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Sicheres Karlsruhe fördert Kriminalitätsprävention und Opferschutz

Die Kriminalstatistik des Karlsruher Polizeipräsidium zeigt: Karlsruhe darf sich zurecht als eine sichere Großstadt bezeichnen. Gleichwohl finden sich im Stadt- und Landkreis Karlsruhe weiterhin Kriminalität, Delikte und damit einhergehende Kriminalitätsfurcht. Ein erster Schritt zur Verbesserung der Sicherheit für Karlsruher Bürgerinnen und Bürger sowie deren subjektives Sicherheitsgefühl ist eine ursachenorientierte Prävention unter Einbeziehung aller gesellschaftlichen Gruppen.

Logo des Fördervereins Sicheres Karlsruhe e.V.

Ziele des Fördervereins Sicheres Karlsruhe e.V.

Sicherheit ist ein Stück Lebensqualität. Zum Schutz Karlsruher Bürgerinnen und Bürger fördert der Verein folgende Vorhaben:

  • Maßnahmen zum Abbau der Kriminalitätsfurcht in der Bevölkerung
  • Stärkung der Mitwirkungsbereitschaft der Bürgerinnen und Bürger an der Kriminalitätsverhütung und -aufklärung
  • Initiierung und Unterstützung von Aktivitäten, vor allem Bürgerinitiativen zur Kriminalitätsverhütung
  • Unterstützung von Projekten der Kriminalitätsvorbeugung
  • Förderung der Zusammenarbeit aller in der Kriminalitätsvorbeugung tätigen Institutionen, Organisationen und Personen
  • Begleitung und Unterstützung der Erforschung von Kriminalitätsursachen und der Rahmenbedingungen für Kriminalität

Für ein „Sicheres Karlsruhe“ engagieren

Kriminalprävention ist eine gesamtgesellschaftliche Aufgabe. Sie dient der Stärkung des Gemeinwohls und leistet einen wesentlichen Beitrag zur Sicherheit der Karlsruher Bürgerinnen und Bürger. Eine wirkungsvolle Kriminalprävention auf kommunaler und lokaler Ebene ist von der Polizei und der Kommune nicht allein leistbar. Daher hat sich der Förderverein Sicheres Karlsruhe e.V. die Unterstützung regionaler Projekte zum Ziel gesetzt. Ein wichtiger Aspekt dabei: Die Einbindung weiterer Behörden, Institutionen und Organisationen sowie die Mitwirkung Karlsruher Bürgerinnen und Bürger.

Sie möchten Mitglied werden beim Förderverein Sicheres Karlsruhe e.V.?

Füllen Sie bitte das Aufnah­me­for­mu­lar aus und schicken Sie es uns

per Telefax an
0721 133-1029 oder

per Post an
Stadt Karlsruhe
Dezernat 2
(För­der­ver­ein "Sicheres Karlsruhe" e.V.)
Karl-Friedrich-Str. 10
76133 Karlsruhe

Hinweise zur Mitglied­schaft finden Sie ebenfalls in unserer ­Sat­zung.

Organisatorische Fragen zu Sicheres Karlsruhe e.V.

Das Dezernat 2 der Stadt Karlsruhe hilft gerne weiter. Senden Sie Ihre Fragen per Mail an oder kontaktieren Sie uns per Telefon unter 0721 133 1025.

Innerhalb der Stadt Karlsruhe ist im Dezernat 2 das Aufgabengebiet Sicherheit und Ordnung verortet. Der Förderverein Sicheres Karlsruhe e.V. ist eine Ausgründung des Dezernates.

  • Vorsitz  
    Gerlinde Hämmerle | Regierungspräsidentin a. D.

  • Stellvertretender Vorsitz
    Hildegard Gerecke | Polizeipräsidentin a. D.
    Dr. Albert Käuflein | Bürgermeister

  • Schriftführende
    Remigius Kraus | Polizeibeamter
    Hans-Georg Wilken | Justitiar a. D.

