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Photovoltaik- und Begrünungspflicht

Die Pflicht zur Installation von Photovoltaikanlagen gilt bei der Errichtung von Gebäuden, Parkplätzen und bei Dachsanierungen. Pflichten zur Begrünung privater Grundstücke ergeben sich unter anderem aus den Bebauungsplänen der Stadt Karlsruhe und aus der Landesbauordnung. Das Bauordnungsamt ist zur Überwachung der Einhaltung der neu geschaffenen Photovoltaikpflicht neben den bereits geltenden Begrünungspflichten zuständig.

Allgemeines

Die Photovoltaikpflicht gilt für alle Neubauten und für neue offene Parkplätze mit mehr als 35 Stellplätzen. Sie gilt auch für den Ausbau und Anbau bei Bestandsgebäuden, wenn dadurch neue, zur Solarnutzung geeignete Flächen entstehen. Ab Januar 2023 muss auch bei jeder grundlegenden Dachsanierung eine Solaranlage installiert werden. Befreiungen können nur erteilt werden, wenn die Kosten der Anlage im vorgeschriebenen Umfang zu einer wirtschaftlichen Unzumutbarkeit führen. Die Pflicht gilt unter anderem dann nicht, wenn die nutzbare Dachfläche kleiner als 20 Quadratmeter ist oder das Gebäude weniger als 50 Quadratmeter Nutzfläche hat.

Rechtsgrundlagen für die Regelungen sind insbesondere

  • § 23 Klimaschutz- und Klimawandelanpassungsgesetz Baden-Württemberg (KlimaG BW)
  • Photovoltaik-Pflicht-Verordnung Baden-Württemberg (PVPf-VO)

 

 

Einige Bebauungspläne enthalten Vorschriften zur Dachbegrünung, Fassadenbegrünung, Begrünung der Vorgärten sowie weitere Begrünungspflichten. Außerhalb der Baugrenze sind bauliche Anlagen häufig nur eingeschränkt zulässig. Hierzu sind insbesondere die planungsrechtlichen Festsetzungen sowie die örtlichen Bauvorschriften des maßgeblichen Bebauungsplans zu beachten. Auch nach den Vorschriften der Landesbauordnung in Verbindung mit dem Landesnaturschutzgesetz sind Freiflächen als Grünflächen herzustellen. Schottergärten erfüllen die Begrünungspflichten der Bebauungspläne nicht und stellen keine zulässige Verwendung von Freiflächen dar.

Rechtsgrundlagen für die Begrünungspflicht sind insbesondere

  • die Bebauungspläne der Stadt Karlsruhe, einsehbar unter https://geoportal.karlsruhe.de/bplan/
  • § 9 Landesbauordnung Baden-Württemberg (LBO)
  • § 21a Naturschutzgesetz Baden-Württemberg (NatSchG)

Anträge und Dokumente

Photovoltaikpflicht für Nichtwohngebäude und offene Parkplätze ab 1. Januar 2022, Wohngebäude ab 1. Mai 2022, grundlegende Dachsanierungen ab 1. Januar 2023 – mögliche teilweise Befreiung

Die Mindestanforderungen für zur Solarnutzung geeignete Dachflächen sind in § 4, die Mindestanforderungen für zur Solarnutzung geeignete Stellplatzflächen in § 5 der Photovoltaik-Pflicht-Verordnung definiert (siehe auch www.landesrecht-bw.de)

 

Voraussetzungen für eine teilweise Befreiung

Gemäß § 8a Klimaschutzgesetz Baden-Württemberg kann von der Photovoltaikpflicht befreit werden, wenn diese nur mit unverhältnismäßig hohem wirtschaftlichem Aufwand erfüllbar wäre. Dies ist dann der Fall, wenn hierdurch die Durchführbarkeit des Bauvorhabens insgesamt oder bei unbilliger Härte in sonstiger Weise gefährdet ist (§ 7 Absatz 1 Photovoltaik-Pflicht Verordnung Baden-Württemberg).

