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Zur Erholung dürfen Sie den Wald grundsätzlich frei betreten. Dabei sind jedoch Rücksichtnahme und Achtsamkeit geboten. Der Wald und seine Bewirtschaftung dürfen nicht gestört werden. Gefährdung, Beschädigung oder Verunreinigung des Waldes sind verboten. Und selbstverständlich darf auch die Erholung anderer nicht beeinträchtigt werden. Um dies alles zu gewährleisten bedürfen organisierte Veranstaltungen im Wald nach § 37 Abs. 2 Landeswaldgesetz (LWaldG) der Genehmigung durch die Forstbehörde.
Dies ist insbesondere der Fall, wenn
Beeinträchtigungen können durch die Art der Veranstaltung oder durch die Teilnehmerzahl bedingt sein.
In aller Regel sind daher Veranstaltungen wie zum Beispiel Volkswandertage, Laufveranstaltungen, Mountainbike-Rennen, Nachtwanderungen oder Feste im Wald genehmigungspflichtig.
Ausflüge von Vereinen, Schulklassen oder ähnliches mit geschlossenem kleinerem Teilnehmerkreis, bei denen die Waldwege nicht verlassen werden, sind – sofern keiner der oben genannten Punkte zutrifft - zumeist nicht genehmigungspflichtig.
Wenn Sie sich jedoch unsicher sind, dann fragen Sie beim Forstamt nach.
Eine organisierte Veranstaltung im Wald setzt neben der Genehmigung der Forstbehörde immer auch die privatrechtliche Erlaubnis/Gestattung der betroffenen Waldbesitzer voraus.
Der Waldbesitzer kann für seine Gestattung ein Entgelt verlangen. Der Stadtwald Karlsruhe wird hierbei auch durch das Forstamt der Stadt Karlsruhe vertreten. Das Land Baden-Württemberg (Staatswald)
und private Waldbesitzer vertreten sich eigenständig. Sofern dies gewünscht wird, kann das Forstamt Karlsruhe die Antragsunterlagen zur Beantragung der Gestattung für den Staatswald an die zuständigen Kollegen von ForstBW AöR weitergeben. In diesem Fall vermerken Sie dies bitte an der entsprechenden Stelle im Antragsformular.
Ob Sie sich bei Ihrer Veranstaltung im Stadtwald oder im Staatswald befinden, können Sie dem Bürger-GIS entnehmen.
Die Gebühr für die forstrechtliche Genehmigung ergibt sich aus der Arbeitszeit, die bei der Antragsbearbeitung durch das Forstamt anfällt. Je besser daher ein Antrag vorbereitet ist, desto
geringer wird die Gebühr sein. Für gemeinnützige Veranstaltungen ohne Gewinnerziehlungsabsicht ist die Genehmigung in aller Regel gebührenbefreit.
Der Antrag wird nur über das Formular des Forstamts entgegengenommen.
Der Antrag ist mindestens 6 Wochen vor der Veranstaltung zu stellen!
Forstamt
Untere Forstbehörde und Stadtwaldranger