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Was ist der Gemeinderat?

Der Gemein­de­rat ist die Vertretung der Bürger­schaft und Haupt­or­gan ­der Gemeinde. Er legt die Grundsätze für die Verwaltung der Gemeinde fest und ent­schei­det über alle Angele­gen­hei­ten der Gemeinde, soweit nicht der Oberbür­ger­meis­ter kraft Gesetzes zuständig ist oder der Ge­mein­de­rat diesem bestimmte Angele­gen­hei­ten übertragen hat.

Aufgaben des Gemeinderats

Der Gemeinderat erlässt unter anderem Satzungen, beschließt den Haushalt und entscheidet über die Gestaltung des Gemeindegebietes, wie zum Beispiel über Investitionen in öffentliche Projekte, die Verabschiedung von Bebauungsplänen oder die Förderung von Einrichtungen. Auch die Kontrolle der Stadtverwaltung obliegt dem Gemeinderat.

Der Gemeinderat tagt grundsätzlich einmal monatlich im Rathaus am Marktplatz. Die Sitzungen können über einen Liveticker mitverfolgt werden. Die Sitzungstermine, Tagesordnungen, der Liveticker und die Protokolle finden sich im Ratsinformationssystem.

Wer ist im Gemeinderat?

Der Gemeinderat wird alle fünf Jahre bei den Kommunalwahlen neu gewählt. Die Anzahl der Mitglieder des Gemein­de­rats hängt von der Ein­wohner­zahl der Stadt ab. In Karlsruhe haben 48 Stadt­rä­tin­nen und Stadträte einen Sitz im Gemeinderat inne. Diese haben sich in acht Fraktionen zusammengeschlossen. Dazu kommen zwei Einzelstadträte und Oberbürgermeister Dr. Frank Mentrup, der kraft Gesetzes Vorsitzender des Gremiums ist.

Fraktionen im Gemeinderat

Die Stadträtinnen und Stadträte können sich zu Fraktionen zusammenschließen. Eine Fraktion muss aus mindestens drei Ratsmitgliedern bestehen. Die Fraktionen wirken bei der Willensbildung und Entscheidungsfindung des Gemeinderats mit. Sie dürfen insoweit ihre Auffassungen öffentlich darstellen. Das Nähere über die Bildung der Fraktionen, die Mindestzahl ihrer Mitglieder sowie die Rechte und Pflichten der Fraktionen regelt die Geschäftsordnung.

Im Ge­mein­de­rat, den die Karls­ru­he­rin­nen und Karlsruher am 9. Juni 2024 wählten, verfügen die GRÜNEN als stärkste Fraktion über 12 Sitze. Die CDU als zweit­größte Fraktion ist mit zehn Sitzen, die SPD mit sechs und die AfD mit fünf Sitzen im Bürgersaal des Rathauses vertreten. Die Fraktion von FDP/FW hat vier Sitze. Volt, DIE LINKE und KAL haben jeweils drei Sitze im Plenum. Stadtrat Friedemann Kalmbach vertritt FÜR Karlsruhe und Stadtrat Max Braun vertritt Die PARTEI.

Ausschüsse des Gemeinderates

Der Gemeinderat wird bei der Entscheidungsfindung von neun beschließenden und acht beratenden Ausschüssen unterstützt. Die beschließenden Ausschüsse haben unter anderem die Aufgabe, anstelle des Gemeinderates Entscheidungen zu treffen. Die beratenden Ausschüsse beraten die Beschlüsse des Gemeinderates lediglich vor, haben also keine eigenen Entscheidungsbefugnisse. 

Neben den Gemeinderätinnen und Gemeinderäten können auch sachkundige Einwohnerinnen und Einwohner das Gremium ergänzen und zusätzliche fachliche Kompetenz einbringen.

Die Gemeindeordnung, Hauptsatzung und Geschäftsordnung (Stadtrecht, Allgemeine Verwaltung) legen die entsprechenden Richtlinien für Gemeinderat und Ausschüsse fest.

