Personenbezogene Daten werden im Bauordnungsamt nur dann verarbeitet, wenn dies gesetzlich gestattet oder erforderlich ist oder Sie Ihre Einwilligung erteilt haben.
Kontaktaufnahme
Wenn Sie mit der Stadt Karlsruhe in Kontakt treten (zum Beispiel per Antrag, über Telefon, E-Mail oder Kontaktformular), werden Ihre Daten auf Grundlage von Artikel 6 Absatz 1e DSGVO zum Zwecke der Bearbeitung Ihres Antrags beziehungsweise Ihrer Anfrage sowie für den Fall, dass eine weitere Korrespondenz stattfinden sollte, gespeichert.
Datenerhebung
Die Datenerhebung im Bauordnungsamt erfolgt ausschließlich aufgrund gesetzlicher Vorschriften. Personenbezogene Daten werden erhoben und verarbeitet:
- aufgrund § 55 Landesbauordnung (LBO) zum Zweck der Nachbarverständigung
- zur Aufgabenerfüllung gemäß § 47 LBO sowie Ziffer 4.1 VwV Brandverhütungsschau
- zur Erfüllung der Aufgaben in den §§ 64ff, § 69, § 71, § 75 und 76 LBO
- aufgrund § 1 Absatz 1 und Absatz 4 Schornsteinfegerhandwerksgesetz
- bei Abgeschlossenheitsbescheinigungen nach dem Wohnungseigentumsgesetz
Datenspeicherung
Für die ordnungsgemäße Antragsbearbeitung aufgrund der Aufgabenstellungen in der Landesbauordnung Baden-Württemberg (§ 47, §§49 ff LBO) erfasst und speichert das Bauordnungsamt alle Antragsdaten in den Bauakten sowie elektronisch.
Da Bauakten Dokumentakten sind und die baurechtlichen Vorgänge jederzeit nachvollziehbar sein müssen, sind aufgrund des Rechtsstaatsprinzips nach Artikel 20 Absatz 3 GG diese Akten dauerhaft aufzubewahren.
Datenweitergabe
Datenweitergabe an Dritte erfolgt ausschließlich aufgrund gesetzlicher Vorschriften.
Die Daten werden an die im Antragsverfahren aufgrund der jeweiligen öffentlich-rechtlichen Vorschriften zu beteiligenden Stellen weitergegeben (Nachbarverständigung nach § 55 LBO, Öffentlichkeitsbeteiligung nach § 55 Absatz 4 LBO, andere städtische Ämter und Fachbehörden, deren Stellungnahme für die Antragsbearbeitung erforderlich sind.
Im Rahmen der Aufgabenerfüllung nach § 47 LBO, insbesondere zur Gefahrenabwehr, müssen im Bedarfsfall auch personenbezogene Daten an andere Stellen weitergegeben werden, die das Bauordnungsamt im Einzelfall für notwendig erachtet, beispielsweise die Feuerwehr oder die Polizei.
Kenntnis von der Baugenehmigung erhalten:
- das Finanzamt gemäß § 29 Absatz 3 Bewertungsgesetz
- die Berufsgenossenschaft Bau gemäß § 195 Absatz 3 Sozialgesetzbuch (SGB) VII
- die Ortsverwaltung (Eingemeindungsverträge)
- die bevollmächtigte Bezirksschornsteinfegerin beziehungsweise der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger (Schornsteinfegerhandwerksgesetz)
Einsicht in Bauakten
Nach Beendigung eines Verfahrens haben Einsicht in abgeschlossene Bauakten andere Dienststellen der Stadt Karlsruhe, soweit dies für deren gesetzliche Aufgabenerfüllung notwendig ist:
- das Gartenbauamt (Baumschutzsatzung)
- die Naturschutzbehörde (Landschaftsschutzgesetz, Naturschutzgesetze)
- das Stadtplanungsamt (Baugesetzbuch, Bauleitplanung, Erschließung, Sanierung et cetera)
- das Amt für Umwelt und Arbeitsschutz (Umweltgesetze, Arbeitsschutzgesetze)
- die Wasserbehörde (Wassergesetz, Rechtsverordnungen zu Wasserschutzgebieten und zum Grundwasserschutz)
- die Untere Denkmalschutzbehörde (Denkmalschutzgesetz Baden-Württemberg)
- das Tiefbauamt Abteilung Entwässerung (Entwässerungssatzung Stadt Karlsruhe))
- das Amt für Statistik (§ 3 Absatz 1 Hochbaustatistikgesetz)
- die Grundstücksbewertungsstelle (§§ 192 ff Baugesetzbuch)
- das Liegenschaftsamt (Vermessungsgesetz Baden-Württemberg)
- das Karlsruher Institut für Technologie (KIT) – Fakultät für Architektur (Artikel 5 Absatz 3 GG Wissenschaft, Forschung und Lehre)
Einsicht in Bauakten gewährt das Bauordnungsamt nach pflichtgemäßem Ermessen den Eigentümern oder den schriftlich dazu Bevollmächtigten. Diese unterzeichnen zuvor eine Verschwiegenheitsverpflichtung bezüglich aller in den Bauakten befindlicher personenbezogener Daten.
Einsichtnahme in Bauakten ist auch möglich nach § 29 Landesverwaltungsverfahrensgesetz oder dem Landesinformationsfreiheitsgesetz, sofern und soweit die dort genannten Voraussetzungen erfüllt sind.
Verpflichtung der Bereitstellung
Sie sind verpflichtet, die zu den oben genannten Zwecken erforderlichen personenbezogenen Daten bereit zu stellen und bei der Erhebung notwendiger Daten behilflich zu sein.
Betroffenenrechte
Sie haben als betroffene Person das Recht, von der Stadt Karlsruhe Auskunft über die Verarbeitung personenbezogener Daten (Artikel 15 DSGVO), die Berichtigung unrichtiger Daten (Artikel 16 DSGVO), die Löschung der Daten (Artikel 17 DSGVO) und die Einschränkung der Verarbeitung (Artikel 18 DSGVO) zu verlangen, sofern die rechtlichen Voraussetzungen dafür vorliegen. Sie können nach Artikel 21 DSGVO Widerspruch einlegen. Eine Einwilligung in die Verarbeitung Ihrer Daten können Sie jederzeit widerrufen. Unbeschadet anderer Rechtsbehelfe können Sie sich beim Landesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit (LfDI), Postfach 10 29 32, 70025 Stuttgart, beschweren.
Kosten
Die Betroffenenrechte (mit Ausnahme des Beschwerderechts gegenüber dem LfDI) können Sie gegenüber der Stadt Karlsruhe entweder postalisch, per E-Mail oder per Fax geltend machen. Es entstehen Ihnen dabei keine anderen Kosten als die Portokosten beziehungsweise die Übermittlungskosten nach den bestehenden Basistarifen.
Im Übrigen verweisen wir auf die allgemeinen Datenschutzerklärungen auf www.karlsruhe.de/impressum/datenschutz.