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Veterinärwesen / Tierschutz

Für das öffent­li­che Veteri­när­we­sen sind der Schutz der Gesundheit von Tier und Mensch sowie des Allge­mein­wohl überge­ord­nete und bestim­mende Verpflich­tun­gen.

Aufgaben des Veterinärwesens

Die grund­le­gen­den Aufgaben des öffent­li­chen Veteri­när­we­sens sind unter anderem:

  • Tierschutz
  • Verhütung und Bekämpfung von Tierseu­chen
  • Beratung über artge­rechte Tierhal­tung
  • Regel­mä­ßige Überprü­fung von landwirt­schaft­li­chen und gewerbs­mä­ßi­gen Tierhal­tun­gen (Zoohand­lun­gen, Zirkus­be­triebe, Reit- und Fahrbe­triebe und weitere)
  • Überprü­fung von privaten Tierhal­tun­gen nach Bürger­be­schwer­den

Tierschutz

Der Tierschutz hat insbe­son­dere nach Aufnahme in das Grund­ge­setz ei­nen hohen Stellen­wert. Das Tier gilt als „Mitge­schöpf“, dessen Le­ben und Wohlbe­fin­den aus der Verant­wor­tung des Menschen zu schüt­zen ist. Niemand darf einem Tier ohne vernünf­ti­gen Grund Schmer­zen, Leiden oder Schäden zufügen.

Die Abteilung Lebens­mit­tel­über­wa­chung und Veteri­när­we­sen (LUV) des Ordnungs- und Bürge­r­am­tes nimmt die amtstier­ärzt­li­chen ­Auf­ga­ben im Bereich Tierschutz in Karlsruhe wahr. Diese umfas­sen ­die Sicher­stel­lung der artge­rech­ten Haltung und damit des Wohl­be­fin­dens der Tiere. Es werden landwirt­schaft­li­che Tier­hal­tun­gen, Zirkus­be­triebe, Tierschauen und Zooge­schäf­te re­gel­mä­ßig überprüft. Im Verdachts­fall werden jedoch auch pri­vate Haltungen von Tieren überprüft. Darüber hinaus werden Tier­trans­porte und der tierschutz­ge­rechte Umgang mit Schlacht­tie­ren überwacht. Stellung­nah­men zu tierschutz­re­le­van­ten ­Bau­ge­su­chen und Prüfung von geneh­mi­gungs­pflich­ti­gen Tätig­kei­ten ­neh­men ebenfalls einen großen Bereich ein.

  • Das gewerbs­mä­ßige Züchten, Handeln, Halten und Zurschau­stel­len von Tieren.
  • Das gewerbs­mä­ßige Unter­hal­ten eines Reit- und Fahrbe­trie­bes.
  • Der gewerb­li­che Transport von Tieren.
  • Das gewerbs­mä­ßige Bekämpfen von Wirbel­tie­ren als Schädlinge.
  • Die Haltung von Tieren in einem Tierheim oder einer ähnlichen Einrich­tung.
  • Die Haltung von Tieren in einem Zoo oder einer ähnlichen Einrich­tung.
  • Die Durch­füh­rung von Tierbörsen.
  • Das gewerb­li­che Ruhig­stel­len und Töten von Tieren.
  • Die Durch­füh­rung von Tierver­su­chen, die Haltung und Züchtung von Versuchs­tie­ren.
  • Die Ausbildung von Hunden für Dritte zu Schutz­zwe­cken oder die Unter­hal­tung hierfür vorge­se­he­ner Einrich­tun­gen.

Richtlinie des Ordnungs- und Bürgeramtes für die Zuweisung von Finanzmitteln aus dem Tierschutzfonds

Zwei Katzen vor einem Gebäude mit Blumen

Karlsruher Katzenschutzverordnung

Im August 2023 hat der Gemeinderat der Stadt Karlsruhe die Einführung einer Katzenschutzverordnung einstimmig beschlossen.

Grundlage für den Beschluss war die Auswertung von Daten der Karlsruher Katzenschutzvereine aus den Jahren 2021 und 2022 zu Anzahl und Gesundheitsstatus von freilaufenden Katzen. Von insgesamt 256 herrenlosen Katzen, die in den beiden Jahren aufgegriffen wurden, waren 215 Tiere nicht kastriert und 166 Tiere zeigten teils massive Krankheitsanzeichen.

Diese Zahlen bestätigen sowohl eine große Katzenpopulation, als auch damit einhergehende Tierschutzprobleme.

Mit Erlass der Katzenschutzverordnung werden die Katzenhaltenden in Karlsruhe verpflichtet, ihre Freigängerkatzen auf eigene Kosten registrieren, kennzeichnen und kastrieren zu lassen. Eine Regelung für freilebende Katzen – also Katzen ohne Besitzer*in – wurde ebenfalls in die Verordnung aufgenommen.

Langfristig wird es so möglich, die Katzenpopulation in Karlsruhe zu kontrollieren und vorbeugenden Tierschutz zu leisten. Dies führt zu einer Reduzierung der Anzahl freilebender Katzen und zu einer Entlastung der Kommune und der lokalen Tierschutzvereine.

Die Karlsruher Katzenschutzverordnung tritt im Januar 2024 in Kraft.

Freigängerkatzen sind auf Kosten des Haltenden kastrieren, kennzeichnen und in einem Haustierregister (TASSO oder Findefix) registrieren zu lassen. Ausnahmen sind in begründeten Fällen auf Antrag möglich.

Katzen sind ab fünf Monaten geschlechtsreif und damit fortpflanzungsfähig.

Unkontrollierten Auslauf hat Ihre Katze, wenn sie Freilauf hat und Sie als Halter*in nicht auf sie einwirken können. Kontrollierter Freilauf liegt hingegen vor, wenn Sie Ihre Katze beispielsweise an der Leine führen oder der Bewegungsradius Ihrer Katze durch unüberwindbare Zäune, Mauern oder ein Katzennetz begrenzt ist.

Wenn eine nicht kastrierte Katze im unkontrollierten Freilauf aufgegriffen wird, kann die Behörde anordnen, dass die Katze unfruchtbar gemacht wird. Sollten Sie als Halter*in innerhalb von zwei Tagen nicht ermittelt werden können, dürfen die Behörden Ihre Katze kastrieren lassen. Alle anfallenden Kosten für Unterbringung und Kastration Ihrer Katze werden Ihnen in Rechnung gestellt.

Kontakt

Ordnungs- und Bürgeramt

Veterinärwesen

Helmholtzstraße 9/11
76133 Karlsruhe

Bürgerdienste

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