Der Haupt- und Finanzausschuss ist zuständig für:

  • Angelegenheiten aus der allgemeinen Verwaltung,
  • Finanz- und Rechtswesen,
  • ziviler Bevölkerungsschutz,
  • Rechnungsprüfung,
  • Sicherheit und Ordnung,
  • Stadtentwicklung.

Außerdem entscheidet er über die Durchführung von Stadterneuerungsmaßnahmen nach dem Baugesetzbuch (ausgenommen die Vergabe von Grundstücken und dinglichen Nutzungsrechten), soweit nicht die Zuständigkeit eines anderen beschließenden Ausschusses oder des Oberbürgermeisters oder der Oberbürgermeisterin gegeben ist.

Die konkreten Ausgestaltung der Zuständigkeit mit Wertangaben für die einzelnen Geschäfte sind in der § 5 Absatz 2 Nummer 1 bis 17 der Hauptsatzung der Stadt Karlsruhe geregelt. Diese findet sich im Stadtrecht, Allgemeine Verwaltung.

Tagungstermine, Protokolle und Zusammsetzung

Der Bauausschuss ist als beschließender Ausschuss zuständig für die Vergabe von Lieferungen und Leistungen für Baumaßnahmen von mehr als 500.000 Euro bis zu 2 Millionen Euro im Einzelfall.

Als beratender Ausschuss ist der Bauausschuss zuständig für die allgemeinen Bauangelegenheiten der Stadt Karlsruhe, für die Bauangelegenheiten der Wohnungsfürsorge und für die Benennung der öffentlichen Straßen, Wege und Plätze.

Tagungstermine, Protokolle und Zusammsetzung

Der Planungsausschuss ist als beschließender Ausschuss zuständig für die Aufstellung von Bebauungsplänen und für die Festlegung der Art und Weise der vorgezogenen Bürgerbeteiligung.

Als beratender Ausschuss ist der Planungsausschuss zuständig für die Angelegenheiten der Stadtplanung einschließlich der Verkehrsplanung.

Tagungstermine, Protokolle und Zusammsetzung

Ein städtebauliches Umlegungsverfahren wird auch als Bodenordnungsverfahren bezeichnet. Solch ein Bodenordnungsverfahren ist ein gesetzlich geregeltes Grundstückstauschverfahren. Dabei sollen zweckmäßig gestaltete Baugrundstücke entstehen, die nach den baurechtlichen Festsetzungen bebaubar und gut nutzbar sind. Der Umlegungsausschuss ist als beschließender Ausschuss zuständig für die von der Umlegungsstelle bei Durchführung von Umlegungen und vereinfachten Umlegungsverfahren des Baugesetzbuches zu treffenden Entscheidungen.

Tagungstermine, Protokolle und Zusammsetzung

Die Zuständigkeit des Jugendhilfeausschusses ergibt sich aus dem Achten Buch des Sozialgesetzbuches – Kinder- und Jugendhilfe –, dem Landesjugendhilfegesetz und der Satzung für das Jugendamt Karlsruhe. Der Jugendhilfeausschuss befasst sich mit allen Angelegenheiten der Jugendhilfe, soweit es sich nicht um Geschäfte der laufenden Verwaltung der öffentlichen Jugendhilfe handelt.

Tagungstermine, Protokolle und Zusammsetzung

Der Bäderausschuss als beschließender Ausschuss ist bei den städtischen Bädern für die Vergabe von Lieferungen und Leistungen für Baumaßnahmen von mehr als 500.000 Euro bis zu 2 Millionen im Einzelfall und die Änderung der Bäderpreise zuständig.

Als beratender Ausschuss ist der Bäderausschuss zuständig soweit die oben genannte Wertgrenze überschritten wird und für die allgemeinen Bäderangelegenheiten der Stadt Karlsruhe.

