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Grundsatz: Das unverzügliche Abschleppen eines verbotswidrig geparkten Fahrzeugs ist immer dann geboten, wenn durch ein Fahrzeug eine konkrete erhebliche Behinderung oder Gefährdung verursacht wird. Mit der Veröffentlichung dieser Abschlepprichtlinien sollen alle Verkehrsteilnehmenden über die Ahndung von Verkehrsverstößen informiert werden.
Die nachfolgende Aufzählung der durch ordnungswidriges Parken bedingten Abschleppmaßnahmen ist nicht abschließend.
Tatbestand: Parken an enger und unübersichtlicher Stelle
Vorbeifahrende Fahrzeuge beziehungsweise Einsatz- und Rettungsfahrzeuge werden behindert (3,05 Meter Restfahrbahnbreite muss vorhanden sein).
Rechtsgrundlage
§ 12 Absatz 1, § 49 Straßenverkehrs-Ordnung (StVO)
Rechtsprechung
Erhebliche Gefahrenlage berechtigt ohne konkrete Behinderung zum sofortigen Abschleppen, wenn weniger als 3,05 Meter Restbreite für die Durchfahrt bleiben.
Verwaltungsgericht (VG) Berlin 1998
Karlsruher Regelung:
Es wird grundsätzlich abgeschleppt, wenn
Einsatz- und Rettungsfahrzeuge an der Durchfahrt gehindert werden und dadurch für die Anwohner erhebliche Gefahren entstehen würden (weniger als 3,05 Meter Fahrbahnrestbreite).
Tatbestand: Parken in zweiter Reihe, „Zum Parken ist an den rechten Fahrbahnrand heranzufahren“
Der fließende Verkehr wird behindert oder Parkbuchten können nicht ordnungsgemäß genutzt werden.
Rechtsgrundlage
§ 12 Absatz 4, § 49 Straßenverkehrs-Ordnung (StVO)
Rechtsprechung
Nicht belegt.
Karlsruher Regelung:
Es wird grundsätzlich abgeschleppt, wenn
Ein- oder Ausparken an Parkplätzen nicht mehr möglich ist.
Tatbestand: Parken weniger als fünf Meter vor und hinter Kreuzungen und Einmündungen
Verkehrsteilnehmende werden behindert.
Rechtsgrundlage
§ 12 Absatz 3, § 49 Straßenverkehrs-Ordnung (StVO)
Rechtsprechung
Ein im Einmündungs- oder Kreuzungsbereich abgestelltes Kraftfahrzeug (Kfz) darf grundsätzlich zwangsweise entfernt werden.
Oberverwaltungsgericht (OVG) Münster 2001
Karlsruher Regelung:
Es wird grundsätzlich abgeschleppt, wenn
das Passieren für Kinder, Passanten mit Kinderwagen, mobilitätseingeschränkte Personen nicht mehr möglich ist oder die Sicht auf Kinder behindert wird, Rettungsfahrzeuge und andere Kfz nicht oder nur mit Behinderung ein- oder abbiegen können.
Tatbestand: Parken auf Gehwegen
wenn hierdurch eine zusätzliche Behinderung, zum Beispiel mit Kinderwagen, vorliegt.
Rechtsgrundlage
§ 12 Absatz 4, § 49 Straßenverkehrs-Ordnung (StVO)
Rechtsprechung
Abschleppen ist berechtigt, wenn hierdurch eine zusätzliche Behinderung, zum Beispiel mit Kinderwagen – vorliegt.
Verwaltungsgerich (VG) Leipzig 1995
Karlsruher Regelung:
Es wird grundsätzlich abgeschleppt, wenn weniger als 1,20 Meter Restbreite auf dem Gehweg verbleibt und somit zum Beispiel einem Rollstuhlfahrer die Benutzung des Gehwegs nicht mehr möglich ist.
Tatbestand: Parken in eingeschränkten Haltverboten
von länger als 90 Minuten.
Rechtsgrundlage
§ 41 Absatz 1 in Verbindung mit Anlage 2,
§ 49 Straßenverkehrs-Ordnung (StVO)
Rechtsprechung
Verbotswidriges Parken länger als eine Stunde rechtfertigt das Abschleppen.
Verwaltungsgericht (VG) Gießen 2003
Karlsruher Regelung:
Es wird grundsätzlich abgeschleppt, wenn
während 90 Minuten kein Ladegeschäft beobachtet wird und eine starke Nachfrage für Be- und Entladetätigkeit besteht. In Randgebieten am nächsten Tag.
