Menü
- Stadt & Rathaus
- Bildung & Soziales
- Umwelt & Klima
- Kultur & Freizeit
- Mobilität & Stadtbild
- Wirtschaft & Wissenschaft
Der Gemeinderat ist die Vertretung der Bürgerschaft und Hauptorgan der Gemeinde. Er legt die Grundsätze für die Verwaltung der Gemeinde fest und entscheidet über alle Angelegenheiten der Gemeinde, soweit nicht der Oberbürgermeister kraft Gesetzes zuständig ist oder der Gemeinderat diesem bestimmte Angelegenheiten übertragen hat.
Der Gemeinderat erlässt unter anderem Satzungen, beschließt den Haushalt und entscheidet über die Gestaltung des Gemeindegebietes, wie zum Beispiel über Investitionen in öffentliche Projekte, die Verabschiedung von Bebauungsplänen oder die Förderung von Einrichtungen. Auch die Kontrolle der Stadtverwaltung obliegt dem Gemeinderat.
Der Gemeinderat tagt grundsätzlich einmal monatlich im Rathaus am Marktplatz. Die Sitzungen können über einen Liveticker mitverfolgt werden. Die Sitzungstermine, Tagesordnungen, der Liveticker und die Protokolle finden sich im Ratsinformationssystem.
Der Gemeinderat wird alle fünf Jahre bei den Kommunalwahlen neu gewählt. Die Anzahl der Mitglieder des Gemeinderats hängt von der Einwohnerzahl der Stadt ab. In Karlsruhe haben 48 Stadträtinnen und Stadträte einen Sitz im Gemeinderat inne. Diese haben sich in acht Fraktionen zusammengeschlossen. Dazu kommen zwei Einzelstadträte und Oberbürgermeister Dr. Frank Mentrup, der kraft Gesetzes Vorsitzender des Gremiums ist.
Die Stadträtinnen und Stadträte können sich zu Fraktionen zusammenschließen. Eine Fraktion muss aus mindestens drei Ratsmitgliedern bestehen. Die Fraktionen wirken bei der Willensbildung und Entscheidungsfindung des Gemeinderats mit. Sie dürfen insoweit ihre Auffassungen öffentlich darstellen. Das Nähere über die Bildung der Fraktionen, die Mindestzahl ihrer Mitglieder sowie die Rechte und Pflichten der Fraktionen regelt die Geschäftsordnung.
Im Gemeinderat, den die Karlsruherinnen und Karlsruher am 9. Juni 2024 wählten, verfügen die GRÜNEN als stärkste Fraktion über 12 Sitze. Die CDU als zweitgrößte Fraktion ist mit zehn Sitzen, die SPD mit sechs und die AfD mit fünf Sitzen im Bürgersaal des Rathauses vertreten. Die Fraktion von FDP/FW hat vier Sitze. Volt, DIE LINKE und KAL haben jeweils drei Sitze im Plenum. Stadtrat Friedemann Kalmbach vertritt FÜR Karlsruhe und Stadtrat Max Braun vertritt Die PARTEI.
Der Gemeinderat wird bei der Entscheidungsfindung von neun beschließenden und acht beratenden Ausschüssen unterstützt. Die beschließenden Ausschüsse haben unter anderem die Aufgabe, anstelle des Gemeinderates Entscheidungen zu treffen. Die beratenden Ausschüsse beraten die Beschlüsse des Gemeinderates lediglich vor, haben also keine eigenen Entscheidungsbefugnisse.
Neben den Gemeinderätinnen und Gemeinderäten können auch sachkundige Einwohnerinnen und Einwohner das Gremium ergänzen und zusätzliche fachliche Kompetenz einbringen.
Die Gemeindeordnung, Hauptsatzung und Geschäftsordnung (Stadtrecht, Allgemeine Verwaltung) legen die entsprechenden Richtlinien für Gemeinderat und Ausschüsse fest.
Der Haupt- und Finanzausschuss ist zuständig für:
Außerdem entscheidet er über die Durchführung von Stadterneuerungsmaßnahmen nach dem Baugesetzbuch (ausgenommen die Vergabe von Grundstücken und dinglichen Nutzungsrechten), soweit nicht die Zuständigkeit eines anderen beschließenden Ausschusses oder des Oberbürgermeisters oder der Oberbürgermeisterin gegeben ist.
Die konkreten Ausgestaltung der Zuständigkeit mit Wertangaben für die einzelnen Geschäfte sind in der § 5 Absatz 2 Nummer 1 bis 17 der Hauptsatzung der Stadt Karlsruhe geregelt. Diese findet sich im Stadtrecht, Allgemeine Verwaltung.
