Zur besseren Lesbarkeit stellen wir die Grillplatzordnung zusätzlich als Text dar. Rechtlich verbindlich ist jedoch ausschließlich die im PDF veröffentlichte Fassung.
§ 1 Zweckbestimmung
Die sechs oben genannten Grillplätze dienen der Erholung und privaten Nutzung. Eine kommerzielle Nutzung ist nicht gestattet.
§ 2 Geltungsbereich
(1) Diese Grillplatzordnung gilt für die oben genannten sechs Grillplätze auf Gemarkung der Stadt Karlsruhe.
(2) Die Grillplatzordnung ist für alle Personen verbindlich, die sich auf den Grillplätzen aufhalten. Mit der Benutzung der Grillplätze erkennen die Benutzerinnen und Benutzer und Mitwirkenden die Bestimmungen dieser Grillplatzordnung und die damit verbundenen Verpflichtungen ausdrücklich an. Polizeiverordnung für die folgenden Grillplätze auf Gemarkung der Stadt Karlsruhe (Grillplatzordnung).
§ 3 Verwaltung und Aufsicht
(1) Die Grillplätze Rennwiese, Oberwaldsee, Zündhütle und Park and Ride / BAB A8 Karlsbad liegen in der Zuständigkeit der Stadt Karlsruhe. Der Grillplatz Friedrichstaler Allee befindet sich im Staatswald und fällt in die Zuständigkeit des Landes Baden-Württemberg - Forst-BW, während der Grillplatz Lager von der Gemeinde Eggenstein-Leopoldshafen verwaltet wird.
(2) Die Aufsicht und Überwachung der Grillplätze der Stadt Karlsruhe fallen in die Zuständigkeit des Oberbürgermeisters beziehungsweise der von ihm beauftragten Personen (Ordnungs- und Bürgeramt, Forstamt, Ortsverwaltung Stupferich, Gartenbauamt). Den Anweisungen der beauftragten Personen ist Folge zu leisten. Die Befugnisse des Polizeivollzugsdienstes bleiben unberührt.
(3) Außerdem kann vom Hausrecht des Eigentümers (Stadt Karlsruhe, Land Baden-Württemberg - ForstBW und Gemeinde Eggenstein-Leopoldshafen) Gebrauch gemacht und eine Nutzung bei Verstößen gegen diese Grillplatzordnung sofort beendet werden.
§ 4 Benutzungsregelungen
(1) Auf andere Waldbesuchende sowie auf die Tier- und Pflanzenwelt ist zu jedem Zeitpunkt Rücksicht zu nehmen.
(2) Im Zeitraum vom 1. März bis 31. Oktober ist vor der Nutzung der Grillstellen der tagesaktuelle Waldbrandgefahrenindex des Deutschen Wetterdienstes (DWD) einzusehen. Das Grillen hat stets mit der erforderlichen Sorgfalt und unter Beachtung der jeweiligen Brandgefahr zu erfolgen. Beim höchsten Waldbrandgefahrenindex Stufe 5 ist besondere Vorsicht walten zu lassen.
(3) Das Grillfeuer ist dauernd so unter Kontrolle zu halten, dass keine Gefahr durch Funkenflug entstehen kann. Bei starkem Wind und Funkenflug ist das Grillen untersagt.
(4) Es darf nur in den vorhandenen Grillstellen und mit mitgebrachten Gasgrills, die einen Mindestabstand vom Boden von 40 cm aufweisen, gegrillt werden. Lediglich beim Grillplatz Park and Ride Platz / BAB A8 Karlsbad darf auf den befestigten Grillflächen mit mitgebrachten Holzkohle- und Gasgrills gegrillt werden.
(5) Das Anlegen weiterer Grill- oder Feuerstellen außerhalb vorhandener Grillstellen und befestigten Grillflächen ist nicht gestattet.
(6) Als Brennmaterial dürfen nur mitgebrachte, handelsübliche Grillkohle oder Grillbriketts und Gas verwendet werden. Das Entzünden oder Verbrennen von Holz, Ästen, Abfällen oder sonstigen Materialien ist untersagt. Das Verwenden von Brandbeschleuniger wie Spiritus oder Benzin ist verboten. Es dürfen nur geprüfte und sichere Feststoff-Grillanzünder verwendet werden.
(7) Eine Verwendung von Einweggrills ist auf allen Grillplätzen nicht zulässig.
(8) Lagerfeuer sind nicht gestattet.
(9) Grillfeuer und Glut dürfen nicht unbeaufsichtigt bleiben.
