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Bauantrag

Die Landesbauordnung, zahlreiche weitere Gesetze und Verordnungen sowie das Planungsrecht des Bundes regeln die Grundsätze des Baurechts. Die Gemeinden regeln durch Bebauungspläne, was, wie und wo gebaut werden darf.

Termine erhalten Sie im Bauordnungsamt nach telefonischer Vereinbarung in den jeweiligen Baubezirken (Kontakt siehe unten).

Zusätzlich bietet das Bauordnungsamt ab 1. Februar 2023 jeden Donnerstag zwischen 8:00 Uhr und 12:00 Uhr eine offene Sprechzeit in den Räumlichkeiten der Karl-Friedrich-Straße 14-18 an. Hier können sich vor allem Planende zu verschiedenen Themen im Zusammenhang mit ihren Bauvorhaben in Karlsruhe beraten lassen.

Bitte beachten Sie, dass der digitale Bauantrag aktuell noch nicht verfügbar ist. Bitte verwenden Sie ausschließlich die PDF-Formulare und senden die Anträge per Post an das Bauordnungsamt (Karl-Friedrich-Straße 14-18, 76133 Karlsruhe).

Baubezirke

Karlsruhe ist in Baubezirke eingeteilt. Je nach Bauort (Stadtteil) ist für Ihr Anliegen Baubezirk 1, 2 oder 3 Ansprechpartner. Bei Baumaß­nah­men wenden Sie sich bitte an Ihren zustän­di­gen Baubezirk.

Innenstadt Ost/West, Hagsfeld, Nordstadt, Oststadt, Rintheim, Südstadt, Südwest­stadt, Waldstadt, Weststadt, Wildpark

Kontakt:
Baubezirksleitung: Frau Neininger
Erstes Obergeschoss Vorderhaus
Telefon Sekretariat: 0721 133–6351
E-Mail:

Beiertheim-Bulach, Daxlanden, Grünwinkel, Knielingen, Mühlburg, Neureut, Nordwest­stadt, Oberreut, Rheinhafen, Raffinerien

Kontakt:
Baubezirksleitung: Herr Köller
Zweites Obergeschoss Vorderhaus
Telefon Sekretariat: 0721 133–6352
E-Mail:

Bergwald, Durlach, Grötzingen, Grünwettersbach, Hohenwettersbach, Palmbach, Rüppurr, Stupferich, Weiherfeld-Dammerstock, Wolfartsweier

Kontakt:
Baubezirksleitung: Herr Drodofsky
Zweites Obergeschoss Vorderhaus
Telefon Sekretariat: 0721 133-6353
E-Mail:

Baustatik

Erstes Obergeschoss Vorderhaus

Kontakt:
Sachgebietsleitung: Herr Seidel
Telefon: 0721 133-6375
E-Mail:

Für die Errichtung eines Bauvor­ha­bens kann je nach Gebäu­de­ar­t ein Stand­si­cher­heits-, Wärme­schutz-, Schall- und Brand­schutz­nach­weis erfor­der­lich sein. Diese bautech­ni­schen Nach­weise unter­lie­gen entspre­chend der Regelung in der Ver­fah­rens­ver­ord­nung zur Landes­bau­ord­nung (LBOVVO) teilweise der Prüf­pflicht durch einen unabhän­gi­gen anerkann­ten ­Prü­f­in­ge­nieur.

Der Wegfall von bautech­ni­schen Prüfungen ist in der LBOVVO § 18 ge­re­gelt.

Fliegende Bauten (§ 69 Landesbauverordnung (LBO)) sind vorübergehend aufgestellte bauliche Anlagen bis maximal sechs Monate, die geeig­net und bestimmt sind, wiederholt aufge­stellt und abgebaut zu werden.

Darunter versteht man zum Beispiel Festzelte, Tribünen, Bühnen, Fahr­ge­schäfte wie Autos­coo­ter, Achter­bah­nen, Riesen­rä­der und weitere.
Fliegende Bauten sind von ihrer Aufstel­lung unter Vorlage des Prüf­bu­ches der Baurechts­be­hörde anzuzeigen. Die Baurechts­be­hör­de ­kann die Inbetrieb­nahme von einer Gebrauchs­ab­nahme abhän­gig ­ma­chen.