Tagungstermine, Protokolle und Zusammsetzung

Der Personalausschuss ist als beschließender Ausschuss in Personalangelegenheiten nur dann zuständig sofern Unstimmigkeiten zwischen Personalvertretungen und der Stadtverwaltung entschieden werden müssen. Diese Sitzungen sind grundsätzlich öffentlich.

Als beratender Ausschuss ist er zuständig für die allgemeinen Angelegenheiten der städtischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter. Dazu gehört beispielweise die Vorauswahl von neu zu besetzenden Amtsleitungsstellen oder auch Einstellungen, Beförderungen und Höhergruppierungen der Stellen des höheren Dienstes. Auch Stellen, die neu geschaffen werden, und strategische Konzepte und Berichte im Bereich Personal und Organisation fallen in sein Aufgabengebiet. Die Sitzungen als beratender Ausschuss sind nichtöffentlich.

Tagungstermine, Protokolle und Zusammsetzung

Die Stadt Karlsruhe gründete im Zuge des geplanten Baus und späteren Betriebs des neuen Fußballstadions im Wildpark einen Eigenbetrieb. Der Betriebsausschuss „Fußballstadion im Wildpark“ ist als beschließender Ausschuss zuständig für die im Rahmen der Eigenbetriebssatzung „Fußballstadion im Wildpark“ übertragenen Aufgaben.

Tagungstermine, Protokolle und Zusammsetzung

Der Betriebsausschuss „Eigenbetrieb Abfallwirtschaft und Stadtreinigung“ ist als beschließender Ausschuss zuständig für die im Rahmen der Betriebssatzung für den Eigenbetrieb Team Sauberes Karlsruhe – Abfallwirtschaft und Stadtreinigung übertragenen Aufgaben.

Tagungstermine, Protokolle und Zusammsetzung

Übersicht über die beratenden Ausschüsse und die Themengebiete:

Ausschuss für öffentliche Einrichtungen: Angelegenheiten der öffentlichen Einrichtungen, der Landwirtschaft und Forsten.

Ausschuss für Umwelt und Gesundheit: Umweltangelegenheiten – Umweltschutzmaßnahmen und Maßnahmen mit Auswirkungen für die Umwelt –, und Angelegenheiten der öffentlichen Gesundheit

Ausschuss für Wirtschaft und Wissenschaft: Angelegenheiten, die für die Wirtschaftsförderung von besonderer Bedeutung sind.

Kulturausschuss: Kulturelle Angelegenheiten von besonderer Bedeutung

Sportausschuss: Angelegenheiten aus dem Bereich des Sports

Integrationsausschuss: Anregungen, Empfehlungen und Stellungnahmen in allen Fragen, welche die Gestaltung des Zusammenlebens in der internationalen Stadtgesellschaft und insbesondere die Integration der in Karlsruhe lebenden Migrantinnen und Migranten betreffen.

Sozialausschuss: Angelegenheiten des Sozialwesens, wie beispielsweise Erörterung aktueller Problemlagen, Anregungen und Vorschläge für die Weiterentwicklung der Sozialhilfe, die Sozialplanung und die Förderung besonderer Projekte.

Schulausschuss: Neben den gemeinderätlichen Mitgliedern gehören dem Ausschuss auch Vertreter und Vertreterinnen der Schulleitungen, der Lehrer und Lehrerinnen, der Eltern, der Schüler und Schülerinnen, der Religionsgemeinschaften sowie der für die Berufserziehung Mitverantwortlichen an. Der Schulausschuss berät den Schulträger in allen wichtigen Schulangelegenheiten und gibt dem Gemeinderat entsprechende Beschlussempfehlungen.

Der Gemeinderat in Stichworten

Hier erfahren Sie Interessantes über die Arbeit des Gemeinderates.

