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Bauturbo in Karlsruhe: Was beinhaltet das?

Mit dem sogenannten Bauturbo gibt es seit Ende Oktober 2025 zusätzliche Möglichkeiten, Wohnraum einfacher zu genehmigen, auch wenn das Vorhaben nach den bisherigen planungsrechtlichen Regeln zunächst nicht zulässig wäre. Im Mittelpunkt stehen neue oder erweiterte Instrumente im Baugesetzbuch (BauGB), namentlich § 31 Absatz 3 BauGB, § 34 Absatz 3b BauGB und die befristete Sonderregelung § 246e BauGB. Wichtig ist: Der Bauturbo ersetzt keine fachrechtlichen Anforderungen.

Für welche Vorhaben ist der Bauturbo gedacht?

  • Für die Neuerrichtung von Wohngebäuden
  • Für die Neuschaffung von Wohnungen durch Erweiterung, Änderung, Erneuerung einschließlich Aufstockung
  • Für die Umwandlung anderer Nutzungen in Wohnungen (Nutzungsänderung) einschließlich erforderlicher Änderungen oder Erneuerungen

Typische Konstellationen sind:

  • Vorhaben im Bebauungsplangebiet, bei denen Befreiungen zugunsten des Wohnungsbaus in Betracht kommen, auch für mehrere vergleichbare Fälle
  • Vorhaben im unbeplanten Innenbereich, bei denen eine Abweichung vom Einfügen möglich sein kann
  • Bestimmte Vorhaben im siedlungsnahen Außenbereich im räumlichen Zusammenhang zur vorhandenen Bebauung, jedoch grundsätzlich nur in besonders begründeten Einzelfällen, beispielsweise zur städtebaulich sinnvollen Arrondierung

Welche Voraussetzungen sind besonders wichtig?

Bauturbo-Instrumente sind auf die Errichtung oder Schaffung von neuen Wohnungen ausgerichtet. Für reine Gewerbevorhaben und sonstige/andere Vorhaben ist der Bauturbo nicht gedacht.

Auch im Bauturbo müssen öffentliche Belange gewürdigt werden. Typische Themen sind Lärm, Luft, Verkehr, gesunde Wohnverhältnisse, Umweltbelange und die Erschließung.

Nachbarinnen und Nachbarn sind nicht schutzlos. Die nachbarlichen Belange sind zu würdigen, auch im Bauturbo.

Für die Anwendung der Bauturbo-Instrumente ist die Zustimmung der Gemeinde erforderlich. Diese Zustimmung ist etwas anderes als das klassische gemeindliche Einvernehmen. Die Gemeinde kann die aufgrund abweichender städtebaulicher Vorstellungen versagen.

Der Bauturbo arbeitet mit engen Fristen und erfordert eine klare städtebauliche Einordnung. Auf die erforderliche Zustimmung der Gemeinde besteht grundsätzlich kein Rechtsanspruch. Deshalb empfehlen wir Bauherrschaft und Planenden ausdrücklich, vor Antragstellung Kontakt aufzunehmen und das Vorhaben vorzustellen.

Außerdem kann so frühzeitig geklärt werden, ob städtebauliche Vereinbarungen oder Beiträge zu Themen wie gefördertem Wohnungsbau, Klimaanpassung oder sozialer Infrastruktur erforderlich werden können. Das hilft Ihnen, früh zu klären:

  • ob Ihr Vorhaben grundsätzlich in den Anwendungsbereich fällt,
  • welche Unterlagen wir für eine belastbare Einschätzung brauchen,
  • ob Themen wie Lärm, Erschließung, Natur und Artenschutz oder Wasserrecht voraussichtlich problematisch werden,
  • ob ein städtebaulicher Vertrag oder weitere Rahmenbedingungen erforderlich sein können.

Verfahren

Anfragen und Terminorganisation laufen grundsätzlich über das Bauordnungsamt. Wenn Sie bereits mit dem Stadtplanungsamt in Kontakt sind, werden Ihre Anfragen ebenfalls an das Bauordnungsamt weitergeleitet.

Wir prüfen zunächst die Genehmigungsfähigkeit nach den allgemeinen Regeln. Erst wenn das Vorhaben nicht genehmigungsfähig ist, kommt eine Bauturbo-Prüfung in Betracht.

Bei Vorhaben mit bebauungsplanersetzendem Charakter oder wenn städtebauliche Verträge erforderlich werden, erfolgt die Abstimmung federführend mit dem Stadtplanungsamt unter Beteiligung des Bauordnungsamtes.

Für die Anwendung der Bauturbo-Vorschriften wird die erforderliche Zustimmung der Stadt Karlsruhe eingeholt. Dabei können auch Bedingungen vereinbart werden, etwa über städtebauliche Verträge oder Anforderungen zur Qualität. Ebenso können Auflagen und Nebenbestimmungen in die Baugenehmigung aufgenommen werden.

