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Kinderschutz in Karlsruhe

Der Schutz von Kindern ist nach den gesetzlichen Vorgaben die wohl wichtigste Aufgabe der öffentlichen Jugendhilfe. Die Sozial- und Jugendbehörde bietet vielfältige Maßnahmen zur Umsetzung des Schutzauftrages. Sie dienen der Vorbeugung von Gefährdungssituationen, der Begleitung und Betreuung von Betroffenen sowie der Nachsorge. Die Angebote richten sich nicht nur an Kinder selbst, sondern auch an verantwortliche Erwachsene im Umfeld und der Öffentlichkeit.

Kind, das abwehrend die Hand nach vorne streckt.

Sie machen sich Sorgen um ein Kind?

Bürgerinnen und Bürger sind aufgerufen, bei Anzeichen von körper­li­cher, seelischer oder sexueller Gewalt, Gewalt zwischen Eltern also häuslicher Gewalt, Vernach­läs­si­gung oder materi­el­ler Not gegen Kinder und Jugendliche, Verantwortung zu übernehmen.

Kinder und Jugendliche können sich eigenständig an den Allgemeinen Sozialen Dienst oder die Polizei wenden, wenn Sie Hilfe brauchen oder Schutz suchen.

Wenn Sie sich Sorgen um das Wohl eines Kindes oder Jugendlichen machen, wenden Sie sich bitte an eine der folgenden Stellen:

Allgemeiner Sozialer Dienst: 0721 133-5301

Außerhalb der regulären Arbeitszeiten, auch abends, nachts sowie an Wochenenden und Feiertagen:

Polizei: 0721 666-0

Zwei Kinder die auf dem Sofa sitzen während sich die Eltern im Vordergrund streiten.

Wir für den Kinderschutz!

Jedes Kind hat das Recht, sicher und gesund aufzuwachsen.

Frei von Gewalt und unterstützt durch Erziehung, Bildung und Förderung sollen Kinder und Jugendliche ihre Persönlichkeit und ihre Stärken entwickeln können. Gerade die Jüngsten in der Gesellschaft bedürfen des besonderen Schutzes.

Manchmal erleben Kinder Gewalt oder Vernachlässigung in ihrer Familie und drohen in ihrer Entwicklung Schaden zu nehmen. In solchen Situationen brauchen Kinder und Jugendliche jemanden, der ihre Rechte wahrt und sie wirksam schützt – und Eltern brauchen Hilfe, damit sie wieder verantwortlich für ihre Kinder sorgen können.

Beides leistet die Sozial- und Jugendbehörde.

Wir ermöglichen Kindern und Jugendlichen in gemeinsamer Verantwortung mit unseren Kooperationspartnern und Kooperationspartnerinnen ein sicheres und gesundes Aufwachsen in Karlsruhe. Ebenso unterstützen wir Eltern und Sorgeberechtigte darin ein sicheres Umfeld für ihre Kinder zu schaffen.

Bei Verdacht und in konkreten Fällen ist der Allgemeine Soziale Dienst (ASD) der Stadt Karlsruhe eine zentrale Anlaufstelle. Der ASD übernimmt den gesetzlichen Schutzauftrag nach §8a SGB VIII. Bei einem Verdacht auf Gefährdung des Kindeswohls wird das Gefährdungsrisiko abgeschätzt und notwendige Schritte zum Schutz des Kindes eingeleitet. Hierfür wurden fachliche Standards und Kooperationsvereinbarungen erarbeitet. Eine Meldung durch Bürgerinnen oder Bürger kann auch anonym erfolgen.

Was können Sie vorsorgend tun?

Zur Vorbeugung von Gefährdungssituationen für Kinder bietet der Bereich Kinder- und Jugendschutz im Kinderbüro  eine Vielzahl von Infor­ma­ti­ons-, Fach- und Fort­bil­dungs­ver­an­stal­tun­gen an um Erwachsene in ihrer Verantwortung zu unterstützen.