Der Gemein­de­rat beschließt durch Abstim­mun­gen und Wahlen. Wahlen beziehen sich auf Fragen der perso­nel­len Besetzung, Abstim­mun­gen sind alle übrigen Entschei­dun­gen. Abstim­mun­gen sind in der Regel offen, Wahlen geheim. Der Oberbür­ger­meis­ter hat Stimmrecht. Für Abstim­mun­gen genügt generell die einfache Mehrheit, für Wahlen ist ein mehrstu­fi­ges Verfahren mit Stichwahl vorgesehen, wenn die absolute Mehrheit nicht erreicht wird.

Damit der Gemein­de­rat seine Kontroll­rechte wahrnehmen kann, hat die Gemein­de­ord­nung jeder Stadträtin und jedem Stadtrat ein weitge­hen­des Infor­ma­ti­ons­recht eingeräumt. Dieser Auskunfts­an­spruch betrifft grund­sätz­lich alle Gemein­de­an­ge­le­gen­hei­ten, auch solche, die kraft Gesetzes zum Zustän­dig­keits­be­reich des Oberbür­ger­meis­ters gehören.

Jedes Mitglied des Gemein­de­ra­tes kann Ände­rungs­an­trä­ge (Sachan­trä­ge) zu einem auf der Tages­ord­nung stehenden Beratungs­punkt stellen und darüber eine Abstim­mung herbei­füh­ren lassen. Gleiches gilt für so genannte Geschäfts­ord­nungs­an­träge (Beispiele: Verta­gungs­an­trag, Antrag auf Schluss der Beratung oder der Lis­te der Rednerinnen und Redner).

Ein Viertel des Plenums kann beantragen, dass der Oberbür­ger­meis­ter einen Beratungs­punkt auf die Tages­ord­nung des Gemein­de­ra­tes setzt; ein Viertel kann auch verlangen, dass der Gemein­de­rat unver­züg­lich einberufen wird.

Der Gemein­de­rat kann zu seiner Entlastung Ausschüs­se einsetzen. Es gibt beschlie­ßende Ausschüsse, die grund­sätz­lich öffentlich tagen. Beratende Ausschüsse beraten die Angele­gen­hei­ten des Gemein­de­ra­tes nur vor. Da hier die spätere Beratung im Plenum folgt, tagen diese Ausschüsse in der Regel nicht­öf­fent­lich.

Ein Mitglied des Gemein­de­ra­tes, das bei einem Beratungs­punkt befangen ist, muss die Sitzung verlassen. Befan­gen­heit liegt vor, wenn die Entschei­dung der Angele­gen­heit der Stadträtin oder dem Stadtrat, einem nahen Angehö­ri­gen oder etwa der Arbeitgeberin beziehungsweise dem Arbeit­ge­ber einen unmit­tel­ba­ren Vorteil oder Nachteil bringen kann. Das Mitglied des Plenums, das befangen sein kann, muss hierauf recht­zei­tig vor der Beratung von sich aus hinweisen.

In Stadt­krei­sen müssen ein oder entspre­chend den örtlichen Erfor­der­nis­sen mehrere haupt­amt­li­che Beige­ord­nete bestellt werden. In Karlsruhe ist die Zahl der Beige­ord­ne­ten in der Haupt­sat­zung auf fünf festge­setzt. Die Beige­ord­ne­ten, die die Amtsbe­zeich­nung Bürger­meis­terinnen beziehungsweise Bürgermeister führen, wählt der Gemein­de­rat unter Berück­sich­ti­gung des Partei­en­ver­hält­nis­ses im Gemein­de­rat auf die Dauer von acht Jahren. Die Beige­ord­ne­ten vertreten den Oberbür­ger­meis­ter ständig in ihrem Geschäfts­kreis, der ihnen durch einver­nehm­li­che Entschei­dung von Gemein­de­rat und Oberbür­ger­meis­ter zugewiesen wird.