(10) Vor Verlassen der Grillplätze sind das Grillfeuer und Glutreste vollständig zu löschen. Für eventuell entstehende Brände sind die Benutzerinnen und die Benutzer verantwortlich. Es wird darauf hingewiesen, dass an den Grillplätzen keine Feuerlöscher vorhanden sind. Die Benutzerinnen und Benutzer haben daher für ausreichenden Brandschutz selbst zu sorgen und sind für diesen grundsätzlich verantwortlich.
(11) Nur abgekühlte Reste von Grillkohle sowie kalte Asche dürfen in den aufgestellten Müll-Behältnissen auf den Grillplätzen entsorgt werden. Das Entsorgen von Grillkohle sowie Asche im angrenzenden Wald ist strengstens untersagt.
(12) Es ist verboten, Lärm zu erzeugen, der die Allgemeinheit oder Nachbarschaft belästigt. Daher sind die Benutzung von Stromaggregaten, das Musizieren mittels verstärkerunterstützter Instrumente und das Abspielen von Musik nicht gestattet. Musikinstrumente sind nur in angemessener Lautstärke bis 22 Uhr erlaubt.
(13) Zum Schutz der Tierwelt und zur Vermeidung von Lichtverschmutzung ist die Beleuchtung auf den Grillplätzen auf das notwendige Maß zu beschränken. Unzulässig sind insbesondere:
- Scheinwerfer, Flutlichtstrahler oder vergleichbar helle Lichtquellen,
- farbige Effektbeleuchtung (beispielsweise Disco- oder Partybeleuchtung),
- Blink-, Wechsel- oder Stroboskoplicht.
Zulässig sind ausschließlich kleine, mobile Leuchten mit schwachem, warmweißem und diffusem Licht (z. B. batteriebetriebene LED-Leuchten), sofern diese keine Blendwirkung entfalten und nicht in den angrenzenden Waldbestand abstrahlen.
(14) Offene Lichtquellen mit Flamme (z. B. Kerzen, Fackeln, Öllampen oder ähnliche Einrichtungen) sind aus Gründen des Brandschutzes unzulässig. Es darf ausschließlich elektronisches Licht nach Absatz (13) verwendet werden.
(15) Die Grillplätze und deren Einrichtungen sind sauber zu halten. Sämtliche Abfälle sind mitzunehmen oder in die dafür vorgesehenen Müll-Behältnissen zu entsorgen. Aus Gründen des Umwelt- und Tierschutzes sind die Abfälle bei vollen Müll-Behältnissen mitzunehmen; diese dürfen nicht außerhalb der Müll-Behältnissen auf den Grillplätzen verbleiben. Verunreinigungen können die Stadt Karlsruhe, das Land Baden-Württemberg - Forst-BW und die Gemeinde Eggenstein-Leopoldshafen für ihre jeweiligen Grillplätze auf Kosten des Verursachers beseitigen lassen.
(16) Verboten ist das Befahren der Grillplätze mit Fahrzeugen aller Art (ausgenommen sind Krankenfahrstühle) sowie das Abstellen der Fahrzeuge innerhalb der Grillplatz-Anlagen. Des Weiteren ist das grundsätzliche Fahrverbot im Wald auf Waldwegen einzuhalten.
(17) Das Zelten/Campieren und Übernachten auf den Grillplätzen ist nicht gestattet.
(18) Das Rauchen ist in der Zeit vom 1. März bis 31. Oktober entsprechend § 41 Abs. 3 Landeswaldgesetz verboten.
(19) Folgende Benutzungszeiten sind zu beachten:
- Täglich 9 Uhr bis 23 Uhr.
- Ab 22 Uhr ist die allgemeine Nachtruhe einzuhalten.
(20) Die Benutzung des Grillplatzes „Lager“ ist kostenpflichtig und grundsätzlich nur nach vorheriger Reservierung im Zeitraum vom 1. März bis 31. Oktober gestattet. Reservierungen sind nur über die folgende Mailadresse möglich oder den Bürgerdienst. Es gelten die ergänzenden Regelungen der Grillplatzbenutzungsordnung der Gemeinde Eggenstein-Leopoldshafen.
§ 5 Haftung
(1) Die Eigentümer überlassen der Benutzerin oder dem Benutzer den Grillplatz zur unentgeltlichen (Stadt Karlsruhe und Land Baden-Württemberg - ForstBW - beziehungseise zur entgeltlichen (Gemeinde Eggenstein-Leopoldshafen) Benutzung in dem Zustand, in dem er sich jeweils befindet. Die Benutzerin oder der Benutzer ist verpflichtet, vorgefundene Schäden oder Verunreinigungen und während der Benutzung entstehende Schäden unverzüglich an den jeweiligen Eigentümer des Grillplatzes zu melden. Für Schäden haftet der Verursacher im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen.
