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Grillplätze im Stadtgebiet

Vom Frühling bis zum Herbst gehört das Grillen zu den beliebtesten Outdoor-Aktivitäten der Karlsruherinnen und Karlsruher. Wer nicht im eigenen Garten grillen kann oder möchte, findet im Stadtgebiet sechs öffentliche Grillplätze. Außerhalb dieser ausgewiesenen Grillplätze ist das Grillen und Feuermachen im Wald sowie auf öffentlichen Grünflächen verboten.

Was muss beachtet werden?

  1. Vor jedem Grillen muss der tagesaktuelle Waldbrandgefahrenindex des Deutschen Wetterdienstes geprüft werden. Waldbrandgefahrenindex ansehen

  2. Die Regeln des jeweiligen Grillplatzes beachten

  3. Grillplatz sauber verlassen, Grillfeuer und Glut vollständig löschen.

  4. Rücksicht auf Natur und andere Erholungssuchende nehmen

Den Weisungen des Forstamtes und der Ordnungsbehörden ist Folge zu leisten. Nichteinhaltung der Grillplatzordnung kann zum Platzverweis führen, stellen Ordnungswidrigkeiten oder Straftaten dar. Der Natur zuliebe bitten wir um Ihr Verständnis. Viel Spaß beim Grillen und guten Appetit.

Waldbrandgefahr

Bei hoher oder sehr hoher Waldbrandgefahr ist besondere Vorsicht erforderlich. Grillen kann eingeschränkt oder untersagt sein. Bitte beachten Sie aktuelle Hinweise und Sperrungen.

Der Waldbrandgefahrenindex des Deutschen Wetterdienstes (DWD) zeigt die aktuelle Waldbrandgefahr in 5 Stufen sowie die Prognose für die kommenden Tage. 

Piktogram Grillen mit erforderlicher Sorgfalt und Beachtung der jeweiligen Brandgefahr.

Der Waldbrandgefahrenindex beschreibt die meteorologische Gefahr für die Entstehung und Ausbreitung von Waldbränden. Er berücksichtigt unter anderem:

  • Temperatur
  • Niederschlag
  • Luftfeuchtigkeit
  • Windverhältnisse
  • Feuchtigkeit von Boden und Vegetation

Die Gefahrenstufen reichen von 1 (sehr geringe Gefahr) bis 5 (sehr hohe Gefahr).

Fast alle Wald- und Vegetationsbrände sind durch menschliches Fehlverhalten verursacht.

Häufige Ursachen sind:

  • achtlos weggeworfene Zigaretten
  • unbeaufsichtigte oder illegale Feuerstellen
  • nicht vollständig gelöschte Grillkohle
  • Funkenflug durch Fahrzeuge oder Maschinen
  • heiße Gegenstände in trockener Vegetation
  • Auf Gras und Wiesen abgestellte Fahrzeuge (heiße Fahrzeugteile können trockene Pflanzen entzünden)

Auch natürliche Ursachen wie Blitzeinschläge können Waldbrände auslösen, sind in Deutschland jedoch deutlich seltener.

Grafik mit den Ursachen der Waldbrände in Baden-Württemberg 1992-2025

Jede und jeder kann dazu beitragen, Waldbrände zu vermeiden:

  • Grillen nur an ausgewiesenen Grillstellen
  • Temporäre Sperrungen respektieren und allgemeine Regeln beachten
  • Grillfeuer nicht unbeaufsichtigt lassen
  • Feuer vollständig löschen und Wasser oder Sand zum Löschen bereithalten
  • Kinder nicht mit dem Feuer allein lassen
  • Keine Zigaretten im Wald
  • Fahrzeuge nur auf befestigten Flächen abstellen (heiße Fahrzeugteile können trockene Pflanzen entzünden)
  • Zufahrten für Feuerwehrfahrzeuge freihalten

Schon kleine Unachtsamkeiten können bei trockener Vegetation große Schäden verursachen.

