Menü
eService
Direkt zu
Suche

Wahlen

Für die Organi­sa­tion von Wahlen und Abstim­mun­gen im Stadt­ge­biet ­Karls­ruhe ist das Amt für Stadt­ent­wick­lung zuständig, das im Rahmen der Wahlvor­be­rei­tung den Zusatz­na­men „Wahlam­t“ ­trägt. Diese Seite enthält umfangreiche Informationen zu Euro­pa­wahl, Bundes­tags­wahl, Landtags­wahl, Kommu­nal­wahl, Wahl der Oberbürgermeisterin beziehungsweise des Ober­bür­ger­meis­ters, Bürge­rent­scheid und Briefwahl.

Wahlhel­fe­rin­nen und Wahlhelfer gesucht!

Eine Demokratie lebt von der aktiven Teilnahme ihrer Bürge­rin­nen und Bürger am politi­schen Geschehen. Wahlen sind die Grund­la­ge un­se­rer Demokratie.

Am 9. Juni 2024 finden, wie alle fünf Jahre, die Gemeinderats- und Ortschaftsratswahlen sowie die Wahl zum Europäischen Parlament statt.Hierfür werden engagierte Freiwillige gesucht, die die Stadt Karlsruhe als Wahlhelferin oder Wahlhelfer unterstützen. Der Einsatz erfolgt am Wahlsonntag, 9. Juni 2024, entweder bei der Briefwahlauszählung in der Gartenhalle ab 13 Uhr oder in einem Urnenwahlbezirk im Stadtgebiet (Vormittagsschicht 7:45 bis 13 Uhr oder Nachmittagsschicht 12:45 bis 18 Uhr sowie für alle abends ab 18 Uhr).
Wir freuen uns über Ihr Interesse!

Melden Sie sich jetzt an!

Die Anmeldung ist über ein Online-Formular möglich.

Mit dem Formular erfolgt die Übermittlung Ihrer für die Wahlhelferverwaltung entsprechend notwendigen Personen- und Kontaktdaten, Angaben zum gewünschten Wahlhelfereinsatz sowie zur bevorzugten Funktion.

 

Gerne geben wir Ihnen weitere Auskünfte.
Telefon: 0721 133-1244
E-Mail:

Wahl­hel­fe­rin bezie­hungs­weise Wahlhelfer kann werden, wer für die je­wei­lige Wahl wahlbe­rech­tigt ist. Besondere Vorkennt­nisse sind nicht erfor­der­lich.

Die Urnen­wahl­be­zirke sind über das gesamte Stadt­ge­biet verteilt. Die Brief­wahl­be­zirke werden zentral in der Garten­hal­le (­Fest­platz 3, 76137 Karlsruhe) ausgezählt.
Ihre Wünsche zum Einsatzort und zur Teambil­dung werden bei der Ein­tei­lung der Wahlvor­stände so weit wie möglich berück­sich­tigt.

Am Wahltag fallen für den Urnen­wahl­vor­stand unter anderem ­fol­gende wesent­li­che Aufgaben an:

  • Prüfung der Wahlbe­rech­ti­gung

  • Ausgabe der Stimm­zet­tel und Sicher­stel­lung der ordnungs­ge­mä­ßen ­Stimm­ab­ga­be

  • Ermitt­lung und Feststel­lung des Wahler­geb­nis­ses

  • Ansprech­person für die Wähle­rin­nen und Wähler

Am Wahltag fallen für den Brief­wahl­vor­stand unter anderem ­fol­gende wesent­li­che Aufgaben an:

  • Prüfung und Zulassung der Wahlbrie­fe

  • Stimm­zet­te­l­aus­zäh­lung

  • Ermitt­lung und Feststel­lung des Brief­wahl­er­geb­nis­ses

Ehrenamtliche Wahlhelferinnen und Wahlhelfer bekommen für ihre Unterstützung am Sonntag eine Aufwandsentschädigung. Die Höhe der Aufwandsentschädigung wurde dem Anspruch und der Komplexität an diese Wahlen angepasst. Bei Mehrfachwahlen, wie der Europa- und Kommunalwahl am 9. Juni 2024, werden folgende Beträge sowohl für die Urnenwahl wie auch für die Briefwahl in gleicher Höhe, jedoch nach entsprechender Funktion gegliedert, ausbezahlt:

•    Wahlvorsteherinnen und Wahlhelfer erhalten 110,00 Euro
•    stellvertretende Wahlvorsteherinnen und Wahlvorsteher erhalten
     95,00 Euro
•    Beisitzerinnen und Beisitzer erhalten 85,00 Euro

Eine wichtige Neuerung in diesem Zusammenhang betrifft die Auszahlung der Aufwandsentschädigung. So wird die Aufwandsentschädigung künftig nicht mehr bar, sondern per Banküberweisung zeitnah nach dem Wahldienst ausbezahlt. Hierfür muss im Online-Rückmeldeformular neben den bereits genannten Informationen auch die Bankverbindung angegeben werden. Bitte beachten Sie, dass die Zahlungsabwicklung nur über ein deutsches Bankkonto möglich ist.

