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Milieuschutz im Gebiet „Alte Süd­stadt“

Mit Be­schluss vom 31. Mai 2022 und Bekannt­ma­chung vom 10. Juni 2022 hat der Gemein­de­rat die Soziale Erhal­tungs­sat­zung für das Gebiet „Alte Südstadt“ erlassen.

Aufhebung der Sozialen Erhaltungssatzung

Der Gemeinderat hat in seiner Sitzung am 24. Februar 2026 die Aufhebung der Sozialen Erhaltungssatzung „Alte Südstadt“ im Zuge der Haushaltssicherungsmaßnahmen beschlossen. Diese Aufhebung wird am Tag nach Bekanntmachung der Satzung wirksam.

Die Aufhebung der Sozialen Erhaltungssatzung „Alte Südstadt“ wurde am 5. März 2026 bekannt gemacht und tritt somit am 6. März 2026 in Kraft.

Die Soziale Erhal­tungs­sat­zung nach § 172 BauGB ist ein städ­te­bau­li­ches Instrument mit dem Ziel, die Wohnbe­völ­ke­rung ei­nes Gebiets vor Verdrän­gungs­pro­zes­sen zu schützen. Mit Erlass ei­ner Sozialen Erhal­tungs­sat­zung werden Rückbau, Änderung sowie ­Nut­zungs­än­de­rung von baulichen Anlagen im benannten Gebiet ­ge­neh­mi­gungs­pflich­tig. Diese Geneh­mi­gungs­pflicht umfasst auch nach der Landes­bau­ord­nung für Baden-Württem­berg (LBO) ­ver­fah­rens­freie Vorhaben. Damit bietet die Sozia­le Er­hal­tungs­sat­zung die Möglich­keit, baulich beding­ten ­Miet­preis­s­tei­ge­run­gen entgegen zu wirken. Allerdings kann mit ihr kein indivi­du­el­ler Mieter­schutz umgesetzt werden.

In Gebieten mit Sozialer Erhal­tungs­sat­zung werden beantrag­te ­bau­li­che Änderungen dahin­ge­hend geprüft, ob sie zu einer ­Ver­drän­gung der angestamm­ten Bevöl­ke­rung führen könnten. Dies ist insbe­son­dere bei Moder­ni­sie­run­gen beziehungsweise Instand­set­zun­gen mit Ge­brauchs­wert­ver­bes­se­rung der Fall. Können Immobi­li­e­nei­gen­tü­mer*innen nach­wei­sen, dass es wirtschaft­lich unzumutbar ist, wenn ­be­an­tragte Vorhaben nicht umgesetzt werden können, muss eine ­Ge­neh­mi­gung erteilt werden. Auch die Anpassung baulicher Anlagen an energetische Mindest­an­for­de­rungen muss genehmigt werden. Eine Soziale Erhal­tungs­sat­zung kann ­grund­sätz­lich nur auf vorhandene Wohnge­bäude angewandt wer­den.

Im Geltungs­be­reich einer Erhal­tungs­sat­zung steht der Gemein­de au­ßer­dem gemäß § 24 BauGB ein Vorkaufs­recht beim Kauf von Grund­stücken zu. Das Vorkaufs­recht darf nur ausgeübt werden, wenn das Gemeinwohl dies recht­fer­tigt und keine Ausschluss­grün­de ­ge­mäß § 26 BauGB vorliegen. Durch Abschluss einer sogenann­ten ­Ab­wen­dungs­ver­ein­ba­rung kann die/der Käufe­r*in die Ausübung ­des Vorkaufs­rechts durch die Gemeinde abwenden.

Die So­ziale Erhal­tungs­sat­zung soll eine weitere Verdrän­gung der vor­han­de­nen Wohnbe­völ­ke­rung in der „Alten Südstadt“ verhindern. Dafür zielt sie auf

  • eine ­so­zi­al­ver­träg­li­che Umsetzung von bauli­chen ­Mo­der­ni­sie­rungs­vor­ha­ben,
  • den Erhalt der gegen­wär­ti­gen Struktur des Wohnraum- und Miet­woh­nungs­an­ge­bots sowie
  • den Erhalt der im Gebiet vorhan­de­nen (sozialen) Infra­struk­tur ab.