In Fällen akuter Einsturz­ge­fahr (Gefahr für Leib und Leben) wer­den zum Beispiel Angaben zu Siche­rungs­maß­nah­men oder auch die so­for­tige Räumung betrof­fe­ner Gebäu­de­be­rei­che et cetera vor Ort angeordnet.

Hinweise zum digitalen Antragsverfahren - Bautechnische Nachweise

Das Bauordnungsamt Karlsruhe stellt ab dem 1. Juli 2024 bei der Entgegennahme von bautechnischen Nachweisen auf die digitale Form um. Dies bedeutet, dass sämtlich Prüfberichte, Überwachungsbescheinigungen und geprüfte statische Unterlagen ab dem 1. Juli 2024 nur noch digital, vorzugsweise über die ELBA-Plattform, oder über statik@boa.karlsruhe.de einzureichen sind.

Damit sind Prüfaufträge, die ab dem 1. Januar 2024 erteilt werden digital zu bearbeiten. Prüfaufträge, die zu einem früheren Zeitpunkt erteilt wurden, können auf Wunsch ebenfalls digital eingereicht werden.

Weiter zu beachten ist, dass für elektronisch eingereichte Prüfbestätigungen mindestens eine fortgeschrittene elektronische Signatur (FES) zu verwenden ist, die im Streitfall eine genaue Validierung der Signatur ermöglicht, bestehend aus Dokumentintegrität sowie der Authentifizierung des Unterzeichners. Wir empfehlen im Zuge dessen die qualifizierte elektronische Signatur.

Bei Fragen können Sie sich gerne an Herrn Seidel unter 0721 133-6370 wenden.

Formulare und Anträge

Der digitale Bauantrag ist derzeit noch nicht verfüg­bar.
Bitte verwenden Sie nur die PDF-Formulare und senden Sie uns die Anträge per Post zu.

Bitte geben Sie die Anträge auf Grundstücksentwässerung separat beim Tiefbauamt ab.

Auf der Seite „Bautätigkeitsstatistik Online“ haben Sie die Möglichkeit den Erhebungsbogen für Baugenehmigungen online ausfüllen und anschließend ausdrucken oder einen Blanko-Erhebungsbogen für Baugenehmigungen oder Abgang ausdrucken.
Ebenso können Sie die Erläuterungen für die Baugenehmigungs- oder die Abgangserhebung ausdrucken.

Photovoltaikpflicht für Nichtwohngebäude und offene Parkplätze ab 1. Januar 2022, Wohngebäude ab 1. Mai 2022, grundlegende Dachsanierungen ab 1. Januar 2023 – mögliche teilweise Befreiung

Die Mindestanforderungen für zur Solarnutzung geeignete Dachflächen sind in § 4, die Mindestanforderungen für zur Solarnutzung geeignete Stellplatzflächen in § 5 der Photovoltaik-Pflicht-Verordnung definiert (siehe auch www.landesrecht-bw.de)
 

Voraussetzungen für eine teilweise Befreiung

Gemäß § 8a Klimaschutzgesetz Baden-Württemberg kann von der Photovoltaikpflicht befreit werden, wenn diese nur mit unverhältnismäßig hohem wirtschaftlichem Aufwand erfüllbar wäre. Dies ist dann der Fall, wenn hierdurch die Durchführbarkeit des Bauvorhabens insgesamt oder bei unbilliger Härte in sonstiger Weise gefährdet ist (§ 7 Absatz 1 Photovoltaik-Pflicht Verordnung Baden-Württemberg).

