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Mit Beschluss vom 31. Mai 2022 und Bekanntmachung vom 10. Juni 2022 hat der Gemeinderat die Soziale Erhaltungssatzung für das Gebiet „Alte Südstadt“ erlassen.
Der Gemeinderat hat in seiner Sitzung am 24. Februar 2026 die Aufhebung der Sozialen Erhaltungssatzung „Alte Südstadt“ im Zuge der Haushaltssicherungsmaßnahmen beschlossen. Diese Aufhebung wird am Tag nach Bekanntmachung der Satzung wirksam.
Die Aufhebung der Sozialen Erhaltungssatzung „Alte Südstadt“ wurde am 5. März 2026 bekannt gemacht und tritt somit am 6. März 2026 in Kraft.
Die Soziale Erhaltungssatzung nach § 172 BauGB ist ein städtebauliches Instrument mit dem Ziel, die Wohnbevölkerung eines Gebiets vor Verdrängungsprozessen zu schützen. Mit Erlass einer Sozialen Erhaltungssatzung werden Rückbau, Änderung sowie Nutzungsänderung von baulichen Anlagen im benannten Gebiet genehmigungspflichtig. Diese Genehmigungspflicht umfasst auch nach der Landesbauordnung für Baden-Württemberg (LBO) verfahrensfreie Vorhaben. Damit bietet die Soziale Erhaltungssatzung die Möglichkeit, baulich bedingten Mietpreissteigerungen entgegen zu wirken. Allerdings kann mit ihr kein individueller Mieterschutz umgesetzt werden.
In Gebieten mit Sozialer Erhaltungssatzung werden beantragte bauliche Änderungen dahingehend geprüft, ob sie zu einer Verdrängung der angestammten Bevölkerung führen könnten. Dies ist insbesondere bei Modernisierungen beziehungsweise Instandsetzungen mit Gebrauchswertverbesserung der Fall. Können Immobilieneigentümer*innen nachweisen, dass es wirtschaftlich unzumutbar ist, wenn beantragte Vorhaben nicht umgesetzt werden können, muss eine Genehmigung erteilt werden. Auch die Anpassung baulicher Anlagen an energetische Mindestanforderungen muss genehmigt werden. Eine Soziale Erhaltungssatzung kann grundsätzlich nur auf vorhandene Wohngebäude angewandt werden.
Im Geltungsbereich einer Erhaltungssatzung steht der Gemeinde außerdem gemäß § 24 BauGB ein Vorkaufsrecht beim Kauf von Grundstücken zu. Das Vorkaufsrecht darf nur ausgeübt werden, wenn das Gemeinwohl dies rechtfertigt und keine Ausschlussgründe gemäß § 26 BauGB vorliegen. Durch Abschluss einer sogenannten Abwendungsvereinbarung kann die/der Käufer*in die Ausübung des Vorkaufsrechts durch die Gemeinde abwenden.
Die Soziale Erhaltungssatzung soll eine weitere Verdrängung der vorhandenen Wohnbevölkerung in der „Alten Südstadt“ verhindern. Dafür zielt sie auf
Im Gebiet der „Alten Südstadt“ ist zukünftig aufgrund der günstigen stadträumlichen Lage sowie des Zustands der baulichen Strukturen mit der Realisierung der dort erheblichen baulichen Aufwertungspotenziale zu rechnen. Zusätzlich war in den letzten Jahren in der „Alten Südstadt“ ein erhöhter Verdrängungsdruck insbesondere für Personen mit Versorgungsschwierigkeiten am Wohnungsmarkt festzustellen. Eine Fortsetzung dieser Dynamik lässt erhebliche negative Folgen vor allem für die in der „Alten Südstadt“ wohnhaften verdrängungsgefährdeten Bevölkerungsgruppen erwarten. Diese wäre mit negativen städtebaulichen Folgen verbunden. Deshalb wurde für die „Alte Südstadt“ eine Soziale Erhaltungssatzung erlassen.