Im Gebiet der „Alten Südstadt“ ist zukünftig aufgrund der günsti­gen ­stadt­räum­li­chen Lage sowie des Zustands der baulichen Struk­tu­ren ­mit der Reali­sie­rung der dort erheb­li­chen bauli­chen ­Auf­wer­tungs­po­ten­ziale zu rechnen. Zusätzlich war in den letzten Jah­ren in der „Alten Südstadt“ ein erhöhter Verdrän­gungs­druck ins­be­son­dere für Personen mit Versor­gungs­schwie­rig­kei­ten am Woh­nungs­markt festzu­stel­len. Eine Fortset­zung dieser Dynami­k lässt erhebliche negative Folgen vor allem für die in der „Alten Süd­stadt“ wohnhaften verdrän­gungs­ge­fähr­de­ten Bevöl­ke­rungs­grup­pen er­war­ten. Diese wäre mit negativen städte­bau­li­chen Folgen ­ver­bun­den. Deshalb wurde für die „Alte Südstadt“ eine Sozia­le Er­hal­tungs­sat­zung erlassen.

Aufstel­lungs­be­schluss Soziale Erhal­tungs­sat­zung Alte Süd­stadt

Beschluss­vor­lage Soziale Erhal­tungs­sat­zung Alte Süd­stadt

Geneh­mi­gung von Bauvor­ha­ben

Gemäß § 172 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 BauGB bedürfen der Rückbau, die bau­li­che Änderung und die Nutzungs­än­de­rung baulicher Anlagen in der „Alten Südstadt“ der Geneh­mi­gung. Ohne Geneh­mi­gung ist kein ­Bau­be­ginn möglich. Der Geneh­mi­gungs­vor­be­halt gilt auch für leer­ste­hende Wohnein­hei­ten und für nach der Landes­bau­ord­nung für Baden-Württem­berg verfah­rens­freie Vorhaben. Grund­sätz­lich er­folgt bei der erhal­tungs­recht­li­chen Beurtei­lung bauli­cher ­Maß­nah­men eine Einzel­fall­prü­fung. Diese erlaubt begrün­de­te ­Ab­wei­chun­gen vom Regelfall, zum Beispiel im selbst­ge­nutz­ten Eigentum.

Geneh­mi­gungs­pflicht besteht folglich bei folgen­den Vor­ha­ben:

  • Rückbau beziehungsweise Abriss baulicher Anlagen,
  • Nutzungs­än­de­run­gen, beispielsweise von Wohnraum in gewerb­li­che Nutzungs­for­men (­Fe­ri­en­woh­nun­gen und ähnliche Nutzungen) und umgekehrt,
  • Änderung ­bau­li­cher Anlagen, beispiels­weise Moder­ni­sie­run­gen, Balko­nan­bau­ten, Grund­riss­än­de­run­gen oder ­Dach­ge­schoss­aus­bau­ten.

Folgende bauliche Änderungen an Gebäuden in der „Alten Südstadt­“ ­sind grund­sätz­lich geneh­mi­gungs­fä­hig:

  • Reine In­stand­set­zun­gen ohne Gebrauchs­wert­ver­bes­se­rung,
  • Maßnah­men ­zur Herstel­lung eines zeitge­mä­ßen Ausstat­tungs­zu­stands,
  • Erfül­lung von energe­ti­schen Mindest­an­for­de­run­gen,
  • Schaf­fung von neuem Wohnraum, der in sich abgeschlos­sen ist (zum Beispiel ­durch Dachge­schoss­aus­bau),
  • Anbau oder Vergrö­ße­rung von Balko­nen/­Dach­ter­ras­sen bis zu einer ­Ma­xi­mal­größe von 8 Quadrat­me­tern.

Grund­sätz­lich ­gilt: Notwen­di­ges wird durch eine Soziale Erhal­tungs­sat­zung ­nicht verhindert. Die Herstel­lung eines zeitge­mä­ßen Aus­stat­tungs­zu­stands und die Erfüllung baulicher und ener­ge­ti­scher Mindest­an­for­de­run­gen sind stets zu genehmigen. Der Ge­setz­ge­ber unter­schei­det hier zwischen Moder­ni­sie­rung und In­stand­hal­tung. Instand­hal­tun­gen dienen der Besei­ti­gung von Män­geln und der Erhaltung der grund­le­gen­den Bausub­stanz. Moder­ni­sie­run­gen dagegen steigern den Wohnwert, verbessern also den Zustand der Mieträume, und können daher zu Mieter­hö­hun­gen ­füh­ren.

Folgende Baumaß­nah­men sind im Allge­mei­nen nicht ­ge­neh­mi­gungs­fä­hig:

  • Maßnahmen, die über die Herstel­lung eines zeitge­mä­ßen Ausstat­tungs­zu­stands hin­aus gehen (beispiels­weise Fußbo­den­hei­zung, Einbau von hoch­wer­ti­gem Bodenbelag, hochwer­tige Badge­stal­tung/-ausstat­tung),
  • Nicht er­for­der­li­che Grund­riss­än­de­run­gen,
  • Anbau von Zweit­bal­ko­nen.