Durch den Klimawandel verändern sich die Bedingungen für unsere Wälder:

  • längere Trockenperioden
  • höhere Temperaturen
  • häufigere Hitzeperioden
  • trockenere Vegetation

Dadurch steigt insbesondere in den Sommermonaten das Risiko für Waldbrände. Ein verantwortungsvoller Umgang mit Feuer und heißen Gegenständen ist deshalb wichtiger denn je.

Totholz sind stehende oder liegende Stämme oder Teile des Baums, die abgestorben sind. Das können umgestürzte Bäume nach Stürmen sein, aber auch Überreste der Holzernte wie Baumkronen oder abgestorbene Äste an lebenden Bäumen. Totholz übernimmt dabei eine wertvolle ökologische Funktion als Lebensraum für unteranderem Pilze, Insekten, Amphibien und Reptilien.
 

Totholz ist nicht gleich Totholz!

Ein Baumstumpf im Zersetzungsprozess liegt Bodennah und schattig. Ein meist hoher Feuchtegehalt bedingt eine sehr langsame Verbrennung. Starkes, sich bereits zersetzendes Holz ist daher eher unproblematisch

Totäste und dürres Reisig dagegen liegen meist lose auf dem Waldboden und sind trocken und gut luftumströmt. Diese verbrennen dadurch deutlich schneller.

Wenn Sie Rauch oder Feuer im Wald bemerken:

  1. Ruhe bewahren
  2. Verlassen Sie den Gefahrenbereich. Am besten entgegen der Windrichtung vom Feuer entfernen. Zu keinem Zeitpunkt selbst in Gefahr bringen!
  3. Aus sicherer Entfernung den Notruf 112 wählen. Im Zweifel immer die Feuerwehr rufen!
  4. Geben Sie möglichst genaue Informationen:
    Wo befindet sich der Brand?
    Was brennt?
    Wie groß ist die betroffene Fläche?
    Gibt es Personen in Gefahr?
  5. Gefährdete andere Personen warnen. Wenn möglich, hilflose Personen retten.
  6. Weisen Sie Einsatzkräfte ein, wenn dies gefahrlos möglich ist.