Zielgruppen:

  • Eltern und Familien
  • pädago­gi­sche Fach­kräfte in Kindertageseinrichtungen und Schulen
  • Lehrkräfte
  • Fachkräfte der Jugendhilfe
  • Ehrenamtliche und interessierte Personen in Vereinen

 

Themen:

  • Medi­en­nut­zung und Me­dien­kom­pe­tenz
  • Gewalt­ und Mobbing in unterschiedlichster Form
  • sexueller Missbrauch
  • Erziehung und Kommu­ni­ka­tion in der Fa­mi­lie
  • Weitere Themen auf Anfrage


Diese Maßnahmen gehören zum Bereich des erzieherischen Kinder- und Jugendschutzes nach §14 des Kinder- und Jugendhilfegesetzes (SGB VIII). Sie ergänzen damit die Angebote der Familienbildung und der Frühen Prävention. Die Angebote können in den Einrichtungen vor Ort oder beispielsweise in Elterntreffs und Stadtteilzentren durchgeführt werden.

Auf Anfrage werden in Kooperation mit Schulen auch Workshops für Kinder und Jugendliche zu bestimmten Themen angeboten.

Sie möchten sich beraten lassen?

Bei Fragen zum Kinderschutz können Eltern, Kinder, Jugendliche, junge Erwachsene, verschiedene Beratung- und Unterstüzungsangebote in Anspruch nehmen.

Weitere Bezugspersonen und Fachkräfte haben nach §8b SGB VII sogar einen gesetzlichen Anspruch auf Beratung in Kinderschutzfragen.

Dafür gibt es bei der Sozial- und Jugendbehörde verschiedene Anlaufstellen je nach Anliegen und Bedarf der Ratsuchenden:

Die Fachkräfte des Allgemeinen Sozialen Dienstes unterstützen bei Konflikten und Notlagen und bieten kostenfreie Beratung und Hilfe für betroffene Kinder, Jugendliche und Familien.

Kinder und Jugendliche, deren körperliches, geistiges oder seelisches Wohl bedroht ist, können unmittelbaren Schutz erfahren.

Eltern, die sich um ihre Kinder sorgen oder ihre Kinder eventuell selbst gefährden, finden beim Allgemeinen Sozialen Dienst Fachkräfte, die unmit­tel­bar helfen können.

Die Beratungsgespräche werden vertraulich behandelt und unterliegen dem Datenschutz.

Weitere Informationen sowie die Kontaktdaten der Bezirksgruppen des Allgemeinen Sozialen Dienstes erhalten Sie hier.

 

Machen Sie sich Sorgen um Ihr Baby oder Kleinkind?

Sind Sie Ihrem Baby oder Kleinkind gegenüber manchmal impulsiv? Gibt es viel Streit mit Ihrer Partnerin oder Ihrem Partner und Sie befürchten, dass das Ihrem Kind nicht guttut?

Dann melden Sie sich bei der Beratungsstelle Frühe Hilfen. Wir unterstützen und begleiten Eltern darin, gut für Ihr Kind da zu sein und sein Wohl im Blick zu behalten. Und wir suchen nach weiteren Hilfen und Entlastung.

Ein Aufgabengebiet der Psychologischen Beratungsstellen Ost und West ist auch der Kinderschutz. Fragen des Kindeswohls können in Beratungen mit Eltern, Kindern, Jugendlichen und Bezugspersonen auftreten. Dabei ist es wichtig zu einer Einschätzung von der Situation des Kindes und der Familie zu kommen, um entsprechende Hilfen zu besprechen und so die Sicherheit und den Schutz des Kindes im Blick zu haben. Oft ist dazu ein hohes Maß an Vernetzung hilfreich und notwendig.

Sie befürchten, dass ein Kind oder ein junger Mensch sexuelle Gewalt erfährt? Sie beobachten Veränderungen an einem Kind oder jungem Menschen, sind aber nicht sicher, was dahintersteckt?
Die Kolleginnen der Fachberatungsstelle AllerleiRauh beraten Sie vertraulich und auf Wunsch anonym bei Fragen zu sexueller Gewalt.
Wir unterstützen Eltern, Fachkräfte und sonstige unterstützende Bezugspersonen bei der Einschätzung des Kindeswohls. Wir überlegen gemeinsam, wie Sie weiter vorgehen können

 

Die Fachkräfte der Schulsozialarbeit sind als Mitarbeitende des Jugendamtes direkt in den Schulen eingesetzt. Ein Teil ihrer Arbeit ist die Erfüllung des gesetzlichen Kinderschutzauftrages.

Schulsozialarbeitende beraten und unterstützen Kinder und Jugendliche, Sorgeberechtigte und Lehrkräfte zu Fragen des Kinderschutzes oder bei Verdachstmomenten auf konkrete Gefährdungen.

