Menü
eService
Direkt zu
Suche

Veranstaltungen im Wald anmelden

Zur Erholung dürfen Sie den Wald grundsätzlich frei betreten. Dabei sind jedoch Rücksichtnahme und Achtsamkeit geboten. Der Wald und seine Bewirtschaftung dürfen nicht gestört werden. Gefährdung, Beschädigung oder Verunreinigung des Waldes sind verboten. Und selbstverständlich darf auch die Erholung anderer nicht beeinträchtigt werden. Um dies alles zu gewährleisten bedürfen organisierte Veranstaltungen im Wald nach § 37 Abs. 2 Landeswaldgesetz (LWaldG) der Genehmigung durch die Forstbehörde.

Wann gilt eine Veranstaltung als „organisiert"?

Dies ist insbesondere der Fall, wenn

  • eine gewerbliche beziehungsweise kommerzielle Absicht besteht.
  • es sich um keinen geschlossenen Teilnehmendenkreis handelt und die Teilnehmendenzahl eine überschaubare Größe übersteigt.
  • die Forstbetriebe in ihrer Arbeit beeinträchtigt werden könnten.
  • andere Erholungssuchende (Waldbesucherinnen und Waldbesucher) beeinträchtigt werden könnten.
  • das Ökosystem beziehungsweise der Lebensraum Wald beeinträchtigt werden könnte (zum Beispiel Störungen von Wildtieren, Schädigung von Biotopen).
  • die Veranstaltung öffentlich beworben wird.
  • die Veranstaltung dem Sammeln von Walderzeugnissen dient (zum Beispiel Pilze, Bärlauch).

Beeinträchtigungen können durch die Art der Veranstaltung oder durch die Teilnehmerzahl bedingt sein.

In aller Regel sind daher Veranstaltungen wie zum Beispiel Volkswandertage, Laufveranstaltungen, Mountainbike-Rennen, Nachtwanderungen oder Feste im Wald genehmigungspflichtig.

Ausflüge von Vereinen, Schulklassen oder ähnliches mit geschlossenem kleinerem Teilnehmerkreis, bei denen die Waldwege nicht verlassen werden, sind – sofern keiner der oben genannten Punkte zutrifft - zumeist nicht genehmigungspflichtig.

Wenn Sie sich jedoch unsicher sind, dann fragen Sie beim Forstamt nach.

Der Wald gehört jemandem

Eine organisierte Veranstaltung im Wald setzt neben der Genehmigung der Forstbehörde immer auch die privatrechtliche Erlaubnis/Gestattung der betroffenen Waldbesitzer voraus.
Der Waldbesitzer kann für seine Gestattung ein Entgelt verlangen. Der Stadtwald Karlsruhe wird hierbei auch durch das Forstamt der Stadt Karlsruhe vertreten. Das Land Baden-Württemberg (Staatswald)
und private Waldbesitzer vertreten sich eigenständig. Sofern dies gewünscht wird, kann das Forstamt Karlsruhe die Antragsunterlagen zur Beantragung der Gestattung für den Staatswald an die zuständigen Kollegen von ForstBW AöR weitergeben. In diesem Fall vermerken Sie dies bitte an der entsprechenden Stelle im Antragsformular.

Ob Sie sich bei Ihrer Veranstaltung im Stadtwald oder im Staatswald befinden, können Sie dem Bürger-GIS entnehmen.

Gebühren für die Genehmigung

Die Gebühr für die forstrechtliche Genehmigung ergibt sich aus der Arbeitszeit, die bei der Antragsbearbeitung durch das Forstamt anfällt. Je besser daher ein Antrag vorbereitet ist, desto
geringer wird die Gebühr sein. Für gemeinnützige Veranstaltungen ohne Gewinnerziehlungsabsicht ist die Genehmigung in aller Regel gebührenbefreit.

Der Antrag wird nur über das Formular des Forstamts entgegengenommen.

Antragstellung

Der Antrag ist mindestens 6 Wochen vor der Veranstaltung zu stellen!

Zum Antragsformular

Kontakt

Forstamt

Untere Forstbehörde und Stadtwaldranger

Waldzentrum Linkenheimer Allee 10
76131 Karlsruhe

-

Kopieren Kopieren Schreiben Schreiben