Einzuhaltende Regeln

  • Nur private, keine kommerzielle Nutzung.
  • Benutzung des Grillplatzes erfolgt auf eigene Gefahr.
  • Rücksichtnahme auf Waldbesuchende sowie Tier- und Pflanzenwelt.
  • Gesetzliches Rauchverbot im gesamten Wald vom 1. März bis 31. Oktober.
  • Nutzungszeitraum von 9 bis 23 Uhr Nachtruhe ab 22 Uhr.
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  • Vor jedem Grillen muss der tagesaktuelle Waldbrandgefahrenindex des Deutschen Wetterdienstes geprüft werden. Waldbrandgefahrenindex ansehen
  • Grillen nur in vorhandenen Grillstellen und in mitgebrachten Gasgrills mit ausreichendem Bodenabstand.
  • Keine weiteren Grill- oder Feuerstellen außerhalb vorhandener Grillstellen anlegen.
  • Keine mitgebrachten Holzkohlegrills. Keine Einweggrills. Keine Lagerfeuer.
  • Nur Grillkohle oder Grillbriketts. Kein Holz, Äste oder sonstige Materialien verbrennen.
  • Kein Brandbeschleuniger (Spiritus, Benzin), nur Feststoff-Grillanzünder verwenden.
  • Keine unbeaufsichtigte Grillfeuer.
  • Kein Grillen bei starkem Wind und Funkenflug.
  • Das Grillfeuer vor Verlassen des Grillplatzes vollständig löschen.
  • Keine heiße Grillkohle/Asche in Mülleimer entsorgen.
  • Entsorgen von Grillkohle/Asche im Wald strengstens untersagt.
Piktogram Grillen mit erforderlicher Sorgfalt und Beachtung der jeweiligen Brandgefahr.
Piktogramm Grillen nur in vorhandenen Grillstellen und in mitgebrachten Gasgrills mit ausreichendem Bodenabstand.
Piktogramm Nur Grillkohle oder Grillbriketts. Kein Holz, Äste oder sonstige Materialien verbrennen. Kein Brandbeschleuniger (Spiritus, Benzin), nur Feststoff-Grillanzünder verwenden.
Piktogramm Kein unbeaufsichtigtes Grillfeuer.
Piktogramm Kein unkontrolliertes Grillfeuer. Kein Grillen bei starkem Wind und Funkenflug.
Piktogramm Das Grillfeuer vor Verlassen des Grillplatzes vollständig löschen
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  • Grillplatz sauber halten. Abfälle mitnehmen oder in Mülleimer entsorgen.
  • Kein Müll neben volle Mülleimer stellen.
  • Schäden oder Verunreinigungen melden.
  • Kein Lärm, der die Allgemeinheit oder Nachbarschaft belästigt.
  • Keine Stromaggregate, kein Musizieren mit Verstärker und kein Abspielen von Musik.
  • Musikinstrumente nur in angemessener Lautstärke bis 22 Uhr.
  • Keine hellen Lichtquellen (Scheinwerfer, Flutlichtstrahler, Disco- oder Partylicht, Blinklicht).
  • Nur kleine Leuchten mit schwachem, warmweißem und diffusem Licht.
  • Keine offene Lichtquelle mit Flamme (Kerzen, Öllampen, Fackeln).
  • Kein Fahren mit und kein Abstellen von Fahrzeugen aller Art auf dem Grillplatz.
  • Fahren und Abstellen von KFZ auf Waldwegen verboten.
  • Kein Zelten/Campieren und Übernachten.
Piktogramm Grillplatz sauber halten. Abfälle mitnehmen oder in Mülleimer entsorgen. Kein Müll neben volle Mülleimer stellen.
Piktogramm Kein Lärm, der die Allgemeinheit oder Nachbarschaft belästigt. Keine Stromaggregate, kein Musizieren mit Verstärker und kein Abspielen von Musik.
Piktogramm Keine hellen Lichtquellen (Scheinwerfer, Flutlichtstrahler, Disco- oder Partylicht, Blinklicht). Nur kleine Leuchten mit schwachem, warmweißem und diffusem Licht.
Piktogramm Keine offene Lichtquelle mit Flamme (Kerzen, Öllampen, Fackeln).
PiktogrammKein Fahren mit und kein Abstellen von Fahrzeugen aller Art auf dem Grillplatz.

Grillplätze im Überblick

Der Grillplatz Rennwiese befindet sich im Oberwald beim Waldeingang der Ettlinger Alle kurz vor der Brücke über die Südtangete. Am Waldeingang kann vor der Schranke mit dem Auto geparkt werden. Von dort ist der Grillplatz zu Fuß in 50 Meter erreichbar. Für den Grillplatz ist das Forstamt zuständig.

Grillplatz Rennwiese
Grillplatz Rennwiese

Grillplatz auf einen Blick

Grillstellen: 3 feste Grillstellen

Ausstattung: Steintische und Steinbänke

Toilette: nicht vorhanden

Trinkwasser: nicht vorhanden

Mülleimer: vorhanden

Parkmöglichkeiten: Waldeingang bei Ettlinger Alle VOR der Waldschranke. 50 Meter Fußweg ab Parkplatz.

Öffentliche Verkehrsmittel: Straßenbahn Haltestelle Dammerstock oder Hauptbahnhof, jeweils 900 Meter Fußweg.

Nutzung: kostenlos

Reservierung: nicht erforderlich und nicht möglich

Nutzungszeit: täglich, 9 bis 23 Uhr

Zuständig: Forstamt

Hilfe rufen

Im Notfall wählen Sie den Notruf 112. Nennen Sie der Leitstelle den Rettungspunkt KA-1903 und begeben Sie sich – sofern möglich – dorthin. Bleiben Sie für Rückfragen telefonisch erreichbar.

Rettungspunkt Karte Grillplatz Rennwiese

Der Grillplatz befindet sich am am westlichen Ufer des Oberwaldsees im Oberwald, in der Nähe vom Waldeingang Ettlinger Allee.Über die Edgar-Heller-Straße kann der Parkplatz am Oberwaldsee mit dem Auto angefahren werden. Von dort ist der Grillplatz zu Fuß in etwa 500 Meter erreichbar. Für den Grillplatz ist das Forstamt zuständig.