Schulleitungen und Lehrkräfte können sich pseudonymisiert bei den Fachkräften der Schulsozialarbeit vor Ort oder bei den Leitungskräften der Schulsozialarbeit beraten lassen. Die Leitungskräfte der Schulsozialarbeit sind alle ausgebildete Kinderschutzfachkräfte.

Sollte die Gefährdung durch eigene Mittel der Schulsozialarbeit oder Mittel der Schule nicht abgewendet werden können, kooperieren die Fachkräfte der Schulsozialarbeit eng mit dem Allgemeinen Sozialen Dienst und übergeben die Fallbearbeitung an die dortigen Fachkräfte.

Zur Einschätzung der Gefährdung und weiteren Berarbeitung wurden gemeinsame Standards zwischen Schulsystem, Schulsozialarbeit und Allgemeinem Sozialen Dienst erarbeitet und in der Broschüre Kinderschutz im Schulalltag 500 KB (PDF) veröffentlicht.

Die Bereitschaftspflege ist eine Notaufnahme in einer Bereitschaftspflegefamilie für Kinder im Alter von null bis sechs Jahren, deren Eltern, sich in einer akuten und krisenhaften Situation befinden. Ziel der Aufnahme ist der Schutz des Kindes. Gründe hierfür können mögliche Eskalationen, Krisen und Probleme in der Familie sein, aber auch eine kurzfristige Entlastung zum Beispiel bei Krankenhausaufenthalten eines Elternteils.

 

Dem Kinder­schutz sind alle öffent­li­chen und freien Träger der Jugend­hilfe so wie alle weiteren Personen und Berufs­grup­pen, die haupt- oder ehren­amt­lich mit Kindern und Jugend­li­chen zu tun haben, verpflich­tet. Grundlage bildet unter anderem das Bundes­kin­der­schutz­ge­setz (BKiSchG). Dieser Verpflich­tung wird allerdings auch ein Anspruch auf Beratung gegen­über­ge­stellt, der durch "insoweit erfahrene Fachkräfte (ieF)" geleistet werden kann.

Karlsruher Fachkräfte, deren Ein­rich­tun­gen über keine eigene "insoweit erfahrene Fachkraft" verfügt, erhalten Informationen und Unterstützung bei der Einschätzung einer vermuteten Kindeswohlgefährdung

Bei Verdacht auf sexuelle Gewalt:
Fachberatungsstelle AllerleiRauh 0721 133-5381

Bei sonstigen Hinweisen Kindeswohlgefährdung:
Psychologische Beratungsstelle Ost und West für Eltern, Kinder und Jugendliche 0721 133-5360

Lehrkräfte und Schulleitungen haben auch die Möglichkeit sich beim Leitungsteam der Schulsozialarbeit zu Kinderschutzfragen beraten zu lassen, die Teamleitungen und die Abteilungsleitung sind alle ausgebildete Kinderschutzfachkräfte. Sie erreichen das Leitungsteam über das Sekretariat 0721 133-5301

Kinder haben Spaß zusammen im Wald.

Rechtliche Grundlagen des Kinderschutzes

Durch die Einführung des Bundeskinderschutzgesetzes im Januar 2012 wurde der Kinderschutz zur gesellschaftlichen Aufgabe und ist seither nicht mehr nur in der Verantwortung des Jugendamtes. Zur gemeinsamen Umsetzung des Kinderschutzes bietet der Gesetzgeber verschiedene Vorgaben und Mittel an, die helfen sollen den Kinderschutz weiter voran zu treiben.
 

Stellungnahmen nach § 6 Jugendarbeitsschutzgesetz

Kinder ab drei Jahren und Jugendliche bis 17 Jahre dürfen nur in Ausnahmesituationen und unter bestimmten Bedingungen einer Beschäftigung nachgehen. Auch dort steht der Schutz vor Ausbeutung und vor Gefährdungen der kindlichen Entwicklung im Vordergrund. Bei einer Beantragung einer Ausnahmegenehmigung dieser gesetzlichen Vorschriften nach dem § 6 im Jugendarbeitsschutzgesetz, der auch Kinder betrifft, muss auch das nach Wohnort zuständige Jugendamt angehört werden.

Dem Jugendschutz müssen alle Einverständniserklärungen der Erziehungsberechtigten, der Ärztin/des Arztes und der Schule vorliegen.