  • Schatzmeister/Schatzmeisterin
    Antonio Pellegrino | Fachberater Kriminalpolizeiliche Beratungsstelle

  • Beisitzende
    Jürgen Gremmelmaier | Leitender Oberstaatsanwalt
    Alexander Riedel | Präsident des Oberlandesgerichts Karlsruhe
    Rolf Apell | Vertreter für Bürgerverein Stadtmitte Karlsruhe e. V.

Bankverbindung

Sparkasse Karlsruhe
IBAN: DE33 6605 0101 0022 0497 12
BIC: KARSDE 66XXX

Folgende Satzung wurde in der Gründungs­ver­samm­lung vom 22 Juli 1999 beschlos­sen:

§ 1 - Name, Sitz

  1. Der Verein führt den Namen "Sicheres Karls­ru­he"
  2. Der Verein ist in das Vereins­re­gis­ter einzu­tra­gen; er führt nach der Eintragung den Zusatz "e.V.". Der Verein hat seinen ­Sitz in Karlsruhe.

§ 2 - Zweck des Vereins

  1. Zweck des Vereins ist die Förderung krimi­nal­prä­ven­ti­ver­ ­Maß­nah­men und Projekte sowie die Förderung der Hilfe für Opfer von Straftaten im Stadtkreis Karlsruhe.
  2. Der Verein sieht in der Krimi­nal­prä­ven­tion eine ­ge­samt­ge­sell­schaft­li­che Aufgabe zur Stärkung des Gemein­wohls und des demokra­ti­schen Staats­we­sens. Ziele des Vereins sind:
  • Maßnahmen zum Abbau der Krimi­na­li­täts­furcht in der Be­völ­ke­rung,
  • Stärkung der Mitwir­kungs­be­reit­schaft der Bevöl­ke­rung an der Kri­mi­na­li­täts­ver­hü­tung und -aufklärung,
  • Initi­ie­rung und Unter­stüt­zung von Initia­ti­ven, vor allem ­Bür­ger­in­itia­ti­ven zur Krimi­na­li­täts­ver­hü­tung,
  • Unter­stüt­zung von Projekten zur Kri­mi­na­li­täts­vor­beu­gung, Unter­stüt­zung von Projekten zum Opfer­schutz und zur Op­fer­be­treu­ung,
    Auszeich­nung von Personen, die sich um die Zwecke des Vereins bzw. bei der Verhütung oder Aufklärung von Straftaten beson­der­s ­ver­dient gemacht haben,
  • Zusam­men­ar­beit aller in der Krimi­na­li­täts­vor­beu­gung tätigen ­In­sti­tu­tio­nen, Organi­sa­tio­nen und Personen,
  • Begleitung und Unter­stüt­zung der Erfor­schung von Kri­mi­na­li­täts­ur­sa­chen und der Rahmen­be­din­gun­gen für Kri­mi­na­li­tät.

§ 3 - Gemein­nüt­zig­keit

  1. Der Verein verfolgt mit dem in § 2 Abs. 1 genannten Ziel aus­schließ­lich und unmit­tel­bar gemein­nüt­zige Zwecke im Sinne des Ab­schnitts "steu­er­be­güns­tigte Zwecke" der Abgaben­ord­nung.
  2. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster ­Li­nie eigene wirtschaft­li­che Zwecke.
  3. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungs­mä­ßi­gen Zwecke ­ver­wen­det werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwen­dun­gen aus den Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch­ un­ver­hält­nis­mä­ßig hohe Vergü­tun­gen begünstigt werden.