Grillplatz Oberwaldsee
Grillplatz Oberwaldsee

Grillplatz auf einen Blick

Grillstellen: 3 feste Grillstellen

Ausstattung: Steintische, Steinbänke und eine Schutzhütte

Toilette: nicht vorhanden

Trinkwasser: nicht vorhanden

Mülleimer: vorhanden

Parkmöglichkeiten: Parkplatz am Oberwaldsee VOR der Waldschranke (Anfahrt über Edgar-Heller-Straße). 500 Meter Fußweg ab Parkplatz.

Öffentliche Verkehrsmittel: Bus Haltestelle Durlach Tiefbauamt, 1.000 Meter Fußweg.

Nutzung: kostenlos

Reservierung: nicht erforderlich und nicht möglich

Nutzungszeit: täglich, 9 bis 23 Uhr

Zuständig: Forstamt

Hilfe rufen

Im Notfall wählen Sie den Notruf 112. Nennen Sie der Leitstelle den Rettungspunkt KA-1906 und begeben Sie sich – sofern möglich – dorthin. Bleiben Sie für Rückfragen telefonisch erreichbar.

Rettungspunkt Karte Grillplatz Oberwaldsee

Der Grillplatz befindet sich direkt am Parkplatz an der Tiefentalstraße etwas südlich vom Zündhütle. Der Grillplatz ist mit 2 festen Grillstellen, Steintischen und Steinbänken ausgestattet. Für den Grillplatz ist das Forstamt zuständig.

Grillplatz Zündhütle
Grillplatz Zündhütle

Grillplätze auf einen Blick

Grillstellen: 2 feste Grillstellen

Ausstattung: Steintische und Steinbänke

Toilette: nicht vorhanden

Trinkwasser: nicht vorhanden

Mülleimer: vorhanden

Parkmöglichkeiten: Parkplatz an der Tiefentalstraße befindet sich direkt neben Grillplatz.

Öffentliche Verkehrsmittel: Straßenbahn/Bus Haltestelle Durlach Zündhütle, 400 Meter Fußweg.

Nutzung: kostenlos

Reservierung: nicht erforderlich und nicht möglich

Nutzungszeit: täglich, 9 bis 23 Uhr

Zuständig: Forstamt

Hilfe rufen

Im Notfall wählen Sie den Notruf 112. Nennen Sie der Leitstelle den Rettungspunkt KA-2053. Der Rettungspunkt befindet sich direkt beim angrenzenden Parkplatz. Bleiben Sie für Rückfragen telefonisch erreichbar.

Der Grillplatz befindet sich südlich des Park and Ride Parkplatzes der Autobahnausfahrt A8 Karlsbad. Der Grillplatz ist mit 5 Grillflächen, Steinbänken und einer Toilette ausgestattet. Neben dem Grillplatz befindet sich ein Spielplatz. Für den Grillplatz ist die Ortsverwaltung Stupferich zuständig.

Grillplatz Igelseck Stupferich

Grillplatz auf einen Blick

Grillstellen: 5 befestigte Grillflächen

Ausstattung: Steintische und Spielplatz

Toilette: vorhanden

Trinkwasser: vorhanden

Mülleimer: vorhanden

Parkmöglichkeiten: Parkplatz befindet sich direkt neben Grillplatz.

Öffentliche Verkehrsmittel: Bus Haltestelle Auf der Römerstraße, 1.400 Meter Fußweg.

Nutzung: kostenlos

Reservierung: nicht erforderlich und nicht möglich

Nutzungszeit: täglich 9–23 Uhr

Zuständig: Ortsverwaltung Stupferich

Hilfe rufen

Im Notfall wählen Sie den Notruf 112. Nennen Sie der Leitstelle den Rettungspunkt KA-1770. Der Rettungspunkt befindet sich direkt beim angrenzenden Parkplatz. Bleiben Sie für Rückfragen telefonisch erreichbar.

