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Sicherheitshinweise und die wichtigsten Verkehrsregeln der Straßenverkehrsordnung für Fahrradfahrende im Überblick.
Die Teilnahme am Straßenverkehr erfordert ständige Vorsicht und gegenseitige Rücksicht. Jeder Verkehrsteilnehmende hat sich so zu verhalten, dass niemand geschädigt, gefährdet oder mehr als nach den Umständen unvermeidbar, behindert oder belästigt wird.
Grundsätzlich gilt in Deutschland für alle Verkehrsteilnehmende das Rechtsfahrgebot. Um sich selbst zu schützen ist jedoch ein ausreichender Sicherheitsabstand zum rechten Fahrbahnrand beziehungsweise zu der vorhandenen Parkierung einzuhalten.
Autofahrende müssen beim Überholen von Radfahrenden einen Sicherheitsabstand von eineinhalb Metern innerorts und von zwei Metern außerorts zum Radfahrenden einhalten.
Das Nebeneinanderfahren von Radfahrenden ist grundsätzlich gestattet. Wenn andere Verkehrsteilnehmende behindert werden, muss hintereinander gefahren werden.
Kinder bis zum vollendeten achten Lebensjahr müssen, Kinder bis zum vollendeten zehnten Lebensjahr dürfen mit Fahrrädern Gehwege benutzen.
Ist ein baulich von der Fahrbahn getrennter Radweg vorhanden, so dürfen abweichend von Satz eins auch jüngere Kinder diesen Radweg benutzen.
Soweit ein Kind bis zum vollendeten achten Lebensjahr von einer geeigneten Aufsichtsperson begleitet wird, darf diese Aufsichtsperson für die Dauer der Begleitung den Gehweg ebenfalls mit dem Fahrrad benutzen; eine Aufsichtsperson ist insbesondere geeignet, wenn diese mindestens 16 Jahre alt ist.
Auf zu Fuß Gehende ist besondere Rücksicht zu nehmen. Der Fußgängerverkehr darf weder gefährdet noch behindert werden. Soweit erforderlich, muss die Geschwindigkeit an den Fußgängerverkehr angepasst werden.
Vor dem Überqueren einer Fahrbahn müssen die Kinder und die sie begleitende Aufsichtsperson absteigen.
Die blauen Schilder mit weißen Symbolen „Fahrrad“ – auch kombiniert mit „Fußgänger“ begründen die Benutzungspflicht. Diese Wege müssen vom Radverkehr benutzt werden.
„Andere“ nicht benutzungspflichtige Radwege dürfen wahlweise benutzt werden. Diese Radwege sind baulich angelegt und nach außen für die Verkehrsteilnehmenden erkennbar, zum Beispiel bei asphaltierten Radwegen neben Gehwegplatten: unterschiedliche Farbe von Radweg- und Gehwegplatten oder durchgezogene Mittelmarkierung. Diese Radwege sind nicht speziell beschildert.
Innerhalb von Tempo-30-Zonen dürfen Radwege nicht benutzungspflichtig ausgewiesen werden.
Dieses Schild bezeichnet reine Radwege.
Radfahrende müssen diese Wege benutzen, für alle anderen Verkehrsteilnehmenden ist der reine Radweg verboten.
Sie sind zumeist als Einrichtungsradwege angelegt, nur in Ausnahmefällen als Zweirichtungsradwege.
Sonderweg für zu Fuß Gehende und Radfahrende.
Im Unterschied zum getrennten Fuß- und Radweg weist dieses Zeichen auf die gemeinsame Nutzung durch zu Fuß Gehende und Radfahrende hin.
Für Radfahrende gilt: Bitte Rücksicht auf zu Fuß Gehende nehmen!
Sonderweg für zu Fuß Gehende und Radfahrende.
Die Trennung der beiden Wege kann durch eine weiße Linie oder einen farblich/baulich voneinander abgesetzten Belag erfolgen.
Am Verkehrszeichen lässt sich ablesen, welche Wegseite für den Radverkehr bestimmt ist.
Radfahrende dürfen weder auf der Fußverkehrsseite noch auf der Straße fahren. Andererseits ist die Radspur für andere Verkehrsteilnehmende verboten.
Stadtplanungsamt
Mobilität und Verkehr