Tatbestand: Parken in eingeschränkten Haltverboten mit Zusatz „Ladezone“
von länger als 30 Minuten.
Rechtsgrundlage
§ 41 Absatz 1 in Verbindung mit Anlage 2,
§ 49 Straßenverkehrs-Ordnung (StVO)
Rechtsprechung
Wird eine in verkehrsreicher Innenstadt gelegene „Ladezone“ länger als 30 Minuten belegt, ist das Abschleppen nicht unverhältnismäßig (OVG Münster 1998).
Karlsruher Regelung:
Es wird grundsätzlich abgeschleppt, wenn
während 30 Minuten kein Ladegeschäft beobachtet wird.
Tatbestand: Parken an Parkscheinautomaten beziehungsweise in Parkscheibenzonen
bei verbotswidrigem Parken von mehr als drei Stunden.
Rechtsgrundlage
§ 13 Absatz 1, 2 Straßenverkehrs-Ordnung (StVO)
Ordnungswidrigkeit gemäß
§ 49 Absatz 1 Nr. 13 Straßenverkehrs-Ordnung (StVO)
Rechtsprechung
Abschleppen ist regelmäßig nach einer Wartefrist von einer Stunde seit Beginn des rechtswidrigen Parkens verhältnismäßig.
Verwaltungsgerichtshof (VGH) Kassel 1998
Karlsruher Regelung:
Es wird grundsätzlich abgeschleppt, wenn
länger als drei Stunden verbotswidrig geparkt wird.
Tatbestand: Parken auf Radwegen
wenn Radfahrende gezwungen werden auszuweichen.
Rechtsgrundlage
§ 2 Absatz 4, § 41 Absatz 1 in Verbindung mit Anlage 2,
§ 49 Straßenverkehrs-Ordnung (StVO)
Rechtsprechung
Das Abschleppen ist nicht unverhältnismäßig, wenn Radfahrer gezwungen wären auf Fahrbahn oder Gehweg auszuweichen.
Oberverwaltungsgericht (OVG) Hamburg 2001
Karlsruher Regelung:
Es wird grundsätzlich abgeschleppt, wenn
Radfahrende gezwungen sind auf andere Straßenteile wie die Fahrbahn oder den Gehweg auszuweichen.
Tatbestand: Parken auf Carsharingparkplätzen
durch nicht berechtigte Fahrzeuge.
Rechtsgrundlage
§ 42 Absatz 2 in Verbindung mit Anlage 3
Ordnungswidrigkeit gemäß
§ 49 Absatz 3 Nr. 5 Straßenverkehrs-Ordnung (StVO)
Rechtsprechung
nicht belegt
Karlsruher Regelung:
Es wird grundsätzlich abgeschleppt, wenn
länger als eine Stunde verbotswidrig geparkt wird.
Tatbestand: Parken in einem Abstand von weniger als 15 Metern von einem Haltestellenschild (Zeichen 224).
Rechtsgrundlage
§ 41 Absatz 1 in Verbindung mit Anlage 2
Ordnungswidrigkeit gemäß § 49 Absatz 3 Nr. 4 Straßenverkehrs-Ordnung (StVO)
Rechtsprechung
An der Freihaltung der entsprechenden Fläche besteht schon aus Gründen der Sicherheit und Leichtigkeit des entsprechenden Linienverkehrs ein erhebliches öffentliches Interesse. (vgl. Verwaltungsgerichtshof München, Beschluss vom 04.01.2010 – 10 ZB 09.2212)
Karlsruher Regelung:
Es wird grundsätzlich abgeschleppt, wenn
das Anfahren des Linienverkehrs an die oder das Anhalten an der Haltestelle durch die Parkweise des Fahrzeugs nicht mehr ohne Weiteres möglich oder der Zustieg der Fahrgäste unmöglich ist.
Tatbestand: Parken auf den im Öffentlichen Verkehrsraum gelegenen und eindeutig erkennbaren Feuerwehrzufahrten
Feuerwehrzufahrt im Bereich absolutes Halteverbot (Verkehrszeichen 283 mit Zusatzzeichen „Feuerwehrzufahrt“).