 

Wenn Sie sich als Wahlhelferin beziehungsweise Wahlhelfer angemeldet haben, werden Sie voraussichtlich ab 1. Mai 2024 mit umfangreichen Schulungsmaterialien zu den rechtlichen Grundlagen umfassend in Ihre Aufgaben eingewiesen. Hierzu wird es eine digitale Schulungsumgebung geben. Die Schulung mit rechtlichem Inhalt für Wahlvorsteherinnen und Wahlvorsteher sowie deren Stellvertretungen sind für Anfang Juni 2024 vorgesehen. Diese werden ebenfalls online stattfinden.

Im Gegensatz zu vorangegangenen Europa- und Kommunalwahlen wird bei der Wahl am 9. Juni 2024 am Wahlsonntag lediglich die Europawahl ausgezählt. Auf die Ermittlung eines Stimmzettelergebnisses für die Kommunalwahl wird mit Ausnahme der Feststellung der Wählerzahlen verzichtet. Hiermit sollen lange Auszählzeiten am Wahlsonntag verhindert sowie eine längere Erholungszeit für die Wahlhelfenden zwischen Wahlsonntag und dem Montag nach der Wahl sichergestellt werden.

Europawahlen

Alle fünf Jahre wählen die Bürgerinnen und Bürger der Europäischen Union ein neues Europäisches Parlament. Gewählt wird in allen Staaten der Europäischen Union.

Die Wahl­pe­ri­ode beträgt fünf Jahre. Die nächste Europa­wahl findet am 9. Juni 2024 statt.

Die Abgeordneten des Europäischen Parlaments.

Deutsche Staatsangehörige im Sinne von Artikel 116 Grundgesetz und

Staatsangehörige eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union (Unionsbürgerinnen und Unionsbürger), die am Wahltag

  • das 16. Lebensjahr vollendet haben,
  • seit mindestens drei Monaten ununterbrochen in Deutschland oder einem der übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union ihren Hauptwohnsitz haben und
  • nicht vom Wahlrecht ausgeschlossen sind.
  • Den Stimmzettel erhalten die Wählerinnen und Wähler erst im Wahllokal.
  • Ab circa fünf Wochen vor dem Wahltermin besteht die Möglichkeit Briefwahlunterlagen beim zentralen Briefwahlbüro der Stadt Karlsruhe zu beantragen.
  • Jede Wählerin und jeder Wähler hat eine Stimme zu vergeben.
  • Wird mehr als eine Stimme vergeben, ist der Stimmzettel ungültig.
  • Es findet Verhältniswahl statt.
  • Im Wahllokal wird der Stimmzettel nach der Stimmabgabe gefaltet und ohne Stimmzettelumschlag in die Wahlurne eingeworfen.

Deutsche Staatsangehörige,

  • die ihren Hauptwohnsitz in Karlsruhe haben, werden automatisch in das Wählerverzeichnis eingetragen
  • die im Ausland (EU oder sonstiges Ausland) leben, können sich bei der Gemeinde im Bundesgebiet auf Antrag in das Wählerverzeichnis eintragen lassen, in der sie zuletzt ihren Hauptwohnsitz hatten
  • die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union leben, können sich gemäß den dort geltenden Vorschriften in das Wählverzeichnis eintragen lassen.

Unionsbürgerinnen und Unionsbürger, die ihren Hauptwohnsitz in Karlsruhe haben und

  • erstmals in Deutschland wählen möchten, müssen hierfür einen Antrag stellen
  • sich bereits für die letzte Europawahl in ein deutsches Wählerverzeichnis haben eintragen lassen, werden für alle zukünftigen Europawahlen automatisch wieder in das Wählerverzeichnis eingetragen.

Deutsche Staatsangehörige im Sinne von Artikel 116 Grundgesetz, und

Staatsangehörige eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union (Unionsbürgerinnen und Unionsbürger), die am Wahltag

  • das 18. Lebensjahr vollendet haben,
  • nicht vom Wahlrecht ausgeschlossen sind.