Der Bauausschuss ist als beschließender Ausschuss zuständig für die Vergabe von Lieferungen und Leistungen für Baumaßnahmen von mehr als 500.000 Euro bis zu 2 Millionen Euro im Einzelfall.
Als beratender Ausschuss ist der Bauausschuss zuständig für die allgemeinen Bauangelegenheiten der Stadt Karlsruhe, für die Bauangelegenheiten der Wohnungsfürsorge und für die Benennung der öffentlichen Straßen, Wege und Plätze.
Der Planungsausschuss ist als beschließender Ausschuss zuständig für die Aufstellung von Bebauungsplänen und für die Festlegung der Art und Weise der vorgezogenen Bürgerbeteiligung.
Als beratender Ausschuss ist der Planungsausschuss zuständig für die Angelegenheiten der Stadtplanung einschließlich der Verkehrsplanung.
Ein städtebauliches Umlegungsverfahren wird auch als Bodenordnungsverfahren bezeichnet. Solch ein Bodenordnungsverfahren ist ein gesetzlich geregeltes Grundstückstauschverfahren. Dabei sollen zweckmäßig gestaltete Baugrundstücke entstehen, die nach den baurechtlichen Festsetzungen bebaubar und gut nutzbar sind. Der Umlegungsausschuss ist als beschließender Ausschuss zuständig für die von der Umlegungsstelle bei Durchführung von Umlegungen und vereinfachten Umlegungsverfahren des Baugesetzbuches zu treffenden Entscheidungen.
Die Zuständigkeit des Jugendhilfeausschusses ergibt sich aus dem Achten Buch des Sozialgesetzbuches – Kinder- und Jugendhilfe –, dem Landesjugendhilfegesetz und der Satzung für das Jugendamt Karlsruhe. Der Jugendhilfeausschuss befasst sich mit allen Angelegenheiten der Jugendhilfe, soweit es sich nicht um Geschäfte der laufenden Verwaltung der öffentlichen Jugendhilfe handelt.
Der Bäderausschuss als beschließender Ausschuss ist bei den städtischen Bädern für die Vergabe von Lieferungen und Leistungen für Baumaßnahmen von mehr als 500.000 Euro bis zu 2 Millionen im Einzelfall und die Änderung der Bäderpreise zuständig.
Als beratender Ausschuss ist der Bäderausschuss zuständig soweit die oben genannte Wertgrenze überschritten wird und für die allgemeinen Bäderangelegenheiten der Stadt Karlsruhe.
Der Personalausschuss ist als beschließender Ausschuss in Personalangelegenheiten nur dann zuständig sofern Unstimmigkeiten zwischen Personalvertretungen und der Stadtverwaltung entschieden werden müssen. Diese Sitzungen sind grundsätzlich öffentlich.
Als beratender Ausschuss ist er zuständig für die allgemeinen Angelegenheiten der städtischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter. Dazu gehört beispielweise die Vorauswahl von neu zu besetzenden Amtsleitungsstellen oder auch Einstellungen, Beförderungen und Höhergruppierungen der Stellen des höheren Dienstes. Auch Stellen, die neu geschaffen werden, und strategische Konzepte und Berichte im Bereich Personal und Organisation fallen in sein Aufgabengebiet. Die Sitzungen als beratender Ausschuss sind nichtöffentlich.
Die Stadt Karlsruhe gründete im Zuge des geplanten Baus und späteren Betriebs des neuen Fußballstadions im Wildpark einen Eigenbetrieb. Der Betriebsausschuss „Fußballstadion im Wildpark“ ist als beschließender Ausschuss zuständig für die im Rahmen der Eigenbetriebssatzung „Fußballstadion im Wildpark“ übertragenen Aufgaben.
Der Betriebsausschuss „Eigenbetrieb Abfallwirtschaft und Stadtreinigung“ ist als beschließender Ausschuss zuständig für die im Rahmen der Betriebssatzung für den Eigenbetrieb Team Sauberes Karlsruhe – Abfallwirtschaft und Stadtreinigung übertragenen Aufgaben.
Ausschuss für öffentliche Einrichtungen: Angelegenheiten der öffentlichen Einrichtungen, der Landwirtschaft und Forsten.