§ 4 - Mitglied­schaft

  1. Mitglieder des Vereins können volljäh­rige, natürliche und ju­ris­ti­sche Personen oder Perso­nen­ver­ei­ni­gun­gen werden. Die Per­so­nen­ver­ei­ni­gun­gen haben jeweils nur eine Stimme. Der Ver­tre­ter, der die Mitglied­schafts­rechte der jewei­li­gen ­Per­so­nen­ver­ei­ni­gung wahrnehmen soll, ist dem Vorstand unter ­Bei­fü­gung einer schrift­li­chen Vollmacht zu benennen. Juris­ti­sche ­Per­so­nen handeln durch ihre gesetz­li­chen Vertreter oder durch von diesen schrift­lich beauf­tragte Dritte.
  2. Die Aufnahme als Mitglied ist schrift­lich zu beantragen. Der Vor­stand entschei­det über die Aufnahme nach freiem Ermes­sen ab­schlie­ßend. Bei Ablehnung des Antrags ist er nicht ­ver­pflich­tet, dem Antrag­stel­ler die Gründe mitzu­tei­len.
  3. Natürliche Personen, die sich um den Verein und seine Ziele ­be­son­ders verdient gemacht haben, können auf Vorschlag des Vor­stan­des durch Beschluss der Mitglie­der­ver­samm­lung zu Eh­ren­mit­glie­dern ernannt werden.

§ 5 - Beendigung der Mitglied­schaft

  1. Die Mitglied­schaft endet durch Tod, Austritt, Ausschluss o­der Auflösung des Vereins. Die Mitglied­schaft von juris­ti­schen ­Per­so­nen oder Perso­nen­ver­ei­ni­gun­gen endet darüber hinaus bei deren Auflösung.
  2. Der Austritt erfolgt durch schrift­li­che Erklärung gegen­über­ ­dem Vorstand. Der Austritt kann nur zum Ablauf eines ­Ge­schäfts­jah­res erklärt werden, wobei eine Kündi­gungs­frist von drei Monaten einzu­hal­ten ist.
  3. Verletzt ein Mitglied schuldhaft die Interessen des Vereins, kann es durch den Vorstand nach Anhörung ausge­schlos­sen werden. Der Beschluss des Vorstandes ist schrift­lich zu begründen und dem Mitglied zuzusenden. Gegen den Ausschluss ist binnen eines ­Mo­nats nach Zugang des Beschlus­ses Berufung an die Mit­glie­der­ver­samm­lung zulässig; diese entschei­det endgültig über den Ausschluss. Während des Berufungs­ver­fah­rens ruht die Mit­glied­schaft.

§ 6 - Mitglieds­bei­träge, sonstige Vereins­mit­tel

  1. Von den Mitglie­dern werden jährlich Mitglieds­bei­trä­ge er­ho­ben. Befrei­un­gen von den Mitglieds­bei­trä­gen sind in be­grün­de­ten Fällen zulässig.
  2. Näheres wird in der Beitrags­ord­nung geregelt, über die die Mit­glie­der­ver­samm­lung beschließt. In ihr wird ein Min­dest­mit­glieds­bei­trag festgelegt.
  3. Ehren­mit­glie­der sind beitrags­frei.
  4. Neben den Beiträgen finanziert sich der Verein aus Spenden, Geldbußen und sonstigen Zuwen­dun­gen.

§ 7 - Geschäfts­jahr

Geschäfts­jahr ist das Kalen­der­jahr.
 

§ 8 - Organe des Vereins

Organe des Vereins sind die Mitglie­der­ver­samm­lung und der Vor­stand.
 

