Geschäftsordnung des Gestaltungsbeirats der Stadt Karlsruhe
vom 21. November 2006, geändert mit Beschluss des Gemeinderates vom 28. Juni 2011 und vom 16. Oktober 2012
Aufgrund der §§ 11 und 47 (2) der Landesbauordnung Baden-Württemberg hat der Gemeinderat der Stadt Karlsruhe folgende Geschäftsordnung für einen Gestaltungsbeirat beschlossen:
§ 1 – Aufgabe des Beirats
Der Gestaltungsbeirat (GBR) unterstützt als ein unabhängiges Sachverständigengremium den Oberbürgermeister, den Gemeinderat und die Verwaltung. Der GBR hat insbesondere die Aufgabe, die ihm vorgelegten Bauvorhaben im Hinblick auf ihre städtebauliche, architektonische und gestalterische Qualität zu überprüfen und ihre Auswirkung auf das Stadt- und Landschaftsbild zu beurteilen. Ggf. gibt er dem Bauherren bzw. dessen Architekten Hinweise und Kriterien dieses Ziel zu erreichen.
§ 2 – Stimmberechtigte Mitglieder
Der Beirat setzt sich aus fünf stimmberechtigten Mitgliedern zusammen.
§ 3 – Sonstige Mitglieder/Teilnehmer
An den nichtöffentlichen Teilen der Sitzungen des GBR können (ohne Stimmrecht) auch teilnehmen: Oberbürgermeister, Bürgermeister, Vertreter der im Gemeinderat vertretenen Fraktionen, Mitarbeiter der Verwaltung, soweit diese für die entsprechenden Projekte zuständig sind, Sonderfachleute (z. B. Denkmalschutz).
§ 4 – Wohn- und Geschäftssitz der Mitglieder
Die Mitglieder dürfen ihren Wohn- und Arbeitssitz nicht im Regierungsbezirk Karlsruhe haben. Sie dürfen zwei Jahre vor und ein Jahr nach ihrer Beiratstätigkeit nicht in der Stadt Karlsruhe planen und bauen.
§ 5 – Vorsitz
Sie wählen aus ihrer Mitte eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden sowie eine Stellvertretung.
§ 6 – Beiratsperiode
Eine Beiratsperiode dauert jeweils zwei Jahre, wobei nach Ablauf jeder Beiratsperiode mindestens zwei Mitglieder ausgewechselt werden. Die Mitgliedschaft darf zwei aufeinanderfolgende Perioden nicht übersteigen.
§ 7 – Auswahl/Berufung der Mitglieder
Die Stadtverwaltung erarbeitet unter Mitwirkung der Architektenkammer Baden-Württemberg eine Vorschlagsliste zur Berufung der Mitglieder des GBR. Die Beiratsmitglieder werden durch den Gemeinderat der Stadt Karlsruhe berufen. Nach Möglichkeit sollte ein Mitglied aus dem europäischen Ausland sein.
§ 8 – Tätigkeit der Mitglieder
Die Mitglieder sind Fachleute aus den Gebieten Stadtplanung, Landschaftsplanung und Architektur. Sie besitzen die Qualifikation zum Preisrichter.
§ 9 – Vergütung
Die Tätigkeit als stimmberechtigtes Mitglied wird in Anlehnung an die Empfehlungen der Architektenkammer Baden-Württemberg zur Aufwandsentschädigung für Preisrichter, Sachverständige und Vorprüfer in Wettbewerbsverfahren mit dem 1,5-fachen des Satzes für einen Zeitaufwand von vier bis acht Stunden, zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer, pauschal vergütet. Mit dieser Pauschale sind auch die Vor- und Nachbereitung und die Reisezeit abgegolten.
Reisekosten, Fahrtkosten, Übernachtungskosten und Nebenkosten werden in nachgewiesener Höhe erstattet.
§ 10 – Geschäftsführung
Die Geschäftsstelle wird innerhalb des Baudezernats eingerichtet. Sie unterstützt die Arbeit des Beirates. Sie bereitet die Sitzungen vor, betreut sie und dokumentiert die Ergebnisse.