Die Durchführbarkeit gilt dann als gefährdet, wenn die Kosten einer Photovoltaikanlage im Verhältnis zu den Baukosten eines Vorhabens folgende Schwellenwerte übersteigen:

  1. 10 Prozent, wenn Photovoltaikanlagen auf einer zur Solarnutzung geeigneten Dachfläche beim Neubau eines Wohngebäudes installiert werden müssen,
  2. 20 Prozent, wenn Photovoltaikanlagen auf einer zur Solarnutzung geeigneten Dachfläche beim Neubau eines Nichtwohngebäudes installiert werden müssen, oder
  3. 30 Prozent, wenn Photovoltaikanlagen auf einer zur Solarnutzung geeigneten Stellplatzfläche installiert werden müssen.

Dann ist eine teilweise Befreiung von der Pflicht möglich, so dass die Schwellenwerte durch die Kosten nicht mehr überschritten werden.

Bei einer grundlegenden Dachsanierung eines Gebäudes gilt die Durchführbarkeit des Bauvorhabens als insgesamt gefährdet, wenn die mit der Installation einer Photovoltaikanlage verbundenen Netzanschluss- und sonstigen Systemkosten einen Anteil von mehr als 70 Prozent der gesamten Kosten einer Photovoltaikanlage ausmachen.

Verfahren

Befreiungsanträge müssen zusammen mit den Bauvorlagen eingereicht werden. Bei genehmigungsfreien Dachsanierungen sind Befreiungsanträge spätestens zwei Monate vor Beginn der Bauarbeiten zu stellen. Außerdem sind geeignete Nachweise vorzulegen, aus denen sich der durch die Photovoltaikanlage verursachte prozentuale Mehraufwand im Verhältnis zu den Kosten des betroffenen Bauvorhabens ergibt.

Geeignete Nachweise sind insbesondere aufgeschlüsselte Angaben der Gesamtkosten einer Photovoltaikanlage und aufgeschlüsselte Angaben der gesamten Kosten zur Planung und Errichtung des betroffenen Gebäudes oder Parkplatzes ohne die Grundstückskosten. Die Kostenangaben sind durch geeignete Unterlagen zu belegen.

Die Kosten einer Photovoltaikanlage setzen sich aus den Planungskosten sowie den Kosten für Module, die notwendige Unterkonstruktion, Wechselrichter, Messeinrichtungen und Netzanschluss sowie den Montagekosten und den sonstigen Systemkosten zusammen, die bedingt durch die Photovoltaikanlage für bau- oder elektrotechnische Maßnahmen aufgewendet werden müssen.

Zu den sonstigen Systemkosten zählen insbesondere erforderliche Mehraufwendungen für Brandschutz, Sicherheit und Statik.
 

Beurteilung durch Sachverständige nur auf gesonderte Anforderung des Bauordnungsamts erforderlich

Der Nachweis erfolgt durch Beurteilung qualifizierter Sachverständiger, die der Bauherr auf seine Kosten zu beauftragen hat. Qualifizierte Sachverständige sind:

  1. die nach Bundes- oder Landesrecht zur Ausstellung von Energieausweisen Berechtigten,
  2. Personen, die für ein zulassungspflichtiges Bau-, Ausbau- oder anlagentechnisches Gewerbe die Voraussetzungen zur Eintragung in die Handwerksrolle erfüllen, sowie Handwerksmeisterinnen und Handwerksmeister der zulassungsfreien Handwerke dieser Bereiche und Personen, die aufgrund ihrer Ausbildung oder ihres beruflichen Werdegangs berechtigt sind, ein solches Handwerk ohne Meistertitel selbständig auszuüben.

Die Anlagen zu Bauanträgen finden Sie auf dem Service-Portal Baden-Württemberg:

Im Geltungsbereich der Sozialen Erhaltungssatzung „Alte Südstadt" bedürfen Rückbau, die Änderung, die Nutzungsänderung baulicher Anlagen und die Begründung von Wohungs- und Teileigentum der erhaltungsrechtlichen Genehmigung. Der Genehmigungsvorbehalt gilt auch für leerstehende Wohneinheiten und verfahrensfreie Vorhaben nach der Landesbauordnung Baden-Württemberg. 