Ausschuss für Umwelt und Gesundheit: Umweltangelegenheiten – Umweltschutzmaßnahmen und Maßnahmen mit Auswirkungen für die Umwelt –, und Angelegenheiten der öffentlichen Gesundheit
Ausschuss für Wirtschaft und Wissenschaft: Angelegenheiten, die für die Wirtschaftsförderung von besonderer Bedeutung sind.
Kulturausschuss: Kulturelle Angelegenheiten von besonderer Bedeutung
Sportausschuss: Angelegenheiten aus dem Bereich des Sports
Integrationsausschuss: Anregungen, Empfehlungen und Stellungnahmen in allen Fragen, welche die Gestaltung des Zusammenlebens in der internationalen Stadtgesellschaft und insbesondere die Integration der in Karlsruhe lebenden Migrantinnen und Migranten betreffen.
Sozialausschuss: Angelegenheiten des Sozialwesens, wie beispielsweise Erörterung aktueller Problemlagen, Anregungen und Vorschläge für die Weiterentwicklung der Sozialhilfe, die Sozialplanung und die Förderung besonderer Projekte.
Schulausschuss: Neben den gemeinderätlichen Mitgliedern gehören dem Ausschuss auch Vertreter und Vertreterinnen der Schulleitungen, der Lehrer und Lehrerinnen, der Eltern, der Schüler und Schülerinnen, der Religionsgemeinschaften sowie der für die Berufserziehung Mitverantwortlichen an. Der Schulausschuss berät den Schulträger in allen wichtigen Schulangelegenheiten und gibt dem Gemeinderat entsprechende Beschlussempfehlungen.
Hier erfahren Sie Interessantes über die Arbeit des Gemeinderates.
Der Gemeinderat beschließt durch Abstimmungen und Wahlen. Wahlen beziehen sich auf Fragen der personellen Besetzung, Abstimmungen sind alle übrigen Entscheidungen. Abstimmungen sind in der Regel offen, Wahlen geheim. Der Oberbürgermeister hat Stimmrecht. Für Abstimmungen genügt generell die einfache Mehrheit, für Wahlen ist ein mehrstufiges Verfahren mit Stichwahl vorgesehen, wenn die absolute Mehrheit nicht erreicht wird.
Damit der Gemeinderat seine Kontrollrechte wahrnehmen kann, hat die Gemeindeordnung jeder Stadträtin und jedem Stadtrat ein weitgehendes Informationsrecht eingeräumt. Dieser Auskunftsanspruch betrifft grundsätzlich alle Gemeindeangelegenheiten, auch solche, die kraft Gesetzes zum Zuständigkeitsbereich des Oberbürgermeisters gehören.
Jedes Mitglied des Gemeinderates kann Änderungsanträge (Sachanträge) zu einem auf der Tagesordnung stehenden Beratungspunkt stellen und darüber eine Abstimmung herbeiführen lassen. Gleiches gilt für so genannte Geschäftsordnungsanträge (Beispiele: Vertagungsantrag, Antrag auf Schluss der Beratung oder der Liste der Rednerinnen und Redner).
Ein Viertel des Plenums kann beantragen, dass der Oberbürgermeister einen Beratungspunkt auf die Tagesordnung des Gemeinderates setzt; ein Viertel kann auch verlangen, dass der Gemeinderat unverzüglich einberufen wird.
Der Gemeinderat kann zu seiner Entlastung Ausschüsse einsetzen. Es gibt beschließende Ausschüsse, die grundsätzlich öffentlich tagen. Beratende Ausschüsse beraten die Angelegenheiten des Gemeinderates nur vor. Da hier die spätere Beratung im Plenum folgt, tagen diese Ausschüsse in der Regel nichtöffentlich.
Ein Mitglied des Gemeinderates, das bei einem Beratungspunkt befangen ist, muss die Sitzung verlassen. Befangenheit liegt vor, wenn die Entscheidung der Angelegenheit der Stadträtin oder dem Stadtrat, einem nahen Angehörigen oder etwa der Arbeitgeberin beziehungsweise dem Arbeitgeber einen unmittelbaren Vorteil oder Nachteil bringen kann. Das Mitglied des Plenums, das befangen sein kann, muss hierauf rechtzeitig vor der Beratung von sich aus hinweisen.
In Stadtkreisen müssen ein oder entsprechend den örtlichen Erfordernissen mehrere hauptamtliche Beigeordnete bestellt werden. In Karlsruhe ist die Zahl der Beigeordneten in der Hauptsatzung auf fünf festgesetzt. Die Beigeordneten, die die Amtsbezeichnung Bürgermeisterinnen beziehungsweise Bürgermeister führen, wählt der Gemeinderat unter Berücksichtigung des Parteienverhältnisses im Gemeinderat auf die Dauer von acht Jahren. Die Beigeordneten vertreten den Oberbürgermeister ständig in ihrem Geschäftskreis, der ihnen durch einvernehmliche Entscheidung von Gemeinderat und Oberbürgermeister zugewiesen wird.