Der Gemein­de­rat kann nur in einer ordnungs­mä­ßig einbe­ru­fe­nen und geleiteten Sitzung beraten und beschlie­ßen. Zur Verhand­lungs­lei­tung zählt auch die Beachtung der Beschluss­fä­hig­keit des Gemein­de­ra­tes, die dann gegeben ist, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend und stimm­be­rech­tigt ist (das heißt, nicht etwa durch Befan­gen­heit an der Stimm­ab­gabe verhindert ist).

Beschlussvorlagen dienen zur Vorbereitung der politischen Beschlussfassung in den Gremien. Sie werden von der Stadtverwaltung erstellt. An der Erstellung sind verschiedene Fachbereiche beteiligt, so dass die Themen ausführlich abgestimmt sind.

Die Vorlagen beinhalten detaillierte Informationen für den Gemeinderat: Üblicherweise wird der Sachverhalt dargestellt, die voraussichtlichen Kosten beziffert und ein Vorschlag für die Beschlussfassung im Gemeinderat formuliert. Oftmals sind Anlagen wie Pläne, Berichte oder Tabellen beigefügt.

Durch Änderungsanträge aus den Reihne des Gemeinderates können Entscheidungsvorlagen abgeändert werden. Die Verwaltung setzt den Gemeinderatsbeschluss um.

Der Gemein­de­rat kann beschlie­ßen, dass eine Angele­gen­heit seines Zustän­dig­keits­be­reichs entspre­chend der Gemein­deord­nung der Entschei­dung der Bürgerschaft unter­stellt wird (Bürgerentscheid), oder aber die Bürger­schaft selbst kann unter bestimmten Voraus­set­zun­gen beantragen, dass über eine solche Gemein­de­an­ge­le­gen­heit ein Bürgerentscheid durch­ge­führt wird (Bürgerbe­geh­ren). Über die Zuläs­sig­keit entschei­det der Gemein­de­rat. Der Bürgerentscheid hat die Wirkung eines endgül­ti­gen Beschlus­ses des Gemein­de­rats.

Der Oberbür­ger­meis­ter beruft den Gemein­de­rat schrift­lich mit angemes­se­ner Frist ein und teilt recht­zei­tig die zu behandelnden Themen (Tages­ord­nung) unter Zurverfügungstellung der erfor­der­li­chen Unterlagen (Vorlagen) mit. Dadurch wird dafür Sorge getragen, dass sich die Stadt­rä­tin­nen und Stadträte recht­zei­tig auf die Sitzungen vorbe­rei­ten können. Der Gemein­de­rat tagt in der Regel monatlich. Ein Viertel seiner Mitglieder kann unter Angabe des Verhand­lungs­ge­gen­stan­des verlangen, dass der Gemein­de­rat unver­züg­lich vom Oberbür­ger­meis­ter einberufen wird (zu vergleichen mit: Antrags­recht und Anfrage­recht). Damit die Bevöl­ke­rung an den Sitzungen teilnehmen kann, müssen Zeit, Ort und Tages­ord­nung der öffent­li­chen Sitzungen recht­zei­tig öffentlich im Internet unter „Bekanntmachungen“ bekannt­ge­ge­ben werden.

In der Satzung über die Entschä­di­gung für ehren­amt­li­che Tätigkeit in der Stadt Karlsruhe ist unter anderem die Höhe der Aufwands­ent­schä­di­gung an die Mitglieder des Gemein­de­ra­tes geregelt. Der Betrag ist pauscha­liert. Ein Sitzungs­geld wird nicht gewährt. Die Frakti­ons­vor­sit­zen­den erhalten eine erhöhte Entschä­di­gung.

Stadt­rä­tin­nen und Stadträte können sich zu Fraktio­nen zusam­menschlie­ßen. Eine Fraktion besteht nach der Geschäfts­ord­nung der Stadt Karlsruhe aus mindestens drei Mitglie­dern. Die Stadträtin oder der Stadtrat entscheidet im Rahmen der Gesetze nach ihrer oder seiner freien, nur durch das öffent­li­che Wohl bestimmten Überzeu­gung. Es kann kein Frakti­ons­zwang ausgeübt werden.

