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Die unteren Verwaltungsbehörden

Die Stadt Karlsruhe nimmt die Aufgaben wahr, die ihr in ihrer Eigenschaft als untere Verwaltungsbehörde zur Erfüllung nach Weisung übertragen sind. Die Behörden sind beim Zentralen Juristischen Dienst der Stadt angegliedert.

  • Überwachung der ordnungsgemäßen Sammlung, Lagerung, Behandlung und Entsorgung von Abfällen.
  • Auf Antrag erteilt sie abfallrechtliche Sammel- und Transportgenehmigungen, veranlasst die Entsorgung von "wilden" Müllablagerungen und vollzieht abfallrechtliche Vorschriften wie z.B. das Kreislaufwirtschaftsgesetz, Elektro- und Elektronikgerätegesetz und das Verpackungsgesetz.
  • Im Rahmen ihrer Zuständigkeit erlässt sie bei Bedarf abfallrechtliche Anordnungen.

Kontakt:

0721 133-3051
0721 133-3054
0721 133-3011

  • Sie führt Genehmigungs- und andere Verwaltungsverfahren nach dem Bundesimmissionsschutzgesetz und den zugehörigen Rechtsverordnungen durch, nach Maßgabe der Immissionsschutz-Zuständigkeitsverordnung des Landes Baden-Württemberg.
  • Zur Vermeidung von schädlichen Umwelteinwirkungen (z. B. Geräusche, Luftverunreinigungen, Erschütterungen oder Gerüche) auf die Nachbarschaft und die Allgemeinheit prüft sie, ob Anordnungen gegenüber genehmigungsbedürftigen und nicht genehmigungsbedürftigen Anlagen zu treffen sind.
  • Gegenüber Planungsträgern und in Genehmigungsverfahren macht Sie immissionsschutzrechtliche Belange geltend.

Kontakt:

0721 133-3048
0721 133-3049
0721 133-3052

  • Sie vollzieht Rechtsvorschriften des staatlichen Arbeitsschutzes, der Gerätesicherheit und des Chemikalienrechts, wie zum Beispiel das Arbeitsschutzgesetz, die Betriebssicherheitsverordnung und das Arbeitszeitgesetz.
  • Unterstützt wird sie durch die Fachdienststelle Umwelt- und Arbeitsschutz, Fachbereich Gewerbe und Immissionsschutz.
  • Ihr Ziel ist es, Arbeitnehmer*innen vor gesundheitlichen Beeinträchtigungen und betrieblichen Gefahren zu schützen und auch die Allgemeinheit vor Schaden durch besondere Gefahrenquellen (unter anderem Gefahrstoffe und überwachungsbedürftige Anlagen wie z. B. Aufzüge) zu bewahren.

Kontakt:

0721 133-3048
0721 133-3049
0721 133-3052

  • Sie veranlasst Untersuchungs-, Sanierungs- und Sicherungsmaßnahmen bei Grundstücken, die sogenannte Altlasten aufweisen können. Meist sind dies frühere Deponien oder aufgegebene Industrie- und Gewerbeflächen.
  • Unterstützt wird sie durch die Fachdienststelle Umwelt- und Arbeitsschutz, Fachbereich Wasser, Abfall, Boden.

Kontakt:

0721 133-3054
0721 133-3051
0721 133-3011

 

 

  • Sie führt wasserrechtliche Erlaubnis- und Genehmigungsverfahren nach dem Wasserhaushaltsgesetz des Bundes und dem Wassergesetz des Landes Baden-Württemberg durch und vollzieht auch die zugehörigen Rechtsverordnungen.
  • Bei Bedarf werden Maßnahmen zum Schutz der Gewässer getroffen.
  • Neben dem Gewässerschutz und der Gewässerökologie ist der vorbeugende Hochwasserschutz zur Verringerung von Hochwassergefahren und -schäden ein wichtiges Ziel im Wasserrecht.
  • Die Wasserbehörde ist auch die Festsetzungsstelle für die dem Land Baden-Württemberg zufließenden Umweltabgaben wie die Abwasserabgabe und für das Wasserentnahmeentgelt (auch "Wasserpfennig" genannt).
  • Sie überwacht auch Lager-, Abfüll- und Umschlagsanlagen für wassergefährdende Stoffe und Flüssigkeiten (z.B. solche für Treibstoffe und Heizöl) gemäß der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (AwSV).

