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Projekt zur Katzenkastration erfolgreich umgesetzt

Freilaufende Katze Freilaufende Katze © Stadt Karlsruhe, Ordnungs- und Bürgeramt

Ein Projekt zur Kastration, Kennzeichnung und Registrierung von freilebenden sogenannten „Streunerkatzen“ wurde im September 2025 erfolgreich abgeschlossen. Das Projekt wurde startete im November 2024 und wurde vom Ordnungs- und Bürgeramt, Abteilung Lebensmittelüberwachung und Veterinärwesen, zusammen mit den drei Vereinen Katzenhilfe Karlsruhe und Umgebung e. V., Tierschutzverein Karlsruhe und Umgebung e.V. und Katzenschutzverein Karlsruhe und Umgebung e. V. durchgeführt. 

Insgesamt 108 Fundkatzen wurden aus dem Stadtgebiet in den jeweiligen Tierschutzverein verbracht, tierärztlich versorgt, je nach Alter und Zustand kastriert, registriert und gekennzeichnet. Bis zum Projektende waren 85 Tiere vermittelt.

Der Hintergrund des Projekts: Am 1. Januar 2024 trat die Karlsruher Katzenschutzverordnung in Kraft, die für den gesamten Stadtkreis gilt. „Alle Katzenhaltenden sind seitdem verpflichtet, ihre fortpflanzungsfähigen Freigängerkatzen, die unkontrollierten Auslauf haben, auf eigene Kosten kastrieren, kennzeichnen und in einem Haustierregister (TASSO oder Findefix) registrieren zu lassen“ so Dr. Alexandra Börner, Leiterin der Veterinärabteilung des Ordnungs- und Bürgeramts. Während des Projektzeitraums wurden weniger Fundkatzen aufgefunden als in den Jahren 2021 (125 Tiere) und 2022 (131 Tiere).

Ausnahmen von der Kastrationspflicht müssen bei berechtigtem Interesse bei der Veterinärbehörde beantragt werden. Unkontrollierten Auslauf hat eine Katze, wenn sie Freilauf hat und die Haltenden nicht auf sie einwirken können. Die Geschlechtsreife - und damit die Fortpflanzungsfähigkeit - tritt bei Katzen in einem Alter von ungefähr fünf Monaten ein, weshalb ab diesem Alter die Kastration erforderlich wird. Wenn eine nicht kastrierte Katze im unkontrollierten Freilauf aufgegriffen wird, kann die Behörde anordnen, dass die Katze unfruchtbar gemacht wird. Alle anfallenden Kosten für Unterbringung und Kastration der Katze werden den Haltenden bei Bekanntwerden in Rechnung gestellt.

Eine tatsächliche Wirksamkeit der Katzenschutzverordnung kann nur in Kombination - Einfangen von freilebenden, sogenannten streunenden Katzen durch die Tierschutzvereine mit nachfolgender Kastration, Kennzeichnung und Registrierung sowie laufende Evaluation dieser Tätigkeiten - erreicht und nachvollziehbar nachgewiesen werden.

 

 

 

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