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Schuldner- und Insolvenzberatung

Bestehen Schulden und wird hierbei Unterstützung benötigt? Gehen Schreiben von Inkassounternehmen, Gerichtsvollzieherinnen oder Gerichtsvollziehern ein? Gläubiger*innen melden sich? Dann ist die Schuldnerberatung die richtige Anlaufstelle. Ziel der Beratung ist es, die individuelle Situation nachhaltig zu verbessern.

Die Prinzipien unserer Arbeit

Verschwiegenheit ist ein Grundprinzip unserer Arbeit – wir geben keine persönlichen Informationen weiter.

Wir arbeiten in der Beratung auf freiwilliger Basis zusammen. Die Ratsuchenden entscheiden in welcher Form wir unterstützen können.

Wir unterstützen darin, dass Schulder*innen selbst wieder handlungsfähig werden.

Gemeinsam können wir gute Ergebnisse erzielen.

Eine Kontaktaufnahme ist möglich für Personen mit Wohnsitz im Stadtgebiet Karlsruhe einschließlich der Ortsteile. Wir sind zuständig für:

  • Personen mit Bezug von Bürgergeld (SGB II) oder Grundsicherung (SGB XII), auch wenn diese Leistungen ergänzend zum Verdienst erhalten oder zusätzlich andere Sozialleistungen bezogen werden.
  • Bewohnerinnen der Karlsruher Frauenhäuser, wenn sie die zuvor genannten Sozialleistungen beziehen.
  • Bürgerinnen und Bürger, die obdachlos sind, unabhängig davon, ob sie auf der Straße, in Obdachlosenunterkünften oder Akquisewohnungen leben. Auch Menschen, die verdeckt obdachlos sind und zum Beispiel im Bekanntenkreis Unterschlupf gefunden haben.
  • Personen mit Mietrückständen, auch in Verbindung mit anderen Schulden. Für die Prüfung der Übernahme von Mietrückständen ist die Fachstelle Wohnungssicherung – Prävention zuständig: 

    E-Mail: praevention(at)sjb.karlsruhe.de 

    Telefon: 0721 133-5948  oder  0721 133-5477 

  • Ehemals Wohnungslose, die in Karlsruhe im Betreuten Wohnen nach §§ 67, 68 SGB XII leben.
  • Mitarbeitende der Stadtverwaltung Karlsruhe einschließlich der angeschlossenen Gesellschaften wie VBK, Städtisches Klinikum, Stadtwerke, Volkswohnung, Messe Karlsruhe oder Bäderbetriebe und andere.

Wir analysieren die aktuelle Situation

  • Wie sind die Schulden entstanden?
  • Was für Schulden liegen vor?
  • Wie sieht es mit Zahlungsmöglichkeiten aus?
  • Bestehen Einsparmöglichkeiten bei den laufenden Kosten?
  • Muss zeitnah gehandelt werden (zum Beispiel bei angekündigter Stromsperre, drohendem Wohnungsverlust oder Haftandrohung)?


Wir bewerten die aktuelle Situation

  • Gibt es Möglichkeiten der Selbsthilfe? (Beispiele: Ratenzahlungen, befristete Stundung, Vergleich)
  • Ist ein Verbraucher- oder Regelinsolvenzverfahren sinnvoll?
  • Beratung über den Ablauf von Entschuldungsstrategien.
  • Informationen zur Durchführung des Insolvenzverfahrens. 


Wir sprechen eine Empfehlung aus 

  • Wie schätzen wir Ihre Situation aus fachlicher Sicht ein?
  • Welche Strategien können für eine nachhaltige Entschuldung sinnvoll sein?


Unsere Beratungen sind

  • kostenlos
  • vertraulich

Terminvereinbarungen erfolgen per Telefon oder E-Mail über das Sekretariat. Eine Nachricht auf dem Anrufbeantworter ist jederzeit möglich.

Um folgende Angaben wird gebeten:

  • Name
  • Telefonnummer
  • Adresse
  • Anliegen in Stichworten

Wir rufen baldmöglichst zurück.

Telefon: 0721 133-5034
E-Mail:


Unsere Beratungsmöglichkeiten:

  • persönlich
  • telefonisch 
  • online

Caritas-Schuldnerberatung

Telefon: 0721 91243-24 oder 0721 91243-0
E-Mail:
 

Menschen aus dem Landkreis Karlsruhe wenden sich an die Schuldnerberatung des Landratsamtes Karlsruhe.

