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Bei der Landtagswahl 2026 gibt es wieder die Möglichkeit der Briefwahl. Wählerinnen und Wähler können ihre Stimme bequem zuhause abgeben, ohne am Wahltag im Wahllokal erscheinen zu müssen. Dabei gibt es Fristen, die zu beachten sind.
Die Briefwahlunterlagen können ab dem 30. Januar über einen Online-Wahlscheinantrag beantragt werden.
Die Antragstellung ist auch über die Wahlbenachrichtigung auf dem Postweg möglich. Außerdem befindet sich auf der Rückseite ein QR-Code zum Online-Wahlscheinantrag. Die Wahlbenachrichtigungen werden ab dem 30. Januar zugestellt.
Wer per Briefwahl wählen möchte, muss einen Wahlschein beantragen. Die Beantragung ist nach Erhalt der Wahlberechtigung (ab 30. Januar) über verschiedene Antragformen möglich.
Ab 30. Januar können die Briefwahlunterlagen online beantragt werden.
Eine weitere Möglichkeit ist die schriftliche Antragstellung:
Ab 9. Februar können die Briefwahlunterlagen auch persönlich im Briefwahlbüro in der Karl-Friedrich-Straße 8 (ehemalige Sparkassenfiliale am Marktplatz) beantragt werden. Mitzubringen ist ein Personalausweis oder Reisepass und, wenn vorhanden, die Wahlbenachrichtigung.
Wählerinnen und Wähler können im Briefwahlbüro auch direkt in einer Wahlkabine wählen.
Das Briefwahlbüro ist vom 9. Februar bis 6. März 2026, montags bis mittwochs von 10 bis 17 Uhr, donnerstags von 10 bis 18:30 Uhr und freitags von 10 bis 15 Uhr geöffnet.
Im Stadtamt Durlach und in den Ortsverwaltungen werden keine Briefwahlunterlagen vor Ort ausgestellt.
Telefonische Anträge und Anträge per SMS oder über Messenger-Dienste sind nicht zulässig.
Bitte beim postalischen Versand der Briefwahlunterlagen die entsprechenden Postlaufzeiten beachten.
Wir empfehlen, die Briefwahlunterlagen schnellstmöglich (ab 30. Januar) online zu beantragen oder ab 9. Februar die Briefwahlunterlagen direkt im Briefwahlbüro ausstellen zu lassen.
Sollen die Briefwahlunterlagen an eine andere als die auf der Wahlbenachrichtigte gedruckte Wohnanschrift versandt werden, kann die abweichende Versandanschrift im Antrag angegeben werden.
Briefwahlunterlagen werden auch in das Ausland verschickt. Es ist dabei zu beachten, dass eine rechtzeitige Zustellung sowie Rücksendung der Briefwahlunterlagen gewährleistet sein müssen. Laufzeiten internationaler Briefe finden sich auf der Internetseite der Deutschen Post.
Die Briefwahlunterlagen bestehen aus einem Merkblatt mit grafischen Erläuterungen, einem Wahlschein mit abtrennbarem roten Wahlbriefumschlag, einem Stimmzettel und einem weißen Stimmzettelumschlag.
Damit die Stimme gewertet werden kann, muss der Wahlbrief spätestens am 8. März, bis 18 Uhr, das Wahlamt der Stadt Karlsruhe erreicht haben. Sofern der Wahlbrief postalisch an das Wahlamt übersandt wird, empfehlen wir, diesen bis spätestens 4. März in einen Briefkasten der Deutschen Post im Inland einzuwerfen.
Wahlbriefe, die am Wahltag nach 18 Uhr eintreffen, können bei der Auswertung der Wahl nicht berücksichtigt werden.
Wahlberechtigte, die des Lesens oder Schreibens unkundig sind oder wegen einer Behinderung an der Abgabe ihrer Stimme gehindert sind, können sich der Hilfe einer anderen Person bedienen. In diesem Fall wird die „Versicherung Eides statt zur Briefwahl“ von der Hilfsperson unterzeichnet. Die Hilfsperson muss das 16. Lebensjahr vollendet haben. Die Hilfeleistung ist auf rein technische Hilfe bei der Kundgabe einer von der wahlberechtigten Person selbst getroffenen und geäußerten Wahlentscheidung beschränkt (zulässige Assistenz).
Unzulässig ist eine Hilfeleistung, die unter missbräuchlicher Einflussnahme erfolgt, die selbstbestimmte Willensbildung oder Entscheidung der wahlberechtigten Person ersetzt oder verändert oder, wenn ein Interessenskonflikt der Hilfsperson besteht.
