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Abschlepprichtlinien für die Verkehrsüberwachung

Grundsatz: Das unver­züg­li­che Abschlep­pen eines verbots­wid­rig geparkten Fahrzeugs ist immer dann geboten, wenn durch ein Fahrzeug eine konkrete erhebliche Behin­de­rung oder Gefähr­dung verursacht wird. Mit der Veröf­fent­li­chung dieser Abschleppricht­li­nien sollen alle Verkehrs­teil­neh­menden über die Ahndung von Verkehrs­ver­stö­ßen informiert werden.

Die nachfol­gende Aufzählung der durch ordnungs­wid­ri­ges Parken bedingten Abschlepp­maß­nah­men ist nicht abschlie­ßend.

Abschleppmaßnahmen mit konkreter Behinderung oder Gefährdung durch:

Tatbestand: Parken an enger und unüber­sicht­li­cher Stelle
Vorbei­fah­rende Fahrzeuge beziehungsweise Einsatz- und Rettungs­fahr­zeu­ge wer­den behindert (3,05 Meter Restfahr­bahn­breite muss vorhan­den ­sein).

Rechts­grund­lage
§ 12 Absatz 1, § 49 Straßenverkehrs-Ordnung (StVO)

Recht­spre­chung
Erhebliche Gefah­ren­lage berechtigt ohne konkrete Behin­de­rung zum sofortigen Abschlep­pen, wenn weniger als 3,05 Meter Restbreite für die Durchfahrt bleiben.
Verwaltungsgericht (VG) Berlin 1998

Karlsruher Regelung:
Es wird grund­sätz­lich abgeschleppt, wenn

Einsatz- und Rettungs­fahr­zeuge an der Durchfahrt gehin­der­t wer­den und dadurch für die Anwohner erhebliche Gefah­ren ent­ste­hen würden (weniger als 3,05 Meter Fahrbahn­rest­brei­te).

Parken in zweiter Reihe, "Zum Parken ist an den rechten Fahrbahn­rand heran­zu­fah­ren"

Tatbestand: Parken in zweiter Reihe, „Zum Parken ist an den rechten Fahrbahn­rand heran­zu­fah­ren“
Der fließende Verkehr wird behindert oder Parkbuch­ten können nicht ordnungs­ge­mäß genutzt werden.

Rechts­grund­lage
§ 12 Absatz 4, § 49 Straßenverkehrs-Ordnung (StVO)

Recht­spre­chung
Nicht belegt.

Karlsruher Regelung:
Es wird grund­sätz­lich abgeschleppt, wenn

Ein- oder Ausparken an Parkplät­zen nicht mehr möglich ist.

Das Bild zeigt ein falsch geparktes Auto. Tatbestand: Parken von weniger als 5 Meter vor und hinter Kreuzungen und Einmün­dun­gen

Tatbestand: Parken weniger als fünf Meter vor und hinter Kreuzungen und Einmün­dun­gen
Verkehrs­teil­neh­mende werden behindert.

Rechts­grund­lage
§ 12 Absatz 3, § 49 Straßenverkehrs-Ordnung (StVO)

Recht­spre­chung
Ein im Einmün­dungs- oder Kreuzungs­be­reich abgestell­tes Kraftfahrzeug (Kfz) darf grund­sätz­lich zwangs­weise entfernt werden.
Oberverwaltungsgericht (OVG) Münster 2001

Karlsruher Regelung:
Es wird grund­sätz­lich abgeschleppt, wenn

das Passieren für Kinder, Passanten mit Kinder­wa­gen, mobi­li­täts­ein­ge­schränkte Personen nicht mehr möglich ist oder die Sicht auf Kinder behindert wird, Rettungs­fahr­zeuge und andere Kfz nicht oder nur mit Behin­de­rung ein- oder abbie­gen ­kön­nen.

Das Bild zeigt ein falsch geparktes Auto. Tatbestand: Parken auf Gehwegen

Tatbestand: Parken auf Gehwegen
wenn hierdurch eine zusätz­li­che Behin­de­rung, zum Beispiel mit Kin­der­wa­gen, vorliegt.

Rechts­grund­lage
§ 12 Absatz 4, § 49 Straßenverkehrs-Ordnung (StVO)

Recht­spre­chung
Abschlep­pen ist berechtigt, wenn hierdurch eine zusätz­li­che ­Be­hin­de­rung, zum Beispiel mit Kinder­wa­gen – vorliegt.
Verwaltungsgerich (VG) Leipzig 1995

Karlsruher Regelung:
Es wird grund­sätz­lich abgeschleppt, wenn weniger als 1,20 Meter Restbreite auf dem Gehweg verbleibt und somit zum Beispiel einem Rollstuhl­fah­rer die Benutzung des Geh­wegs nicht mehr möglich ist.

