Bauvorhaben jeglicher Art, auch solche kleineren Umfangs, können immer auch Auswirkungen auf den Natur- und Artenschutz haben. Die Bauherrinnen oder Bauherren eines Vorhabens stehen dabei immer mit in der Verantwortung. Der Umwelt- und Artenschutz bei der Umweltbehörde der Stadt Karlsruhe macht jetzt darauf aufmerksam, dass die Vorschriften des Natur- und Artenschutzes nach dem Bundesnaturschutzgesetz auch bei "verfahrensfreien Bauvorhaben" einzuhalten sind.
Das betrifft zum Beispiel den Bau von Gartenhäusern, Gebäuden im Außenbereich bis zu 20 Kubikmetern Bruttorauminhalt, Außenwandverkleidungen, oder Abbruch von freistehenden Gebäuden der so genannten Gebäudeklasse 1 und 3 sowie vieles mehr. In der Landesbauordnung für Baden-Württemberg (LBO) sind nach Paragraph 50 einige Bauvorhaben als "verfahrensfrei" gelistet. Weitere Information dazu kann den Seiten der Stadt Karlsruhe entnommen werden.
Wer baut, muss vorab prüfen, ob durch ein Bauvorhaben der Artenschutz gefährdet ist
Die Bauherrinnen oder Bauherren eines Vorhabens sind demnach verpflichtet, in eigener Verantwortung und rechtzeitig vorab zu prüfen, ob durch ihr Bauvorhaben der Artenschutz gefährdet ist. Zum Umbau oder Abriss vorgesehene Gebäude können geschützte Tierarten, wie beispielsweise Dohle, Turmfalke, Schleiereule, Mauersegler, Hausrotschwanz, Haussperling, verschiedene Fledermausarten oder Rauch- und Mehlschwalben beherbergen. Reptilien wie Mauer- oder Zauneidechsen können bereits durch Versiegelung auch kleinerer Flächen betroffen sein. An Feuchtgebiete angrenzende Bereiche können Amphibien wie Erdkröten beherbergen. Zur Umwandlung vorgesehene Grünflächen können Nahrungs- und Wirtspflanzen von seltenen Insekten darstellen.
Diese Tiere sowie ihre Fortpflanzungs- und Ruhestätten stehen unter besonderem gesetzlichem Schutz (artenschutzrechtliche Zugriffsverbote nach Paragraph 44 Abs. 1 Bundesnaturschutzgesetz). Dies gilt in der Regel auch dann, wenn die Lebensstätte aktuell nicht belegt ist. Die Bauherrinnen oder Bauherren eines Vorhabens sind gesetzlich dazu verpflichtet, sich rechtzeitig vor Beginn des „verfahrensfreien Bauvorhabens“ zu vergewissern, dass es bei der geplanten Maßnahme zu keiner Beeinträchtigung von geschützten Tieren kommt. Auch dürfen keine Nester oder Ruhestätten wie zum Beispiel Überwinterungsorte beeinträchtigt werden.
Je nach Einzelfall können zeitliche Beschränkungen, Schutz- oder Ausgleichsmaßnahmen beziehungsweise eine artenschutzrechtliche Ausnahmeentscheidung schon frühzeitig vor der Umsetzung des Bauvorhabens erforderlich werden. Im Zweifelsfall sollte frühzeitig eine fachgutachterliche Untersuchung eines Umweltplanungsbüros beauftragt und ein artenschutzrechtliches Gutachten erstellt werden. Sollte ein Artvorkommen oder Hinweise darauf festgestellt werden, ist vor Umsetzung der Maßnahme die Untere Naturschutzbehörde zur Klärung der weiteren Vorgehensweise zu informieren und eine naturschutzrechtliche Genehmigung einzuholen.
Im Zweifel: Informationen zur Umsetzung einholen - und Maßnahme genehmigen zu lassen
Sollten während der Umsetzung einer Maßnahme entsprechende Tiere gesichtet werden oder bestehen diesbezüglich Unsicherheiten, müssen die Arbeiten umgehend eingestellt und der Umwelt- und Arbeitsschutz der Stadt Karlsruhe (umwelt-arbeitsschutz(at)karlsruhe.de, 0721/ 133-3101) zu Rate gezogen werden.
Im Außenbereich sind außerdem die Landschaftsschutzgebiete, die gesetzlich geschützten Biotope und andere Schutzgebiete in der Stadt Karlsruhe zu beachten. Diese können unter dem Daten- und Kartendienst der LUBW abgerufen und inklusive der dazugehörigen jeweiligen Schutzgebietsverordnung eingesehen werden. Auch hier sind die Bauherrinnen oder Bauherren eines Vorhabens dazu verpflichtet zu prüfen, welche Schutzgebietsbestimmungen zu beachten sind. Verfahrensfreie Bauvorhaben sind: Gartenhaus, Gewächshaus. Gebäude ohne Aufenthaltsräume, Toiletten oder Feuerstätten, wenn die Gebäude weder Verkaufs- noch Ausstellungszwecken dienen, im Innenbereich bis 40, im Außenbereich bis 20 Kubikmeter Bruttorauminhalt.