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Bauantrag

Die Landesbauordnung, zahlreiche weitere Gesetze und Verordnungen sowie das Planungsrecht des Bundes regeln die Grundsätze des Baurechts. Die Gemeinden regeln durch Bebauungspläne, was, wie und wo gebaut werden darf.

Digitaler Bauantrag ab 1. Januar 2025

Aktuelle Informationen zum digitalen Bauantrag finden Sie auf der Seite Digitaler Bauantrag.

Termine und offene Sprechzeit

Termine erhalten Sie im Bauordnungsamt nach telefonischer Vereinbarung in den jeweiligen Baubezirken (Kontakt siehe unten).

Zusätzlich bietet das Bauordnungsamt jeden Donnerstag zwischen 8:00 Uhr und 12:00 Uhr eine offene Sprechzeit in den Räumlichkeiten der Karl-Friedrich-Straße 14-18 an. Hier können sich vor allem Planende zu verschiedenen Themen im Zusammenhang mit ihren Bauvorhaben in Karlsruhe beraten lassen.

Bei Schwierigkeiten im Prozess der digitalen Bauantragsstellung können Sie sich zudem montags bis freitags von 08:30 bis 15:30 Uhr telefonisch an die 0721 133-6336 wenden.

Baubezirke

Karlsruhe ist in Baubezirke eingeteilt. Je nach Bauort (Stadtteil) ist für Ihr Anliegen Baubezirk 1, 2 oder 3 Ansprechpartner. Bei Baumaß­nah­men wenden Sie sich bitte an Ihren zustän­di­gen Baubezirk.

Innenstadt Ost/West, Nordstadt, Oststadt, Südstadt, Südwest­stadt, Weststadt, Wildpark

Kontakt:
Baubezirksleitung: Frau Neininger
Erstes Obergeschoss Vorderhaus
Telefon Sekretariat: 0721 133–6351
E-Mail:

Beiertheim-Bulach, Daxlanden, Grünwinkel, Knielingen, Mühlburg, Neureut, Nordwest­stadt, Oberreut, Rheinhafen, Raffinerien

Kontakt:
Baubezirksleitung: Herr Klemm
Zweites Obergeschoss Vorderhaus
Telefon Sekretariat: 0721 133–6352
E-Mail:

Bergwald, Durlach, Grötzingen, Grünwettersbach, Hagsfeld, Hohenwettersbach, Palmbach, Rintheim, Rüppurr, Stupferich, Waldstadt, Weiherfeld-Dammerstock, Wolfartsweier

Kontakt:
Baubezirksleitung: Frau Strütt
Zweites Obergeschoss Vorderhaus
Telefon Sekretariat: 0721 133-6353
E-Mail:

Stadtkarte Bezirke Bauordnungsamt

Hinweise zum digitalen Antragsverfahren - Bautechnische Nachweise

Das Bauordnungsamt Karlsruhe stellt ab dem 1. Juli 2024 bei der Entgegennahme von bautechnischen Nachweisen auf die digitale Form um. Dies bedeutet, dass sämtlich Prüfberichte, Überwachungsbescheinigungen und geprüfte statische Unterlagen ab dem 1. Juli 2024 nur noch digital, vorzugsweise über die ELBA-Plattform, oder über einzureichen sind.

Damit sind Prüfaufträge, die ab dem 1. Januar 2024 erteilt werden digital zu bearbeiten. Prüfaufträge, die zu einem früheren Zeitpunkt erteilt wurden, können auf Wunsch ebenfalls digital eingereicht werden.

Weiter zu beachten ist, dass für elektronisch eingereichte Prüfbestätigungen mindestens eine fortgeschrittene elektronische Signatur (FES) zu verwenden ist, die im Streitfall eine genaue Validierung der Signatur ermöglicht, bestehend aus Dokumentintegrität sowie der Authentifizierung des Unterzeichners. Wir empfehlen im Zuge dessen die qualifizierte elektronische Signatur.

Bei Fragen können Sie sich gerne an Herrn Seidel unter 0721 133-6370 wenden.

Baustatik

Erstes Obergeschoss Vorderhaus

Kontakt:
Sachgebietsleitung: Herr Seidel
Telefon: 0721 133-6375
E-Mail:

Für die Errichtung eines Bauvor­ha­bens kann je nach Gebäu­de­ar­t ein Stand­si­cher­heits-, Wärme­schutz-, Schall- und Brand­schutz­nach­weis erfor­der­lich sein. Diese bautech­ni­schen Nach­weise unter­lie­gen entspre­chend der Regelung in der Ver­fah­rens­ver­ord­nung zur Landes­bau­ord­nung (LBOVVO) teilweise der Prüf­pflicht durch einen unabhän­gi­gen anerkann­ten ­Prü­f­in­ge­nieur.

Der Wegfall von bautech­ni­schen Prüfungen ist in der LBOVVO § 18 ge­re­gelt.