Der Grillplatz befindet sich an der Friedrichstaler Allee nördlich der L604. Für den Grillplatz ist der Forstbezirk Hardtwald von ForstBW (Staatswald) zuständig. Den Weisungen von ForstBW, des Forstamtes und der Ordnungsbehörden ist Folge zu leisten. 

Grillplatz Freidrichstaler Allee

Grillplatz auf einen Blick

Grillstellen: 2 Grillstellen

Ausstattung: Bänke

Toilette: nicht vorhanden

Trinkwasser: nicht vorhanden

Mülleimer: vorhanden

Parkmöglichkeiten: Parkplatz befindet sich direkt am Grillplatz VOR der Waldschranke.

Nutzung: kostenlos

Reservierung: nicht erforderlich und nicht möglich

Nutzungszeit: täglich,  9 bis 23 Uhr

Zuständig: Forstbezirk Hardtwald ForstBW (Staatswald)

Hilfe rufen

Im Notfall wählen Sie den Notruf 112. Nennen Sie der Leitstelle den Ort (Grillplatz Freidrichstaler Allee/L604). Begeben Sie sich wenn möglich an die Einfahrt an der L604 und weisen Sie die Rettungskräfte ein. Bleiben Sie für Rückfragen telefonisch erreichbar.

Der Grillplatz befindet sich an der Linkenheimer Allee gegenüber des Gartencenters (Linkenheimer Allee 3). Für den Grillplatz ist die Gemeinde Eggenstein-Leopoldshafen zuständig. Der Grillplatz darf nur nach vorheriger Reservierung  genutzt werden.

Grillplatz Lager Eggenstein-Leopoldshafen

Grillplatz auf einen Blick

Grillstellen: 2 feste Grillstellen

Ausstattung: Bänke und Schutzhütte

Toilette: nicht vorhanden

Trinkwasser: nicht vorhanden, nur Brauchwasser aus Brunnen

Mülleimer: vorhanden

Parkmöglichkeiten: Parkplatz befindet sich in der Linkenheimer Allee

Nutzung: gegen Gebühr bei Reservierung

Reservierung: erforderlich hier reservieren

Nutzungszeit: täglich 9–23 Uhr

Zuständig: Gemeinde Eggenstein-Leopoldshafen

Im Notfall wählen Sie den Notruf 112. Nennen Sie der Leitstelle den Ort (Grillplatz Nähe Linkenheimer Allee 3). Begeben Sie sich wenn möglich an die Einfahrt an der Linkenheimer Allee und weisen Sie die Rettungskräfte ein. Bleiben Sie für Rückfragen telefonisch erreichbar.

Grillplatzordnung der Stadt Karlsruhe

Zur besseren Lesbarkeit stellen wir die Grillplatzordnung zusätzlich als Text dar. Rechtlich verbindlich ist jedoch ausschließlich die im PDF veröffentlichte Fassung.
 

§ 1 Zweckbestimmung

Die sechs oben genannten Grillplätze dienen der Erholung und privaten Nutzung. Eine kommerzielle Nutzung ist nicht gestattet.


§ 2 Geltungsbereich

(1) Diese Grillplatzordnung gilt für die oben genannten sechs Grillplätze auf Gemarkung der Stadt Karlsruhe.

(2) Die Grillplatzordnung ist für alle Personen verbindlich, die sich auf den Grillplätzen aufhalten. Mit der Benutzung der Grillplätze erkennen die Benutzerinnen und Benutzer und Mitwirkenden die Bestimmungen dieser Grillplatzordnung und die damit verbundenen Verpflichtungen ausdrücklich an. Polizeiverordnung für die folgenden Grillplätze auf Gemarkung der Stadt Karlsruhe (Grillplatzordnung).


§ 3 Verwaltung und Aufsicht

(1) Die Grillplätze Rennwiese, Oberwaldsee, Zündhütle und Park and Ride / BAB A8 Karlsbad liegen in der Zuständigkeit der Stadt Karlsruhe. Der Grillplatz Friedrichstaler Allee befindet sich im Staatswald und fällt in die Zuständigkeit des Landes Baden-Württemberg - Forst-BW, während der Grillplatz Lager von der Gemeinde Eggenstein-Leopoldshafen verwaltet wird.