Das Bild zeigt ein falsch geparktes Auto. Tatbestand: Parken in eingeschränkten Haltverboten

Tatbestand: Parken in eingeschränkten Haltverboten
von länger als 90 Minuten.

Rechts­grund­lage
§ 41 Absatz 1 in Verbindung mit Anlage 2,
§ 49 Straßenverkehrs-Ordnung (StVO)

Recht­spre­chung
Verbots­wid­ri­ges Parken länger als eine Stunde recht­fer­tigt das Abschlep­pen.
Verwaltungsgericht (VG) Gießen 2003

Karlsruher Regelung:
Es wird grund­sätz­lich abgeschleppt, wenn
während 90 Minuten kein Ladege­schäft beobachtet wird und eine starke Nachfrage für Be- und Entla­de­tä­tig­keit ­be­steht. In Randge­bie­ten am nächsten Tag.

Das Bild zeigt ein falsch geparktes Auto. Tatbestand: Parken in eingeschränkten Haltverboten mit Zusatz „Ladezone“

Tatbestand: Parken in eingeschränkten Haltverboten mit Zusatz „Ladezone“
von länger als 30 Minuten.

Rechts­grund­lage
§ 41 Absatz 1 in Verbindung mit Anlage 2,
§ 49 Straßenverkehrs-Ordnung (StVO)

Recht­spre­chung
Wird eine in verkehrs­rei­cher Innenstadt gelegene „Lade­zo­ne“ länger als 30 Minuten belegt, ist das Abschlep­pen nicht unver­hält­nis­mä­ßig (OVG Münster 1998).

Karlsruher Regelung:
Es wird grund­sätz­lich abgeschleppt, wenn

während 30 Minuten kein Ladege­schäft beobachtet wird.

Das Bild zeigt ein falsch geparktes Auto. Tatbestand: Parken an Parkscheinautomaten beziehungsweise in Parkscheibenzonen

Tatbestand: Parken an Parkscheinautomaten beziehungsweise in Parkscheibenzonen
bei verbots­wid­ri­gem Parken von mehr als drei Stunden.

Rechts­grund­lage
§ 13 Absatz 1, 2 Straßenverkehrs-Ordnung (StVO)
Ordnungs­wid­rig­keit gemäß
§ 49 Absatz 1 Nr. 13 Straßenverkehrs-Ordnung (StVO)

Recht­spre­chung
Abschlep­pen ist regelmäßig nach einer Wartefrist von einer Stunde seit Beginn des rechts­wid­ri­gen Parkens verhält­nis­mä­ßig.
Verwaltungsgerichtshof (VGH) Kassel 1998

Karlsruher Regelung:
Es wird grund­sätz­lich abgeschleppt, wenn

länger als drei Stunden verbots­wid­rig geparkt wird.

Das Bild zeigt ein falsch geparktes Auto. Tatbestand: Parken auf Radwegen

Tatbestand: Parken auf Radwegen
wenn Radfah­rende gezwungen werden auszu­wei­chen.

Rechts­grund­lage
§ 2 Absatz 4, § 41 Absatz 1 in Verbindung mit Anlage 2,
§ 49 Straßenverkehrs-Ordnung (StVO)

Recht­spre­chung
Das Abschlep­pen ist nicht unver­hält­nis­mä­ßig, wenn Radfahrer gezwungen wären auf Fahrbahn oder Gehweg auszu­wei­chen.
Oberverwaltungsgericht (OVG) Hamburg 2001

Karlsruher Regelung:
Es wird grund­sätz­lich abgeschleppt, wenn

Radfah­rende gezwungen sind auf andere Straßen­teile wie die Fahr­bahn oder den Gehweg auszu­wei­chen.

Das Bild zeigt ein falsch geparktes Auto. Tatbestand: Parken auf Carsharingparkplätzen

Tatbestand: Parken auf Carsharingparkplätzen
durch nicht berech­tigte Fahrzeuge.

Rechts­grund­lage
§ 42 Absatz 2 in Verbindung mit Anlage 3
Ordnungs­wid­rig­keit gemäß
§ 49 Absatz 3 Nr. 5 Straßenverkehrs-Ordnung (StVO)

Recht­spre­chung
nicht belegt

Karlsruher Regelung:
Es wird grund­sätz­lich abgeschleppt, wenn

länger als eine Stunde verbots­wid­rig geparkt wird.