Rechtsgrundlage
§ 12 Absatz 1 Nr. 5 Straßenverkehrs-Ordnung (StVO)
Ordnungswidrigkeit gemäß
§ 49 Absatz 1 Nr. 12 Straßenverkehrs-Ordnung (StVO)
„amtliche Kennzeichnung“
§ 41 Absatz 1 in Verbindung mit Anlage 2,
§ 1 Absatz 2, § 49 Straßenverkehrs-Ordnung (StVO)
Rechtsprechung
Das Abschleppen aus einer Feuerwehrzufahrt ist grundsätzlich auch ohne Gefährdung und Behinderung gerechtfertigt.
Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) 2002 und Verwaltungsgerichtshof (VGH) Mannheim 2002
Karlsruher Regelung:
Es wird grundsätzlich abgeschleppt, wenn
in Feuerwehrzufahrten Fahrzeuge geparkt werden. Dies gilt auch, wenn das Fahrzeug nur teilweise in die Zufahrt hineinragt oder zum kurzzeitigen Be- beziehungsweise Entladen geparkt wurde.
Tatbestand: Parken vor Bordsteinabsenkungen
Fußgänger mit Kinderwagen oder mobilitätseingeschränkte Personen können die Bordsteinabsenkung nicht nutzen.
Rechtsgrundlage
§ 12 Absatz 3 Nr. 5, § 49 Straßenverkehrs-Ordnung (StVO)
Rechtsprechung
Abschleppen ist gerechtfertigt, wenn der abgesenkte Bordstein in der Weise zugeparkt ist, dass die Nutzung für Kinderwagen oder Rollstuhlfahrer nicht möglich ist.
Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) 2002
Karlsruher Regelung:
Es wird grundsätzlich abgeschleppt, wenn
etwaige Fußgänger mit Kinderwagen oder mobilitätseingeschränkte Personen die Bordsteinabsenkung nicht nutzen können.
Tatbestand: Parken in absoluten Haltverboten
Rechtsgrundlage
§ 41 Absatz 1 in Verbindung mit Anlage 2,
§ 49 Straßenverkehrs-Ordnung (StVO)
Rechtsprechung
Grundsätzlich darf ohne Vorliegen einer konkreten Behinderung abgeschleppt werden.
Verwaltungsgericht (VG) Hamburg 2001
Karlsruher Regelung:
Es wird grundsätzlich abgeschleppt, wenn
eine Behinderung des ruhenden oder fließenden Verkehrs vorliegt oder an einer Gefahrenstelle geparkt wird, in sonstigen Fällen nach 30 Minuten.
Tatbestand: Parken auf Schwerbehinderten-Parkplätzen
Rechtsgrundlage
§ 42 Absatz 2 in Verbindung mit Anlage 3,
§ 49 Straßenverkehrs-Ordnung (StVO)
Rechtsprechung
Das verbotswidrige Parken auf einem Behindertenparkplatz rechtfertigt regelmäßig eine Abschleppmaßnahme.
Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) 2002
Karlsruher Regelung:
Es wird grundsätzlich abgeschleppt, wenn
ein Nichtberechtigter auf einem Behindertenparkplatz parkt; auch ohne, dass ein Berechtigter konkret am Parken gehindert wird.
Tatbestand: Parken auf Fußgängerüberwegen oder weniger als fünf Meter vor Fußgängerüberwegen
Rechtsgrundlage
§ 41 Absatz 1 in Verbindung mit Anlage 2,
§ 49 Straßenverkehrs-Ordnung (StVO)
Rechtsprechung
Ein vor einem Fußgängerüberweg geparktes Kraftfahrzeug (Kfz) stellt eine Gefahr für die Fußgänger dar; Abschleppen ist rechtmäßig.
Verwaltungsgericht (VG) Köln 1990
Karlsruher Regelung:
Es wird grundsätzlich abgeschleppt, wenn
ein Fahrzeug auf beziehungsweise weniger als fünf Meter vor einem Fußgängerüberweg geparkt wird.
Tatbestand: Parken auf einem Busparkplatz
Rechtsgrundlage
§ 42 Absatz 2 in Verbindung mit Anlage 3
Ordnungswidrigkeit gemäß § 49 Abs. 3 Nr. 5 Straßenverkehrs-Ordnung (StVO)
Rechtsprechung
Das Abschleppen eines Pkw von einem Busparkplatz ist in der Regel auch ohne konkrete Behinderung gerechtfertigt.
Oberverwaltungsgericht (OVG) Münster NJW 1999,1275
Karlsruher Regelung:
Es wird grundsätzlich abgeschleppt, wenn
nach einer Zeitkontrolle von 30 Minuten noch immer unberechtigt geparkt wird.