Aufstellungsbeschluss Soziale Erhaltungssatzung Alte Südstadt
Beschlussvorlage Soziale Erhaltungssatzung Alte Südstadt
Gemäß § 172 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 BauGB bedürfen der Rückbau, die bauliche Änderung und die Nutzungsänderung baulicher Anlagen in der „Alten Südstadt“ der Genehmigung. Ohne Genehmigung ist kein Baubeginn möglich. Der Genehmigungsvorbehalt gilt auch für leerstehende Wohneinheiten und für nach der Landesbauordnung für Baden-Württemberg verfahrensfreie Vorhaben. Grundsätzlich erfolgt bei der erhaltungsrechtlichen Beurteilung baulicher Maßnahmen eine Einzelfallprüfung. Diese erlaubt begründete Abweichungen vom Regelfall, zum Beispiel im selbstgenutzten Eigentum.
Genehmigungspflicht besteht folglich bei folgenden Vorhaben:
Folgende bauliche Änderungen an Gebäuden in der „Alten Südstadt“ sind grundsätzlich genehmigungsfähig:
Grundsätzlich gilt: Notwendiges wird durch eine Soziale Erhaltungssatzung nicht verhindert. Die Herstellung eines zeitgemäßen Ausstattungszustands und die Erfüllung baulicher und energetischer Mindestanforderungen sind stets zu genehmigen. Der Gesetzgeber unterscheidet hier zwischen Modernisierung und Instandhaltung. Instandhaltungen dienen der Beseitigung von Mängeln und der Erhaltung der grundlegenden Bausubstanz. Modernisierungen dagegen steigern den Wohnwert, verbessern also den Zustand der Mieträume, und können daher zu Mieterhöhungen führen.
Folgende Baumaßnahmen sind im Allgemeinen nicht genehmigungsfähig:
Folgende Baumaßnahmen können unter bestimmten Voraussetzungen genehmigungsfähig sein:
Ist für ein Vorhaben keine Baugenehmigung erforderlich, so ist lediglich der Erhaltungsantrag einzureichen. Wenn ein Vorhaben auch baurechtlich genehmigungspflichtig ist, so muss der Erhaltungsantrag zusammen mit dem Bauantrag beim Bauordnungsamt der Stadt Karlsruhe eingereicht werden.
Link: Erhaltungssatzungsantrag
Solange der Glasfaseranschluss für die/den Eigentümer*in kostenlos ist, muss kein Erhaltungsantrag gestellt werden.
Der Anschluss an das Fernwärmenetz zählt zu den Änderungen baulicher Anlagen und unterliegt damit der erhaltungsrechtlichen Genehmigungspflicht.
In Erhaltungssatzungsgebieten besteht eine Genehmigungspflicht für die Begründung von Wohnungs- und Teileigentum gemäß § 172 Absatz 1 Satz 4 BauGB (siehe auch Umwandlungsverordnung Baden-Württemberg). Die Genehmigung wird im Einzelfall nur erteilt, wenn ein Anspruch nach § 172 Absatz 4 Satz 3 Nummer 2 bis 6 BauGB besteht.
Eine Genehmigung kann nach Prüfung erteilt werden, wenn die Umwandlung durch einen der folgenden Sachverhalte begründet ist:
Der Gemeinde steht gemäß § 24 BauGB beim Kauf von Grundstücken im Geltungsbereich einer Sozialen Erhaltungssatzung ein allgemeines Vorkaufsrecht zu.
Das Negativzeugnis lässt sich über die Seiten des Liegenschaftsamtes der Stadt Karlsruhe beantragen.
Mit Beschluss des Gemeinderats vom 31. Mai 2022 (Nr. 2022/0311) zum Erlass der Sozialen Erhaltungssatzung für das Gebiet der „Alten Südstadt“ wurde festgelegt, dass die Verwaltung ihre Tätigkeiten im Geltungsbereich dieser Sozialen Erhaltungssatzung dokumentiert und die Gremien in einem jährlichen Kurzbericht hiervon in Kenntnis setzt.
Eine Evaluation der Sozialen Erhaltungssatzung wurde dem Gemeinderat für das Jahr 2025, also drei Jahre nach dem Erlass der Sozialen Erhaltungssatzung zugesagt. Die Evaluation wurde im Sommer 2025 durchgeführt. Der Evaluationsbericht wurde vom Gemeinderat im November 2025 zur Kenntnis genommen.
Link: Evaluationsbericht Soziale Erhaltungssatzung „Alte Südstadt“ 2025
Amt für Stadtentwicklung
Milieuschutz