Das Bild zeigt ein falsch geparktes Auto. Tatbestand: Parken in einem Abstand von weniger als 15 Metern von einem Haltestellenschild

Tatbestand: Parken in einem Abstand von weniger als 15 Metern von einem Haltestellenschild (Zeichen 224).

Rechts­grund­lage
§ 41 Absatz 1 in Verbindung mit Anlage 2
Ordnungs­wid­rig­keit gemäß § 49 Absatz 3 Nr. 4 Straßenverkehrs-Ordnung (StVO)

Recht­spre­chung
An der Freihaltung der entsprechenden Fläche besteht schon aus Gründen der Sicherheit und Leichtigkeit des entsprechenden Linienverkehrs ein erhebliches öffentliches Interesse. (vgl. Verwaltungsgerichtshof München, Beschluss vom 04.01.2010 – 10 ZB 09.2212)

Karlsruher Regelung:
Es wird grund­sätz­lich abgeschleppt, wenn

das Anfahren des Linienverkehrs an die oder das Anhalten an der Haltestelle durch die Parkweise des Fahrzeugs nicht mehr ohne Weiteres möglich oder der Zustieg der Fahrgäste unmöglich ist.

Abschleppmaßnahmen ohne konkrete Behinderung oder Gefährdung durch:

Das Bild zeigt ein falsch geparktes Auto. Tatbestand: Parken auf den im Öffentlichen Verkehrsraum gelegenen und eindeutig erkennbaren Feuerwehrzufahrten
Das Bild zeigt ein falsch geparktes Auto. Tatbestand: Parken auf den im Öffentlichen Verkehrsraum gelegenen und eindeutig erkennbaren Feuerwehrzufahrten

Tatbestand: Parken auf den im Öffentlichen Verkehrsraum gelegenen und eindeutig erkennbaren Feuerwehrzufahrten
Feuer­wehr­zu­fahrt im Bereich absolutes Halteverbot (Verkehrszeichen 283 mit Zusatzzeichen „Feuer­wehr­zu­fahr­t“).

Rechts­grund­lage
§ 12 Absatz 1 Nr. 5 Straßenverkehrs-Ordnung (StVO)
Ordnungs­wid­rig­keit gemäß
§ 49 Absatz 1 Nr. 12 Straßenverkehrs-Ordnung (StVO)
„amtliche Kennzeich­nung“
§ 41 Absatz 1 in Verbindung mit Anlage 2,
§ 1 Absatz 2, § 49 Straßenverkehrs-Ordnung (StVO)

Recht­spre­chung
Das Abschlep­pen aus einer Feuer­wehr­zu­fahrt ist grund­sätz­lich auch ohne Gefährdung und Behin­de­rung gerecht­fer­tigt.
Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) 2002 und Verwaltungsgerichtshof (VGH) Mannheim 2002

Karlsruher Regelung:
Es wird grund­sätz­lich abgeschleppt, wenn

in Feuer­wehr­zu­fahr­ten Fahrzeuge geparkt werden. Dies gilt auch, wenn das Fahrzeug nur teilweise in die Zufahrt hineinragt oder zum kurzzei­ti­gen Be- beziehungsweise Entladen geparkt wurde.

Das Bild zeigt ein falsch geparktes Auto. Tatbestand: Parken vor Bordsteinabsenkungen

Tatbestand: Parken vor Bordsteinabsenkungen
Fußgänger mit Kinder­wa­gen oder mobili­täts­ein­ge­schränk­te ­Per­so­nen können die Bordstein­ab­sen­kung nicht nutzen.

Rechts­grund­lage
§ 12 Absatz 3 Nr. 5, § 49 Straßenverkehrs-Ordnung (StVO)

Recht­spre­chung
Abschlep­pen ist gerecht­fer­tigt, wenn der abgesenk­te Bordstein in der Weise zugeparkt ist, dass die Nutzung für Kinder­wa­gen oder Rollstuhl­fah­rer nicht möglich ist.
Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) 2002

Karlsruher Regelung:
Es wird grund­sätz­lich abgeschleppt, wenn

etwaige Fußgänger mit Kinder­wa­gen oder mobili­täts­ein­ge­schränk­te ­Per­so­nen die Bordstein­ab­sen­kung nicht nutzen können.

