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Veranstaltungen im öffentlichen Raum

Vereins­ver­an­stal­tun­gen auf öffentlichen Straßen und Plätzen wie Bürgerfeste, Fasnachtsumzüge oder Konzerte sind fester Bestand­teil des kultu­rel­len Lebens. Um die Sicherheit aller Beteiligten zu gewährleisten, müssen Vorgaben beachtet, Speisen- und Getränkeverkauf, Plakatierungen und anderes müssen angemeldet werden. Aber auch bei privaten Festen oder bei Veranstaltungen in Räumen können Vorgaben bestehen, zum Beispiel bei Luftballonwettbewerben oder Tombolas.

Das Bild zeigt Mitglieder des Heimatvereins Stupferich.

Veranstaltung im öffentlichen Raum anmelden

Veranstaltungen auf öffentlichen Straßen nehmen diese in der Regel mehr als verkehrsüblich in Anspruch. Deshalb benötigen Sie zur Durchführung eine Erlaubnis. Eine Erlaubnis brauchen Sie zum Beispiel für Oldtimer-Veranstaltungen, Volksradfahren, Umzüge, Straßenfeste oder Traditionsveranstaltungen. Dafür ist das Ordnungs- und Bürgeramt zuständig.

Größere Veranstaltungen im öffentlichen Straßenraum müssen Sie sorgfältig planen und durchführen, zum Beispiel im Hinblick auf Sicherheits- oder Umweltschutzmaßnahmen. Je nach Veranstaltungstyp unterscheiden sich die Anforderungen stark. Besprechen Sie die Einzelheiten daher mit der zuständigen Straßenverkehrsbehörde.

Weiter zu: Veranstaltungen auf öffentlichen Straßen - Erlaubnis und Verkehrsrechtliche Anordnung beantragen

Gaststättenerlaubnis beantragen

Als Gaststättengewerbe gilt auch, wenn zum Beispiel bei einer öffentlichen Veranstaltung Getränke oder zubereitete Speisen zum Verzehr an Ort und Stelle verabreicht werden. Dafür muss grundsätzlich eine Erlaubnis beantragt werden.

Keine Erlaubnis ist erforderlich, wenn zum Beispiel nur alkoholfreie Getränke ausgeschenkt werden, unentgeltliche Kostproben beziehungsweise zubereitete Speisen angeboten werden oder in Verbindung mit einem Beherbergungsbetrieb Getränke und zubereitete Speisen an Hausgäste verabreicht werden.

Weiter zu Gaststättenerlaubnis beantragen

Versammlung anmelden

Alle haben das Recht, öffentliche Versammlungen und Aufzüge zu veranstalten und daran teilzunehmen. Wollen Sie eine öffentliche Versammlung unter freiem Himmel wie zum Beispiel auf öffentlichen Straßen, Plätzen und Wegen oder einen Aufzug veranstalten, müssen Sie dies rechtzeitig bei der zuständigen Behörde anmelden.

Eine Anmeldepflicht besteht, wenn

  • zwei oder mehr Personen in Angelegenheiten von allgemeinem Interesse zur gemeinsamen Meinungsbildung und/oder -äußerung zusammenkommen sollen,
  • die Versammlung öffentlich ist und
  • sie unter freiem Himmel stattfinden soll. Dabei ist ohne Bedeutung, ob sie an einem festen Ort oder in Form eines Aufzugs (das heißt sich fortbewegende Versammlung) von Ort A nach Ort B stattfindet.

Keine Anmeldepflicht besteht für

  • Versammlungen in geschlossenen Räumen,
  • Spontanversammlungen,
  • die meisten kulturellen, wissenschaftlichen, religiösen, sportlichen oder gewerblichen öffentlichen Veranstaltungen wie beispielsweise Theateraufführungen, Konzerte, Prozessionen, Straßenfeste, Flohmärkte. Für diese gelten andere Bestimmungen.

Weiter zu Versammlung anmelden

Das Bild zeigt eine Straßenabsperrung

Straßen sperren

Bei Veranstaltungen auf öffentlichen Straßen und Festen kann es notwendig sein, Straßen für den Verkehr zu sperren. Der Antrag auf Genehmigung für eine Veranstaltung im öffentlichen Verkehrsraum beinhaltet unter Ziffer 13.2 ein entsprechendes Feld zum Ankreuzen.