(2) Die Benutzung der Grillplätze erfolgt auf eigene Gefahr. Die Benutzerin oder der Benutzer stellt den jeweiligen Eigentümer des Grillplatzes von etwaigen gesetzlichen Haftpflichtansprüchen frei, die sich für sie oder ihn und die weiteren Benutzerinnen oder Benutzer oder Dritte aus der Benutzung des Grillplatzes ergeben. Die Benutzerin oder der Benutzer verzichtet für den Fall der eigenen Inanspruchnahme auf die
Geltendmachung von Rückgriffansprüchen gegenüber dem Eigentümer und dessen gesetzlichen Vertreterinnen oder Vertretern. Dies gilt nicht, wenn der Eigentümer einen Personenschaden zumindest grob fahrlässig verursacht hat.
§ 6 Außergewöhnliche Ereignisse
(1) Mit behördlicher Anordnung, beispielweise aus Gründen der Gefahrenabwehr bei hoher Waldbrandgefahr, kann eine Nutzung auch kurzfristig untersagt sowie können begonnene Nutzungen beendet werden. Schadensersatzansprüche bestehen ausdrücklich nicht.
§ 7 Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig im Sinne von § 26 Polizeigesetz handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- entgegen § 4 Absatz (2) die Grillstelle nutzt, ohne den tagesaktuellen Waldbrandgefahrenindex des Deutschen Wetterdienstes (DWD) zu berücksichtigen und dabei die gebotene Sorgfalt zur Vermeidung von Brandgefahren nicht beachtet,
- entgegen § 4 Absatz (3) bei starkem Wind oder Funkenflug ein Grillfeuer unterhält,
- entgegen § 4 Absatz (4) und (5) außerhalb vorhandener Grillstellen weitere Grillstellen anlegt,
- entgegen § 4 Absatz (6) und (7) nicht zulässiges Brennmaterial oder Brandbeschleuniger verwendet oder Einweggrills betriebt,
- entgegen § 4 Absatz (8) ein Grillfeuer nicht nur zum Grillen anzündet oder ein Lagerfeuer errichtet,
- entgegen § 4 Absatz (9) und (10) das Grillfeuer unbeaufsichtigt lässt oder vor Verlassen des Grillplatzes nicht vollständig löscht,
- entgegen § 4 Absatz (11) Reste nicht abgekühlter oder nicht kalter Asche in den aufgestellten Müll-Behältnissen oder Grillkohle und Asche im angrenzenden Wald entsorgt,
- entgegen § 4 Absatz (12) Lärm verursacht, Stromaggregate benutzt, mittels verstärkerunterstützter Instrumente musiziert, Musik abspielt oder Musikinstrumente in nicht angemessener Lautstärke oder nach 22 Uhr verwendet,
- entgegen § 4 Absatz (13) Beleuchtung über das notwendige Maß hinaus benutzt (beispielsweise Scheinwerfer, Flutlichtstrahler, Effektbeleuchtung, Blink-, Wechsel- oder Stroboskoplicht) oder Licht in den angrenzenden Waldbestand abstrahlt,
- entgegen § 4 Absatz (14) offene Lichtquellen mit Flamme betreibt,
- entgegen § 4 Absatz (15) den Grillplatz nicht sauber hinterlässt, Abfälle und Unrat nicht in den aufgestellten Müll-Behältnissen entsorgt oder nicht wieder mitnimmt,
- entgegen § 4 Absatz (16) und (17) den Grillplatz mit Fahrzeugen aller Art befährt, Fahrzeuge innerhalb der Grillplatzanlage abstellt, Waldwege mit KFZ befährt oder auf dem Grillplatz zeltet, campiert oder übernachtet,
- entgegen § 4 Absatz (18) raucht,
- entgegen § 4 Absatz (19) die Benutzungszeiten und / oder die allgemeine Nachtruhe nicht einhält.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann nach § 26 Absatz 2 Polizeigesetz in Verbindung mit § 17 Absatz 1 und 2 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten mit einer Geldbuße von mindestens fünf Euro und höchstens 5.000 Euro, bei fahrlässigen Zuwiderhandlungen mit höchstens 2.500 Euro geahndet werden. Personen, die gegen diese Ordnung verstoßen, können vom Platz verwiesen werden.
§ 8 Inkrafttreten
Diese Grillplatzordnung tritt am Tag nach der amtlichen Bekanntmachung in Kraft.