Bundestagswahlen

Bei Bundes­tags­wah­len umfasst das Gebiet der Stadt Karlsruhe den Wahl­kreis 271 Karlsruhe-Stadt und somit einen der 299 Wahlkrei­se ­bun­des­weit. Bei der Wahl zum 20. Deutschen Bundestag 2021 vereinigte die Wahl­kreis­be­wer­berin Zoe Mayer (GRÜNE) die meisten Erst­stim­men auf sich und errang damit das Direkt­man­dat des Karls­ru­her Bundes­tags­wahl­krei­ses.

Die Wahl­pe­ri­ode beträgt vier Jahre. Die letzte Bundes­tags­wahl fand am 26. September 2021 statt.

Bei der Bundes­tags­wahl werden die Abgeord­ne­ten des Deutschen ­Bun­des­ta­ges gewählt.

Der Bundestag ist das Parlament der Bundes­re­pu­blik Deutsch­lan­d ­mit Sitz in Berlin. Er besteht aus mindestens 598 Abgeord­ne­ten.

  • Wahl der Bundeskanzlerin beziehungsweise des Bundes­kanz­lers
  • Gesetz­ge­bung
  • Kontrolle der Regierung
  • Budget­recht

Wahl­be­rech­tigt sind alle Deutschen im Sinne des Artikels 116 Absatz 1 des Grund­ge­setz­tes, die am Wahltag

  • das achtzehnte Lebensjahr vollendet haben,
  • seit mindestens drei Monaten in der Bundes­re­pu­bli­k ­Deutsch­land eine Wohnung innehaben oder sich sonst gewöhn­lich auf­hal­ten und
  • nicht vom Wahlrecht ausge­schlos­sen sind.

Die Dreimo­nats­frist gilt nicht für Personen, die in die Bun­des­re­pu­blik Deutsch­land zurück­keh­ren und die sonsti­gen Vor­aus­set­zun­gen für eine Wahlbe­rech­ti­gung erfüllen.

Deutsche Staats­an­ge­hö­rige, die wahlbe­rech­tigt sind und in Karls­ruhe ihren Haupt­wohn­sitz haben, werden von Amts wegen in das Wähler­ver­zeich­nis der Stadt Karlsruhe einge­tra­gen.

Unter bestimmten Voraus­set­zun­gen können auch Deutsche, die im Ausland leben, ihre Aufnahme in das Wähler­ver­zeich­nis ­be­an­tra­gen. Entspre­chende Antrags­for­mu­lare und weite­re ­In­for­ma­tio­nen werden auf den Inter­netsei­ten des Bun­des­wahl­lei­ters im Vorfeld der Bundes­tags­wahl zur Verfü­gung ­ge­stellt. Der ausge­füllte und unter­schrie­bene Antrag muss dem Wahlamt der Stadt Karlsruhe bis zum 21. Tag vor der Wahl postalisch zugegangen sein.

Gewählt werden kann jede und jeder Deutsche im Sinne von Artikel 116 Absatz 1 Grund­ge­setz, der am Wahltag das 18. Lebens­jahr vollendet hat und nicht vom Wahlrecht ausge­schlos­sen ist.

Es gibt zwei Möglich­kei­ten zur Ausübung des Wahlrechts: Entweder die Wahl am Wahltag im Wahllokal oder durch Briefwahl. Bei der Wahl vor Ort im Wahllokal erhalten die Wähle­rin­nen und Wähler die Stimm­zet­tel erst im Wahllokal. Bei Beantra­gung von Brief­wahl bekommen die Wähle­rin­nen und Wähler die Wahlun­ter­la­gen an die angegebene Adresse nach Hause geschickt. Die Möglich­keit ­zur Beantra­gung von Brief­wahl­un­ter­la­gen besteht ab circa fünf Wochen vor dem Wahltermin beim Brief­wahl­büro der Stadt­ ­Karls­ruhe, Kriegs­straße 100, 76133 Karlsruhe.

Jede Wählerin und jeder Wähler hat zwei Stimmen.

Es wird unter­schie­den zwischen Erst- und Zweit­stimme. Die Wäh­le­rin­nen und Wähler haben je eine Erst- und eine Zweit­stimme. Mit der Erststimme wählt man eine Wahlkreis­be­wer­be­rin oder einen ­Wahl­kreis­be­wer­ber. Diejenige Bewerberin oder derjenige Bewerber mit den meisten Erst­stim­men im Wahlkreis (Mehr­heits­wahl) ist direkt in den Bun­des­tag gewählt. Mit der Zweit­stimme wird die Landes­liste einer Partei gewählt. Die Zweit­stimme entschei­det somit über die Sitzver­tei­lung der ver­schie­de­nen Parteien im Bundestag insgesamt (Verhält­nis­wahl). Insgesamt findet eine perso­na­li­sierte Verhält­nis­wahl statt.