Mindes­tens ein Vereins­mit­glied muss den Fachkun­denach­weis für das Aufstellen von Verkehrs­zei­chen im Stadt­ge­biet Karls­ru­he er­wor­ben haben. Hierzu führt das Büro für Mitwirkung und En­ga­ge­ment in Zusam­men­ar­beit mit dem Tiefbauamt und dem Ord­nungs- und Bürgeramt in unregel­mä­ßi­gen Abständen das Fach­se­mi­nar "Richt­li­nien für die Sicherung von Arbeits­stel­len" ­durch. Alternativ bietet die Württem­ber­gi­sche Verwaltung- und Wirt­schaft-Akademie e. V. den Kurs "Sicherung von Arbeits­stel­len an Straßen" an.

Schilder für die Straßensperrung können beim Tiefbauamt ausgeliehen werden. Sie können während der Öffnungszeiten abgeholt werden.

Mehr zum Thema Sondernutzung der Straße

Strom und Wasser

Wenn die Getränke beim Fest kühl sein sollen, die Band auf der Bühne für gute Stimmung sorgen, bunte Lampions brennen, elek­tri­sche Geräte betrieben, Gläser und Teller abgewa­schen und Kaffee gekocht werden soll, braucht man Strom und Wasser. Wer Strom und Wasser zur Verfügung stellt, erfahren Sie mit der Ge­neh­mi­gung der Veran­stal­tung durch das Ordnungs- und Bürgeramt.

Fliegende Bauten

Fliegende Bauten sind bauliche Anlagen, die dazu bestimmt sind, an verschie­de­nen Orten wiederholt aufge­stellt und abgebaut zu werden, zum Beispiel Bühnen. Sie bedürfen einer Ausfüh­rungs­ge­neh­mi­gung, die im Prüfbuch enthalten ist. Die Aufstel­lung muss der Baurechts­be­hörde unter Vorlage des Prüfbuchs so recht­zei­tig angezeigt werden, dass vor Inbetrieb­nahme eine Gebrauchs­ab­nahme durch­ge­führt werden kann.

Unbedeu­tende Fliegende Bauten, die keiner ­Aus­füh­rungs­ge­neh­mi­gung bedürfen sind zum Beispiel

  • erdge­schos­sige Zelte und betretbare Verkaufs­stände, die F­lie­gende Bauten sind, jeweils mit einer Grund­flä­che bis 75 qm
  • Bühnen, die Fliegene Bauten sind, bis 5 m Höhe ein­schließ­lich Überda­chun­gen und sonstigen Aufbauten mit einer ­Grund­flä­che bis 100 qm und einer Fußbo­den­höhe bis 1,5 m
  • Toilet­ten­wa­gen
  • Verkaufs­stände

Die Ausführungsgenehmigung kann beim Bauordnungsamt beantragt werden.

Das Bild zeigt den Friedrichsplatz in Karlsruhe.

Brunnen abstellen

Karlsruhe hat viele schönen Brunnen, die zum Verweilen einladen, für Tiere Trink­was­ser bieten und oft kunstvoll gestaltet sind. Die Geräusche des fließenden oder sprudeln­den Wassers klingen manchmal wie musika­li­sche Werke, können aber bei Veranstaltungen stören.

Die Brunnen können bei Bedarf abgestel­lt werdenen, zum Bei­spiel wenn in der Nähe eine Bühne aufge­stellt wird und das Ge­räusch des fließenden Wassers zu laut ist. Zuständig ist das Gar­ten­bau­amt.

Plakatierung

Wer Plakate im öffentlichen Straßenraum anbringen möchte, braucht in der Regel eine Genehmigung, eine Sondernutzungserlaubnis.

Für gemeinnützige Vereine gibt es Gebührenermäßigungen. Weiter Informationen finden Sie hier. Zuständig für die Anträge auf Plakatierung ist das Bauordnungsamt.

Lotterien und Tombolas

Unter einer Lotterie versteht man ein öffentliches Glücksspiel, bei dem gegen Zahlung eines Entgelts die Chance eingeräumt wird, Geld zu gewinnen. Besteht der Gewinn aus Sachgewinnen, geldwerten Vorteilen oder einer Kombination aus beidem, spricht man von einer Tombola. Spätestens 14 Tage vor der Ausspielung müssen Lotterien und Tombolas beim Finanzamt Karlsruhe-Durlach angezeigt werden.

Zuständig ist das Finanzamt Karlsruhe-Durlach.

