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Unfall- und Haftpflichtversicherung für Ehrenamtliche

Die meisten ehrenamtlich und freiwillig Engagierten sind nach dem „Gesetz zur Verbesserung des unfallversicherungsrechtlichen Schutzes bürgerschaftlich Engagierter und weiterer Personen" gesetzlich unfallversichert. Für die nicht versicherten Engagierten schloss das Land Baden-Württem­berg durch einen Rahmen­ver­trag mit der Ecclesia-Versi­che­rung die Lücken im Unfall- und Haftpflicht­ver­si­che­rungs­schutz.

Platz der Grundrechte

Damit haben alle ehrenamtlich und freiwillige Engagierten einen Unfallversicherungsschutz, der aber für die verschiedenen Engagementgruppen unterschiedlich geregelt ist.

Gesetzlich unfallversichert ist, wer „arbeitnehmerähnlich"

  • in Vereinen oder anderen privatrechtlichen Organisationen im Auftrag oder mit Einwilligung einer Gebietskörperschaft (Kommune, Land, Bund) oder einer öffentlich-rechtlichen Religionsgemeinschaft
  • im Gesundheitswesen oder in der Wohlfahrtspflege
  • in Körperschaften, Anstalten oder Stiftungen des öffentlichen Rechts
  • in Betriebsstätten, Lehrwerkstätten, Schulungskursen etc.
  • in Tageseinrichtungen für Kinder, vorschulischen Sprachförderungskurse, Schulen, Hochschulen
  • in öffentlich-rechtlichen Religionsgemeinschaften und deren Einrichtungen
  • in Unternehmen zur Sicherung, Überwachung oder Förderung der Landwirtschaft
  • in Unternehmen zur Hilfe bei Unglücksfällen oder im Zivilschutz
  • bei Freiwilligendiensten

für das Allgemeinwohl freiwillig oder ehrenamtlich tätig ist.

Wer ist wie versichert

Diesen Organisationen ist gemeinsam, dass sie hauptamtlich geleitet werden und Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer beschäftigen. Diese sind über eine Berufsgenossenschaft gesetzlich unfallversichert. Die freiwillig Beschäftigten haben den gleichen Unfallschutz. Sie müssen in der Regel bei der Berufsgenossenschaft nicht namentlich gemeldet werden und kosten keinen zusätzlicher Beitrag. Erst wenn sich ein Unfall ereignet hat, wird dieser der Berufsgenossenschaft gemeldet.

Ehrenamtliche in Vereinen sind gesetzlich unfallversichert. Das sind in der Regel der Vorstand, Übungsleitungen, Stellvertretungen und andere Engagierte, denen eine herausgehobene Aufgabe durch Beschluss der Mitgliederversammlung oder des Vorstands übertragen wurde. Um die Unfallversicherung faktisch in Anspruch nehmen zu können, müssen die Funktionen bei der zuständigen Berufsgenossenschaft angemeldet werden.

In der Regel ist für Vereine die Verwaltungsberufsgenossenschaft zuständig, die einen sehr geringen jährlichen Beitrag pro Funktion verlangt.

Je nach Vereinszweck können andere Berufsgenossenschaften zuständig sein.

Engagierte in Vereinen, die nicht bei einer Berufsgenossenschaft angemeldet sind, sind durch den Rahmenvertrag des Landes Baden-Württemberg beim Ecclesia Versicherungsdienst GmbH unfallversichert. Die Leistungen sind im Vergleich zur gesetzlichen Unfallversicherung eingeschränkt.

Engagierte in Selbsthilfegruppen im Gesundheitswesen und der Wohlfahrt sind über die Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege (BGW) gesetzlich unfallversichert. Voraussetzung ist, dass sie eine vereinsähnliche Struktur haben, also eine Satzung, gewählte Sprecherinnen und Sprecher, Mitgliederversammlungen, und unentgeltlich tätig sind. Sie müssen nicht im Vereinsregister eingetragen sein und keine Anerkennung der Gemeinnnützigkeit durch das Finanzamt haben.

Um den Versicherungsschutz in Anspruch nehmen zu können, müssen sich die Selbsthilfegruppen bei der BGW anmelden. Die BGW erhebt keine Beiträge.

Engagierte, die allein oder in einer lose zusammengeschlossen Gruppe tätig sind, sind nicht gesetzlich unfallversichert. Für diese hat das Land Baden-Württemberg den Rahmenvertrag zur Unfall- und Haftpflichtversicherung mit dem Ecclesia Versicherungsdienst geschlossen. Versichert sind Engagierte in rechtlich unselbständigen Initiativen, die keinen anderen Versicherungsschutz habe.

Die Unfallversicherung gilt auch für Vereinsvorstände, Übungsleitungen und andere Engagierte, die bei keiner Berufsgenossenschaft angemeldet sind und nicht anderweitig unfallversichert sind.

Leistungen der Unfallversicherung

  • Der Versicherungsschutz besteht subsidiär. Eine private Unfallversicherung wird nicht angerechnet
  • 175.000 Euro maximal bei 100 Prozent Invalidität, sonst je nach Grad der Beeinträchtigung
  • 10.000 Euro im Todesfall
  • 2.000 Euro für Zusatz-Heilkosten
  • 1.000 Euro für Bergungskosten

Leistungen der Haftpflichtversicherung

Die Haftpflicht versicherung besteht subsidiär. Andere bestehende Haftpflichtversicherungen sind vorleistungspflichtig. Sie umfasst

  • 10.000.000 Euro pauschal für Personen- und Sachschäden
  • 100.000 Euro für Vermögensschäden

Wer einen Unfall- oder einen Haftpflichtschaden bei der Ausübung einer freiwilligen Tätigkeit und keinen anderen Versicherungsschutz hat, kann sich direkt an den Ecclesia Versicherungsdienst wenden.