Das Bild zeigt ein falsch geparktes Auto. Tatbestand: Parken in absoluten Haltverboten

Tatbestand: Parken in absoluten Haltverboten

Rechts­grund­lage
§ 41 Absatz 1 in Verbindung mit Anlage 2,
§ 49 Straßenverkehrs-Ordnung (StVO)

Recht­spre­chung
Grund­sätz­lich darf ohne Vorliegen einer konkreten Behin­de­rung abgeschleppt werden.
Verwaltungsgericht (VG) Hamburg 2001

Karlsruher Regelung:
Es wird grund­sätz­lich abgeschleppt, wenn

eine Behin­de­rung des ruhenden oder fließenden Verkehrs vorlieg­t o­der an einer Gefah­renstelle geparkt wird, in sonstigen Fällen nach 30 Minuten.

Das Bild zeigt ein falsch geparktes Auto. Tatbestand: Parken auf Schwerbehinderten-Parkplätzen

Tatbestand: Parken auf Schwerbehinderten-Parkplätzen

Rechts­grund­lage
§ 42 Absatz 2 in Verbindung mit Anlage 3,
§ 49 Straßenverkehrs-Ordnung (StVO)

Recht­spre­chung
Das verbots­wid­rige Parken auf einem Behin­der­ten­park­platz recht­fer­tigt regelmäßig eine Abschlepp­maß­nahme.
Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) 2002

Karlsruher Regelung:
Es wird grund­sätz­lich abgeschleppt, wenn

ein Nicht­be­rech­tig­ter auf einem Behin­der­ten­park­platz parkt; auch ohne, dass ein Berech­tig­ter konkret am Parken gehindert wird.

Das Bild zeigt ein falsch geparktes Auto. Tatbestand: Parken auf Fußgängerüberwegen oder weniger als fünf Meter vor Fußgängerüberwegen

Tatbestand: Parken auf Fußgängerüberwegen oder weniger als fünf Meter vor Fußgängerüberwegen

Rechts­grund­lage
§ 41 Absatz 1 in Verbindung mit Anlage 2,
§ 49 Straßenverkehrs-Ordnung (StVO)

Recht­spre­chung
Ein vor einem Fußgän­ger­über­weg geparktes Kraftfahrzeug (Kfz) stellt eine Gefahr für die Fußgänger dar; Abschlep­pen ist rechtmäßig.
Verwaltungsgericht (VG) Köln 1990

Karlsruher Regelung:
Es wird grund­sätz­lich abgeschleppt, wenn

ein Fahrzeug auf beziehungsweise weniger als fünf Meter vor einem Fußgän­ger­über­weg ­ge­parkt wird.

Das Bild zeigt ein falsch geparktes Auto. Tatbestand: Parken auf einem Busparkplatz

Tatbestand: Parken auf einem Busparkplatz

Rechts­grund­lage
§ 42 Absatz 2 in Verbindung mit Anlage 3
Ordnungs­wid­rig­keit gemäß § 49 Abs. 3 Nr. 5 Straßenverkehrs-Ordnung (StVO)

Recht­spre­chung
Das Abschlep­pen eines Pkw von einem Buspark­platz ist in der Regel auch ohne konkrete Behin­de­rung gerecht­fer­tigt.
Oberverwaltungsgericht (OVG) Münster NJW 1999,1275

Karlsruher Regelung:
Es wird grund­sätz­lich abgeschleppt, wenn

nach einer ­Zeit­kon­trolle von 30 Minuten noch immer unberech­tigt gepark­t wird.

Das Bild zeigt ein falsch geparktes Auto. Tatbestand: Parken auf zentralen Taxenhalteplätzen

Tatbestand: Parken auf zentralen Taxenhalteplätzen

Rechts­grund­lage
§ 41 Absatz 1 in Verbindung mit Anlage 2,
§ 49 Straßenverkehrs-Ordnung (StVO)

Recht­spre­chung
Abschlep­pen ist gerecht­fer­tigt, auch wenn Behin­de­rung des Taxibe­triebs noch nicht einge­tre­ten, aber nach den Umständen vorher­seh­bar ist.
Verwaltungsgericht (VG) München 1989

Karlsruher Regelung:
Es wird grund­sätz­lich abgeschleppt, wenn

andere Fahrzeuge als Taxen an einem Taxenstand parken.
Aber: die Behin­de­rung muss vorher­seh­bar sein; grund­sätz­lich ist dies bei Innen­stadt­plät­zen der Fall.

Das Bild zeigt ein falsch geparktes Auto. Tatbestand: Parken in Fußgängerzonen

Tatbestand: Parken in Fußgängerzonen
nach einer Zeitkon­trolle von 30 Minuten.

