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Allgemeine Wahlinformationen

Der Landtag ist die gewählte Vertretung der Bürgerinnen und Bürger des Bundeslandes Baden-Württemberg. Er verabschiedet Gesetze und den Haushalt, wählt den Ministerpräsidenten und kontrolliert die Regierung. Die Abgeordneten werden alle fünf Jahre in einer freien, gleichen und geheimen Wahl direkt vom Volk gewählt.

Termin und neues Wahlrecht

Die Wahl zum 18. Landtag von Baden-Württemberg findet am 8. März statt. Erstmals kommt dabei ein neues Wahlrecht zur Anwendung. Dieses basiert auf dem aus den Bundestagswahlen bekanntem System: Wählende haben nun die Möglichkeit, neben der Erststimme eine Zweitstimme für die Landeslisten zu vergeben. Neu ist auch, dass bereits Jugendliche ab 16 Jahren zur Wahl berechtigt sind.

Alles Wichtige auf einen Blick

Informationen zum Wahltermin, der Wahlberechtigung, wer kandidieren darf und wie gewählt wird.

Die Landtagswahl findet am 8. März statt. 

Die Wahlperiode beträgt fünf Jahre.

Bei der am 8. März stattfindenden Landtagswahl werden die Abgeordneten des Landtags Baden-Württemberg gewählt. Der Landtag ist zuständig für die Wahl der Ministerpräsidentin beziehungsweise des Ministerpräsidenten, die Gesetzgebung, den Haushalt und die Kontrolle der Landesregierung.

Zum ersten Mal gilt bei einer Landtagswahl in Baden-Württemberg ein reformiertes Wahlrecht mit zwei Stimmen und ein Wahlalter ab 16 Jahren.

Weitere Informationen rund um die Landtagswahl: Landeszentrale für politische Bildung Baden-Württemberg 

Für die Landtagswahl ist wahlberechtigt, wer am Wahltag

  • die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt,
  • das 16. Lebensjahr vollendet hat,
  • seit mindestens drei Monaten in Baden-Württemberg wohnt oder sich gewöhnlich dort aufhält,
  • nicht vom Wahlrecht ausgeschlossen ist.
  • Deutsche Staatsangehörige, die wahlberechtigt sind und zum Stichtag am 25. Januar 2026 in Karlsruhe ihren Hauptwohnsitz haben, werden von Amts wegen in das Wählerverzeichnis der Stadt Karlsruhe eingetragen.

Gewählt werden kann, wer am Wahltag

  • die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt,
  • das 18. Lebensjahr vollendet hat,
  • nicht vom Wahlrecht ausgeschlossen ist und
  • von dem zuständigen Wahlausschuss zur Landtagswahl zugelassen wurde.

Jede wahlberechtigte Person hat zwei Stimmen.

Mit der Erststimme wird eine Wahlkreisbewerberin oder ein Wahlkreisbewerber gewählt.
Mit der Zweitstimme wird die Landesliste gewählt. Die Zweitstimme entscheidet somit über die Sitzverteilung der verschiedenen Parteien im Landtag.

So ist der Stimmzettel aufgebaut

Der Stimmzettel enthält alle Parteien und Bewerberinnen beziehungsweise Bewerber, die im Wahlkreis antreten. Da diese von Wahlkreis zu Wahlkreis variieren, gibt es keinen einheitlichen Stimmzettel für Baden-Württemberg.

Für die Landtagswahl wurde das Stadtgebiet Karlsruhe in zwei Wahlkreise aufgeteilt: Wahlkreis 27 (Karlsruhe I) und Wahlkreis 28 (Karlsruhe II).

Wahlkreis 27 (Karlsruhe I) umfasst den östlichen Teil des Stadtgebiets. Zur Unterscheidung der Wahlkreise werden für Wahlkreis 27 Stimmzettel in grüner Farbe verwendet.