Landtagswahlen

Bei Landtags­wah­len umfasst das Gebiet der Stadt Karlsruhe zwei der 70 Wahlkreise im Land:
Wahlkreis 27 – Karlsruhe I (Ost) und Wahlkreis 28 – Karlsruhe II (West).

In den 17. Landtag von Baden-Württem­berg wurden im Jahr 2021 mit Ute Leidig (GRÜNE, Wahlkreis 27) und Alexander Salomon (GRÜNE, Wahlkreis 28) zwei Abgeord­nete aus Karlsruhe per Direktmandat gewählt.

Der Landtag wird alle fünf Jahre gewählt, zuletzt am 14. März 2021.

Die Abgeord­ne­ten des Landtags.

  • Der Landtag ist die Volks­ver­tre­tung des Landes­ ­Ba­den-Württem­berg.

  • Sitz: Stuttgart

  • Der Landtag besteht aus mindestens 120 Abgeord­ne­ten.

  • Seit der letzten Wahl sind 143 Abgeord­nete im Landes­par­la­ment ­ver­tre­ten.

  • Baden-Württem­berg ist für die Landtags­wahl in 70 Wahlkrei­se ein­ge­teilt.

  • Die Stadt Karlsruhe nimmt zwei dieser Wahlkreise ein: Wahlkreis 27 – Karlsruhe I (Ost) und Wahlkreis 28 – Karlsruhe II (West)

  • Gesetz­ge­bung

  • Wahl der Minis­ter­prä­si­den­tin bezie­hungs­weise des Mi­nis­ter­prä­si­den­ten

  • Kontrolle der Regierung

  • Haus­halts­recht

Deutsche Staats­an­ge­hö­rige im Sinne von Artikel 116 Grund­ge­setz, die am Wahltag

  • das 18. Lebensjahr vollendet haben,

  • seit mindestens drei Monaten in Baden-Württem­berg eine Wohnung (­bei mehreren Wohnungen seine Haupt­woh­nung) innehaben oder sich sonst gewöhnlich aufhalten und

  • nicht vom Wahlrecht ausge­schlos­sen sind.

Alle Personen, die am Wahltag wahlbe­rech­tigt und in Karls­ru­he ­mit Haupt­wohn­sitz gemeldet sind, werden von Amts wegen ins Wähler­ver­zeich­nis einge­tra­gen und er­hal­ten eine Wahlbe­nach­rich­ti­gung.

  • Jede und jeder für die Landtags­wahl Wahlbe­rech­tigte, die oder der nicht von der Wähl­bar­keit ausge­schlos­sen ist.

  • Ein Wohnsitz oder gewöhn­li­cher Aufenthalt in dem Wahlkreis, in dem die Kandidatur erfolgt, ist nicht erfor­der­lich.

  • Die Wählbar­keit wird durch eine Beschei­ni­gung des Ein­woh­ner­mel­de­amts der Haupt­wohn­sitz­ge­meinde bestätigt

  • Den Stimm­zet­tel erhalten die Wählerinnen und Wähler erst im Wahllokal (es sei denn sie haben Briefwahl beantragt).

  • Ab circa vier Wochen vor dem Wahltermin besteht die Möglich­keit ­Brief­wahl­un­ter­la­gen beim Brief­wahl­büro der Stadt Karlsruhe zu beantragen.

  • Jede Wählerin und jeder Wähler hat eine Stimme zu vergeben.

  • Wird mehr als eine Stimme vergeben, ist der Stimm­zet­tel un­gül­tig.

  • Es findet eine perso­na­li­sierte Verhält­nis­wahl statt.

Kommunalwahlen

Gemeinderats- und Ortschaftsratswahlen

Die Gemeinderatswahlen in den 1.101 Städten und Gemeinden des Landes finden alle fünf Jahre zusammen mit den Ortschaftsratswahlen statt.

Die Kommunalwahlen finden alle fünf Jahre statt, zuletzt am 26. Mai 2019. Die nächsten Kommunalwahlen finden am 9. Juni 2024 statt.

Die 48 Mitglieder des Gemeinderates der Stadt Karlsruhe.