§ 9 - Mitglie­der­ver­samm­lung

  1. Die Mitglie­der­ver­samm­lung ist das oberste Organ des Vereins.
  2. Die ordent­li­che Mitglie­der­ver­samm­lung findet (mindes­tens) ein­mal jährlich statt.
  3. Die schrift­li­che Einladung zur Mitglie­der­ver­samm­lung erfolg­t ­durch den Vorstand mindestens 4 Wochen, gerechnet ab Aufgabe zur Post, vor dem Versamm­lungs­ter­min unter Bekannt­gabe der Ta­ges­ord­nung durch einfachen Brief.
  4. Die Tages­ord­nung setzt der Vorstand fest. Der Vorstand ist ver­pflich­tet, schrift­li­che Anträge der Mitglieder zu Ver­hand­lungs­ge­gen­stän­den, über die ein Beschluss der Mit­glie­der­ver­samm­lung herbei­ge­führt werden soll, in die Ta­ges­ord­nung aufzu­neh­men. Anträge zur Mitglie­der­ver­samm­lung, sind dem Vorstand bis spätestens zwei Wochen vor dem Ver­samm­lungs­ter­min zu übermit­teln.
  5. Wenn mindestens ein Drittel der stimm­be­rech­tig­ten Mitglie­der ei­nen mit Gründen und Tages­ord­nung versehenen schrift­li­chen An­trag auf Einbe­ru­fung einer Mitglie­der­ver­samm­lung stellt, ist diesem Antrag statt­zu­ge­ben. Der Vorstand hat die Mit­glie­der­ver­samm­lung so einzu­be­ru­fen, dass diese binnen sechs Wo­chen nach Zugang des Antrags statt­fin­den kann.
  6. Der Vorstand kann jederzeit eine Mitglie­der­ver­samm­lung ein­be­ru­fen.
  7. Die ordnungs­ge­mäß einbe­ru­fene Mitglie­der­ver­samm­lung ist be­schluss­fä­hig.
  8. Beschlüsse werden mit einfacher Stimmen­mehr­heit der ab­ge­ge­be­nen gültigen Stimmen gefasst. Die Auflösung des Vereins, Satzungs­än­de­run­gen oder Änderungen des Vereins­zwecks bedür­fen ­der Mehrheit von zwei Dritteln der abgege­be­nen gültigen Stimmen. Stimment­hal­tun­gen werden nicht gewertet.
  9. Abstim­mun­gen erfolgen offen, wenn nicht die Versamm­lung mit ein­fa­cher Mehrheit der abgege­be­nen gültigen Stimmen gehei­me Ab­stim­mung beschließt. Die Beschluss­fas­sung über die Bestel­lung und Abberufung des Vorstandes erfolgt geheim, wenn nicht die Ver­samm­lung mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgege­be­nen ­gül­ti­gen Stimmen offene Abstimmung beschließt.
  10. Die Mitglie­der­ver­samm­lung wird vom Vorsit­zen­den, bei dessen ­Ver­hin­de­rung von einem der stell­ver­tre­ten­den Vorsit­zen­den oder dem Schatz­meis­ter geleitet.
  11. Über die Mitglie­der­ver­samm­lung ist ein Proto­koll an­zu­fer­ti­gen, das vom Versamm­lungs­lei­ter und vom Proto­koll­füh­rer zu unter­schrei­ben ist.

§ 10 - Aufgaben der Mitglie­der­ver­samm­lung

  1. Die Mitglie­der­ver­samm­lung legt die Grundsätze der Tätig­keit ­des Vereins fest. Ihr obliegen insbe­son­dere:
    1. Bestellung und Abberufung des Vorstandes,
    2. Prüfung und Geneh­mi­gung der Berichte des Vorstandes, die Fest­stel­lung des Jahres­ab­schlus­ses und des Arbeits­plans für das fol­gende Geschäfts­jahr,
    3. Entlastung des Vorstandes,
    4. Änderung der Satzung, des Vereins­zweckes und Auflösung des Ver­eins,
    5. Bestellung des Prüfers,
    6. Beschluss­fas­sung über die Ernennung von Ehren­mit­glie­dern,
    7. Beschluss­fas­sung über Berufungen von Mitglie­dern gegen Aus­schluss­ent­schei­dun­gen des Vorstandes,
    8. Beschluss­fas­sung über die Beitrags­ord­nung.

