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Es gibt eine Reihe von Unterstützungen, die Familien erhalten können. Dieser Seite bietet eine Übersicht mit Links zu weiteren Informationen.
In diesem Schaubild 157 KB (PDF) finden Sie einen Überblick, welche Unterstützung und Vergünstigungen Sie als Familie bekommen können.
Das Kindergeld stellt die grundlegende Versorgung Ihres Kindes sicher. Hier finden Sie alle Informationen zu Anspruch, Höhe und Bezugsdauer des Kindergelds.
Mutterschaftsleistungen sichern Ihr Einkommen, wenn Sie während Ihrer Schwangerschaft oder nach der Geburt Ihres Kindes nicht arbeiten dürfen, zum Beispiel während der Mutterschutzfristen. Hier erfahren Sie mehr zu den Mutterschaftsleistungen.
Das Elterngeld ist eine familienpolitische Leistung des Bundes für Eltern, deren Kinder nach dem 1. Januar 2007 geboren wurden.
Bürgergeld (bis zum 31. Dezember 2022 Arbeitslosengeld II) erhält, wer erwerbsfähig ist und seinen Lebensunterhalt nicht aus eigenem Einkommen decken kann.
Ausländische Personen können je nach Aufenthaltsstatus einen Anspruch auf Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) haben.
Der Kinderzuschlag (KiZ) ist eine Leistung für Familien mit kleinem und mittlerem Einkommen. Der Kinderzuschlag beträgt ab 1. Januar 2025 pro Kind bis zu 297 Euro im Monat, abhängig von der Situation Ihrer Familie.
Wohngeld ist eine Leistung für Familien mit kleinem Einkommen. Sie können Wohngeld als Zuschuss zur Miete oder zu den Kosten selbst genutzten Wohneigentums bekommen.
Die verschiedenen Leistungen für Bildung und Teilhabe (BuT), auch Bildungspaket genannt, unterstützen Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene aus Familien, die wenig Geld haben.
Der Karlsruher Kinderpass bietet Ermäßigungen für zahlreiche Angebote aus den Bereichen Freizeit, Sport, Kultur, Bildung und Mobilität.
Mit dem Landesfamilienpass können Familien zahlreiche staatliche Schlösser, Gärten und Museen unentgeltlich beziehungsweise zu einem ermäßigten Eintritt besuchen.
Wenn Ihr Kind in einer Kindertageseinrichtung (Kinderkrippe, Kindergarten, Schülerhort) betreut wird, kann der Elternbeitrag ganz oder teilweise vom Jugendamt übernommen werden, wenn er den Eltern nicht zuzumuten ist: Zuschuss zum Elternbeitrag.