  • 22 Mitglieder für die Ortschaft Durlach,
  • 18 Mitglieder für die Ortschaft ­Gröt­zin­gen,
  • 12 Mitglieder für die Ortschaft ­Stup­fe­rich,
  • 8 Mitglieder für die Ortschaft ­Ho­hen­wet­ters­bach,
  • 10 Mitglieder für die Ortschaft Wolf­arts­weier,
  • 16 Mitglieder für die Ortschaft Wetters­bach (­Grün­wet­ters­bach und Palmbach) und
  • 20 Mitglieder für die Ortschaft Neureut.

Deutsche Staats­an­ge­hö­rige im Sinne von Artikel 116 Grund­ge­setz und Staats­an­ge­hö­rige eines anderen ­Mit­glied­staa­tes der Europäi­schen Union (Unions­bür­gerinnen und Unionsbürger), die am Wahltag

  • das 16. Lebensjahr vollendet haben,
  • seit mindestens drei Monaten ununter­bro­chen in Karlsruhe ihren Haupt­wohn­sitz haben (Ausnahme: bei einem Wie­der­zu­zug nach Karlsruhe innerhalb von drei Jahren entfäll­t ­diese Frist) und
  • nicht vom Wahlrecht ausge­schlos­sen sind.

Die Stimm­zet­tel für die Gemein­de­rats- und Ortschafts­rats­wah­len wer­den allen Wahlbe­rech­tig­ten circa ein bis zwei Wochen vor der Wahl auf dem Postweg übersandt.

Die Stimm­zet­tel können daher zuhause ausgefüllt und dann ins Wahl­lo­kal mitge­bracht werden.

Ab circa fünf Wochen vor dem Wahltermin besteht die Möglich­keit ­Brief­wahl­un­ter­la­gen beim zentralen Brief­wahl­büro der Stadt­ ­Karls­ruhe zu beantragen.

Jede oder jeder Wahlberechtigte hat

  • 48 Stimmen bei der Gemein­de­rat­s­wahl,
  • 22 Stimmen bei der Ortschafts­rats­wahl in Durlach,
  • 18 Stimmen bei der Ortschafs­rats­wahl in Grötzingen,
  • 12 Stimmen bei der Ortschafts­rats­wahl in Stupferich,
  • 8 Stimmen bei der Ortschafts­rats­wahl in Ho­hen­wet­ters­bach,
  • 10 Stimmen bei der Ortschafts­rats­wahl in Wolfarts­weier,
  • 16 Stimmen bei der Ortschafts­rats­wahl in Wetters­bach und
  • 20 Stimmen bei der Ortschafts­rats­wahl in Neureut.
  • Bei Überschrei­tung der maximal zulässigen Stimmen­zahl ist der Stimm­zet­tel ungültig.
  • Jede Wählerin und jeder Wähler kann kumulieren (bis zu drei ­Stim­men für einen Bewer­ber oder eine ­Be­wer­be­rin vergeben) und beziehungsweise oder panaschie­ren (Stimmen auf verschie­de­ne ­Par­tei­en beziehungsweise Wäh­ler­ver­ei­ni­gun­gen verteilen).
  • Es besteht zudem eine positi­ve Kenn­zeich­nungs­pflicht.
  • Es findet Verhält­nis­wahl statt.
  • Der Stimm­zet­te­lum­schlag für die Wahl des Ge­mein­de­rats und des Ortschafts­rats für die Urnenwahl wird erst im Wahllo­kal ­aus­ge­ge­ben.
  • Der oder die Stimm­zet­tel werden in den Stimm­zet­te­lum­schlag gesteck­t und in die Wahlurne geworfen.

Deutsche Staats­an­ge­hö­rige und Unions­bür­gerinnen beziehungsweise Unionsbürger, die ihren Haupt­wohn­sitz seit mindestens drei Monaten vor dem Wahltag in Karlsruhe haben, werden automa­tisch in das Wäh­ler­ver­zeich­nis einge­tra­gen.

Die Bewerberinnen und Bewerber müssen das 18. Lebens­jahr vollendet haben, ansonsten entspricht die Wähl­bar­keit den allge­mei­nen Wahlrechts­vor­aus­set­zun­gen: siehe „Wer darf wählen?“

Wahl der Oberbürgmeisterin oder des Oberbürgermeisters

Alle acht Jahre sind die Bürge­rin­nen und Bürger der Stadt Karlsruhe zur Wahl der Oberbürgermeisterin beziehungsweise des Oberbür­ger­meis­ter­s aufgerufen.

Die nächste Wahl in Karlsruhe findet voraussichtlich im Jahr 2028 statt.

Kontakt

Amt für Stadtentwicklung

Wahlamt

Zähringerstraße 61

76133 Karlsruhe

-

Kopieren Kopieren Schreiben Schreiben