Folgende Baumaß­nah­men können unter bestimmten Voraus­set­zun­gen ­ge­neh­mi­gungs­fä­hig sein:

  • Einbau von Aufzügen,
  • Energe­ti­sche Sa­nie­run­gen, die gesetzlich festge­legte Mindest­an­for­de­run­gen ­über­tref­fen,
  • Maßnah­men ­der Barrie­re­frei­heit.

 

Ist für ein Vorhaben keine Bauge­neh­mi­gung erfor­der­lich, so ist le­dig­lich der Erhal­tungs­an­trag einzu­rei­chen. Wenn ein Vorha­ben auch baurecht­lich geneh­mi­gungs­pflich­tig ist, so muss der Er­hal­tungs­an­trag zusammen mit dem Bauantrag beim Bauordnungsamt der Stadt Karlsruhe einge­reicht werden.

Link: Erhaltungssatzungsantrag

 

Solange der Glasfaseranschluss für die/den Eigentümer*in kostenlos ist, muss kein Erhaltungsantrag gestellt werden.

Der Anschluss an das Fernwärmenetz zählt zu den Änderungen baulicher Anlagen und unterliegt damit der erhaltungsrechtlichen Genehmigungspflicht.

 

Begrün­dung von Wohnungs- und Teilei­gen­tum

In Er­hal­tungs­sat­zungs­ge­bie­ten besteht eine Geneh­mi­gungs­pflicht für die Begründung von Wohnungs- und Teilei­gen­tum gemäß § 172 Absatz 1 Satz 4 BauGB (siehe auch Umwand­lungs­ver­ord­nung ­Ba­den-Württem­berg). Die Geneh­mi­gung wird im Einzelfall nur er­teilt, wenn ein Anspruch nach § 172 Absatz 4 Satz 3 Nummer 2 bis 6 BauGB besteht.

Eine ­Ge­neh­mi­gung kann nach Prüfung erteilt werden, wenn die Um­wand­lung durch einen der folgenden Sachver­halte begrün­det ist:

  • Die Er­hal­tung der baulichen Anlage ist wirtschaft­lich un­zu­mut­bar.
  • Das An­we­sen gehört zu einem Nachlass und soll unter den Erben auf­ge­teilt werden.
  • Das Son­de­rei­gen­tum soll an Famili­en­an­ge­hö­rige zur eigenen Nutzung ­ver­äu­ßert werden.
  • Es gibt An­sprü­che Dritter auf die Übertra­gung von Sonde­rei­gen­tum.
  • Das Ge­bäude wird zum Zeitpunkt der Antrag­stel­lung nicht zu Wohn­zwe­cken genutzt.
  • Die/Der Ei­gen­tü­me­r*in verpflich­tet sich, in den sieben Jah­ren ab der Begründung Wohnungen nur an Mietpar­teien zu ver­äu­ßern.

Vorkaufs­recht

Der Ge­meinde steht gemäß § 24 BauGB beim Kauf von Grund­stücken im Gel­tungs­be­reich einer Sozialen Erhal­tungs­sat­zung ein allge­mei­nes Vor­kaufs­recht zu.

Das Negativzeugnis lässt sich über die Seiten des Liegenschaftsamtes der Stadt Karlsruhe beantragen.

Link: Antrag auf Negativzeugnis

Gebietsabgrenzung der Sozialen Erhaltungssatzung im Gebiet Alte Südstadt

Evaluation der Sozialen Erhaltungssatzung „Alte Südstadt“

Mit Beschluss des Gemeinderats vom 31. Mai 2022 (Nr. 2022/0311)  zum Erlass der Sozialen Erhaltungssatzung für das Gebiet der „Alten Südstadt“ wurde festgelegt, dass die Verwaltung ihre Tätigkeiten im Geltungsbereich dieser Sozialen Erhaltungssatzung dokumentiert und die Gremien in einem jährlichen Kurzbericht hiervon in Kenntnis setzt.

Eine Evaluation der Sozialen Erhaltungssatzung wurde dem Gemeinderat für das Jahr 2025, also drei Jahre nach dem Erlass der Sozialen Erhaltungssatzung zugesagt. Die Evaluation wurde im Sommer 2025 durchgeführt. Der Evaluationsbericht wurde vom Gemeinderat im November 2025 zur Kenntnis genommen.

Link: Evaluationsbericht Soziale Erhaltungssatzung „Alte Südstadt“ 2025

Kontakt

Amt für Stadtentwicklung

Milieuschutz

Zähringerstraße 61
76133 Karlsruhe

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