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Information zum Datenschutz

Information des Bauordnungsamts der Stadt Karlsruhe gemäß Artikel 13 und 14 der EU-Datenschutzgrundverordnung (DSGVO)

Verant­wort­li­cher für die Daten­ver­ar­bei­tung

Ober­bür­ger­meis­ter Dr. Frank Mentrup
Stadt Karlsruhe
Karl-Friedrich-Straße 10
76133 Karlsruhe
E-Mail:
Fax: 0721 133-3059

Daten­schutz­be­auf­trag­te

Stadt Karlsruhe
Stab­s­stelle Daten­schutz
Rathaus am Marktplatz
76124 Karlsruhe
Telefon: 0721 133-3050 oder 0721 133-3055
E-Mail:
Fax: 0721 133-3059

Perso­nen­be­zo­gene Daten werden im Bauord­nungs­amt nur dann ­ver­ar­bei­tet, wenn dies gesetzlich gestattet oder erfor­der­lich ist oder Sie Ihre Einwil­li­gung erteilt haben.


Kontakt­auf­nahme

Wenn Sie mit der Stadt Karlsruhe in Kontakt treten (zum Beispiel per Antrag, über Telefon, E-Mail oder Kontakt­for­mu­lar), werden Ihre Daten auf Grundlage von Artikel 6 Absatz 1e DSGVO zum Zwecke der Be­ar­bei­tung Ihres Antrags bezie­hungs­weise Ihrer Anfrage sowie für den Fall, dass eine weitere Korre­spon­denz statt­fin­den ­sollte, gespei­chert.

Datener­he­bung

Die Datener­he­bung im Bauord­nungs­amt erfolgt ausschließ­lich auf­grund gesetz­li­cher Vorschrif­ten. Perso­nen­be­zo­gene Daten wer­den erhoben und verar­bei­tet:

  • aufgrund § 55 Landes­bau­ord­nung (LBO) zum Zweck der Nach­bar­ver­stän­di­gung
  • zur Aufga­ben­er­fül­lung gemäß § 47 LBO sowie Ziffer 4.1 VwV Brand­ver­hü­tungs­schau
  • zur Erfüllung der Aufgaben in den §§ 64ff, § 69, § 71, § 75 und 76 LBO
  • aufgrund § 1 Absatz 1 und Absatz 4 Schorn­stein­fe­ger­hand­werks­ge­setz
  • bei Abgeschlos­sen­heits­be­schei­ni­gun­gen nach dem Woh­nungs­ei­gen­tums­ge­setz

Daten­spei­che­rung

Für die ordnungs­ge­mäße Antrags­be­ar­bei­tung aufgrund der Auf­ga­ben­stel­lun­gen in der Landes­bau­ord­nung Baden-Württem­berg (§ 47, §§49 ff LBO) erfasst und speichert das Bauord­nungs­amt alle An­trags­da­ten in den Bauakten sowie elektro­nisch.
Da Bauakten Dokumen­tak­ten sind und die baurecht­li­chen Vorgän­ge je­der­zeit nachvoll­zieh­bar sein müssen, sind aufgrund des Rechts­staats­prin­zips nach Artikel 20 Absatz 3 GG diese Akten dau­er­haft aufzu­be­wah­ren.

Daten­wei­ter­gabe

Daten­wei­ter­gabe an Dritte erfolgt ausschließ­lich aufgrun­d ­ge­setz­li­cher Vorschrif­ten.

Die Daten werden an die im Antrags­ver­fah­ren aufgrund der je­wei­li­gen öffentlich-recht­li­chen Vorschrif­ten zu betei­li­gen­den ­Stel­len weiter­ge­ge­ben (Nach­bar­ver­stän­di­gung nach § 55 LBO, Öffent­lich­keits­be­tei­li­gung nach § 55 Absatz 4 LBO, andere ­städ­ti­sche Ämter und Fachbe­hör­den, deren Stellung­nahme für die An­trags­be­ar­bei­tung erfor­der­lich sind.

Im Rahmen der Aufga­ben­er­fül­lung nach § 47 LBO, insbe­son­dere zur Ge­fah­ren­ab­wehr, müssen im Bedarfs­fall auch perso­nen­be­zo­ge­ne ­Da­ten an andere Stellen weiter­ge­ge­ben werden, die das Bau­ord­nungs­amt im Einzelfall für notwendig erachtet, beispiels­weise die Feuerwehr oder die Polizei.