Wahlkreis 28 (Karlsruhe II) umfasst den westlichen Teil des Stadtgebiets. Zur Unterscheidung der Wahlkreise werden für Wahlkreis 28 Stimmzettel in gelber Farbe verwendet

Die Reihenfolge gestaltet sich wie folgt:

  1. Die Parteien, die bei der letzten Landtagswahl angetreten sind, werden in der Reihenfolge ihres damaligen Ergebnisses aufgelistet.
  2. Danach kommen die Parteien, die bei der letzten Wahl nicht angetreten sind, in alphabetischer Reihenfolge.

Stimmabgabe

Es können zwei Stimmen vergeben werden:

  • Erststimme – für die Person, die den Wahlkreis direkt im Landtag vertreten soll.

  • Zweitstimme – für die Landesliste einer Partei. Mit dem Zweitstimmenergebnis wird entschieden, wie viele Sitze jede Partei insgesamt bekommt.

Wählen für Menschen mit Behinderung

Seit Mai 2019 dürfen alle Menschen wählen und es gilt inklusives Wahlrecht für alle.

Es ist erlaubt, sich im Wahllokal oder bei der Briefwahl durch eine Hilfsperson unterstützen zu lassen. Die Hilfsperson darf sogar zusammen mit der Wählerin oder dem Wähler die Wahlkabine aufsuchen. Wenn sie von der Wahlentscheidung erfährt, muss sie diese aber vor anderen geheim halten.

Wenn jemand nicht lesen kann oder nicht genug Kraft hat, um den Stimmzettel auszufüllen, darf er sich im Wahllokal oder bei der Briefwahl durch eine Hilfsperson unterstützen lassen. Die Hilfsperson darf sogar zusammen mit der Wählerin oder dem Wähler die Wahlkabine aufsuchen. Wenn sie von der Wahlentscheidung erfährt, muss sie diese aber vor anderen geheim halten.

Wenn eine Person aufgrund von Blindheit oder einer anderen Einschränkung nicht mehr schreiben kann, dürfen Hilfspersonen den Antrag auf Briefwahlunterlagen für diese Person unterschreiben.

Die Hilfestellung beschränkt sich dabei nur auf die Antragstellung und auf technische Unterstützung beim Ausfüllen des Stimmzettels. Als Hilfsperson müssen Sie die „Versicherung an Eides statt zur Briefwahl“ unterzeichnen und Ihren Namen, Vornamen sowie die Anschrift angeben.

Es ist jedoch wichtig, dass das Wahlrecht weiterhin bei der betroffenen Person bleibt und nicht auf die Hilfsperson oder einen Bevollmächtigten übergeht.

Wie kann die Stimme unabhängig von fremder Hilfe abgegeben werden, wenn man so schlecht sieht, dass man den Stimmzettel selbst nicht lesen kann?

Zur gleichberechtigten Teilnahme an der Landtagswahl bieten die Blinden- und Sehbehindertenverbände kostenfrei die Zusendung von sogenannten Stimmzettelschablonen an. Die Stimmzettelschablone wird auf den Stimmzettel gelegt. Die Felder für das „Kreuzchen“ sind in der Schablone ausgespart. Auf der Schablone sind in großer tastbarer Schrift Erläuterungen angebracht. Zusammen mit der Schablone wird − ebenfalls kostenfrei − eine Audio-CD ausgeliefert. Die CD kann mit handelsüblichen CD-Playern abgespielt werden. Auf dieser CD wird die Benutzung der Schablone erklärt. Außerdem wird der Inhalt des Stimmzettels vollständig aufgesprochen und auch darauf hingewiesen, falls eine entsprechende Lochung nicht mit einem Wahlvorschlag belegt ist.

Die Anforderung der Schablone sowie einer Audio-CD mit der Aufsprache des Inhalts des amtlichen Stimmzettels ist kostenfrei bei den Blinden- und Sehbehindertenverbänden unter 0761 36122 möglich.

Häufig gestellte Fragen

Grundsätzlich gilt: Um wahlberechtigt zu sein, muss zum Wahltag (8. März) seit mindestens drei Monaten der Hauptwohnsitz in Baden-Württemberg bestehen. Das heißt, alle Personen, die aus dem übrigen Bundesgebiet oder dem Ausland nach dem 8. Dezember 2025 nach Karlsruhe zuziehen, sind nicht wahlberechtigt.