(2) Die Aufsicht und Überwachung der Grillplätze der Stadt Karlsruhe fallen in die Zuständigkeit des Oberbürgermeisters beziehungsweise der von ihm beauftragten Personen (Ordnungs- und Bürgeramt, Forstamt, Ortsverwaltung Stupferich, Gartenbauamt). Den Anweisungen der beauftragten Personen ist Folge zu leisten. Die Befugnisse des Polizeivollzugsdienstes bleiben unberührt.

(3) Außerdem kann vom Hausrecht des Eigentümers (Stadt Karlsruhe, Land Baden-Württemberg - ForstBW und Gemeinde Eggenstein-Leopoldshafen) Gebrauch gemacht und eine Nutzung bei Verstößen gegen diese Grillplatzordnung sofort beendet werden.


§ 4 Benutzungsregelungen

(1) Auf andere Waldbesuchende sowie auf die Tier- und Pflanzenwelt ist zu jedem Zeitpunkt Rücksicht zu nehmen.

(2) Im Zeitraum vom 1. März bis 31. Oktober ist vor der Nutzung der Grillstellen der tagesaktuelle Waldbrandgefahrenindex des Deutschen Wetterdienstes (DWD) einzusehen. Das Grillen hat stets mit der erforderlichen Sorgfalt und unter Beachtung der jeweiligen Brandgefahr zu erfolgen. Beim höchsten Waldbrandgefahrenindex Stufe 5 ist besondere Vorsicht walten zu lassen.

(3) Das Grillfeuer ist dauernd so unter Kontrolle zu halten, dass keine Gefahr durch Funkenflug entstehen kann. Bei starkem Wind und Funkenflug ist das Grillen untersagt.

(4) Es darf nur in den vorhandenen Grillstellen und mit mitgebrachten Gasgrills, die einen Mindestabstand vom Boden von 40 cm aufweisen, gegrillt werden. Lediglich beim Grillplatz Park and Ride Platz / BAB A8 Karlsbad darf auf den befestigten Grillflächen mit mitgebrachten Holzkohle- und Gasgrills gegrillt werden.

(5) Das Anlegen weiterer Grill- oder Feuerstellen außerhalb vorhandener Grillstellen und befestigten Grillflächen ist nicht gestattet.

(6) Als Brennmaterial dürfen nur mitgebrachte, handelsübliche Grillkohle oder Grillbriketts und Gas verwendet werden. Das Entzünden oder Verbrennen von Holz, Ästen, Abfällen oder sonstigen Materialien ist untersagt. Das Verwenden von Brandbeschleuniger wie Spiritus oder Benzin ist verboten. Es dürfen nur geprüfte und sichere Feststoff-Grillanzünder verwendet werden.

(7) Eine Verwendung von Einweggrills ist auf allen Grillplätzen nicht zulässig.

(8) Lagerfeuer sind nicht gestattet.

(9) Grillfeuer und Glut dürfen nicht unbeaufsichtigt bleiben.

(10) Vor Verlassen der Grillplätze sind das Grillfeuer und Glutreste vollständig zu löschen. Für eventuell entstehende Brände sind die Benutzerinnen und die Benutzer verantwortlich. Es wird darauf hingewiesen, dass an den Grillplätzen keine Feuerlöscher vorhanden sind. Die Benutzerinnen und Benutzer haben daher für ausreichenden Brandschutz selbst zu sorgen und sind für diesen grundsätzlich verantwortlich.

(11) Nur abgekühlte Reste von Grillkohle sowie kalte Asche dürfen in den aufgestellten Müll-Behältnissen auf den Grillplätzen entsorgt werden. Das Entsorgen von Grillkohle sowie Asche im angrenzenden Wald ist strengstens untersagt.

(12) Es ist verboten, Lärm zu erzeugen, der die Allgemeinheit oder Nachbarschaft belästigt. Daher sind die Benutzung von Stromaggregaten, das Musizieren mittels verstärkerunterstützter Instrumente und das Abspielen von Musik nicht gestattet. Musikinstrumente sind nur in angemessener Lautstärke bis 22 Uhr erlaubt.