Auf die Strafbarkeit einer im Rahmen zulässiger Assistenz entgegen der Wahlentscheidung der wahlberechtigten Person oder ohne eine geäußerte Wahlentscheidung der wahlberechtigten Person erfolgten Stimmabgabe (§ 107a Absatz 1 und 3 des Strafgesetzbuchs) wird hingewiesen. Die Hilfsperson ist zur Geheimhaltung der Kenntnisse verpflichtet, die sie bei der Hilfestellung von der Wahl der wahlberechtigten Person erlangt hat.
Wenn eine Person aufgrund von Blindheit oder einer anderen Einschränkung nicht mehr schreiben kann, dürfen Hilfspersonen den Antrag auf Briefwahlunterlagen für diese Person unterschreiben.
Die Hilfestellung beschränkt sich dabei nur auf die Antragstellung und auf technische Unterstützung beim Ausfüllen des Stimmzettels. Als Hilfsperson müssen Sie die „Versicherung an Eides statt zur Briefwahl“ unterzeichnen und Ihren Namen, Vornamen sowie die Anschrift angeben.
Es ist jedoch wichtig, dass das Wahlrecht weiterhin bei der betroffenen Person bleibt und nicht auf die Hilfsperson oder einen Bevollmächtigten übergeht.
Zur gleichberechtigten Teilnahme an der Landtagswahl bieten die Blinden- und Sehbehindertenverbände kostenfrei die Zusendung von sogenannten Stimmzettelschablonen an. Die Stimmzettelschablone wird auf den Stimmzettel gelegt. Die Felder für das „Kreuzchen“ sind in der Schablone ausgespart. Auf der Schablone sind in großer tastbarer Schrift Erläuterungen angebracht. Zusammen mit der Schablone wird − ebenfalls kostenfrei − eine Audio-CD ausgeliefert. Die CD kann mit handelsüblichen CD-Playern abgespielt werden. Auf dieser CD wird die Benutzung der Schablone erklärt. Außerdem wird der Inhalt des Stimmzettels vollständig aufgesprochen und auch darauf hingewiesen, falls eine entsprechende Lochung nicht mit einem Wahlvorschlag belegt ist.
Die Anforderung der Schablone sowie einer Audio-CD mit der Aufsprache des Inhalts des amtlichen Stimmzettels ist kostenfrei bei den Blinden- und Sehbehindertenverbänden unter 0761 36122 möglich.
Wahlbriefe ohne Wahlschein sind ungültig, die Stimme wird bei der Auszählung daher nicht berücksichtigt.
Sofern vergessen wurde, den Wahlschein im Wahlbrief beizufügen, melden Sie sich bitte umgehend beim Briefwahlbüro.
Alternativ kann mit dem Wahlschein am Wahltag in ein beliebiges Wahllokal im Stadtgebiet gegangen und dort unter Vorlage des Personalausweises oder Reisepasses die Stimme abgegeben werden. Der Wahlschein wird dann einbehalten!
Sobald Briefwahlunterlagen beantragt wurden, ist es grundsätzlich nicht mehr möglich an der Urnenwahl teilzunehmen. Damit wird eine doppelte Stimmabgabe verhindert.
In der Regel dauert es drei bis fünf Werktage ab Antragstellung bis zum Erhalt der Briefwahlunterlagen. Sollten man danach keine Briefwahlunterlagen erhalten haben, bitte mit dem Briefwahlbüro telefonisch unter 0721 133-1250 in Verbindung setzen.
Bis 6. März, 15 Uhr, können im Briefwahlbüro noch Briefwahlunterlagen ausgestellt werden.
Die letzte Möglichkeit, bei Verlust oder Nicht-Erhalt bereits beantragter Wahlscheine einen Ersatzwahlschein zu erhalten, ist am 7. März bis 12 Uhr im Wahlamt (Zähringerstraße 61). Dies gilt jedoch nur für bereits beantragte Unterlagen.
Die Briefwahlunterlagen, die zugeschickt wurden, sollten folgende Bestandteile enthalten:
Bitte die erhaltenen Unterlagen sorgfältig prüfen. Da der Adressaufdruck für die Zustellung auf dem Wahlschein erfolgt und dieser durch Perforation mit dem Wahlbrief verbunden ist, können die Unterlagen nicht ohne Wahlschein respektive Wahlbrief zugestellt werden.
Sollte lediglich der Stimmzettel, der Stimmzettelumschlag oder das Merkblatt zur Briefwahl fehlen, wenden Sie sich bitte umgehend an das Briefwahlbüro.
Amt für Stadtentwicklung
Briefwahlbüro des Wahlamtes
Geöffnet ab 9. Februar bis 6. März
Montag, Dienstag, Mittwoch:
10 bis 17 Uhr
Donnerstag: 10 bis 18:30 Uhr
Freitag: 10 bis 15 Uhr