Eine Einzelerlaubnis ist nicht notwendig, wenn sich der Verein an die „Allgemeine Erlaubnis für öffentliche Lotterien und Ausspielungen“ des Regierungspräsidiums Karlsruhe hält:

  • Der Gesamtpreis der Lose beträgt maximal 40.000 Euro.
  • Der Losverkauf ist auf den Stadt- oder Landkreis beschränkt (üblicher räumlicher Wirkungskreis).
  • Die Dauer des Losverkaufs ist auf zwei Monate begrenzt.
  • Der Gesamtwert der Gewinne beträgt mindestens 25 Prozent der zu entrichtenden Entgelte.
  • Der Reinertrag (Gesamtwert der Lose abzüglich der Kosten der Verlosung) beträgt mindestens ein Drittel der zu entrichtenden Entgelte.
  • Der Reinertrag der Veranstaltung wird ausschließlich und unmittelbar für bestimmte gemeinnützige, kirchliche oder mildtätige Zwecke verwendet.
  • Im Zusammenhang mit der Lotterie oder Ausspielung darf keine Wirtschaftswerbung betrieben werden, die über die Ausstellung von Sachgewinnen hinausgeht.

Die weiteren Bestimmungen entnehmen Sie bitte dem Merkblatt Lotterie und Ausspielung.

Formular zu Anmeldung einer Lotterie oder Ausspielung (Tombola)

Luftballonwettbewerbe

Wenn bei einer Veranstaltung Luftballone aufsteigen sollen, kann eine luftrechtliche Erlaubnis und/oder eine Flugverkehrskontrollfreigabe erforderlich sein.

Die Erlaubnis ist in zwei Fällen erforderlich:

  • Wenn die Entfernung zur Begrenzung von Flugplätzen weniger als 1,5 km beträgt, müssen Sie eine Ausnahmeerlaubnis bei der zuständigen Landesluftfahrtbehörde einholen.
  • Bevor Sie kontrollierten Luftraum und Luftraum über Flugplätzen mit Flugverkehrskontrollstelle nutzen möchten, müssen Sie für den Massenaufstieg von Kinderballonen und für den Aufstieg von gebündelten Kinderballonen bei der zuständigen Flugverkehrskontrollstelle eine Flugverkehrskontrollfreigabe einholen.

Zuständig ist das Referat 46.2 Luftverkehr und Luftsicherheit des Regierungspräsidiums Stuttgart.

Weitere Informationen und das Antragsformular finden Sie hier.

Das Bild zeigt den Ettlinger Jazzchor.

GEMA

In der Gesellschaft für musikalische Aufführungs- und mechanische Vervielfältigungsrechte (GEMA) haben sich Komponist*innen und Textdichter*innen als Urheber*innen von Musikwerken sowie Musikverleger*innen zusammengeschlossen. Die GEMA vertritt als Verwertungsgesellschaft weltweit die Ansprüche ihrer Mitglieder auf Vergütung, wenn deren urheberrechtlich geschützten Musikwerke genutzt werden.

Die GEMA unterscheidet drei Arten der Musiknutzung:

  • Musik öffentlich nutzen
  • Musiknutzung im Internet
  • Musik auf (Ton-)Trägern vervielfältigen

Die GEMA-Tarife und weitere Informationen finden Sie hier.

Künstlersozialkasse - KSK

Die Künstlersozialkasse (KSK) ist ein Geschäftsbereich der Unfallversicherung Bund und Bahn. Sie sorgt mit der Durchführung des Künstlersozialversicherungsgesetzes (KSVG) dafür, dass selbständige Künstler und Publizisten einen ähnlichen Schutz in der gesetzlichen Sozialversicherung genießen wie Arbeitnehmer.

Alle Unternehmen, die durch ihre Organisation, besonderen Branchenkenntnisse oder spezielles Know-how den Absatz künstlerischer oder publizistischer Leistungen am Markt fördern oder ermöglichen, gehören grundsätzlich zum Kreis der künstlersozialabgabepflichtigen Unternehmen. Das sind zum Beispiel

  • Theater, Orchester, Chöre
  • Hersteller von bespielten Bild- und Tonträgern
  • Galerien
  • Museen
  • Zirkus- und Varietéunternehmen
  • Aus- und Fortbildungseinrichtungen für künstlerische und publizistische Tätigkeiten (z. B. auch für Kinder oder Laien).

Die Künstlersozialkasse empfiehlt, sich in Zweifelsfällen oder bei Besonderheiten am besten schriftlich zu erkundigen.

Web-Seminare

Die Künstlersozialkasse bietet kostenlose 60- bis 90minütige Web-Seminare an. Sie vermitteln einen schnellen Überblick über die Künstlersozialversicherung und Künstlersozialabgabe.

Zur Anmeldung

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