Fliegende Bauten (§ 69 Landesbauverordnung (LBO)) sind vorübergehend aufgestellte bauliche Anlagen bis maximal sechs Monate, die geeig­net und bestimmt sind, wiederholt aufge­stellt und abgebaut zu werden.

Darunter versteht man zum Beispiel Festzelte, Tribünen, Bühnen, Fahr­ge­schäfte wie Autos­coo­ter, Achter­bah­nen, Riesen­rä­der und weitere.
Fliegende Bauten sind von ihrer Aufstel­lung unter Vorlage des Prüf­bu­ches der Baurechts­be­hörde anzuzeigen. Die Baurechts­be­hör­de ­kann die Inbetrieb­nahme von einer Gebrauchs­ab­nahme abhän­gig ­ma­chen.

In Fällen akuter Einsturz­ge­fahr (Gefahr für Leib und Leben) wer­den zum Beispiel Angaben zu Siche­rungs­maß­nah­men oder auch die so­for­tige Räumung betrof­fe­ner Gebäu­de­be­rei­che et cetera vor Ort angeordnet.

Sonstige Formulare und Anträge

Bitte verwenden Sie für den digitalen Bauantrag die Plattform Virtuelles Bauamt (VIBA).

Die nicht auf dieser Plattform verfügbaren Anträge finden Sie hier.

Bitte geben Sie die Anträge auf Grundstücksentwässerung separat beim Tiefbauamt ab.

Stellplatzablöse

Die grundsätzliche Verpflichtung zur Herstellung von ausreichenden Stellplätzen je Bauvorhaben ist in § 37 der Landesbauordnung (LBO) von Baden-Württemberg geregelt. Bei der Errichtung von Gebäuden ist die geeignete Anzahl an Stellplätzen herzustellen.

Lassen sich die ermittelten notwendigen Kfz-Stellplätze nicht oder nur unter großen Schwierigkeiten auf dem eigenen Grundstück herstellen, so kann die Baurechtsbehörde zur Erfüllung der Stellplatzverpflichtung zulassen, dass die Bauherrschaft einen Geldbetrag als Ablösebetrag an die Stadt zahlt. Dies ist in § 37 Absatz 6 LBO geregelt.

Eine solche Ablösung kommt jedoch nur bei stellplatzpflichtigen „sonstigen baulichen Anlagen und anderen Anlagen“ in Betracht, nicht jedoch für notwendige Stellplätze oder Garagen von Wohnungen. Für diese hat der Gesetzgeber die Anwendung von § 37 Absatz 6 LBO ausgeschlossen.

Die dadurch eingenommenen Erträge sind gemäß § 37 Absatz 6 Satz 2 LBO beispielsweise zur Herstellung oder Modernisierung von öffentlichen Parkeinrichtungen zu verwenden.

Der Ablösebetrag pro Stellplatz ist wie folgt festgesetzt:

Zone I / Stellplatz: 33.060,39 Euro

Zone II / Stellplatz: 23.559,99 Euro

Zone III / Stellplatz: 12.937,29 Euro

Baugebühren

Für die öffentlichen Leistungen, die im Zusammenhang mit Bauverfahren erbracht werden, sind gemäß der Verwaltungsgebührensatzung der Stadt Karlsruhe Verwaltungsgebühren und Auslagen zu erheben. Unterschieden nach einzelnen Sachverhalten und Leistungen der Baurechtsbehörde sind im Verzeichnis unter Ziffer 12 die zu erhebenden Gebühren bestimmt.

Für die Baugenehmigung zum Beispiel wird eine Wertgebühr in Höhe von 6 ‰ der Baukosten erhoben. Diese Baukosten sind durchschnittliche, ortsübliche, geschätzte Werte und werden mit Hilfe der Baukostenindexzahlen der Architektenkammer (BKI) ermittelt. Auf die tatsächlich entstehenden Kosten kommt es dabei nicht an. Der so ermittelte Baukostenwert dient ausschließlich der gerechten Gebührenbemessung.

Für Bauüberwachung und mögliche angeordnete Abnahmen durch das Bauordnungsamt sind jeweils 0,05 % dieser Baukosten zu berechnen. Werden Abweichungen, Ausnahmen oder Befreiungen beantragt, fallen hierfür je nach Art und Umfang weitere Gebühren an.
Die letztlich im Rahmen eines Vorhabens anfallenden Gebühren sind abhängig von dem Verfahren, dem Umfang der Maßnahme sowie der Anzahl der Gebührenpositionen.

Die Gebüh­ren­sat­zung mit dem Gebührenverzeichnis (insbesondere Ziffer 12) finden Sie auf der In­ter­netseite der Stadt Karlsruhe unter:

Energie-Gesetz

Energieeinsparung und erneuerbare Energie für Heizung
und Kühlung

Das GEG tritt am 1. November 2020 in Kraft. Das bishe­ri­ge ­Ener­gie­ein­spa­rungs­ge­setz (EnEG), die bishe­ri­ge ­Ener­gie­ein­spar­ver­ord­nung (EnEV) und das bishe­ri­ge Er­neu­er­bare-Energien-Wärme­ge­setz (EEWärmeG) treten mit dem In­kraft­tre­ten des GEG außer Kraft.

