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Die Stadt Karlsruhe nimmt die Aufgaben wahr, die ihr in ihrer Eigenschaft als untere Verwaltungsbehörde zur Erfüllung nach Weisung übertragen sind. Die Behörden sind beim Zentralen Juristischen Dienst der Stadt angegliedert.
Kontakt:
Untere Abfallrechtsbehörde
0721 133-3019
0721 133-3054
0721 133-3011
Kontakt:
Untere Immissionsschutzbehörde
0721 133-3048
0721 133-3049
0721 133-3052
Kontakt:
Untere Arbeitschutzbehörde
0721 133-3048
0721 133-3049
0721 133-3052
Kontakt:
Altlastenbehörde
0721 133-3019
0721 133-3011
Kontakt:
Untere Wasserbehörde
0721 133-3040
0721 133-3044
0721 133-3046
0721 133-3047
0721 133-3051
0721 133-3056
0721 133-3041
Kontakt:
Untere Naturschutzbehörde
0721 133-3041
0721 133-3043
0721 133-3051
0721 133-3058
0721 133-3039
Kontakt:
Untere Bodenschutzbehörde
0721 133-3019
0721 133-3011
Kontakt:
Untere Denkmalschutzbehörde
Geschäftsstelle 0721 133-3016
Die untere Namensänderungsbehörde entscheidet über Anträge auf öffentlich-rechtliche Änderung von Vor- und Familiennamen. Liegen nach Prüfung des Einzelfalls die Voraussetzungen für die öffentlich-rechtliche Namensänderung nach den Vorschriften des Gesetzes über die Änderung von Vor- und Familiennamen (Namensänderungsgesetz) vor, ist der Antrag zu genehmigen und eine Namensänderungsurkunde auszustellen.
Nach den Vorschriften des Namensänderungsgesetzes darf ein Name nur im Ausnahmefall genehmigt werden, wenn der Antrag durch einen wichtigen Grund im Sinne des Namensänderungsgesetzes gerechtfertigt ist.
Informationsblätter zum Verfahren einer öffentlich-rechtlichen Namensänderung sind bei den Standesämtern der Stadt Karlsruhe erhältlich und werden dort im Rahmen der Antragsberatung ausgegeben.
Die Antragstellung erfolgt ebenfalls bei den Standesämtern der Stadt Karlsruhe. Diese stellen die erforderlichen Unterlagen zusammen und leiten die vollständigen Anträge sodann an die Namensänderungsbehörde zur Entscheidung weiter.
Die untere Verwaltungsbehörde im Personenstandswesen führt die Fachaufsicht über die fünf Standesämter der Stadt Karlsruhe. Sie stellt die ordnungsgemäße Amtsführung durch regelmäßige Prüfung der Standesämter sicher.
Darüber hinaus sind die Standesämter nach der Verwaltungsvorschrift des Innenministeriums über die Aufsicht im Personenstandswesen und die Vorlagepflichten der Standesämter an die unteren Fachaufsichtsbehörden (VwV Aufsicht Personenstandswesen) verpflichtet, bestimmte Ereignisse, vor der Eintragung in ein Personenstandsregister, der Fachaufsichtsbehörde zur Prüfung der Rechtswirksamkeit vorzulegen.
Schließlich weist das Personenstandsgesetz zahlreiche weitere Aufgaben der unteren Verwaltungsbehörde im Personenstandswesen zu. So ist sie beispielsweise in jedem Fall Beteiligte in familiengerichtlichen Berichtigungs- oder Anweisungsverfahren und ist zuständig für die Festlegung des Personenstands von Findelkindern oder Personen mit ungewissem Personenstand.
Kontakt:
Verwaltungsbehörde Personenstandswesen
0721 133-3005
Die Vergleichsbehörde ist zuständig für die Durchführung von Sühneversuchen in Privatklagesachen nach § 380 Strafprozessordnung.
Wegen Hausfriedensbruchs, Beleidigung, Verletzung des Briefgeheimnisses, Körperverletzung (§§ 223 und 229 Strafgesetzbuch), Bedrohung und Sachbeschädigung ist die Erhebung einer Privatklage erst zulässig, nachdem von der Vergleichsbehörde die Sühne erfolglos versucht worden ist. Dies jedoch nur, wenn die Parteien in derselben Gemeinde wohnen. Ist dies nicht der Fall, so bedarf es für die Erhebung einer Privatklage keines Sühneversuchs.
Die Vergleichsbehörde ist verpflichtet, auf Antrag der zur Erhebung der Privatklage berechtigten Person, einen Sühnetermin zu bestimmen.
An die Form des Antrags werden keine besonderen Anforderungen gestellt. Grundsätzlich sollte der Antrag schriftlich an die Vergleichsbehörde gesandt werden, zulässig ist aber auch die Aufnahme des Antrags zu Protokoll der Vergleichsbehörde.
Die Vergleichsbehörde hat auf die gütliche Erledigung der Sache, insbesondere auf die Aussöhnung der Parteien, hinzuwirken. Sühneverhandlungen sind nicht öffentlich. Das Ergebnis des Sühneversuchs wird in einer Niederschrift angegeben. Sind beide Parteien erschienen und kommt ein Vergleich nicht zustande, so erteilt die Vergleichsbehörde der antragstellenden Partei eine Bescheinigung über die Erfolglosigkeit des Sühneversuchs. Der Privatklageweg ist damit eröffnet. Kommt ein Vergleich zustande, so wird der Wortlaut in der Niederschrift aufgenommen, vorgelesen, genehmigt und unterschrieben.
Kontakt:
Vergleichsbehörde
0721 133-3005