(13) Zum Schutz der Tierwelt und zur Vermeidung von Lichtverschmutzung ist die Beleuchtung auf den Grillplätzen auf das notwendige Maß zu beschränken. Unzulässig sind insbesondere:

  • Scheinwerfer, Flutlichtstrahler oder vergleichbar helle Lichtquellen,
  • farbige Effektbeleuchtung (beispielsweise Disco- oder Partybeleuchtung),
  • Blink-, Wechsel- oder Stroboskoplicht.

Zulässig sind ausschließlich kleine, mobile Leuchten mit schwachem, warmweißem und diffusem Licht (z. B. batteriebetriebene LED-Leuchten), sofern diese keine Blendwirkung entfalten und nicht in den angrenzenden Waldbestand abstrahlen.

(14) Offene Lichtquellen mit Flamme (z. B. Kerzen, Fackeln, Öllampen oder ähnliche Einrichtungen) sind aus Gründen des Brandschutzes unzulässig. Es darf ausschließlich elektronisches Licht nach Absatz (13) verwendet werden.

(15) Die Grillplätze und deren Einrichtungen sind sauber zu halten. Sämtliche Abfälle sind mitzunehmen oder in die dafür vorgesehenen Müll-Behältnissen zu entsorgen. Aus Gründen des Umwelt- und Tierschutzes sind die Abfälle bei vollen Müll-Behältnissen mitzunehmen; diese dürfen nicht außerhalb der Müll-Behältnissen auf den Grillplätzen verbleiben. Verunreinigungen können die Stadt Karlsruhe, das Land Baden-Württemberg - Forst-BW und die Gemeinde Eggenstein-Leopoldshafen für ihre jeweiligen Grillplätze auf Kosten des Verursachers beseitigen lassen.

(16) Verboten ist das Befahren der Grillplätze mit Fahrzeugen aller Art (ausgenommen sind Krankenfahrstühle) sowie das Abstellen der Fahrzeuge innerhalb der Grillplatz-Anlagen. Des Weiteren ist das grundsätzliche Fahrverbot im Wald auf Waldwegen einzuhalten.

(17) Das Zelten/Campieren und Übernachten auf den Grillplätzen ist nicht gestattet.

(18) Das Rauchen ist in der Zeit vom 1. März bis 31. Oktober entsprechend § 41 Abs. 3 Landeswaldgesetz verboten.

(19) Folgende Benutzungszeiten sind zu beachten:

  • Täglich 9 Uhr bis 23 Uhr.
  • Ab 22 Uhr ist die allgemeine Nachtruhe einzuhalten.

(20) Die Benutzung des Grillplatzes „Lager“ ist kostenpflichtig und grundsätzlich nur nach vorheriger Reservierung im Zeitraum vom 1. März bis 31. Oktober gestattet. Reservierungen sind nur über die folgende Mailadresse möglich oder den Bürgerdienst. Es gelten die ergänzenden Regelungen der Grillplatzbenutzungsordnung der Gemeinde Eggenstein-Leopoldshafen.


§ 5 Haftung

(1) Die Eigentümer überlassen der Benutzerin oder dem Benutzer den Grillplatz zur unentgeltlichen (Stadt Karlsruhe und Land Baden-Württemberg - ForstBW - beziehungseise zur entgeltlichen (Gemeinde Eggenstein-Leopoldshafen) Benutzung in dem Zustand, in dem er sich jeweils befindet. Die Benutzerin oder der Benutzer ist verpflichtet, vorgefundene Schäden oder Verunreinigungen und während der Benutzung entstehende Schäden unverzüglich an den jeweiligen Eigentümer des Grillplatzes zu melden. Für Schäden haftet der Verursacher im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen.