Des Weiteren werden möglichst ausführliche Informationen zur Tätigkeit des Kindes, zum Beispiel eine Beschreibung der Film-, Theater- oder Fernseh-Produktion, an der es mitwirkt, die Betreuung vor Ort und die Sicherstellung des Kinderschutzes am Set benötigt. Danach kann im Einzelfall noch eine persönliche Anhörung erfolgen, bevor eine zustimmende oder ablehnende Stellungnahme abgegeben wird.
 

Kinderrechte schützen Kinder

"Kinder haben Rechte!" – Erwachsene sollten daran immer wieder­ erin­nert werden und auch die Kinder selbst sollten ihre Rechte ken­nen­ler­nen.
Seit vielen Jahren setzen sich das Kinderbüro mit dem Sachgebiet Kinderinteressenvertretung und zahlreiche Koope­ra­ti­ons­part­nerinnen/-partner gemeinsam für und mit Kindern für deren Rechte ein.
Deshalb werden der Weltkin­der­tag, der Weltspiel­tag und der in­ter­na­tio­nale Tag der Kinder­rechte genutzt, um in verschie­de­nen öf­fent­li­chen Aktionen auf die Rechte der Kinder aufmerksam zu machen. Netzwerke werden geknüpft und Fachver­an­stal­tun­gen zum Thema organi­siert.
Grundlage sind die Kinder­rechts­kon­ven­tion der Verein­ten Na­tio­nen und das Kinder- und Jugend­hilfegesetz (SGB VIII), welches in § 8, § 11 und
§ 80 Abs. 4 die Berück­sich­ti­gung ­der Wünsche, Bedürf­nisse und Interessen von Kindern und Ju­gend­li­chen ausdrück­lich hervorhebt und zu deren Betei­li­gung auf­for­dert.

Vereinbarung mit freien Trägern der Jugendhilfe zum Schutzauftrag im Kinderschutz

Das Jugendamt ist gesetzlich verpflichtet, Vereinbarungen zum Schutzauftrag mit allen in der Jugendhilfe tätigen freien Trägern abzuschließen.

Die Vereinbarung hat – ausgehend von der Gesamtverantwortung des Jugendamtes – zum Ziel, die Kooperation zwischen Jugendamt und Träger bei der (gemeinsamen) Wahrnehmung des Schutzauftrages auf der Grundlage der jeweiligen Aufgaben und Verantwortlichkeiten zu gewährleisten und zu verbessern.

Der Schutzauftrag der Jugendhilfe ist in § 8a SGB VIII verankert. Er regelt die wichtigsten Verfahrensschritte des Jugendamtes und der freien Träger im Falle einer möglichen Kindeswohlgefährdung.

Die Schutzvereinbarung in der Kinder‐ und Jugendhilfe beinhaltet, Gefährdungssituationen von Kindern und Jugendlichen zu vermeiden, diese rechtzeitig zu erkennen und bei vermuteten Gefährdungslagen zu handeln.

Eine weitere Maßnahme des Kinderschutzes ist der Tätigkeitsausschluss einschlägig vorbestrafter Personen in der Betreuung, Beaufsichtigung, Erziehung und Ausbildung von Kindern und Jugendlichen. Dies ist nach dem Bundeskinderschutzgesetz – § 72a Kinder- und Jugendhilfegesetz – seit 2012 vorgeschrieben. Auch neben- und ehrenamtlich Tätige sind von dieser Regelung betroffen.

Die Sozial- und Jugendbehörde möchte den freien Trägern hier größtmögliche Unterstützung bieten. So gibt es eine Übersicht mit Arbeitshilfen zur Umsetzung des § 72a SGB VIII in Karlsruhe. Sie enthält eine Basis-Vereinbarung, die an die Gegebenheiten individuell angepasst werden kann sowie einen Leitfaden und weiterführende Informationen. Ansprechpartner ist hier das Sachgebiet Kinder- und Jugendschutz im Kinderbüro.

Der Kommunalverband für Jugend und Soziales (KVJS) hat umfassende Materialien über die fachlichen Grundlagen für den Kinderschutz zusammengestellt.

Kontakt

Sozial- und Jugendbehörde

Fachbereich Jugendhilfe und Soziale Dienste

Südendstraße 42
76135 Karlsruhe

Für Bürger*innen aus Durlach und Umgebung:

Kontakt

Stadtamt Durlach

Jugend und Soziales Durlach

Einzugsbereich: Durlach, Aue, Bergwald, Grötzingen, Grünwettersbach, Hohenwettersbach, Palmbach, Stupferich, Thomashof und Wolfartsweier

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