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Brennholzbestellung als Schlagraum/ Flächenlos

Das Forstamt der Stadt Karlsruhe bietet in den drei Forstrevieren West, Mitte und Ost Schlagraum als Flächenlose zur Versteigerung an. Die Flächenlose werden in Form von Karten, ungefähren Mengenangaben sowie den dazugehörigen Startpreisen auf dieser Seite jeweils circa zwei Wochen vor den Versteigerungsterminen auf dieser Seite veröffentlicht.

Übersichtskarte der Forstreviere

Abbildung einer Karte der Forstreviere.

Auf dieser Seite können Sie nur Brennholz aus dem Stadtwald Karlsruhe beziehen (grüne Flächen in Übersichtkarte).

Alle anderen Wälder im Stadtkreis sind Staatswald (gelbe, rote und blaue Flächen in Übersichtkarte) und damit in der Zuständigkeit von Forst Baden-Württemberg (ForstBW). Alle Informationen zum Brennholz bei ForstBW finden Sie unter: https://www.forstbw.de/produkte-angebote/holz/brennholzkauf/

Versteigerungstermine

Die Versteigerungstermine für die Saison 2024/2025 stehen noch nicht fest. Die Termine werden hier rechtzeitig bekanntgegeben.

 

Wo findet die Versteigerung statt?

Waldzentrum des Forstamtes der Stadt Karlsruhe
Linkenheimer Allee 10
76131 Karlsruhe

Hinweise zur Versteigerung

Die Lose werden nach Höchstgebot vergeben. In der ersten Versteigerungsrunde erhaltenten die Bietenden den Zuschlag auf maximal ein Los. Die Höchstmenge ist je Haushalt auf 15 Festmeter beziehungsweise circa 20 Ster/Raummeter begrenzt. Nicht bebotene Lose werden nochmals in einer zweiten Runde aufgerufen. Hier ist die Begrenzung auf ein Los sowie die Mengenbegrezung aufgehoben.

Die Höchstbietenden bezahlen vor Ort nach der Versteigerung. Um eine reibungslose Versteigerung zu ermöglichen, bitten wir um eine EC-Karten-Zahlung. Eine Barzahlung ist jedoch trotzdem möglich. Kann vor Ort nicht bezahlt werden, verfällt das Gebot und das Los wird der Versteigerung wieder zugeführt.

Die Flächenlose sollten auf jeden Fall vor der Versteigerung im Wald besichtigt werden. Die Besichtigung der Lose soll nach Möglichkeit zu Fuß oder mit dem Fahrrad erfolgen. Sollte dennoch ein Kraftfahrzeug zur Besichtigung eingesetzt werden, gelten die gleichen Bestimmung wie in den nachfolgenden Aufarbeitungs-Hinweisen zum Fahren auf Waldwegen.

Hiweise zur Schlagraum Aufarbeitung

Für die Aufarbeitung von Schlagraum mit ausschließlich liegendem Holz ist ein mindestens eintägiger qualifizierter Motorsägenlehrgang erforderlich. Dieser muss den Anforderungen der gesetzlichen Unfallversicherungsträger entsprechen. Der Nachweis ist bei der Arbeit im Wald mitzuführen und auf Verlangen vorzuzeigen.

Bei der Arbeit mit der Motorsäge ist die vorgeschriebene Sicherheitsausrüstung (Helm mit Gesichts- und Gehörschutz, Schnittschutzhose, Sicherheitsschuhe mit Schnittschutz, Handschuhe) zu tragen.

Das Arbeiten im Wald an Sonn- und Feiertagen sowie bei Dunkelheit ist unzulässig.

Alleinarbeit ist verboten. Eine funktionierende Rettungskette muss sichergestellt werden. Dies bedeutet, dass unverzüglich die notwendige Hilfe herbeigerufen und an den Einsatzort geleitet werden kann. Rufnummer für den Notfall ist die 112. Die nächstgelegenen Forstrettungspunkte sind bekannt (siehe zum Beispiel App „Hilfe im Wald“).

Erste-Hilfe-Material ist im Wald mitzuführen.

Personen unter 18 Jahren ist die Arbeit mit der Motorsäge untersagt.

Es dürfen nur Sonderkraftstoffe (Alkylatbenzin) und Bio-Sägekettenhaftöl verwendet werden.

Zum Schutz des Waldbodens dürfen nur befestigte Fahr- und Maschinenwege sowie gekennzeichnete Rückegassen befahren werden. Das Befahren der Bestandesflächen abseits der Rückelinien ist verboten.

Notwendige Absperrungen von Wegen sind mit dem/der zuständigen Revierleiter/in abzustimmen und mit geeigneten Warnschildern und rot-weißem Warnband zu versehen. Absperrungen sind unmittelbar nach Beendigung der Arbeit wieder zu entfernen.