Der Artikel 70 des Grundgesetzes der Bundesrepublik Deutschland regelt in Verbindung mit Artikel 28, dass die Länder im Rahmen ihrer Zuständigkeiten das Recht der Gesetzgebung haben und den Gemeinden das Recht gewährleistet sein muss, alle Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft im Rahmen der Gesetze in eigener Verantwortung zu regeln. Die Länder regeln ihre Angelegenheiten demnach durch Gemeindeordnungen, die in einigen Bundesländern auch Kommunalverfassungen heißen. Die Gemeindeordnungen sind damit sozusagen die „Verfassungen“ der Gemeinden. Hier geht’s zur Gemeindeordnung des Landes Baden-Württemberg

Der Haushalt der Stadt Karlsruhe wird vom Gemein­de­rat jeweils für zwei Jahre als Doppelhaushalt beschlos­sen. Bestand­teile des Haushalts sind die Haushalts­sat­zung sowie der Haushalts­plan und die mittel­fris­tige Finanz­pla­nung. Die Befugnis zur Feststel­lung des Haushalts nennt man auch „Königs­recht des Gemein­de­rats“, weil im Haushalts­plan festgelegt wird, für welche Aufgaben und Vorhaben die Stadt wieviel Geld ausgibt.

Die Stadt Karlsruhe nimmt vielfäl­tige Tätig­kei­ten im Bereich der Daseins­vor­sorge und der Kommu­nal­wirt­schaft über städtische Unter­neh­men wahr. Hierzu gehören unter anderem der öffent­li­che Perso­nen­nah­ver­kehr, die Energie- und Wasser­ver­sor­gung sowie der Betrieb von Klinikum, Wohnungs­bau­ge­sell­schaf­ten und von Sozial- und Kulturein­rich­tun­gen. Die Organi­sa­ti­ons­for­men reichen von Kapital­ge­sell­schaf­ten (zum Beispiel Stadtwerke Karlsruhe GmbH) über Stiftungen (zum Beispiel Heimstif­tung) bis zu Zweck­ver­bän­den im Rahmen der inter­kom­mu­na­len Zusam­men­ar­beit mit anderen Städten und Gemeinden (zum Beispiel Zweck­ver­band Söllingen zum Betrieb eines Gewer­be­parks mit Regio­nal­flug­ha­fen). Die Betei­li­gung der Stadt Karlsruhe an diesen Organi­sa­ti­ons­for­men erfolgt unter anderem über Kapital- und Sachein­la­gen.

Der Gemeinderat der Stadt Karlsruhe wird von den Wahlberechtigten alle fünf Jahre gewählt. Gewählt werden 48 ehren­amt­li­che Gemein­deräte. Die Anzahl der zu wählenden Gemeinderäte richtet sich nach der Anzahl der Einwohnerinnen und Einwohner und ist in der Gemeindeordnung festgelegt.

Wahlberechtigt sind deutsche Staats­an­ge­hö­rige im Sinne von Artikel 116 Grund­ge­setz und Staats­an­ge­hö­rige eines anderen ­Mit­glied­staa­tes der Europäi­schen Union (Unions­bür­gerinnen und Unionsbürger), die am Wahltag
• das 16. Lebensjahr vollendet haben,
• seit mindestens drei Monaten ununter­bro­chen in Karlsruhe ihren Haupt­wohn­sitz haben (Ausnahme: bei einem Wie­der­zu­zug nach Karlsruhe innerhalb von drei Jahren entfäll­t ­diese Frist) und
• nicht vom Wahlrecht ausge­schlos­sen sind.