Die Durchführbarkeit gilt dann als gefährdet, wenn die Kosten einer Photovoltaikanlage im Verhältnis zu den Baukosten eines Vorhabens folgende Schwellenwerte übersteigen:

  1. 10 Prozent, wenn Photovoltaikanlagen auf einer zur Solarnutzung geeigneten Dachfläche beim Neubau eines Wohngebäudes installiert werden müssen,
  2. 20 Prozent, wenn Photovoltaikanlagen auf einer zur Solarnutzung geeigneten Dachfläche beim Neubau eines Nichtwohngebäudes installiert werden müssen, oder
  3. 30 Prozent, wenn Photovoltaikanlagen auf einer zur Solarnutzung geeigneten Stellplatzfläche installiert werden müssen.

Dann ist eine teilweise Befreiung von der Pflicht möglich, so dass die Schwellenwerte durch die Kosten nicht mehr überschritten werden.

Bei einer grundlegenden Dachsanierung eines Gebäudes gilt die Durchführbarkeit des Bauvorhabens als insgesamt gefährdet, wenn die mit der Installation einer Photovoltaikanlage verbundenen Netzanschluss- und sonstigen Systemkosten einen Anteil von mehr als 70 Prozent der gesamten Kosten einer Photovoltaikanlage ausmachen.

Verfahren

Befreiungsanträge müssen zusammen mit den Bauvorlagen eingereicht werden. Bei genehmigungsfreien Dachsanierungen sind Befreiungsanträge spätestens zwei Monate vor Beginn der Bauarbeiten zu stellen. Außerdem sind geeignete Nachweise vorzulegen, aus denen sich der durch die Photovoltaikanlage verursachte prozentuale Mehraufwand im Verhältnis zu den Kosten des betroffenen Bauvorhabens ergibt.

Geeignete Nachweise sind insbesondere aufgeschlüsselte Angaben der Gesamtkosten einer Photovoltaikanlage und aufgeschlüsselte Angaben der gesamten Kosten zur Planung und Errichtung des betroffenen Gebäudes oder Parkplatzes ohne die Grundstückskosten. Die Kostenangaben sind durch geeignete Unterlagen zu belegen.

Die Kosten einer Photovoltaikanlage setzen sich aus den Planungskosten sowie den Kosten für Module, die notwendige Unterkonstruktion, Wechselrichter, Messeinrichtungen und Netzanschluss sowie den Montagekosten und den sonstigen Systemkosten zusammen, die bedingt durch die Photovoltaikanlage für bau- oder elektrotechnische Maßnahmen aufgewendet werden müssen.

Zu den sonstigen Systemkosten zählen insbesondere erforderliche Mehraufwendungen für Brandschutz, Sicherheit und Statik.
 

Beurteilung durch Sachverständige nur auf gesonderte Anforderung des Bauordnungsamts erforderlich

Der Nachweis erfolgt durch Beurteilung qualifizierter Sachverständiger, die der Bauherr auf seine Kosten zu beauftragen hat. Qualifizierte Sachverständige sind:

  1. die nach Bundes- oder Landesrecht zur Ausstellung von Energieausweisen Berechtigten,
  2. Personen, die für ein zulassungspflichtiges Bau-, Ausbau- oder anlagentechnisches Gewerbe die Voraussetzungen zur Eintragung in die Handwerksrolle erfüllen, sowie Handwerksmeisterinnen und Handwerksmeister der zulassungsfreien Handwerke dieser Bereiche und Personen, die aufgrund ihrer Ausbildung oder ihres beruflichen Werdegangs berechtigt sind, ein solches Handwerk ohne Meistertitel selbständig auszuüben.

Weitere Informationen

Weitere Ansprechpartner und Informationen finden Sie auch unter:

Kontakt

Bauordnungsamt

Bereich Klimaschutz

Karl-Friedrich-Straße 14 – 18
76133 Karlsruhe

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