Eine Bürgerbeschwerde richtete den Fokus der Veterinärbehörde auf ein Lokal, in dessen Gastraum sich zu Dekorationszwecken ein Aquarium befand, und dessen Beleuchtung den größten Teil des Tages ausgeschaltet war. In diesem wurden Fische verschiedener Arten gemeinsam gehalten, die sehr unterschiedliche Ansprüche an ihre Umgebung und die Wasserqualität haben. So wurden Warm- und Kaltwasserfische gemeinsam gehalten, die Größe des Behältnisses war für eine der Fischarten deutlich zu klein und es existierte keinerlei Ausstattung mit Pflanzen oder anderen Versteckmöglichkeiten für die Fische. Für einen Harnischwels stand kein Holz als Nahrungs- und Faserquelle zur Verfügung, was für diese Art essentiell ist.
Somit hat die Veterinärbehörde mehrere erhebliche Verstöße gegen § 2 Tierschutzgesetz (TierSchG) festgestellt. Die Kombination der Fische in einer gemeinsamen Haltung zusammen mit den fehlenden Strukturen im Aquarium und der ungeeigneten Ernährung vor allem des Harnischwels führte zu dauerhaftem Stress und Leiden der gehaltenen Fische.
Außerdem wurde in einem runden Glas auf der Theke ein einzelner Erbsenkugelfisch ohne Beleuchtung, Heizung oder Filter gehalten. Die Haltung eines Fisches in einem unstrukturierten runden Glas führt zu erheblichem Stress und verstößt ebenfalls gegen das Tierschutzgesetz.
Es wurde ein Ordnungswidrigkeitenverfahren eingeleitet. Das Ordnungs- und Bürgeramt weist darauf hin, dass Wassertiere hohe Ansprüche an ihre Haltung stellen und nicht als preisgünstige Dekorationsobjekte genutzt werden dürfen.