Der Gemeinderat kann nur in einer ordnungsmäßig einberufenen und geleiteten Sitzung beraten und beschließen. Zur Verhandlungsleitung zählt auch die Beachtung der Beschlussfähigkeit des Gemeinderates, die dann gegeben ist, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend und stimmberechtigt ist (das heißt, nicht etwa durch Befangenheit an der Stimmabgabe verhindert ist).
Beschlussvorlagen dienen zur Vorbereitung der politischen Beschlussfassung in den Gremien. Sie werden von der Stadtverwaltung erstellt. An der Erstellung sind verschiedene Fachbereiche beteiligt, so dass die Themen ausführlich abgestimmt sind.
Die Vorlagen beinhalten detaillierte Informationen für den Gemeinderat: Üblicherweise wird der Sachverhalt dargestellt, die voraussichtlichen Kosten beziffert und ein Vorschlag für die Beschlussfassung im Gemeinderat formuliert. Oftmals sind Anlagen wie Pläne, Berichte oder Tabellen beigefügt.
Durch Änderungsanträge aus den Reihne des Gemeinderates können Entscheidungsvorlagen abgeändert werden. Die Verwaltung setzt den Gemeinderatsbeschluss um.
Der Gemeinderat kann beschließen, dass eine Angelegenheit seines Zuständigkeitsbereichs entsprechend der Gemeindeordnung der Entscheidung der Bürgerschaft unterstellt wird (Bürgerentscheid), oder aber die Bürgerschaft selbst kann unter bestimmten Voraussetzungen beantragen, dass über eine solche Gemeindeangelegenheit ein Bürgerentscheid durchgeführt wird (Bürgerbegehren). Über die Zulässigkeit entscheidet der Gemeinderat. Der Bürgerentscheid hat die Wirkung eines endgültigen Beschlusses des Gemeinderats.
Der Oberbürgermeister beruft den Gemeinderat schriftlich mit angemessener Frist ein und teilt rechtzeitig die zu behandelnden Themen (Tagesordnung) unter Zurverfügungstellung der erforderlichen Unterlagen (Vorlagen) mit. Dadurch wird dafür Sorge getragen, dass sich die Stadträtinnen und Stadträte rechtzeitig auf die Sitzungen vorbereiten können. Der Gemeinderat tagt in der Regel monatlich. Ein Viertel seiner Mitglieder kann unter Angabe des Verhandlungsgegenstandes verlangen, dass der Gemeinderat unverzüglich vom Oberbürgermeister einberufen wird (zu vergleichen mit: Antragsrecht und Anfragerecht). Damit die Bevölkerung an den Sitzungen teilnehmen kann, müssen Zeit, Ort und Tagesordnung der öffentlichen Sitzungen rechtzeitig öffentlich im Internet unter „Bekanntmachungen“ bekanntgegeben werden.
In der Satzung über die Entschädigung für ehrenamtliche Tätigkeit in der Stadt Karlsruhe ist unter anderem die Höhe der Aufwandsentschädigung an die Mitglieder des Gemeinderates geregelt. Der Betrag ist pauschaliert. Ein Sitzungsgeld wird nicht gewährt. Die Fraktionsvorsitzenden erhalten eine erhöhte Entschädigung.
Stadträtinnen und Stadträte können sich zu Fraktionen zusammenschließen. Eine Fraktion besteht nach der Geschäftsordnung der Stadt Karlsruhe aus mindestens drei Mitgliedern. Die Stadträtin oder der Stadtrat entscheidet im Rahmen der Gesetze nach ihrer oder seiner freien, nur durch das öffentliche Wohl bestimmten Überzeugung. Es kann kein Fraktionszwang ausgeübt werden.