Dazu können beispielsweise Anforderungen zum geförderten Wohnungsbau, zu Klimaschutz und Klimaanpassungsmaßnahmen (beispielsweise Dachbegrünung oder Entsiegelungsmaßnahmen) sowie Beiträge zur sozialen Infrastruktur gehören.

Die Entscheidung erfolgt im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens. Fachrecht bleibt Bestandteil der Prüfung und je nach Vorhaben können zusätzliche Nachweise und Abstimmungen erforderlich sein.

Was Sie vorbereiten sollten

Damit wir zügig prüfen können, ist es wichtig, dass Sie möglichst früh konkret werden. Je nach Vorhaben sind insbesondere hilfreich:

  • eine Projektbeschreibung: Was soll entstehen, wie viele Wohnungen, welche Größen?
  • ein Lageplan und Pläne: Grundrisse, Ansichten, Schnitte, Baubeschreibung.
  • Angaben zur Erschließung: Zufahrt, Stellplätze, Wasser Abwasser, Energieversorgung, Löschwasser.
  • Einordnung in die Umgebung: Fotos der Nachbarschaft, vorhandene Bebauung, Höhen und Kubatur.
  • bei sensiblen Lagen: erste Einschätzung zu Lärm, Altlasten, Wasser, Natur und Artenschutz oder Denkmalschutz.

Wenn Sie im Außenbereich planen: Darstellung des räumlichen Zusammenhangs zur vorhandenen Bebauung, der gesicherten Erschließung sowie eine kurze städtebauliche Begründung, weshalb das Vorhaben als sinnvoller Lückenschluss oder Arrondierung eingeordnet werden kann.

Was der Bauturbo nicht kann

Der Bauturbo ist keine Abkürzung an allen Regeln vorbei.

  • Er ersetzt keine Anforderungen aus Fachgesetzen oder der Landesbauordnung.
  • Er ist keine Garantie, dass jedes Wohnbauvorhaben genehmigt wird. Es besteht kein Rechtsanspruch.
  • Er kann nicht ohne Zustimmung der Stadt Karlsruhe angewandt werden.

Sie möchten prüfen lassen, ob Ihr Vorhaben für den Bauturbo geeignet ist?
Senden Sie uns die Ihnen vorliegenden Informationen an . Die zuständigen Kolleginnen und Kollegen des jeweiligen Baubezirks melden sich zeitnah bei Ihnen.

FAQ für Antragstellende

Ein Instrument, das neuen Wohnraum einfacher ermöglichen soll, indem im Einzelfall von bestimmten planungsrechtlichen Vorgaben abgewichen werden kann, aber nur innerhalb klarer Leitplanken und mit Zustimmung der Stadt.

Beim Bauturbo handelt es sich um eine Befreiung bzw. Abweichung von bestehenden Vorschriften. Diese muss, wie auch sonstige Befreiungen und Abweichungen, gesondert beantragt werden.

Ja, insbesondere im unbeplanten Innenbereich kann eine Abweichung vom Erfordernis des Einfügens in Betracht kommen.

Nur unter bestimmten Voraussetzungen, insbesondere im räumlichen Zusammenhang zur vorhandenen Bebauung. Je weiter abgesetzt ein Standort ist, desto unwahrscheinlicher ist die Anwendung.

Es ist eine gemeindliche Zustimmungsentscheidung erforderlich. In Karlsruhe wurde die Zuständigkeit auf den Oberbürgermeister/den Baubürgermeister/die Stadtverwaltung übertragen.

Ja, die Zustimmung kann an Bedingungen geknüpft werden, zum Beispiel an städtebauliche Vereinbarungen oder an bestimmte Anforderungen zur Qualität.

Dann können die Bauturbo-Erleichterungen nicht genutzt werden. Es bleibt dann bei den üblichen planungsrechtlichen Anforderungen.

Umweltbelange sind weiterhin relevant. Je nach Vorhaben können zusätzliche Prüfungen erforderlich sein. Bei erheblichen Umweltauswirkungen sind weitergehende Prüfungen vorgesehen.

Die Gebühren richten sich grundsätzlich nach dem jeweiligen Verwaltungsverfahren und den einschlägigen Gebührenregelungen. Eventuelle Befreiungsgebühren bilden den „wirtschaftlichen Vorteil“ ab und können deshalb je nach Umfanghoch sein

Weil frühzeitige Abstimmung Fehlläufe verhindert, Unterlagenanforderungen klärt und Ihnen eine realistische Einschätzung zur Genehmigungsfähigkeit ermöglicht.

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