 

Zur Antragstellung bitten wir Sie die untenstehenden Formulare zu verwenden. Die Übermittlung erfolgt digital. Eine postalische Einreichung der Anträge ist nicht notwendig. 

 

Für den Erhaltungssatzungsantrag (Soziale Erhaltungssatzung) wird eine Verwaltungsgebühr im Sinne der Verwaltungsgebührensatzung der Stadt Karlsruhe erhoben. Die zu erhebenden Gebühren sind im Gebührenverzeichnis unter Ziffer 12 bestimmt.

Zum 01.03.2015 hat der Gesetz­ge­ber eine Anzei­ge­pflicht für Grund­stücks­tei­lun­gen eingeführt (§ 8 LBO).
Die Teilung eines Grund­stückes aufgrund einer neu einge­mes­se­nen Grund­stücks­grenze muss dem Bauord­nungs­amt angezeigt werden.

Baugebühren

Für die öffentlichen Leistungen, die im Zusammenhang mit Bauverfahren erbracht werden, sind gemäß der Verwaltungsgebührensatzung der Stadt Karlsruhe Verwaltungsgebühren und Auslagen zu erheben. Unterschieden nach einzelnen Sachverhalten und Leistungen der Baurechtsbehörde sind im Verzeichnis unter Ziffer 12 die zu erhebenden Gebühren bestimmt.

Für die Baugenehmigung zum Beispiel wird eine Wertgebühr in Höhe von 6 ‰ der Baukosten erhoben. Diese Baukosten sind durchschnittliche, ortsübliche, geschätzte Werte und werden mit Hilfe der Baukostenindexzahlen der Architektenkammer (BKI) ermittelt. Auf die tatsächlich entstehenden Kosten kommt es dabei nicht an. Der so ermittelte Baukostenwert dient ausschließlich der gerechten Gebührenbemessung.

Für Bauüberwachung und mögliche angeordnete Abnahmen durch das Bauordnungsamt sind jeweils 0,05 % dieser Baukosten zu berechnen. Werden Abweichungen, Ausnahmen oder Befreiungen beantragt, fallen hierfür je nach Art und Umfang weitere Gebühren an.
Die letztlich im Rahmen eines Vorhabens anfallenden Gebühren sind abhängig von dem Verfahren, dem Umfang der Maßnahme sowie der Anzahl der Gebührenpositionen.

Die Gebüh­ren­sat­zung mit dem Gebührenverzeichnis (insbesondere Ziffer 12) finden Sie auf der In­ter­netseite der Stadt Karlsruhe unter:

Energie-Gesetz

Energieeinsparung und erneuerbare Energie für Heizung
und Kühlung

Das GEG tritt am 1. November 2020 in Kraft. Das bishe­ri­ge ­Ener­gie­ein­spa­rungs­ge­setz (EnEG), die bishe­ri­ge ­Ener­gie­ein­spar­ver­ord­nung (EnEV) und das bishe­ri­ge Er­neu­er­bare-Energien-Wärme­ge­setz (EEWärmeG) treten mit dem In­kraft­tre­ten des GEG außer Kraft.

Wie das bisherige Energieeinsparrecht für Gebäude enthält das neue GEG Anforderungen an die energetische Qualität von Gebäuden, die Erstellung und die Verwendung von Energieausweisen sowie an den Einsatz erneuerbarer Energien in Gebäuden.

Förderberatung

Das Land Baden-Württem­berg, der Bund und die Europäi­sche Union un­ter­stüt­zen durch staatliche Hilfen Maßnahmen zur ratio­nel­len ­Ener­gie­nut­zung und zum Einsatz erneu­er­ba­rer Energien dort, wo die Markt­kräfte allein nicht ausrei­chend wirken.

Viele Städte und Gemeinden unter­stüt­zen das Vorhaben durch­ Pro­jekte und Förder­pro­gramme.

Karlsruher Klima­schutz­kam­pa­gne: Übersicht über die Förder­pro­gramme von Bund, Land, Kommunen und Energieversorgungsunternehmen

 

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