Menü
- Stadt & Rathaus
- Bildung & Soziales
- Umwelt & Klima
- Kultur & Freizeit
- Mobilität & Stadtbild
- Wirtschaft & Wissenschaft
Sofern die Satzung es zulässt, können Abstimmungen auch schriftlich durchgeführt werden. Das Verfahren orientiert sich an den Briefwahlen bei Gemeinderats-, Landtags- und Bundestagswahlen.
Grundsätzlich gelten für die Durchführung der Mitgliederversammlungen, Abstimmungen und Wahlen die Regeln, die in der Satzung verankert sind.
Die Mitglieder können in der Regel verlangen, dass die Abstimmung oder Wahl anonym durchgeführt wird. Bei einer schriftlichen Abstimmung kann im Vorfeld schwer festgestellt werden, ob dies gewünscht wird. Es ist deshalb empfehlenswert, die Briefwahl von vorneherein anonym durchzuführen.
1. Legen Sie ein Wählerverzeichnis an
Aus der Mitgliederliste wird ein Wählerverzeichnis erstellt, in dem jedes wahlberechtigte Mitglied aufgeführt ist und mit einer individuellen Nummer versehen wird. Bereits vorhandene Mitgliedsnummern können verwendet werden.
2. Ernennen Sie einen Wahlvorstand
Vorstandsmitglieder können die Wahlleitung und -durchführung übernehmen, sofern sie nicht selbst zur Wahl stehen. Ansonsten bestimmt der Vorstand aus dem Kreis der Mitglieder, wer diese Aufgaben übernimmt.
3. Diese Unterlagen brauchen Sie für die Briefwahl:
4.Versenden Sie die Briefwahlunterlagen
Erstellen und drucken Sie die individuellen Wahlscheine anhand des Wählerverzeichnisses. Anschreiben, Wahlschein, Stimmzettel, Stimmzettelumschlag und der adressierte Rückumschlag werden in ein Versandkuvert gepackt und postalisch versendet.
1. Zwischen Versand und Abgabefrist
Die Briefwahlunterlagen kommen zurück und müssen ungeöffnet an einem sicheren Ort aufbewahrt werden, zum Beispiel in einem abschließbaren Schrank.
2. Wahlbriefe zählen und kontrollieren
3. Stimmzettel auszählen
Nur die zugelassenen Stimmzettelumschläge werden geöffnet und die Stimmzettel ausgezählt.
4. Protokoll
Das Ergebnis wird wie folgt protokolliert:
5. Veröffentlichung des Ergebnisses
Die Wahlergebnisse werden nach der Regelung der Satzung bekannt gegeben.
1. Wenn ein Wahlschein verloren geht
Ein Mitglied meldet sich und sagt, es habe keine Briefwahlunterlagen erhalten oder seinen Wahlschein verloren. Es erhält neue Unterlagen mit einer neuen Wählernummer. Die verloren gegangene Wählernummer wird notiert. Sollten Unterlagen mit der verloren gegangenen Wählernummer dennoch zugesendet werden, darf diese nicht zur Wahl zugelassen werden.
2. Ungültige Stimmzettel
Amt für Stadtentwicklung
Büro für Mitwirkung und Engagement