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Informationen zum Vereinsrecht

Vereine sind vom Grundsatz her Unter­neh­men, die bestimmte Ziele verfolgen. Sind diese gemein­nüt­zig, werden steuer­recht­li­che Privi­le­gien gewährt. Um die Rechts­fä­hig­keit zu erlangen, ist die Eintragung in das Vereins­re­gis­ter des Amtsge­richts notwendig.

Das Bild zeigt Mitglieder der Europafanfaren Karlsruhe e. V.

Vereinsgründung

Um einen Verein zu gründen, muss

  • eine schrift­li­che Satzung in deutscher Sprache erstell­t wer­den,
  • die von mindestens sieben Mitglie­dern unter­zeich­net ist,
  • die den Zweck, den Namen und den Sitz der Vereins nennt,
  • regelt, ob der Verein einge­tra­gen werden soll und
  • den Tag der Errichtung angibt.

Die Vereins­sat­zung muss enthalten:

  • den Namen des Vereins
  • die Angabe, ob er in das Vereinsregister eingetragen werden soll
  • den Zweck des Vereins nach § 52 der Abgabenordnung
  • Angaben über den Eintritt und Austritt der Mitglieder
  • ob Mitgliedsbeiträge erhoben werden
  • wie der Vorstand gebildet wird
  • die Voraus­set­zun­gen, unter den die Mitglie­der­ver­samm­lung ein­be­ru­fen werden muss,
  • die Form der Einbe­ru­fung
  • wie Beschlüsse gefasst und beurkundet werden
  • wie der Verein aufgelöst werden kann
  • was mit dem Vereins­ver­mö­gen bei der Vereinsauflösung ­ge­sche­hen soll

§ 52 Absatz 2 der Abgaben­ord­nung (AO) beschreibt 26 Zwecke, die als gemein­nüt­zig gelten. Diese sind aufgrund des Verweises in § 10 b Absatz 1 Einkommenssteuergesetz steuer­be­güns­tigt. Die Aufzählung ist ab­schlie­ßend.

Die Feststel­lung der Gemein­nüt­zig­keit trifft das Finanzamt. Ansprech­personen sind die Vereins­be­auf­trag­ten der Finan­zäm­ter. Diesem muss die Satzung zur Prüfung und Entschei­dung vorge­leg­t wer­den.

Für die Vereine in Durlach ist das Finanzamt Karlsruhe-Durlach, für die übrigen das Finanzamt Karlsruhe-Stadt zuständig.

Mit der Eintragung in das Vereins­re­gis­ter erlangt ein Verein die Rechts­fä­hig­keit. Er kann Rechts­ge­schäfte tätigen, zum Beispiel ­Ver­träge abschlie­ßen und haftet mit dem Vereins­ver­mö­gen. Von der Ein­tra­gung kann es abhängen, ob öffent­li­che Zuschüsse gewähr­t o­der Förder­mit­tel beantragt werden können und ein Vereins­kon­to er­öff­net werden kann. Im Schaden­fall haften die Vorstände nur bei Vorsatz oder grober Fahrläs­sig­keit.

Für die Eintragung in das Vereins­re­gis­ter ist das Re­gis­ter­ge­richt des Amtsge­richts Mannheim zuständig. Bei der An­mel­dung zum Vereins­re­gis­ter müssen vorgelegt werden

  • die Vereins­sat­zung in beglau­big­ter Abschrift und
  • eine beglau­bigte Abschrift der Urkunden über die Bestel­lung ­des Vorstands.

Das Amtsge­richt erhebt für Eintra­gun­gen in das Vereins­re­gis­ter, die Notare für die Beglau­bi­gun­gen Gebühren. Vereine, die als ge­mein­nüt­zig anerkannt sind, können von den Gebühren für die Eintragung befreit werden. Auf Anfrage an das Büro für Mitwirkung und Engagement können gemeinnützige Vereine mit Sitz in Karlsruhe eine gebührenfreie Beglaubigung der notwendigen Dokumente erhalten.

Schreiben Sie ein E-Mail an .

Das Transparenzregister wurde in Deutschland am 27.06.2017 eingeführt. Hintergrund ist die Vierte Geldwäsche-Richtlinie der Europäischen Union (EU-Richtlinie 2015/849 vom 20. Mai 2015). Es ist beim Bundesanzeiger Verlag GmbH des Bundesministeriums der Finanzen angesiedelt. Es dient dazu, Geldwäsche und Terroristmusfinanzierung zu verhindern.

Alle juristischen Personen des Privatrechts (AG, GmbH, Genossenschaft, Stiftung, KG a. A., SE und andere) und alle im Handelsregister eingetragenen Personengesellschaften (oHG, KG, PartG und andere) müssen sich eintragen. Auch für eingetragene Vereine besteht eine Meldepflicht. Das Transparenzregister erhebt eine jährliche Führungsgebühr. Gemeinnützige Organisationen können nach der Registrierung eine Gebührenbefreiung beantragen, allerdings nicht rückwirkend.

Die Eintragung muss spätestens zum 1. Januar 2024 erfolgt sein. Danach können Bußgelder erhoben werden.

Mehr zum Transparenzregister

Ensembles im Bereich der Laien­thea­ter und der Volks­mu­sik sind nach § 4 Nr. 20 a Umsatzsteuergesetz von der Umsatz­steuer befreit, wenn die zuständige Landes­be­hörde beschei­nigt, dass sie die gleichen kultu­rel­len Aufgaben erfüllen wie kulturelle Einrich­tun­gen der öffent­li­chen Hand (Theater, Orchester, Kammer­mu­si­ken­sem­bles, Chöre).

Weiter zur Ausstel­lung der Beschei­ni­gung zur Befreiung von der Umsatz­steuer

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Kontakt

Amt für Stadtentwicklung

Büro für Mitwirkung und Engagement

Zähringerstraße 61
76133 Karlsruhe

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