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Für das öffentliche Veterinärwesen sind der Schutz der Gesundheit von Tier und Mensch sowie das Allgemeinwohl übergeordnete und bestimmende Verpflichtungen.
Die grundlegenden Aufgaben des öffentlichen Veterinärwesens sind unter anderem:
Der Tierschutz hat insbesondere nach Aufnahme als Staatsziel in das Grundgesetz einen hohen Stellenwert. Das Tier gilt als „Mitgeschöpf“, dessen Leben und Wohlbefinden aus der Verantwortung des Menschen zu schützen ist. Niemand darf einem Tier ohne vernünftigen Grund Schmerzen, Leiden oder Schäden zufügen.
Die Abteilung Lebensmittelüberwachung und Veterinärwesen (LUV, Veterinäramt der Stadt Karlsruhe) des Ordnungs- und Bürgeramtes nimmt die amtstierärztlichen Aufgaben im Bereich Tierschutz in Karlsruhe wahr. Diese umfassen die Sicherstellung der artgerechten Haltung und damit des Wohlbefindens der Tiere. Es werden landwirtschaftliche und gewerbsmäßige Tierhaltungen regelmäßig überprüft. Im Verdachtsfall werden jedoch auch private Haltungen von Tieren kontrolliert. Darüber hinaus werden Tiertransporte und der tierschutzgerechte Umgang mit Schlachttieren überwacht. Stellungnahmen zu tierschutzrelevanten Baugesuchen und Prüfung von genehmigungspflichtigen Tätigkeiten nehmen ebenfalls einen großen Bereich ein.
Verstöße gegen das Tierschutzgesetz können beim Veterinäramt der Stadt Karlsruhe, luv(at)oa.karlsruhe.de, oder über die Bürgerdienste (Behördennummer 0721 115) gemeldet werden. Bitte beachten Sie, dass das Veterinäramt der Stadt Karlsruhe nur für Tierhaltungen zuständig ist, welche sich im Stadtkreis Karlsruhe befinden. Bitte beschreiben Sie die Art des Vorfalls, den Ort der Tierhaltung und wie wir Sie für Rückfragen erreichen können.
Für zahlreiche Tätigkeiten im Umgang mit Tieren benötigen Sie eine Erlaubnis der zuständigen Behörde.
Diese sind:
Auch Tierversuchshaltungen/-einrichtungen oder die Zucht von Tieren für Tierversuche sind erlaubnispflichtig. Bitte sprechen Sie uns diesbezüglich direkt an.
Hinweis: Die Erlaubnis nach § 11 Tierschutzgesetz benötigen Sie nicht für die Haltung von landwirtschaftlichen Nutztieren. Ehrenamtliche Tätigkeiten wie zum Beispiel die Haltung von Schulhunden fallen ebenfalls in der Regel nicht unter die Erlaubnispflicht.
Weitere Informationen entnehmen Sie bitte der Leistungsbeschreibung:
Erlaubnis nach § 11 Tierschutzgesetz beantragen
Personen und Organisationen, welchen für die tierärztliche Versorgung wildlebender Tiere oder verwilderter Hauskatzen Kosten entstehen, können für diese Auslagen eine Unterstützung über den Karlsruher Tierschutzfond beantragen. Die Tiere müssen aus dem Stadtgebiet Karlsruhe stammen. Näheres erfahren Sie aus den folgenden Dokumenten.
Im August 2023 hat der Gemeinderat der Stadt Karlsruhe die Einführung einer Katzenschutzverordnung einstimmig beschlossen.
Grundlage für den Beschluss war die Auswertung von Daten der Karlsruher Katzenschutzvereine aus den Jahren 2021 und 2022 zu Anzahl und Gesundheitsstatus von freilaufenden Katzen. Von insgesamt 256 herrenlosen Katzen, die in den beiden Jahren aufgegriffen wurden, waren 215 Tiere nicht kastriert und 166 Tiere zeigten teils massive Krankheitsanzeichen.
Diese Zahlen bestätigen sowohl eine große Katzenpopulation, als auch damit einhergehende Tierschutzprobleme.
Mit Erlass der Katzenschutzverordnung werden die Katzenhaltenden in Karlsruhe verpflichtet, ihre Freigängerkatzen auf eigene Kosten registrieren, kennzeichnen und kastrieren zu lassen. Eine Regelung für freilebende Katzen – also Katzen ohne Besitzer*in – wurde ebenfalls in die Verordnung aufgenommen.
Langfristig wird es so möglich, die Katzenpopulation in Karlsruhe zu kontrollieren und vorbeugenden Tierschutz zu leisten. Dies führt zu einer Reduzierung der Anzahl freilebender Katzen und zu einer Entlastung der Kommune und der lokalen Tierschutzvereine.
Die Karlsruher Katzenschutzverordnung tritt im Januar 2024 in Kraft.
Freigängerkatzen sind auf Kosten des Haltenden kastrieren, kennzeichnen und in einem Haustierregister (TASSO oder Findefix) registrieren zu lassen. Ausnahmen sind in begründeten Fällen auf Antrag möglich.
Katzen sind ab fünf Monaten geschlechtsreif und damit fortpflanzungsfähig.
Unkontrollierten Auslauf hat Ihre Katze, wenn sie Freilauf hat und Sie als Halter*in nicht auf sie einwirken können. Kontrollierter Freilauf liegt hingegen vor, wenn Sie Ihre Katze beispielsweise an der Leine führen oder der Bewegungsradius Ihrer Katze durch unüberwindbare Zäune, Mauern oder ein Katzennetz begrenzt ist.
Wenn eine nicht kastrierte Katze im unkontrollierten Freilauf aufgegriffen wird, kann die Behörde anordnen, dass die Katze unfruchtbar gemacht wird. Sollten Sie als Halter*in innerhalb von zwei Tagen nicht ermittelt werden können, dürfen die Behörden Ihre Katze kastrieren lassen. Alle anfallenden Kosten für Unterbringung und Kastration Ihrer Katze werden Ihnen in Rechnung gestellt.