§ 11 - Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus
  • dem Vorsit­zen­den,
  • zwei stell­ver­tre­ten­den Vorsit­zen­den,
  • dem Schatz­meis­ter,
  • den Schrift­füh­rern
  • bis zu drei Beisitzern.
  1. Vorstand im Sinne von § 26 BGB sind der Vorsit­zende, die stell­ver­tre­ten­den Vorsit­zen­den und der Schatz­meis­ter.
  2. Der Verein wird gericht­lich und außer­ge­richt­lich durch zwei ­Mit­glie­der des Vorstandes vertreten.
  3. Der Vorstand ist beschluss­fä­hig, wenn alle Mitglie­der ein­ge­la­den und mindestens zwei Mitglieder erschienen sind. Für die Ladung gelten die Vorschrif­ten über die Mit­glie­der­ver­samm­lung entspre­chend mit der Maßgabe, dass die La­dungs­frist eine Woche beträgt. Bei Stimmen­gleich­heit gibt die Stimme des Vorsit­zen­den den Ausschlag.
  4. Die Amtszeit des Vorstandes beträgt zwei Jahre. Der Vorstan­d bleibt so lange im Amt, bis ein Nachfolger gewählt ist. Wieder­wahl ist zulässig.
  5. Beschlüsse des Vorstandes sind in einer Nieder­schrift ­fest­zu­hal­ten, die die Zeit, die Teilnehmer und die gefass­ten ­Be­schlüsse enthalten soll.

§ 12 - Aufgaben des Vorstan­des

  1. Der Vorstand leitet den Verein und führt die Geschäfte.
  2. Der Vorstand ist insbe­son­dere für die Durch­füh­rung folgen­der ­Auf­ga­ben verant­wort­lich:
    1. Verwaltung der Mittel des Vereins,
    2. Ausführung von Beschlüs­sen der Mitglie­der­ver­samm­lung,
    3. Erarbei­tung und Vorlage des Tätig­keits­be­richts des Vereins ­für das vergangene Geschäfts­jahr sowie die Erarbei­tung und Vor­lage eines Arbeits­plans und eines Kosten- und Haushalts­plans ­für das jeweils folgende Geschäfts­jahr,
    4. Erstellung des Jahres­ab­schlus­ses,
    5. Vorschläge zur Änderung der Beitrags­ord­nung,
    6. Vorschläge zur Ehren­mit­glied­schaft,
    7. Aufnahme und Ausschluss von Mitglie­dern.

§ 13 - Jahres­ab­schluss, Rechnungs­prü­fung

  1. Der Vorstand hat unver­züg­lich nach Ablauf eines jeden ­Ge­schäfts­jah­res den Jahres­ab­schluss (Einnahmen- und Aus­ga­ben­rech­nung, Vermögens- und Schul­den­auf­stel­lung) auf­zu­stel­len und durch einen Bericht zu erläutern.
  2. Dem von der Mitglie­der­ver­samm­lung zu bestim­men­den sach­ver­stän­di­gen Prüfer ist unver­züg­lich nach Aufstel­lung des Jah­res­ab­schlus­ses Auftrag zu erteilen, den Jahres­ab­schluss und die Ordnungs­mä­ßig­keit der Geschäfts­füh­rung des Vorstandes zu prüfen und den Geschäfts­be­richt gegebe­nen­falls zu ergänzen. Der Be­richt des Prüfers ist der Mitglie­der­ver­samm­lung zur Kennt­nis zu bringen.

§ 14 - Auflösung des Vereins

  1. Die Auflösung des Vereins kann nur durch Beschluss der Mit­glie­der­ver­samm­lung mit der in § 9 Abs. 8 Satz 2 festge­leg­ten ­Mehr­heit erfolgen.
  2. Die Liqui­da­tion bei Auflösung des Vereins obliegt dem Vor­stand im Zeitpunkt des Auflö­sungs­be­schlus­ses.
  3. Das nach Beendigung der Liqui­da­tion vorhandene Vermögen des Ver­eins ist auf Beschluss der Mitglie­der­ver­samm­lung einer ­Kör­per­schaft des öffent­li­chen Rechts oder einer anderen ­steu­er­be­güns­tig­ten Körper­schaft zuzuweisen, die es aus­schließ­lich für gemein­nüt­zige, mildtätige oder kirch­li­che ­Zwe­cke zu verwenden hat.

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