Dachverbände wie der Badische Sportbund Nord, der Badische Chorverband oder der Landesverband der Schulfördervereine Baden-Württemberg bieten für ihre Mitglieder einen umfassenden Versicherungsschutz, der neben der Unfall- und Haftpflichtversicherung auch Rechtsschutz, Reiseversicherung und anderes beinhalten kann. Teilweise gibt es einen Basisschutz, zum dem die Mitgliedsvereine zusätzliche Versicherungsarten abschließen können.

Vereine und andere rechtlich selbständige Organisationen, die im Auftrag oder mit Einwilligung der Stadt Karlsruhe tätig sind, sind über diese versichert.

Voraussetzungen:

  • Die Organisation muss unentgeltlich, ehrenamtlich und für einen gemeinnützigen Zweck tätig sein.
  • Eingetragene und nicht eingetragene Vereine werden gleich behandelt.
  • Die Aktivität muss dem Wohl der Gemeinschaft dienen.
  • Die Aktivität muss grundsätzlich allen Bürgerinnen und Bürgern zugänglich sein. Es darf zum Beispiel kein Eintritt und kein Teilnahmebeitrag erhoben werden.
  • Die Organisation hat keinen anderen Unfallversicherungsschutz.

Sind die Voraussetzungen erfüllt, können Vereine für bestimmte Aktivitäten wie öffentliche Bürgervereinsfeste, Reinigungsaktivitäten in Stadtteilen oder öffentlichen Anlagen, die Einwilligung zu einer ehrenamtlichen Tätigkeit beantragen. Der Antrag muss spätestens zwei Wochen vor der Durchführung der Aktivität gestellt werden.

Antragsformular 688 KB (PDF)

Häufig gestellte Fragen

Über die Stadt Karlsruhe sind alle unfallversichert, die im Auftrag oder mit Einwilligung der Stadt tätig sind. Das gilt für Einzelpersonen und Vereine, die im Auftrag einer Dienststelle tätig sind. Es empfiehlt sich, eine schriftliche Vereinbarung zu treffen, in der die Details wie Einsatzzeiten und -orte, Aufwandsentschädigungen und ähnliches festgehalten sind. Vereine, die Aktivitäten durchführen möchten, die im Sinne der Stadt Karlsruhe sind, können eine Einwilligung zu einer ehrenamtlichen Tätigkeit beantragen.

Das Land Baden-Württemberg hat den Rahmenvertrag mit dem Ecclesia-Versicherungsdienst abgeschlossen, um eine Lücke in der gesetzlichen Unfallversicherung zu schließen. Engagierte, die keiner Organisation angehören oder in losen Gruppen ohne Vereinsstruktur tätig sind und keine andere Versicherung haben, sind durch den Rahmenvertrag unfall- und haftpflichtversichert.

Vorstandsmitglieder, Übungsleitungen und andere herausragend Engagierte sind durch den Rahmenvertrag unfallversichert, sofern sie bei keiner Berufsgenossenschaft angemeldet sind und keine andere Versicherung haben.

Der Unfall sollte schnell an die zuständige Berufsgenossenschaft gemeldet werden. Wer in einer Organisation freiwillig engagiert ist, wendet sich an seine Ansprechperson dort. Ehrenamtliche in Vereinen, die sich bei einer Berufsgenossenschaft angemeldet haben, melden sich dort. In der Regel versenden die Krankenkassen nach einiger Zeit einen Fragebogen, in dem sie wissen wollen, ob es ein Arbeitsunfall war. Ein Unfall bei der Ausübung einer ehrenamtlichen Tätigkeit wäre ein Arbeitsunfall. Die Krankenkassen können dann die Kosten an den Versicherungsträger weitergeben.

Berufsgenossenschaften sind die Träger der gesetzlichen Unfallversicherung. Sie sind für die Verhütung, Rehabilitation und Entschädigung von Arbeitsunfällen, Unfällen auf dem Arbeitsweg und Berufskrankheiten zuständig. Die gesetzliche Grundlage ist im Sozialgesetzbuch VII (SGB VII) verankert.

Die Leistungen umfassen insbesondere

  • Heilbehandlungsmaßnahmen
  • medizinische Rehabilitation
  • Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben (zum Beispiel Umschulung)
  • Geldleistungen an Versicherte (zum Beispiel Lohnersatz- und Rentenleistungen) und
  • im Todesfall Hinterbliebenenleistungen (zum Beispiel Witwen-, Witwer- und Waisenrenten).

Mehr zur gesetzlichen Unfallversicherung

Leistungen der Unfallversicherung

  • Der Versicherungsschutz besteht subsidiär. Eine private Unfallversicherung wird nicht angerechnet
  • 175.000 Euro maximal bei 100 Prozent Invalidität, sonst je nach Grad der Beeinträchtigung
  • 10.000 Euro im Todesfall
  • 2.000 Euro für Zusatz-Heilkosten
  • 1.000 Euro für Bergungskosten

Leistungen der Haftpflichtversicherung

Die Haftpflicht versicherung besteht subsidiär. Andere bestehende Haftpflichtversicherungen sind vorleistungspflichtig. Sie umfasst

  • 10.000.000 Euro pauschal für Personen- und Sachschäden
  • 100.000 Euro für Vermögensschäden

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