch im Bauturbo müssen öffentliche Belange gewürdigt werden. Typische Themen sind Lärm, Luft, Verkehr, gesunde Wohnverhältnisse, Umweltbelange und die Erschließung.
Nachbarinnen und Nachbarn sind nicht schutzlos. Die nachbarlichen Belange sind zu würdigen, auch im Bauturbo.
Für die Anwendung der Bauturbo-Instrumente ist die Zustimmung der Gemeinde erforderlich. Diese Zustimmung ist etwas anderes als das klassische gemeindliche Einvernehmen. Die Gemeinde kann die aufgrund abweichender städtebaulicher Vorstellungen versagen.
Der Bauturbo arbeitet mit engen Fristen und erfordert eine klare städtebauliche Einordnung. Auf die erforderliche Zustimmung der Gemeinde besteht grundsätzlich kein Rechtsanspruch. Deshalb empfehlen wir Bauherrschaft und Planenden ausdrücklich, vor Antragstellung Kontakt aufzunehmen und das Vorhaben per E-Mail vorzustellen.
Außerdem kann so frühzeitig geklärt werden, ob städtebauliche Vereinbarungen oder Beiträge zu Themen wie gefördertem Wohnungsbau, Klimaanpassung oder sozialer Infrastruktur erforderlich werden können. Das hilft Ihnen, früh zu klären:
Anfragen und Terminorganisation laufen grundsätzlich über das Bauordnungsamt. Wenn Sie bereits mit dem Stadtplanungsamt in Kontakt sind, werden Ihre Anfragen ebenfalls an das Bauordnungsamt weitergeleitet.
Wir prüfen zunächst die Genehmigungsfähigkeit nach den allgemeinen Regeln. Erst wenn das Vorhaben nicht genehmigungsfähig ist, kommt eine Bauturbo-Prüfung in Betracht.
Bei Vorhaben mit bebauungsplanersetzendem Charakter oder wenn städtebauliche Verträge erforderlich werden, erfolgt die Abstimmung federführend mit dem Stadtplanungsamt unter Beteiligung des Bauordnungsamtes.
Für die Anwendung der Bauturbo-Vorschriften wird die erforderliche Zustimmung der Stadt Karlsruhe eingeholt. Dabei können auch Bedingungen vereinbart werden, etwa über städtebauliche Verträge oder Anforderungen zur Qualität. Ebenso können Auflagen und Nebenbestimmungen in die Baugenehmigung aufgenommen werden.
Dazu können beispielsweise Anforderungen zum geförderten Wohnungsbau, zu Klimaschutz und Klimaanpassungsmaßnahmen (beispielsweise Dachbegrünung oder Entsiegelungsmaßnahmen) sowie Beiträge zur sozialen Infrastruktur gehören.
Die Entscheidung erfolgt im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens. Fachrecht bleibt Bestandteil der Prüfung und je nach Vorhaben können zusätzliche Nachweise und Abstimmungen erforderlich sein.
Damit wir zügig prüfen können, ist es wichtig, dass Sie möglichst früh konkret werden. Je nach Vorhaben sind insbesondere hilfreich:
Wenn Sie im Außenbereich planen: Darstellung des räumlichen Zusammenhangs zur vorhandenen Bebauung, der gesicherten Erschließung sowie eine kurze städtebauliche Begründung, weshalb das Vorhaben als sinnvoller Lückenschluss oder Arrondierung eingeordnet werden kann.
Der Bauturbo ist keine Abkürzung an allen Regeln vorbei.
Sie möchten prüfen lassen, ob Ihr Vorhaben für den Bauturbo geeignet ist?
Senden Sie uns die Ihnen vorliegenden Informationen an bauturbo(at)boa.karlsruhe.de. Die zuständigen Kolleginnen und Kollegen des jeweiligen Baubezirks melden sich zeitnah bei Ihnen.
Ein Instrument, das neuen Wohnraum einfacher ermöglichen soll, indem im Einzelfall von bestimmten planungsrechtlichen Vorgaben abgewichen werden kann, aber nur innerhalb klarer Leitplanken und mit Zustimmung der Stadt.
Beim Bauturbo handelt es sich um eine Befreiung bzw. Abweichung von bestehenden Vorschriften. Diese muss, wie auch sonstige Befreiungen und Abweichungen, gesondert beantragt werden.
Ja, insbesondere im unbeplanten Innenbereich kann eine Abweichung vom Erfordernis des Einfügens in Betracht kommen.
Nur unter bestimmten Voraussetzungen, insbesondere im räumlichen Zusammenhang zur vorhandenen Bebauung. Je weiter abgesetzt ein Standort ist, desto unwahrscheinlicher ist die Anwendung.
Es ist eine gemeindliche Zustimmungsentscheidung erforderlich. In Karlsruhe wurde die Zuständigkeit auf den Oberbürgermeister/den Baubürgermeister/die Stadtverwaltung übertragen.
Ja, die Zustimmung kann an Bedingungen geknüpft werden, zum Beispiel an städtebauliche Vereinbarungen oder an bestimmte Anforderungen zur Qualität.
Dann können die Bauturbo-Erleichterungen nicht genutzt werden. Es bleibt dann bei den üblichen planungsrechtlichen Anforderungen.
Umweltbelange sind weiterhin relevant. Je nach Vorhaben können zusätzliche Prüfungen erforderlich sein. Bei erheblichen Umweltauswirkungen sind weitergehende Prüfungen vorgesehen.
Die Gebühren richten sich grundsätzlich nach dem jeweiligen Verwaltungsverfahren und den einschlägigen Gebührenregelungen. Eventuelle Befreiungsgebühren bilden den „wirtschaftlichen Vorteil“ ab und können deshalb je nach Umfanghoch sein
Weil frühzeitige Abstimmung Fehlläufe verhindert, Unterlagenanforderungen klärt und Ihnen eine realistische Einschätzung zur Genehmigungsfähigkeit ermöglicht.