Kontakt:

0721 133-3040
0721 133-3044
0721 133-3046
0721 133-3047
0721 133-3056
0721 133-3041

  • Sie kümmert sich um die Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen zum Schutz von Natur, Landschaft und biologischer Vielfalt, wofür sie bei Bedarf auch Anordnungen treffen kann.
  • Auf Antrag erteilt sie Erlaubnisse und Befreiungen von Schutzvorschriften, wenn die Voraussetzungen vorliegen.
  • Gegenüber Planungsträgern und in Genehmigungsverfahren macht Sie Belange des Arten-, Natur und Landschaftsschutzes geltend.
  • Sie ist zuständig für den Erlass von Rechtsverordnungen zum Schutz von Lebensräumen, z. B. die Ausweisung von Landschaftsschutzgebieten und Naturdenkmalen.

Kontakt:

0721 133-3041
0721 133-3043
0721 133-3051
0721 133-3058
0721 133-3039

  • In Zusammenarbeit mit der Fachdienststelle Umwelt- und Arbeitsschutz veranlasst sie bei eingetretenen Schadensereignissen Maßnahmen zur Vermeidung von schädlichen Bodenveränderungen.
  • Sie ist auch für den vorsorgenden Bodenschutz zuständig und nimmt beispielsweise als Trägerin öffentlicher Belange Stellung in Verwaltungsverfahren.

Kontakt:

0721 133-3056
0721 133-3054

  • In Zusammenarbeit mit dem Landesamt für Denkmalpflege entscheidet sie über denkmalschutzrechtliche Genehmigungen für Maßnahmen an Kulturdenkmalen oder an baulichen Anlagen im Geltungsbereich von besonders geschützten historischen Gesamtanlagen.
  • Sie erteilt Auskünfte, ob und in welchem Umfang ein Gebäude unter Schutz steht.
  • Sie überwacht die Einhaltung der denkmalschutzrechtlichen Vorschriften und berät die Bauherrschaft, Architekt*innen, Handwerksfachbetriebe und ausführenden Firmen in denkmalschutzrechtlichen Fragen und dem Umgang mit Kulturdenkmalen.
  • Auf Antrag stellt sie Steuerbescheinigungen nach §§ 7 i, 10 f, 11 b Einkommensteuergesetz (EStG) aus.
  • Die untere Denkmalschutzbehörde wird bei ihrer Arbeit von der Fachbehörde, dem Landesamt für Denkmalpflege im Regierungspräsidium Stuttgart, Referat 83.2 – Praktische Denkmalpflege, Moltkestr. 74, 76133 Karlsruhe, unterstützt.

Kontakt:

0721 133-3010
0721 133-3016
0721 133-3017
0721 133-3053
0721 133-3018

Die untere Namensänderungsbehörde entscheidet über Anträge auf öffentlich-rechtliche Änderung von Vor- und Familiennamen. Liegen nach Prüfung des Einzelfalls die Voraussetzungen für die öffentlich-rechtliche Namensänderung nach den Vorschriften des Gesetzes über die Änderung von Vor- und Familiennamen (Namensänderungsgesetz) vor, ist der Antrag zu genehmigen und eine Namensänderungsurkunde auszustellen.

Nach den Vorschriften des Namensänderungsgesetzes darf ein Name nur im Ausnahmefall genehmigt werden, wenn der Antrag durch einen „wichtigen Grund“ im Sinne des Namensänderungsgesetzes gerechtfertigt ist.