Der Artikel 70 des Grundgesetzes der Bundesrepublik Deutschland regelt in Verbindung mit Artikel 28, dass die Länder im Rahmen ihrer Zuständigkeiten das Recht der Gesetzgebung haben und den Gemeinden das Recht gewährleistet sein muss, alle Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft im Rahmen der Gesetze in eigener Verantwortung zu regeln. Die Länder regeln ihre Angelegenheiten demnach durch Gemeindeordnungen, die in einigen Bundesländern auch Kommunalverfassungen heißen. Die Gemeindeordnungen sind damit sozusagen die „Verfassungen“ der Gemeinden. Hier geht’s zur Gemeindeordnung des Landes Baden-Württemberg
Der Haushalt der Stadt Karlsruhe wird vom Gemeinderat jeweils für zwei Jahre als Doppelhaushalt beschlossen. Bestandteile des Haushalts sind die Haushaltssatzung sowie der Haushaltsplan und die mittelfristige Finanzplanung. Die Befugnis zur Feststellung des Haushalts nennt man auch „Königsrecht des Gemeinderats“, weil im Haushaltsplan festgelegt wird, für welche Aufgaben und Vorhaben die Stadt wieviel Geld ausgibt.
Die Stadt Karlsruhe nimmt vielfältige Tätigkeiten im Bereich der Daseinsvorsorge und der Kommunalwirtschaft über städtische Unternehmen wahr. Hierzu gehören unter anderem der öffentliche Personennahverkehr, die Energie- und Wasserversorgung sowie der Betrieb von Klinikum, Wohnungsbaugesellschaften und von Sozial- und Kultureinrichtungen. Die Organisationsformen reichen von Kapitalgesellschaften (zum Beispiel Stadtwerke Karlsruhe GmbH) über Stiftungen (zum Beispiel Heimstiftung) bis zu Zweckverbänden im Rahmen der interkommunalen Zusammenarbeit mit anderen Städten und Gemeinden (zum Beispiel Zweckverband Söllingen zum Betrieb eines Gewerbeparks mit Regionalflughafen). Die Beteiligung der Stadt Karlsruhe an diesen Organisationsformen erfolgt unter anderem über Kapital- und Sacheinlagen.
Der Gemeinderat der Stadt Karlsruhe wird von den Wahlberechtigten alle fünf Jahre gewählt. Gewählt werden 48 ehrenamtliche Gemeinderäte. Die Anzahl der zu wählenden Gemeinderäte richtet sich nach der Anzahl der Einwohnerinnen und Einwohner und ist in der Gemeindeordnung festgelegt.
Wahlberechtigt sind deutsche Staatsangehörige im Sinne von Artikel 116 Grundgesetz und Staatsangehörige eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union (Unionsbürgerinnen und Unionsbürger), die am Wahltag
• das 16. Lebensjahr vollendet haben,
• seit mindestens drei Monaten ununterbrochen in Karlsruhe ihren Hauptwohnsitz haben (Ausnahme: bei einem Wiederzuzug nach Karlsruhe innerhalb von drei Jahren entfällt diese Frist) und
• nicht vom Wahlrecht ausgeschlossen sind.
Interessierte Bürgerinnen und Bürger können die öffentlichen Sitzungen des Gemeinderates in einem Liveticker verfolgen. Dieser informiert über den zeitlichen Verlauf und die Abstimmungsergebnisse der Beratungen. Die Liveticker ist kurz vor Beginn der Sitzung auf der Homepage der Stadt Karlsruhe abrufbar und bleibt bis zur folgenden Gemeinderatssitzung online.
Über den wesentlichen Inhalt der Verhandlungen des Gemeinderats wird eine Niederschrift (Protokoll) angefertigt. Einwohnerinnen und Einwohner der Stadt Karlsruhe können in die Protokolle über öffentliche Gemeinderatssitzungen Einsicht nehmen. Sie werden im Internet auf der Webseite der Stadt zur jeweiligen Gemeinderatssitzung veröffentlicht.
Die Sitzungen des Gemeinderates sind öffentlich. So regelt es die Gemeindeordnung. Dieses Prinzip dient zugleich der Information der Bürgerschaft. Interessierte Bürgerinnen und Bürger sowie die Medien haben so die Möglichkeit an den Sitzungen teilzunehmen beziehungsweise deren Inhalte zu verfolgen. Nichtöffentlich muss dann verhandelt werden, wenn es das öffentliche Wohl oder berechtigte Interessen Einzelner (zum Beispiel bei Personalentscheidungen) erfordern.
Auch die beschließenden Ausschüsse tagen in der Regel öffentlich.
Für gute Politik werden gute Informationen benötigt. Solche Informationen jederzeit, an beliebigem Ort und aktuell anzubieten, ist Ziel eines Ratsinformationssystems. Die Politik wird transparenter und zugleich die politische Arbeit der Mitglieder des Rates unterstützt. Auch die Arbeit der Verwaltung, die die Ratsarbeit vorbereitet und die Ergebnisse für nachfolgende Aktivitäten aufbereitet und archiviert, wird hierdurch effizienter.