Rechts­grund­lage
§ 41 Absatz 1 in Verbindung mit Anlage 2,
§ 49 Straßenverkehrs-Ordnung (StVO)

Recht­spre­chung
Abschlep­pen ist auch dann gerecht­fer­tigt, wenn die Sicherheit und Leich­tig­keit des Fußgän­ger­be­reichs nicht gegen­wär­tig beein­träch­tigt ist.
Verwaltungsgerichtshof (VGH) Mannheim

Karlsruher Regelung:
Es wird grund­sätz­lich abgeschleppt, wenn

nach einer Zeitkon­trolle von 30 Minuten noch immer in der Fuß­gän­ger­zone geparkt ist.

Das Bild zeigt ein falsch geparktes Auto. Tatbestand: Parken auf Bewohnerparkplätzen

Tatbestand: Parken auf Bewohnerparkplätzen
ohne Bewohnerparkausweis

Rechts­grund­lage
§ 41 Absatz 1 in Verbindung mit Anlage 2,
§ 49 Straßenverkehrs-Ordnung (StVO)
§ 42 Absatz 2 in Verbindung mit Anlage 3,
§ 24 Straßenverkehrsgesetz (StVG)

Recht­spre­chung
Verbots­wid­ri­ges geparktes Kfz darf abgeschleppt werden, auch wenn Berech­tig­ter nicht konkret behindert wird.
Verwaltungsgerichtshof (VGH) Mannheim 1990

Karlsruher Regelung:
Es wird grund­sätz­lich abgeschleppt, wenn

kein Bewohnerparkausweis ausliegt, die Ausstellung nicht im mobilen Datenerfassungsgerät ersichtlich ist und länger als eine Stunde verbotswidrig geparkt wird.

Das Bild zeigt ein falsch geparktes Auto. Tatbestand: Parken auf Fahrbahnen im Bereich von Richtungspfeilen und Leitlinien oder Fahrstreifenbegrenzungen

Tatbestand: Parken auf Fahrbahnen im Bereich von Richtungspfeilen und Leitlinien oder Fahrstreifenbegrenzungen
Verkehr wird zu gefähr­li­chen Fahrstrei­fen­wech­seln ­ver­an­lasst oder erschwert.

Rechts­grund­lage
§ 41 Absatz 1 in Verbindung mit Anlage 2,
§ 49 Straßenverkehrs-Ordnung (StVO)

Recht­spre­chung
nicht belegt

Karlsruher Regelung:
Es wird grund­sätz­lich abgeschleppt, wenn

der Verkehr zu gefähr­li­chen Fahrbahn­strei­fen­wech­seln veran­lasst o­der erschwert wird.

Das Bild zeigt ein falsch geparktes Auto. Tatbestand: Parken an Ladestationen für Elektrofahrzeuge
Das Bild zeigt ein falsch geparktes Auto. Tatbestand: Parken an Ladestationen für Elektrofahrzeuge

Tatbestand: Parken an Ladestationen für Elektrofahrzeuge

Rechts­grund­lage
§ 41 Absatz 1 in Verbindung mit Anlage 2,
§ 49 Straßenverkehrs-Ordnung (StVO)

Recht­spre­chung
nicht belegt

Karlsruher Regelung:
Es wird grund­sätz­lich abgeschleppt, wenn

kein Laden eines Elektro­fahr­zeugs ersicht­lich ist.

Das Bild zeigt ein falsch geparktes Auto. Tatbestand: Parken in einem Verkehrsberuhigten Bereich außerhalb gekennzeichneter Flächen

Tatbestand: Parken in einem Verkehrsberuhigten Bereich außerhalb gekennzeichneter Flächen

Rechts­grund­lage
§ 42 Absatz 2 in Verbindung mit Anlage 3,
§ 49 Straßenverkehrs-Ordnung (StVO)

Recht­spre­chung
Falsch geparkte Fahrzeuge dürfen abgeschleppt werden, wenn ­min­des­tens eine Stunde verbots­wid­rig geparkt wird. Es sei denn, es handelt sich um ein Parken zur Nachtzeit.
Oberverwaltungsgericht (OVG) Münster

Karlsruher Regelung:
Es wird grund­sätz­lich abgeschleppt, wenn

das verbots­wid­rig geparkte Fahrzeug länger als einen Tag un­be­wegt außerhalb der gekenn­zeich­ne­ten Flächen parkt.

Kontakt

Ordnungs- und Bürgeramt

Verkehrsüberwachung

Helmholtzstraße 9/11
76133 Karlsruhe

Bürgerdienste

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