Wenn eine Person seit mindestens dem 8. Dezember 2025 in Baden-Württemberg wohnt und kurz vor der Wahl innerhalb des Bundeslandes umzieht und sich ummeldet, ist der Zeitpunkt der Ummeldung entscheidend.

Fall 1:
Die Person hat sich vor dem 25. Januar (42. Tag vor der Landtagswahl Baden-Württemberg) umgemeldet: Sie wird von Amts wegen in das Wählerverzeichnis des Wahlbezirks am neuen Wohnort eingetragen und kann dort auch abstimmen.

Fall 2:
Die Person meldet sich zwischen dem 26. Januar und dem 15. Februar (41. bis 21. Tag vor der Landtagswahl Baden-Württemberg) um: Die Abstimmung am neuen Wohnort muss beantragt werden, sonst verbleibt die Person im Wählerverzeichnis des alten Wohnorts. Dort ist eine Abstimmung persönlich oder per Briefwahl möglich. 

Ein Umzug innerhalb Karlsruhes zwischen dem 26. Januar und dem 15. Februar (41. bis 21. Tag vor der Landtagswahl Baden-Württemberg) kann mit einem Wechsel des Wahlkreises (Karlsruhe hat mit Wahlkreis 27 – Karlsruhe I – und 28 – Karlsruhe II – zwei Wahlkreise) einhergehen. Auf Antrag kann man sich in das Wählerverzeichnis des Wahlbezirks an der neuen Hauptwohnsitzanschrift eintragen lassen. Damit besteht die Möglichkeit, die Wahlkreiskandidierenden im Wahlkreis des neuen Hauptwohnsitzanschrift zu wählen.

Fall 3:
Ummeldungen nach dem 15. Februar (21. Tag vor der Landtagswahl Baden-Württemberg): Personen verbleiben auf jeden Fall im Wählerverzeichnis des alten Wohnorts. Eine Abstimmung ist dort persönlich oder per Briefwahl möglich.

Bei Landtagswahlen dürfen nur deutsche Staatsbürgerinnen beziehungsweise deutsche Staatsbürger wählen. Das steht im Grundgesetz (Artikel 20 und 28 Grundgesetz). Dort ist festgelegt, dass die politische Vertretung in Bund und Ländern vom deutschen Volk gewählt wird. EU-Bürgerinnen beziehungsweise EU-Bürger, die in Deutschland leben, dürfen nur bei Kommunal- und Europawahlen mitstimmen.

Nein, in Deutschland ist niemand verpflichtet zu wählen.

Ja, mit der Wahl am 8. März dürfen bei einer Landtagswahl in Baden-Württemberg erstmals alle wahlberechtigten Personen ab 16 Jahren wählen.

Alle Personen, die am Wahltag wahlberechtigt und in Karlsruhe mit Hauptwohnsitz gemeldet sind, werden von Amts wegen zum Stichtag 25. Januar ins Wählerverzeichnis eingetragen und erhalten voraussichtlich zwischen dem 30. Januar und dem 6. Februar eine Wahlbenachrichtigung.

Am Wahlsonntag kann mit dem Personalausweis oder Reisepass im persönlich zugewiesenen Wahllokal gewählt werden. Bitte beachten: Das Wahllokal kann sich geändert haben – den aktuellen Standort kann man über den Wahllokalfinder 4,62 MB (PDF) finden. 

Wer bis zum 6. Februar keine Wahlbenachrichtigung erhalten hat, aber meint wahlberechtigt zu sein, setzt sich bitte mit dem Wahlamt zeitnah in Verbindung.

Wer lieber per Briefwahl abstimmen möchte, kann bis zum 6. März, 15 Uhr, Briefwahlunterlagen beantragen. Am einfachsten geht dies, wenn man diese persönlich im Briefwahlbüro (Karl-Friedrich-Straße 8, ehemalige Sparkasse am Marktplatz) beantragt. Es ist auch möglich, die Stimme im Briefwahlbüro abzugeben.