Interessierte Bürgerinnen und Bürger können die öffentlichen Sitzungen des Gemeinderates in einem Liveticker verfolgen. Dieser informiert über den zeitlichen Verlauf und die Abstimmungsergebnisse der Beratungen. Die Liveticker ist kurz vor Beginn der Sitzung auf der Homepage der Stadt Karlsruhe abrufbar und bleibt bis zur folgenden Gemeinderatssitzung online. 

Über den wesent­li­chen Inhalt der Verhand­lun­gen des Gemein­de­rats wird eine Nieder­schrift (Protokoll) angefertigt. Einwohnerinnen und Einwohner der Stadt Karlsruhe können in die Protokolle über öffent­li­che Gemein­de­rat­s­sit­zun­gen Einsicht nehmen. Sie werden im Internet auf der Webseite der Stadt zur jeweiligen Gemeinderatssitzung veröffentlicht.
 

Die Sitzungen des Gemein­de­ra­tes sind öffentlich. So regelt es die Gemeindeordnung. Dieses Prinzip dient zugleich der Infor­ma­tion der Bürger­schaft. Interessierte Bürgerinnen und Bürger sowie die Medien haben so die Möglichkeit an den Sitzungen teilzunehmen beziehungsweise deren Inhalte zu verfolgen. Nicht­öf­fent­lich muss dann verhandelt werden, wenn es das öffent­li­che Wohl oder berech­tigte Interessen Einzelner (zum Beispiel bei Perso­nal­ent­schei­dun­gen) erfordern.

Auch die beschließenden Ausschüsse tagen in der Regel öffentlich.

Für gute Politik werden gute Infor­ma­tio­nen benötigt. Solche Infor­ma­tio­nen jederzeit, an beliebigem Ort und aktuell anzubieten, ist Ziel eines Ratsin­for­ma­ti­ons­sys­tems. Die Politik wird trans­pa­ren­ter und zugleich die politi­sche Arbeit der Mitglieder des Rates unter­stützt. Auch die Arbeit der Verwaltung, die die Ratsarbeit vorbe­rei­tet und die Ergebnisse für nachfol­gende Aktivi­tä­ten aufbe­rei­tet und archiviert, wird hierdurch effizienter.

Die Bürgerinnen und Bürger erfahren auf den Inter­netsei­ten der Stadt Karlsruhe alles über die Arbeit des Karls­ru­her Gemein­de­ra­tes, wie er sich zusammensetzt und welche Ausschüsse es gibt. Das Ratsin­for­ma­ti­ons­sys­tem stellt unter anderem Anträge und Anfragen sowie die öffent­li­chen Vorlagen und Beschlüsse der gemein­derät­li­chen Gremien für Inter­es­sier­te zur Verfügung.

Satzungen und Verordnungen sind die Rechtsgrundlagen der Kommunen. In den kommunalen Satzungen wird das Ortsrecht festgelegt. So regelt zum Beispiel die Hauptsatzung der Stadt Karlsruhe, welche Organe die Stadt hat (Oberbürgermeister oder Oberbürgermeisterin, Gemeinderat), wie viele Ausschüsse im Gemeinderat mit welchen Aufgaben zu bilden sind, oder wie viele Beigeordnete die Stadt hat und wie die Zuständigkeiten der Ortschaftsräte aussehen. Weil in dieser Satzung sozusagen die Grundlagen für die Gemeinde festgelegt werden, kann die Hauptsatzung auch als „Verfassung“ der Kommune bezeichnet werden.

Ortschaftsräte in Karlsruhe

In einigen Karlsruher Stadtteilen gibt es einen Ortschaftsrat Dieser vertritt die Interessen der Bürgerinnen und Bürger, die in der Ortschaft wohnen. Den Vorsitz des Ortschaftsrates hat der Ortsvorsteher oder die Ortsvorsteherin inne. Kraft Gesetzes hat der Ortschaftsrat zunächst nur eine beratende Zuständigkeit, dazu zählt insbesondere die Beratung der örtlichen Verwaltung. Ihm steht jedoch ein Anhörungsrecht zu, in allen wichtigen, die Ortschaft betreffenden Angelegenheiten. Neben dem Anhörungsrecht hat der Ortschaftsrat auch ein Vorschlagsrecht in allen Angelegenheiten, die die Ortschaft betreffen. Außerdem können vom Gemeinderat Entscheidungsrechte durch die Hauptsatzung übertragen werden.