Die Bürgerinnen und Bürger erfahren auf den Internetseiten der Stadt Karlsruhe alles über die Arbeit des Karlsruher Gemeinderates, wie er sich zusammensetzt und welche Ausschüsse es gibt. Das Ratsinformationssystem stellt unter anderem Anträge und Anfragen sowie die öffentlichen Vorlagen und Beschlüsse der gemeinderätlichen Gremien für Interessierte zur Verfügung.
Satzungen und Verordnungen sind die Rechtsgrundlagen der Kommunen. In den kommunalen Satzungen wird das Ortsrecht festgelegt. So regelt zum Beispiel die Hauptsatzung der Stadt Karlsruhe, welche Organe die Stadt hat (Oberbürgermeister oder Oberbürgermeisterin, Gemeinderat), wie viele Ausschüsse im Gemeinderat mit welchen Aufgaben zu bilden sind, oder wie viele Beigeordnete die Stadt hat und wie die Zuständigkeiten der Ortschaftsräte aussehen. Weil in dieser Satzung sozusagen die Grundlagen für die Gemeinde festgelegt werden, kann die Hauptsatzung auch als „Verfassung“ der Kommune bezeichnet werden.
In einigen Karlsruher Stadtteilen gibt es einen Ortschaftsrat Dieser vertritt die Interessen der Bürgerinnen und Bürger, die in der Ortschaft wohnen. Den Vorsitz des Ortschaftsrates hat der Ortsvorsteher oder die Ortsvorsteherin inne. Kraft Gesetzes hat der Ortschaftsrat zunächst nur eine beratende Zuständigkeit, dazu zählt insbesondere die Beratung der örtlichen Verwaltung. Ihm steht jedoch ein Anhörungsrecht zu, in allen wichtigen, die Ortschaft betreffenden Angelegenheiten. Neben dem Anhörungsrecht hat der Ortschaftsrat auch ein Vorschlagsrecht in allen Angelegenheiten, die die Ortschaft betreffen. Außerdem können vom Gemeinderat Entscheidungsrechte durch die Hauptsatzung übertragen werden.
Ihren Ursprung haben die lokalen Gremien in der baden-württembergischen Kommunalreform der 1970er Jahre. Die damalige Landesregierung forcierte die Bildung größerer Verwaltungseinheiten, so dass viele Dörfer eingemeindet oder Teil von neugebildeten Kommunen wurden. Auch die Stadt Karlsruhe erfuhr in dieser Zeit einen deutlichen Zuwachs an Gemarkungsfläche und Einwohnerzahl.
Mit der Kommunalreform hätte sich die Zahl der Gemeinderäte landesweit nahezu halbiert. Deshalb setzte die Landesregierung auf die Bildung von Ortschaftsräten, um weiterhin eine breite Partizipation am demokratischen Meinungsbildungsbildungsprozess zu gewährleisten. Dies betraf in Karlsruhe die in den 70er Jahren hinzugekommenen Stadtteile.
In Karlsruhe gibt es derzeit sieben Ortschaftsräte:
Ortschaftsrat Hohenwettersbach
Obwohl Durlach bereits 1938 unter dem Druck der damaligen nationalsozialistischen Machthaber eingemeindet wurde, gibt es eine Ortschaftsverfassung. Diese trat 1989 in Kraft.
Dadurch wurde das bis dahin direkt dem Oberbürgermeister unterstellte Stadtamt zu einer selbstständigen Dienststelle und der Anfang der 50er Jahre installierte Bezirksbeirat wurde zum Ortschaftsrat.
Hintergrund für diese Entwicklung war, dass bei der Eingemeindung 1938 vereinbart worden war, eigenständige Dienststellen in Durlach zu belassen. Da Durlach die bei der Kommunalreform aufgestellten Kriterien für eine Ortschaftsverfassung erfüllte (räumliche Trennung von anderen Stadtteilen, eine ausreichende Tragfähigkeit und ein örtliches Eigenleben), stimmte der Gemeinderat schließlich der Initiative zu.
Eigentlich hätten auch Knielingen, Hagsfeld und Oberreut eine Ortschaftsverfassung erhalten sollen. Dagegen legte jedoch der damalige Oberbürgermeister Prof. Dr. Gerhard Seiler sein Veto ein, dem das Regierungspräsidium Karlsruhe folgte. Somit blieb es in Karlsruhe bei sieben Ortschaftsräten.