Der Kreiswahlausschuss für die beiden Karlsruher Wahlkreise (Wahlkreis 27 Karlsruhe I und Wahlkreis 28 Karlsruhe II) beschließt am Freitag, 9. Januar 2026, die Zulassung der Wahlvorschläge zur Landtagswahl am 8. März 2026.
Die Stadtverwaltung Karlsruhe weist aus diesem Anlass darauf hin, dass genehmigungsfreie Wahlkampfwerbung für die Landtagswahl 2026 im Stadtgebiet von Karlsruhe ab dem 10. Januar 2026 erfolgen kann.
Die Plakate sind bis spätestens 22. März 2026 aus dem öffentlichen Verkehrsraum im Stadtgebiet zu entfernen.
Unzulässige, insbesondere verfassungs- bzw. sittenwidrige, volksverhetzende, rassistische, diskriminierende Wahlwerbung und -propaganda ist ausdrücklich nicht zugelassen.
§ 35 Abs. 1 Landtagswahlgesetz Baden-Württemberg
- Während der Wahlzeit sind in und an dem Gebäude, in dem sich der Wahlraum befindet, sowie unmittelbar vor dem Zugang zu dem Gebäude jede Beeinflussung der Wähler durch Wort, Ton, Schrift oder Bild sowie jede Unterschriftensammlung verboten.
- Die Veröffentlichung der Ergebnisse von Wählerbefragungen nach der Stimmabgabe über den Inhalt der Wahlentscheidung ist vor Ablauf der Wahlzeit unzulässig.
Darüber hinaus gelten folgende Regelungen für die Zeit der Plakatierung für die Landtagswahl. Sie sind von den Parteien und den plakatierenden Personen zu beachten:
Allgemeine Voraussetzungen:
- Großflächenwahlplakate (sogenannte Wesselmänner), Wahlplakate und Plakatständer (Dreieckständer) dürfen die öffentliche Sicherheit und den Verkehr nicht beeinträchtigen. Sie sind nur zulässig, wenn sie verkehrssicher aufgestellt bezeihungsweise angebracht sind und hinsichtlich der Standfestigkeit und Konstruktion der statischen Beanspruchung, insbesondere der Windlast, genügen.
- Wahlplakate und Großflächenwahlplakate dürfen nicht unmittelbar im und um den Kreisverkehr aufgestellt werden.
- Wahlplakate jeglicher Art dürfen aus Sicherheitsgründen nicht an Brücken über Bundesfernstraßen angebracht werden.
- Es ist darauf zu achten, dass es zu keinerlei Sichtbehinderungen bezeihungsweise Gefährdungen für den Verkehr und die Verkehrsteilnehmer kommt.
- An Lichtsignalanlagen und an Verkehrszeichen dürfen Wahlplakate jeglicher Art nicht angebracht werden.
- Wahlwerbung darf nur aufgestellt werden, wenn und soweit bereits aufgestellte Werbeanlagen wie zum Beispeil Litfaßsäulen oder Werbetafeln anderer Veranstaltender nicht verdeckt werden.
- An den gewünschten Standorten darf Wahlwerbung nur dann aufgestellt werden, wenn die Standorte frei, das heißt, nicht durch andere Parteien belegt sind.
An folgenden Standorten ist Wahlwerbung unzulässig:
- Schlossplatz, sowie im gesamten Bereich des Schlossgartens bis zum Adenauerring
- Marktplatz
- Europaplatz
- Bahnhofsvorplatz
- Neureuter Platz
- Auf- und Abfahrten der Südtangente
- Brücken
- Wildparkstadion an der Einmündung Theodor-Heuss-Allee in den Adenauerring
- Unfallhäufungsstellen
Im Bereich der Betriebsanlagen der VBK ist aus Sicherheitsgründen Wahlwerbung unzulässig; dazu zählen neben dem eigentlichen Bahnkörper insbesondere Haltestellen inklusive deren Umlaufgitter und deren Zuwegung, Querungsstellen mit Aufstellflächen, aber auch andere Einrichtungen wie Fahrleitungsmasten, Signale, Schaltkästen, Unterwerke (Trafostationen), Betriebsgebäude etc.
Besondere Voraussetzungen für Großflächenwahlplakate (sogenannte Wesselmänner):
- Bei Großflächenwahlplakaten ist ein Abstand von mindestens 3 Metern zu Fahrbahnen einzuhalten.
- Bei Großflächenwahlplakaten ist ein Abstand von mindestens 50 Metern zu Kreisverkehren einzuhalten.
- An der Ecke Brauer-/Ebertstraße muss die Sicht auf das gepflanzte Stadtwappen frei bleiben.
- Großflächenwahlplakate dürfen nur an dafür zulässigen Standorten aufgestellt werden. Die Standorte sind mit dem Bauordnungsamt über boa(at)karlsruhe.de abzustimmen.
Besondere Voraussetzungen für Wahlplakate und Plakatständer:
- Plakate zur Wahlwerbung dürfen ausschließlich auf Plakatständern und Hartfasertafeln (oder vergleichbare Materialien) in maximaler Größe DIN A0 angebracht werden.
- Die Befestigung von Wahlwerbung aller Art an öffentlichen Einrichtungen, Bäumen und Sträuchern ist untersagt.
- Im Bereich von Geh- und Radwegen sind die Plakate bei der Befestigung an Masten in einer Höhe von mindestens 2,20 Meter Unterkante anzubringen.
- Standorte außerhalb geschlossener Ortschaften (gelbe Ortstafeln):
Nach § 33 StVO ist außerhalb geschlossener Ortschaften dem Grunde nach jede Werbung und Propaganda durch Bild, Licht oder Ton verboten, wenn dadurch Verkehrsteilnehmende in einer den Verkehr gefährdenden oder erschwerenden Weise abgelenkt oder belästigt werden können.
- Die Sicherheit und Leichtigkeit des öffentlichen Straßenverkehrs darf durch Wahlplakate, Großflächenwahlplakate oder sonstige Wahlwerbeträger nicht beeinträchtigt werden.
- Wahlwerbung darf außerhalb geschlossener Ortschaften nur an Straßen mit einer Geschwindigkeitsbegrenzung von maximal 60 km/h aufgestellt werden.
- An Kreuzungen und Einmündungen ist ein Mindestabstand von 50 Metern einzuhalten.
- An Bundesfernstraßen dürfen außerhalb der zur Erschließung der anliegenden Grundstücke bestimmten Teile der Ortsdurchfahrten Wahlplakate jeglicher Art nur in einer Entfernung von über 40 Metern (bei Bundesautobahnen) bezeihungsweise über 20 Metern (bei Bundesstraßen), jeweils gemessen vom äußeren Rand der befestigten Fahrbahn, aufgestellt werden.
Plakate zur Wahlwerbung, die eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung darstellen, insbesondere zu Verkehrsbehinderungen oder baurechtlichen Beanstandungen führen oder unzulässige Wahlwerbung bzw. Propaganda, sind unverzüglich zu entfernen.