Wie bei anderen Wahlen kann man bei der Landtagswahl Baden-Württemberg 2026 bereits im Vorfeld per Briefwahl wählen oder am Wahltag im Wahllokal

Bei der Wahl im Wahllokal erhalten die Wählerinnen und Wähler die Stimmzettel vor Ort. Bei Beantragung von Briefwahl bekommen die Wählerinnen und Wähler die Wahlunterlagen an die angegebene Adresse geschickt.

Die Beantragung der Briefwahlunterlagen ist ab Erhalt der Wahlbenachrichtigung (ab 30. Januar) möglich.

Das Wahllokal ist auf der Wahlbenachrichtigung oder mit Hilfe des Wahllokalfinders 4,62 MB (PDF) zu finden. 

Zur Wahl sollte der Ausweis oder Reisepass mitgebracht werden, um sich bei Bedarf ausweisen zu können. Idealerweise wird auch die Wahlbenachrichtigung mitgebracht, die im Vorfeld zugesandt wurde.

Am Sonntag, 8. März, sind die Wahlräume von 8 bis 18 Uhr geöffnet.

Erfahrungsgemäß kann es vor allem am Nachmittag zu längeren Wartezeiten kommen, das Wahlamt empfiehlt daher die Abgabe der Stimmen am Vormittag.

Sobald die Briefwahlunterlagen beantragt wurden, ist es grundsätzlich nicht mehr möglich an der Urnenwahl teilzunehmen. Damit wird eine doppelte Stimmabgabe verhindert.

In der Regel dauert es drei bis fünf Werktage ab Antragstellung bis zum Erhalt der Briefwahlunterlagen Sollten Sie keine Briefwahlunterlagen erhalten haben, setzen Sie sich bitte mit dem Briefwahlbüro telefonisch unter 0721 133-1250 in Verbindung.

Bis Freitag, 6. März, 15 Uhr, können im Briefwahlbüro noch Briefwahlunterlagen ausgestellt werden.

Die letzte Möglichkeit, bei Verlust oder Nicht-Erhalt bereits beantragter Wahlscheine einen Ersatzwahlschein zu erhalten, ist am 7. März bis 12 Uhr im Wahlamt. Dies gilt jedoch nur für bereits beantragte Unterlagen.

Die Briefwahlunterlagen, die zugeschickt wurden, sollten folgende Bestandteile enthalten:

  • Stimmzettel für die Landtagswahl: Für den Wahlkreis 27, Karlsruhe I, gibt es einen grünen Stimmzettel und für den Wahlkreis 28, Karlsruhe II, einen gelben Stimmzettel.
  • Stimmzettelumschlag (weiß)
  • Wahlschein für die Landtagswahl: Auf der Rückseite des Wahlscheins ist eine Versicherung an Eides statt. Der Wahlschein für den Wahlkreis 27, Karlsruhe I, ist grün und für den Wahlkreis 28, Karlsruhe II, gelb.
  • Roter Wahlbrief für die Landtagswahl: Durch Perforation verbunden mit dem Wahlschein.
  • Merkblatt Briefwahl für die Landtagswahl

Bitte die erhaltenen Unterlagen sorgfältig prüfen. Da der Adressaufdruck für die Zustellung auf dem Wahlschein erfolgt und dieser durch Perforation mit dem Wahlbrief verbunden ist, können die Unterlagen nicht ohne Wahlschein respektive Wahlbrief zugestellt werden.

Sollte der Stimmzettel, der Stimmzettelumschlag oder das Merkblatt zur Briefwahl fehlen, wenden Sie sich bitte umgehend an das Briefwahlbüro.

Bei der Landtagswahl Baden-Württemberg steht für die Briefwahl ein Zeitraum von etwa vier Wochen zur Verfügung. Es empfiehlt sich jedoch, den Antrag auf Briefwahlunterlagen möglichst früh zu stellen.

Bei krankheitsbedingten Ausnahmefällen stellt das Wahlamt noch am Wahltag bis um 15 Uhr im Wahlamt Wahlscheine aus. Hierfür ist ein entsprechendes ärztliches Attest zwingend erforderlich.

Ausführliche Informationen zur Briefwahl sowie zur Beantragung finden Sie auf unserer Informationsseite.

Kontakt

Amt für Stadtentwicklung

Wahlamt

Zähringerstraße 61

76133 Karlsruhe

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