Informationsblätter zum Verfahren einer öffentlich-rechtlichen Namensänderung sind bei den Standesämtern der Stadt Karlsruhe erhältlich und werden dort im Rahmen der Antragsberatung ausgegeben.

Die Antragstellung erfolgt ebenfalls bei den Standesämtern der Stadt Karlsruhe. Diese stellen die erforderlichen Unterlagen zusammen und leiten die vollständigen Anträge sodann an die Namensänderungsbehörde zur Entscheidung weiter.

Kontakt:

0721 133-3005

Die untere Verwaltungsbehörde im Personenstandswesen führt die Fachaufsicht über die fünf Standesämter der Stadt Karlsruhe. Sie stellt die ordnungsgemäße Amtsführung durch regelmäßige Prüfung der Standesämter sicher.

Darüber hinaus sind die Standesämter nach der Verwaltungsvorschrift des Innenministeriums über die Aufsicht im Personenstandswesen und die Vorlagepflichten der Standesämter an die unteren Fachaufsichtsbehörden (VwV Aufsicht Personenstandswesen) verpflichtet, bestimmte Ereignisse, vor der Eintragung in ein Personenstandsregister, der Fachaufsichtsbehörde zur Prüfung der Rechtswirksamkeit vorzulegen.

Schließlich weist das Personenstandsgesetz zahlreiche weitere Aufgaben der unteren Verwaltungsbehörde im Personenstandswesen zu. So ist sie beispielsweise in jedem Fall Beteiligte in familiengerichtlichen Berichtigungs- oder Anweisungsverfahren und ist zuständig für die Festlegung des Personenstands von Findelkindern oder Personen mit ungewissem Personenstand.

Kontakt:

0721 133-3005

Die Vergleichsbehörde ist zuständig für die Durchführung von Sühneversuchen in Privatklagesachen nach § 380 Strafprozessordnung.

Wegen Hausfriedensbruchs, Beleidigung, Verletzung des Briefgeheimnisses, Körperverletzung (§§ 223 und 229 Strafgesetzbuch), Bedrohung und Sachbeschädigung ist die Erhebung einer Privatklage erst zulässig, nachdem von der Vergleichsbehörde die Sühne erfolglos versucht worden ist. Dies jedoch nur, wenn die Parteien in derselben Gemeinde wohnen. Ist dies nicht der Fall, so bedarf es für die Erhebung einer Privatklage keines Sühneversuchs.

Die Vergleichsbehörde ist verpflichtet, auf Antrag der zur Erhebung der Privatklage berechtigten Person, einen Sühnetermin zu bestimmen.

An die Form des Antrags werden keine besonderen Anforderungen gestellt. Grundsätzlich sollte der Antrag schriftlich an die Vergleichsbehörde gesandt werden, zulässig ist aber auch die Aufnahme des Antrags zu Protokoll der Vergleichsbehörde.

Die Vergleichsbehörde hat auf die gütliche Erledigung der Sache, insbesondere auf die Aussöhnung der Parteien, hinzuwirken. Sühneverhandlungen sind nicht öffentlich. Das Ergebnis des Sühneversuchs wird in einer Niederschrift angegeben. Sind beide Parteien erschienen und kommt ein Vergleich nicht zustande, so erteilt die Vergleichsbehörde der antragstellenden Partei eine Bescheinigung über die Erfolglosigkeit des Sühneversuchs. Der Privatklageweg ist damit eröffnet. Kommt ein Vergleich zustande, so wird der Wortlaut in der Niederschrift aufgenommen, vorgelesen, genehmigt und unterschrieben.

Kontakt:

0721 133-3005

Weitere Untere Verwaltungsbehörden bei der Stadtverwaltung

Vermessung

Rund ums Thema Vermessung: Gesetzliche Pflichtaufgaben sowie Dienstleistungen der Vermessungsbehörde wie beispielsweise Grundstücksgrenzen oder Gebäudeeinmessungen beantragen.

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