Ihren Ursprung haben die lokalen Gremien in der baden-württembergischen Kommunalreform der 1970er Jahre. Die damalige Landesregierung forcierte die Bildung größerer Verwaltungseinheiten, so dass viele Dörfer eingemeindet oder Teil von neugebildeten Kommunen wurden. Auch die Stadt Karlsruhe erfuhr in dieser Zeit einen deutlichen Zuwachs an Gemarkungsfläche und Einwohnerzahl.

Mit der Kommunalreform hätte sich die Zahl der Gemeinderäte landesweit nahezu halbiert. Deshalb setzte die Landesregierung auf die Bildung von Ortschaftsräten, um weiterhin eine breite Partizipation am demokratischen Meinungsbildungsbildungsprozess zu gewährleisten. Dies betraf in Karlsruhe die in den 70er Jahren hinzugekommenen Stadtteile.

In Karlsruhe gibt es derzeit sieben Ortschaftsräte:

Ortschaftsrat Durlach

Ortschaftsrat Grötzingen

Ortschaftsrat Hohenwettersbach

Ortschaftsrat Neureut

Ortschaftsrat Stupferich

Ortschaftsrat Wettersbach

Ortschaftsrat Wolfartsweier

 

Durlach, Knielingen, Hagsfeld und Oberreut

Obwohl Durlach bereits 1938 unter dem Druck der damaligen nationalsozialistischen Machthaber eingemeindet wurde, gibt es eine Ortschaftsverfassung. Diese trat 1989 in Kraft.

Dadurch wurde das bis dahin direkt dem Oberbürgermeister unterstellte Stadtamt zu einer selbstständigen Dienststelle und der Anfang der 50er Jahre installierte Bezirksbeirat wurde zum Ortschaftsrat.

Hintergrund für diese Entwicklung war, dass bei der Eingemeindung 1938 vereinbart worden war, eigenständige Dienststellen in Durlach zu belassen. Da Durlach die bei der Kommunalreform aufgestellten Kriterien für eine Ortschaftsverfassung erfüllte (räumliche Trennung von anderen Stadtteilen, eine ausreichende Tragfähigkeit und ein örtliches Eigenleben), stimmte der Gemeinderat schließlich der Initiative zu.

Eigentlich hätten auch Knielingen, Hagsfeld und Oberreut eine Ortschaftsverfassung erhalten sollen. Dagegen legte jedoch der damalige Oberbürgermeister Prof. Dr. Gerhard Seiler sein Veto ein, dem das Regierungspräsidium Karlsruhe folgte. Somit blieb es in Karlsruhe bei sieben Ortschaftsräten.

Weitere Informationen

Sitzungskalender & Ratsinformationssystem

Alle Informationen zu Gremiensitzungen und dazu gehörenden Dokumenten.

Bürgermeisterinnen und Bürgermeister

In Karlsruhe kümmern sich sechs Bürgermeister beziehungsweise Bürgermeisterinnen um die vielfältigen Aufgaben der Stadt. Die Geschäfts­kreise der Bürgermeister und Bürgermeisterinnen haben thematische Zuordnungen und werden Dezernate genannt.

Karlsruher Stadtteile & Ortsverwaltungen

Karlsruhe hat 27 Stadt­tei­le. In Durlach, Grötzingen, Hohenwettersbach, Neureut, Stupferich Wolfartsweier und Wettersbach gibt es örtliche Verwaltungen für Bürgerserviceangelegenheiten.

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