Tatbestand: Parken auf zentralen Taxenhalteplätzen
Rechtsgrundlage
§ 41 Absatz 1 in Verbindung mit Anlage 2,
§ 49 Straßenverkehrs-Ordnung (StVO)
Rechtsprechung
Abschleppen ist gerechtfertigt, auch wenn Behinderung des Taxibetriebs noch nicht eingetreten, aber nach den Umständen vorhersehbar ist.
Verwaltungsgericht (VG) München 1989
Karlsruher Regelung:
Es wird grundsätzlich abgeschleppt, wenn
andere Fahrzeuge als Taxen an einem Taxenstand parken.
Aber: die Behinderung muss vorhersehbar sein; grundsätzlich ist dies bei Innenstadtplätzen der Fall.
Tatbestand: Parken in Fußgängerzonen
nach einer Zeitkontrolle von 30 Minuten.
Rechtsgrundlage
§ 41 Absatz 1 in Verbindung mit Anlage 2,
§ 49 Straßenverkehrs-Ordnung (StVO)
Rechtsprechung
Abschleppen ist auch dann gerechtfertigt, wenn die Sicherheit und Leichtigkeit des Fußgängerbereichs nicht gegenwärtig beeinträchtigt ist.
Verwaltungsgerichtshof (VGH) Mannheim
Karlsruher Regelung:
Es wird grundsätzlich abgeschleppt, wenn
nach einer Zeitkontrolle von 30 Minuten noch immer in der Fußgängerzone geparkt ist.
Tatbestand: Parken auf Bewohnerparkplätzen
ohne Bewohnerparkausweis
Rechtsgrundlage
§ 41 Absatz 1 in Verbindung mit Anlage 2,
§ 49 Straßenverkehrs-Ordnung (StVO)
§ 42 Absatz 2 in Verbindung mit Anlage 3,
§ 24 Straßenverkehrsgesetz (StVG)
Rechtsprechung
Verbotswidriges geparktes Kfz darf abgeschleppt werden, auch wenn Berechtigter nicht konkret behindert wird.
Verwaltungsgerichtshof (VGH) Mannheim 1990
Karlsruher Regelung:
Es wird grundsätzlich abgeschleppt, wenn
kein Bewohnerparkausweis ausliegt, die Ausstellung nicht im mobilen Datenerfassungsgerät ersichtlich ist und länger als eine Stunde verbotswidrig geparkt wird.
Tatbestand: Parken auf Fahrbahnen im Bereich von Richtungspfeilen und Leitlinien oder Fahrstreifenbegrenzungen
Verkehr wird zu gefährlichen Fahrstreifenwechseln veranlasst oder erschwert.
Rechtsgrundlage
§ 41 Absatz 1 in Verbindung mit Anlage 2,
§ 49 Straßenverkehrs-Ordnung (StVO)
Rechtsprechung
nicht belegt
Karlsruher Regelung:
Es wird grundsätzlich abgeschleppt, wenn
der Verkehr zu gefährlichen Fahrbahnstreifenwechseln veranlasst oder erschwert wird.
Tatbestand: Parken an Ladestationen für Elektrofahrzeuge
Rechtsgrundlage
§ 41 Absatz 1 in Verbindung mit Anlage 2,
§ 49 Straßenverkehrs-Ordnung (StVO)
Rechtsprechung
nicht belegt
Karlsruher Regelung:
Es wird grundsätzlich abgeschleppt, wenn
kein Laden eines Elektrofahrzeugs ersichtlich ist.
Tatbestand: Parken in einem Verkehrsberuhigten Bereich außerhalb gekennzeichneter Flächen
Rechtsgrundlage
§ 42 Absatz 2 in Verbindung mit Anlage 3,
§ 49 Straßenverkehrs-Ordnung (StVO)
Rechtsprechung
Falsch geparkte Fahrzeuge dürfen abgeschleppt werden, wenn mindestens eine Stunde verbotswidrig geparkt wird. Es sei denn, es handelt sich um ein Parken zur Nachtzeit.
Oberverwaltungsgericht (OVG) Münster
Karlsruher Regelung:
Es wird grundsätzlich abgeschleppt, wenn
das verbotswidrig geparkte Fahrzeug länger als einen Tag unbewegt außerhalb der gekennzeichneten Flächen parkt.