Kenntnis von der Bauge­neh­mi­gung erhalten:

  • das Finanzamt gemäß § 29 Absatz 3 Bewer­tungs­ge­setz
  • die Berufs­ge­nos­sen­schaft Bau gemäß § 195 Absatz 3 Sozial­ge­setz­buch (S­GB) VII
  • die Ortsver­wal­tung (Einge­mein­dungs­ver­trä­ge)
  • die bevollmächtigte Bezirksschornsteinfegerin beziehungsweise der bevoll­mäch­tigte Bezirks­schorn­stein­fe­ger (­Schorn­stein­fe­ger­hand­werks­ge­setz)

Einsicht in Bauakten

Nach Beendigung eines Verfahrens haben Einsicht in ab­ge­schlos­sene Bauakten andere Dienst­stel­len der Stadt­ ­Karls­ruhe, soweit dies für deren gesetz­li­che Aufga­ben­er­fül­lung not­wen­dig ist:

  • das Garten­bau­amt (Baum­schutz­sat­zung)
  • die Natur­schutz­be­hörde (Land­schafts­schutz­ge­setz, Natur­schutz­ge­set­ze)
  • das Stadt­pla­nungs­amt (Bauge­setz­buch, Bauleit­pla­nung, Erschlie­ßung, Sanierung et cetera)
  • das Amt für Umwelt und Arbeits­schutz (Umwelt­ge­setze, Arbeits­schutz­ge­set­ze)
  • die Wasser­be­hörde (Wasser­ge­setz, Rechts­ver­ord­nun­gen zu Was­ser­schutz­ge­bie­ten und zum Grund­was­ser­schutz)
  • die Untere Denkmal­schutz­be­hörde (Denk­mal­schutz­ge­setz ­Ba­den-Württem­berg)
  • das Tiefbauamt Abteilung Entwäs­se­rung (Entwäs­se­rungs­sat­zung ­Stadt Karls­ru­he))
  • das Amt für Statistik (§ 3 Absatz 1 Hoch­bausta­tis­tik­ge­setz)
  • die Grund­stücks­be­wer­tungs­stelle (§§ 192 ff Bauge­setz­buch)
  • das Liegen­schaft­samt (Vermes­sungs­ge­setz Baden-Württem­berg)
  • das Karlsruher Institut für Technologie (KIT) – Fakultät für Archi­tek­tur (Artikel 5 Absatz 3 GG Wissen­schaft, Forschung und Lehre)

Einsicht in Bauakten gewährt das Bauord­nungs­amt nach pflicht­ge­mäßem Ermessen den Eigen­tü­mern oder den schrift­lich dazu Bevoll­mäch­tig­ten. Diese unter­zeich­nen zuvor eine ­Ver­schwie­gen­heits­ver­pflich­tung bezüglich aller in den Bauak­ten ­be­find­li­cher perso­nen­be­zo­ge­ner Daten.
Einsicht­nahme in Bauakten ist auch möglich nach § 29 Lan­des­ver­wal­tungs­ver­fah­rens­ge­setz oder dem Lan­des­in­for­ma­ti­ons­frei­heits­ge­setz, sofern und soweit die dort ­ge­nann­ten Voraus­set­zun­gen erfüllt sind.

Verpflich­tung der Bereit­stel­lung

Sie sind verpflich­tet, die zu den oben genannten Zwecken er­for­der­li­chen perso­nen­be­zo­ge­nen Daten bereit zu stellen und bei der Erhebung notwen­di­ger Daten behilflich zu sein.

Betrof­fe­nen­rechte

Sie haben als betroffene Person das Recht, von der Stadt­ ­Karls­ruhe Auskunft über die Verar­bei­tung perso­nen­be­zo­ge­ner Daten (Artikel 15 DSGVO), die Berich­ti­gung unrich­ti­ger Daten (Artikel 16 DSGVO), die Löschung der Daten (Artikel 17 DSGVO) und die Ein­schrän­kung der Verar­bei­tung (Artikel 18 DSGVO) zu verlangen, sofern die recht­li­chen Voraus­set­zun­gen dafür vorliegen. Sie können nach Artikel 21 DSGVO Wider­spruch einlegen. Eine Ein­wil­li­gung in die Verar­bei­tung Ihrer Daten können Sie je­der­zeit widerrufen. Unbescha­det anderer Rechts­be­helfe können Sie sich beim Landes­be­auf­trag­ten für den Daten­schutz und die In­for­ma­ti­ons­frei­heit (LfDI), Postfach 10 29 32, 70025 Stuttgart, beschweren.

Kosten

Die Betrof­fe­nen­rechte (mit Ausnahme des Beschwer­de­rechts ­ge­gen­über dem LfDI) können Sie gegenüber der Stadt Karls­ru­he ent­we­der postalisch, per E-Mail oder per Fax geltend machen. Es ent­ste­hen Ihnen dabei keine anderen Kosten als die Porto­kos­ten beziehungsweise die Übermitt­lungs­kos­ten nach den beste­hen­den Basis­ta­ri­fen.

Im Übrigen verweisen wir auf die allge­mei­nen ­Da­ten­schut­z­er­klä­run­gen auf www.karlsruhe.de/im­pres­s­um/­da­ten­schutz.

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