(2) Die Benutzung der Grillplätze erfolgt auf eigene Gefahr. Die Benutzerin oder der Benutzer stellt den jeweiligen Eigentümer des Grillplatzes von etwaigen gesetzlichen Haftpflichtansprüchen frei, die sich für sie oder ihn und die weiteren Benutzerinnen oder Benutzer oder Dritte aus der Benutzung des Grillplatzes ergeben. Die Benutzerin oder der Benutzer verzichtet für den Fall der eigenen Inanspruchnahme auf die
Geltendmachung von Rückgriffansprüchen gegenüber dem Eigentümer und dessen gesetzlichen Vertreterinnen oder Vertretern. Dies gilt nicht, wenn der Eigentümer einen Personenschaden zumindest grob fahrlässig verursacht hat.


§ 6 Außergewöhnliche Ereignisse

(1) Mit behördlicher Anordnung, beispielweise aus Gründen der Gefahrenabwehr bei hoher Waldbrandgefahr, kann eine Nutzung auch kurzfristig untersagt sowie können begonnene Nutzungen beendet werden. Schadensersatzansprüche bestehen ausdrücklich nicht.


§ 7 Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig im Sinne von § 26 Polizeigesetz handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  • entgegen § 4 Absatz (2) die Grillstelle nutzt, ohne den tagesaktuellen Waldbrandgefahrenindex des Deutschen Wetterdienstes (DWD) zu berücksichtigen und dabei die gebotene Sorgfalt zur Vermeidung von Brandgefahren nicht beachtet,
  • entgegen § 4 Absatz (3) bei starkem Wind oder Funkenflug ein Grillfeuer unterhält,
  • entgegen § 4 Absatz (4) und (5) außerhalb vorhandener Grillstellen weitere Grillstellen anlegt,
  • entgegen § 4 Absatz (6) und (7) nicht zulässiges Brennmaterial oder Brandbeschleuniger verwendet oder Einweggrills betriebt,
  • entgegen § 4 Absatz (8) ein Grillfeuer nicht nur zum Grillen anzündet oder ein Lagerfeuer errichtet,
  • entgegen § 4 Absatz (9) und (10) das Grillfeuer unbeaufsichtigt lässt oder vor Verlassen des Grillplatzes nicht vollständig löscht,
  • entgegen § 4 Absatz (11) Reste nicht abgekühlter oder nicht kalter Asche in den aufgestellten Müll-Behältnissen oder Grillkohle und Asche im angrenzenden Wald entsorgt,
  • entgegen § 4 Absatz (12) Lärm verursacht, Stromaggregate benutzt, mittels verstärkerunterstützter Instrumente musiziert, Musik abspielt oder Musikinstrumente in nicht angemessener Lautstärke oder nach 22 Uhr verwendet,
  • entgegen § 4 Absatz (13) Beleuchtung über das notwendige Maß hinaus benutzt (beispielsweise Scheinwerfer, Flutlichtstrahler, Effektbeleuchtung, Blink-, Wechsel- oder Stroboskoplicht) oder Licht in den angrenzenden Waldbestand abstrahlt,
  • entgegen § 4 Absatz (14) offene Lichtquellen mit Flamme betreibt,
  • entgegen § 4 Absatz (15) den Grillplatz nicht sauber hinterlässt, Abfälle und Unrat nicht in den aufgestellten Müll-Behältnissen entsorgt oder nicht wieder mitnimmt,
  • entgegen § 4 Absatz (16) und (17) den Grillplatz mit Fahrzeugen aller Art befährt, Fahrzeuge innerhalb der Grillplatzanlage abstellt, Waldwege mit KFZ befährt oder auf dem Grillplatz zeltet, campiert oder übernachtet,
  • entgegen § 4 Absatz (18) raucht,
  • entgegen § 4 Absatz (19) die Benutzungszeiten und / oder die allgemeine Nachtruhe nicht einhält.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann nach § 26 Absatz 2 Polizeigesetz in Verbindung mit § 17 Absatz 1 und 2 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten mit einer Geldbuße von mindestens fünf Euro und höchstens 5.000 Euro, bei fahrlässigen Zuwiderhandlungen mit höchstens 2.500 Euro geahndet werden. Personen, die gegen diese Ordnung verstoßen, können vom Platz verwiesen werden.


§ 8 Inkrafttreten

Diese Grillplatzordnung tritt am Tag nach der amtlichen Bekanntmachung in Kraft.

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