Wie das bisherige Energieeinsparrecht für Gebäude enthält das neue GEG Anforderungen an die energetische Qualität von Gebäuden, die Erstellung und die Verwendung von Energieausweisen sowie an den Einsatz erneuerbarer Energien in Gebäuden.

Förderberatung

Das Land Baden-Württem­berg, der Bund und die Europäi­sche Union un­ter­stüt­zen durch staatliche Hilfen Maßnahmen zur ratio­nel­len ­Ener­gie­nut­zung und zum Einsatz erneu­er­ba­rer Energien dort, wo die Markt­kräfte allein nicht ausrei­chend wirken.

Viele Städte und Gemeinden unter­stüt­zen das Vorhaben durch­ Pro­jekte und Förder­pro­gramme.

Karlsruher Klima­schutz­kam­pa­gne: Übersicht über die Förder­pro­gramme von Bund, Land, Kommunen und Energieversorgungsunternehmen

 

Auf der Seite „Bautätigkeitsstatistik Online“ haben Sie die Möglichkeit den Erhebungsbogen für Baugenehmigungen online ausfüllen und anschließend ausdrucken oder einen Blanko-Erhebungsbogen für Baugenehmigungen oder Abgang ausdrucken.
Ebenso können Sie die Erläuterungen für die Baugenehmigungs- oder die Abgangserhebung ausdrucken.

Allgemeine Anträge und Formulare

Seit dem 01.03.2015 besteht gemäß § 8 Landesbauordnung Baden-Württemberg (LBO) eine Anzeigepflicht für Grundstücksteilungen.

Die Teilung eines Grundstücks aufgrund einer neu eingemessenen Grundstücksgrenze muss dem zuständigen Bauordnungsamt angezeigt werden.

Rechtliche Grundlagen

  • § 8 Abs. 1 LBO: Durch die Teilung eines bebauten oder bebaubaren Grundstücks dürfen keine Verhältnisse entstehen, die den Vorschriften der LBO oder aufgrund der LBO erlassenen Vorschriften widersprechen.
  • § 8 Abs. 2 LBO: Soll bei der Teilung von den Vorschriften der LBO oder aufgrund der LBO erlassenen Vorschriften abgewichen werden, ist ein Antrag auf Ausnahme/Abweichung/Befreiung nach § 56 LBO erforderlich.

 

Erforderliche Unterlagen

Für die Anzeige der Grundstücksteilung sind folgende Unterlagen einzureichen:

  • Veränderungsnachweis (Nummer, Datum, Ersteller)
  • Lageplan
  • Flächenberechnung vor und nach der Teilung
  • Gegebenenfalls Abstandsflächenplan

 

Mögliche Baulasten

Im Zuge einer Grundstücksteilung können Baulasten erforderlich werden, um baurechtswidrige Zustände auszuräumen. Typische Fälle sind:

  • Erschließungsbaulast – wenn die Erschließung (zum Beispiel Zufahrt) nur über ein anderes Grundstück gesichert werden kann
  • Überbaubaulast – wenn sich ein Gebäude über mehrere Grundstücke erstreckt
  • Stellplatzbaulast – wenn die notwendigen Stellplätze nicht mehr auf dem Baugrundstück selbst nachgewiesen werden können

Die erforderlichen Baulasten sind mit der Grundstücksteilung zu beantragen.

 

Zuständigkeit und Einreichung

Bitte senden Sie die vollständigen Unterlagen per E-Mail an den für Ihr Stadtgebiet zuständigen Baubezirk (Aufteilung der Stadtteile siehe oben):

 

Weitere Hinweise

Neben der Anzeige beim Bauordnungsamt ist beim zuständigen Amtsgericht eine Erklärung zur Grundstücksteilung abzugeben.

 

Auf der Seite „Bautätigkeitsstatistik Online“ haben Sie die Möglichkeit den Erhebungsbogen für Baugenehmigungen online ausfüllen und anschließend ausdrucken oder einen Blanko-Erhebungsbogen für Baugenehmigungen oder Abgang ausdrucken.
Ebenso können Sie die Erläuterungen für die Baugenehmigungs- oder die Abgangserhebung ausdrucken.

Baubeschreibung für Werbeanlagen

Für die Genehmigung einer Werbeanlage sind zusätzliche Angaben erforderlich, die über den allgemeinen Bauantrag hinausgehen (zum Beispiel Maße, Farbgebung, Beleuchtung, Abstände zum öffentlichen Raum). Diese Angaben sind in der „Baubeschreibung für Werbeanlagen“ zusammenzufassen.

Bitte füllen Sie das Formular vollständig aus und laden Sie es im Rahmen Ihrer Antragstellung über das Virtuelle Bauamt Baden-Württemberg (ViBa BW) als Anlage hoch. Nur so kann Ihr Antrag vollständig geprüft und bearbeitet werden.

Das Formular steht Ihnen hier als PDF zum Download zur Verfügung.

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