§ 11 – Zu behandelnde Vorhaben
Bei allen Vorhaben, die aufgrund ihrer Größenordnung und Bedeutung für das Stadtbild prägend in Erscheinung treten ist die Beurteilung durch den GBR obligatorisch. Bauordnungsamt und Stadtplanungsamt schlagen dem Baudezernat diese, sowie sonstige Vorhaben von Bedeutung für das Stadtbild zur Vorlage an den Gestaltungsbeirat vor. Außerdem befasst sich der GBR auf Antrag von Bauherrn mit deren Vorhaben. Ebenso haben gemeinderätliche Ausschüsse die Möglichkeit, Vorhaben in den Gestaltungsbeirat zur Beratung zu verweisen. Vorhaben aus einem konkurrierenden Entwurfsverfahren mit mehr als drei Teilnehmern und einer Jury, die überwiegend aus Fachleuten besteht fallen nur dann in die Zuständigkeit des Beirats,wenn das eingereichte Vorhaben von dem erstrangig prämierten Entwurf wesentlich abweicht.
Der GBR verfasst als Ergebnis der internen Beratungen jeweils eine schriftliche Stellungnahme. Die Stellungnahme ist den Bauherrn bzw. deren Beauftragten bekannt zu geben und zu erläutern.
§ 12 – Sitzungsturnus
Die Sitzungen des GBR finden circa sechsmal im Jahr statt. Die Sitzungstermine werden mindestens für ein Kalenderjahr im Voraus festgelegt und veröffentlicht. Außerhalb dieses Turnus können für dringende Vorhaben zusätzliche Tagungen einberufen werden.
§ 13 – Einberufung der Sitzungen
Einberufung des GBR erfolgt schriftlich durch die Geschäftsstelle, mindestens zwei Wochen vor dem Sitzungstag mit Bekanntgabe der vorläufigen Tagesordnung. Eine Änderung der Tagesordnung ist mit Zustimmung des GBR möglich.
§ 14 – Beschlussfähigkeit
Der GBR ist beschlussfähig, wenn sämtliche Mitglieder ordnungsgemäß geladen sind sowie die Mehrheit der Mitglieder, darunter der/die Vorsitzende oder Stellvertreter/in anwesend und stimmberechtigt ist.
§ 15 – Öffentlichkeit/Information von Verwaltung und Gemeinderat
Die Vorstellung erfolgt in der Regel durch die Antragsteller (Bauherrn) beziehungsweise deren Beauftragte (Architekten). Sie ist öffentlich, sofern diese zustimmen. Die anschließenden, internen Beratungen sind in der Regel nicht öffentlich. Beratungsergebnis und Empfehlungen des GBR werden, sofern die Bauherren zustimmen, veröffentlicht. Die Stadt Karlsruhe berichtet in ansprechender Form und regelmäßigen Abständen der Öffentlichkeit über die Arbeit des GBR und die Entwicklung der Vorhaben und Bauprojekte.
§ 16 – Abstimmung
Entscheidungen werden in einfacher Mehrheit in offener Abstimmung getroffen. Stimmenthaltung ist nicht zulässig. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der/s Vorsitzenden den Ausschlag.
§ 17 – Befangenheit
Beiratsmitglieder prüfen von sich aus ihre Befangenheit in Anlehnung an § 18 der Gemeindeordnung Baden-Württemberg.
§ 18 – Niederschrift
Über jede Sitzung ist von der Geschäftsstelle ein Protokoll zu erstellen. Dieses wird dem Beirat, den Teilnehmern und den Antragstellern bzw. den betroffenen Projektvertretern (für deren Tagesordnungspunkt) bekanntgegeben.
§ 19 – Wiedervorlage
Erhält ein Vorhaben nicht die Zustimmung des GBR, so ist dem Bauherrn die Möglichkeit zur weiteren Bearbeitung einzuräumen. Der GBR gibt die Kriterien hierfür bekannt. Das Vorhaben ist dem GBR wieder vorzulegen.
§ 20 – Geheimhaltung
Die Mitglieder des GBR und die sonstigen Sitzungsteilnehmer/innen sind zur Geheimhaltung über die internen Beratungen und Wahrnehmungen verpflichtet. Eine Verletzung der Geheimhaltung führt zum Ausschluss aus dem GBR.
§ 21 – Schlussbestimmungen
Diese Geschäftsordnung tritt am 21. November 2006 in Kraft.