Landratsamt Karlsruhe

Bürgerinnen und Bürger des Landkreises Karlsruhe werden nicht von uns beraten.
Bitte wenden Sie sich in diesem Fall an die Schuldnerberatung des Landratsamtes in Karlsruhe

Telefon: 0721 936-66040 

E-Mail:

Schuldenprävention

  • Reicht das vorhandene Einkommen nicht immer bis zum Monatsende aus? 
  • Kommt es vor, dass laufende Zahlungsverpflichtungen nicht fristgerecht erfüllt werden können?

In solchen Fällen erfolgt eine gemeinsame Prüfung von Einsparpotenzialen sowie Möglichkeiten zur Reduzierung von Ausgaben. Darüber hinaus wird bei der Klärung möglicher zusätzlicher Leistungsansprüche unterstützt. Bei Bedarf wird eine Budgetberatung angeboten oder bei der Erstellung eines Haushaltsplans geholfen.

Insolvenzberatung

Wir begleiten Sie in Ihrem Insolvenzverfahren. 

Gibt es Fragen oder Unklarheiten bezüglich Briefen vom Gericht oder der Insolvenzverwaltung?

Sprechen Sie uns an!

Ablauf eines Verbraucherinsolvenzverfahrens: Diagramm des zeitlichen Ablaufs

Insovenzberatung Schritt für Schritt erklärt

Die außergerichtliche Schuldenbereinigung ist Voraussetzung für einen Antrag auf Verbraucherinsolvenz. Die Durchführung obliegt entweder Rechtsanwaltskanzleien oder bestimmte Schuldnerberatungsstellen. 
Menschen die Bürgergeld oder anderes beziehen, wenig Geld zur Verfügung haben, können einen Antrag auf Beratungshilfe stellen. Die Schuldnerberatung berät hierzu.

Ist die Außergerichtliche Einigung gescheitert, kann innerhalb von sechs Monaten ein Antrag auf Verbraucherinsolvenz gestellt werden. Beim Ausfüllen des Antrag berät und unterstützt die Schuldnerberatung.

Das Gericht überprüft den Antrag. Der Antragstellende erhält im Anschluss einen sogenannten „Eröffnungsbeschluss“.

Überblick:

  • Das Gericht teilt mit, wen es für die Insolvenverwaltung bestellt hat.
  • Mitwirkung ist gefragt: Kooperation mit der Insolvenzverwaltung (Mitteilung bei Veränderungen wie beispielsweise Umzug).
  • Wenn Einkommen erzielt wird, darf nur ein bestimmter Teil in der Insolvenz von der Verwaltung einbehalten werden.

Aufhebung bedeutet, dass das gerichtliche Verfahren beendet wir. Das Gericht erteile einen sogenannten Aufhebungsbeschluss.

Die Insovenzverwaltung wird durch eine Insolvenztreuhänderin oder einen Insovenztreuhänder abgelöst.

Auch hier ist die Mitwirkung wichtig: Mitteilung über Veränderungen wie Umzug oder Änderungen beim Verdienst müssen mitgeteilt werden.

  • Wenn alle Voraussetzungen erfüllt wurden, kann der Antragstellende nach drei Jahren von den noch vorhandenen Schulden befreit werden.
  • Die sogenannte Restschuldbefreiung kann aber versagt werden. Zum Beispiel, wenn falsche Angaben gemacht werden, oder der Mitwirkungspflicht nicht nachgekommen wurde.
  • Wichtig zu wissen ist, dass neue Schulden, die während des laufenden Verfahrens entstanden sind, nicht erfasst sind. Diese Schulden bleiben bestehen.
  • Zudem ist wichtig zu wissen, dass Zahlungen aus unerlaubten Handlungen, Geldbußen, Gelstrafen nicht von der Restschuld befreit sind.

Das gerichtliche Verfahren kostet Geld. Hierfür kann bei der Antragstellung ein Antrag auf Stundung bis zur Restschuldbefreiung gestellt werden. Sofern das Einkommen oder Vermögen gepfändet werden kann, werden zunächst die Verfahrenskosten hieraus bezahlt.

Wenn nach der Restschuldbefreiung noch Kosten für das Verfahren offen sind, wird vom Gericht einmal im Jahr überprüft, ob Ratenzahlung möglich ist. Abhängig von der wirtschaftlichen Situation, kann ein weiterer Antrag auf Stundung gestellt werden.

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