Das Fahren im Wald auf Waldwegen mit Kraftfahrzeugen ist auf das Nötigste zu reduzieren. Es ist der kürzeste Weg zu den Flächen zu nehmen. Rücksichtnahme auf alle Waldbesuchende hat dabei oberste Priorität. Im Wald darf höchstens 30 km/h gefahren werden. Wege dürfen nicht blockiert werden. Das Befahren mit motorisierten Fahrzeugen ist an Sonn- und Feiertagen sowie bei Dunkelheit nicht erlaubt.

Nach dem 31. März ist auf Grund der beginnenden Brut- und Setzzeit sowie zur Rücksichtnahme aller Erholungssuchenden keine Aufarbeitung und Abfuhr mehr möglich. Zudem ist die Aufarbeitung in Ihrem Flächenlos nur bis zum 31. März der Brennholzsaison möglich, in der das Los erworben wurde. Eine weitere Aufarbeitung in der nächsten Brennholzsaison ist nur in Ausnahmefällen und mit vorheriger Vereinbarung möglich.

Aufgearbeitetes Holz darf nur bis zur aufgeführten Abfuhrfrist bis zum 31. März im Wald gelagert werden.

Das aufgearbeitete Brennholz ist nur für den privaten Verbrauch bestimmt.

Versteigerungsbedingungen

Mit Abgabe eines Angebots erklären sich die Bietenden zu folgenden Vereinbarungen bereit:

Die oben aufgeführten Hinweise zur Aufarbeitung des Schlagraumes werden eingehalten.

Die Allgemeine Geschäftsbedingungen der Stadt Karlsruhe, Forstamt für den Verkauf von Brennholz an Privatkunden (AGB-Brh) in der Fassung vom 01.09.2023 sind bekannt und werden ausdrücklich akzeptiert.

Die Datenschutzrichtlinien der Stadt Karlsruhe sind bekannt und werden ausdrücklich akzeptiert.

Widerrufsrecht
Sie können Ihre Vertragserklärung innerhalb von 14 Tagen ohne Angabe von Gründen in Textform (zum Beispiel Brief, Fax, E-Mail) oder – wenn Ihnen die Sache vor Fristablauf überlassen wird – auch durch Rückgewährung der Sache widerrufen. Die Frist beginnt nach Erhalt dieser Belehrung in Textform, jedoch nicht vor Bereitstellung der Ware beim Empfänger (bei der wiederkehrenden Lieferung gleichartiger Waren nicht vor Bereitstellung der ersten Teillieferung) und auch nicht vor Erfüllung unserer Informationspflichten gemäß Artikel 246 § 2 in Verbindung mit § 1 Absatz 1 und 2 EGBGB sowie unserer Pflichten gemäß § 312g Absatz 1 Satz 1 BGB in Verbindung mit Artikel 246 § 3 EGBGB. Zur Wahrung der Widerrufsfrist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs oder der Sache. Der Widerruf ist an die Stadt Karlsruhe – Forstamt (Linkenheimer Allee 10, 76131 Karlsruhe; ) zu richten.

Widerrufsfolgen
Im Falle eines wirksamen Widerrufs sind die beiderseits empfangenen Leistungen zurückzugewähren und gegebenenfalls gezogene Nutzungen (zum Beispiel Zinsen) herauszugeben. Können Sie uns die empfangene Leistung sowie Nutzungen (zum Beispiel Gebrauchsvorteile) nicht oder teilweise nicht oder nur in verschlechtertem Zustand zurückgewähren beziehungsweise herausgeben, müssen Sie uns insoweit Wertersatz leisten. Für die Verschlechterung der Sache und für gezogene Nutzungen müssen Sie Wertersatz nur leisten, soweit die Nutzungen oder die Verschlechterung auf einen Umgang mit der Sache zurückzuführen ist, der über die Prüfung der Eigenschaften und der Funktionsweise hinausgeht. Das Holz wird am Leistungsort abgeholt.

Was bedeutet Schlagraum und Flächenlos?

Schlagraum (oder auch Schlagabraum) bezeichnet in der Forstwirtschaft das nach Baumfällungen auf der Schlagfläche verbleibende Holz aus Baumkronen oder von Bäumen im Wald (Äste, Baumgipfel, zerbrochene Stammteile), welches der weiteren Holznutzung nicht zugeführt werden kann. Für einen abgegrenzten Bereich des Waldes kann nach dem Holzeinschlag ein Flächenlos erworben und der in diesem Bereich verbliebene Schlagraum selbst aufbearbeitet werden.

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