Einzelne Veranstaltungen und Aktionen unterstützt das Stadtplanungsamt mit einer Veranstaltungspauschale von bis zu 500 Euro pro Veranstaltung/Aktion. Gegebenenfalls kann diese auch durch zusätzliche Projektförderung des Kulturamts aufgestockt werden. Bitte beachten Sie die dort geltenden Fristen und Vorlaufzeiten. Die Veranstaltungspauschale muss mit der Anmeldung der Veranstaltung über das Online-Formular beantragt werden. Bitte beachten Sie dabei die folgenden Förderrichtlinien:
Was kann mit der Veranstaltungspauschale gefördert werden und was nicht?
Die Veranstaltungspauschale wird zweckgebunden für die im Projektantrag dargestellten Kosten bewilligt. Förderbar sind Dienstleistungen, Mietkosten für Ausstattungen oder Verbrauchsmaterial sowie Honorare (zum Beispiel Künstlerinnen- und Künstler-Gagen). Die Veranstaltungspauschale darf nicht für bereits laufende Betriebs- und Personalkosten sowie für Anschaffungen eingesetzt werden, die über die Maßnahme hinaus eingesetzt werden.
Wann wird die Pauschale ausgezahlt?
Eine bewilligte Veranstaltungspauschale wird in der Regel erst nach Abschluss der Veranstaltung/der Aktion und nach Prüfung der Verwendungsnachweise ausgezahlt.
Wie wird ausgewählt?
Die Anträge werden durch das Stadtplanungsamt auf ihre Förderfähigkeit geprüft und vorbehaltlich der behördlichen Genehmigung der Veranstaltung bewilligt. Dabei sind der kulturelle und soziale Mehrwert für den Passagehof/die Karlstraße ausschlaggebend. Bevorzugt werden Initiativen von Anliegenden sowie Veranstaltungen/ Aktionen mit partizipativem und nachhaltigem Charakter im Sinne der Reallaborziele.
Welche Fristen sind zu beachten?
Grundsätzlich ist die Bewilligung der Veranstaltungspauschale bis einschließlich Oktober 2022 möglich, allerdings nur solange „der Vorrat“ reicht. Die Veranstaltung muss innerhalb der Projektzeiträume stattfinden und spätestens vier Wochen vor Umsetzung über das folgende Online-Formular werden.
Wie geht es nach Antragstellung weiter?
Die Antragstellerin beziehungsweise der Antragsteller erhält vom Stadtplanungsamt einen schriftlichen Bewilligungsbescheid per E-Mail, der die Höhe der Förderung, den Förderzweck, ggf. erforderliche Auflagen und den Rückforderungsvorbehalt bei nicht dem Antrag entsprechender Mittelverwendung beziehungsweise Nichteinhaltung der Zweckbindungsfrist und die Verpflichtung auf einen zu erbringenden Verwendungsnachweis enthält.
Zu beachtende Einschränkungen
Die Karlstraße und der Passagehof müssen wie im Plan dargestellt weiterhin für Ausnahmen befahrbar bleiben. Das heißt es muss eine Durchfahrtsmöglichkeit mit einer Breite von 4m beachtet werden. In der Karlstraße muss zur Straßenbahnachse ein Sicherheitsabstand von 3,50 Meter eingehalten werden.
Allgemeine Bedingungen für die Antragsstellung und Bewilligung der Förderung
Die Förderung darf nur zur Umsetzung der beantragten Maßnahme verwendet werden. Die Zuwendung ist wirtschaftlich und sparsam zu verwenden. Alle ggf. mit der Maßnahme verbundenen Einnahmen (Sponsoring, Spenden, Verkaufsumsetze, Spenden etc.) sind als Deckungsmittel für die Ausgaben einzusetzen.
Ein Rechtsanspruch auf Gewährung einer Förderung besteht nicht. Die zur Verfügung stehenden Mittel sind freiwillige Leistungen des Stadtplanungsamtes.
Verwendungsnachweis
Der Kostennachweis ist bis spätestens 30. November 2022 an das Stadtplanungsamt zu senden. Der Nachweis muss alle Einnahmen und Ausgaben enthalten. Im Verwendungsnachweis ist zudem zu bestätigen, dass die in den Belegen enthaltenen Angaben richtig sind, die Ausgaben notwendig waren und wirtschaftlich und sparsam verfahren worden ist. Mit dem Nachweis müssen alle Rechnungs- und Einnahmeunterlagen in Kopie zur Archivierung eingereicht werden. Nach Überprüfung der Kosten- und Einnahmebelege und der zweckentsprechenden Verwendung der Mittel wird die sich daraus ergebende Pauschale ausgezahlt. Sind die nachgewiesenen Kosten geringer als die mit dem Bewilligungsbescheid anerkannten Kosten, reduziert sich die Zuwendung entsprechend. Eine nachträgliche Erhöhung der Förderung bei Überschreitung der veranschlagten Kosten ist ausgeschlossen. Die Förderung ist unverzüglich zu erstatten, soweit ein Förderungsbescheid mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen oder widerrufen oder sonst unwirksam wird.
Kommunikationsrichtlinien
Bei der Erstellung von Medien (Internet, Broschüren, Faltblätter, Postkarten, Postern, Plakaten, Präsentationen, Hinweisschildern und Ähnliches) im Rahmen von Maßnahmen, die mit Mitteln des Projektes „Platz für Mehr“ gefördert werden, ist das offizielle Logo der Stadt Karlsruhe einzubinden oder mindestens ein Texthinweis „Gefördert durch die Stadt Karlsruhe” einzufügen.
Mitteilungspflichten der Antragstellerinnen und Antragsteller
Die Antragstellerin der Antragsteller ist verpflichtet, dem Stadtplanungsamt unverzüglich mitzuteilen, wenn sich die beantragte Maßnahme oder sonstige für die Bewilligung der Förderung maßgebliche Umstände ändern oder wegfallen, sich herausstellt, dass der Antragszweck nicht oder mit der bewilligten Förderung nicht zu erreichen ist, ein Konkurs- oder Vergleichsverfahren gegen den Antragstellenden beantragt oder eröffnet wird, weitere Förderungen für dieselbe Maßnahme bei anderen öffentlichen Stellen beantragt oder entgegengenommen werden.
Rückzahlung der Zuwendung
Das Stadtplanungsamt ist zum Rücktritt von der zugesagten Veranstaltungspauschale aus wichtigem Grund berechtigt. Ein wichtiger Grund für einen Rücktritt ist insbesondere dann gegeben, wenn
- der/die Antragstellende falsche oder unvollständige Angaben im Antrag getätigt hat;
- die Voraussetzungen für die Förderung nachträglich entfallen;
- der/die Geförderte seinen/ihren Verpflichtungen zur ordnungsgemäßen und zeitgerechten Durchführung des Projekts schuldhaft nicht nachkommt;
- der/die Geförderte seinen/ihren Verpflichtungen zum ausschließlich zweckgebundenen und/oder sparsamen Einsatz der gewährten Förderung nicht nachkommt;
- der/die Geförderte seinen/ihren Verpflichtungen zum Nachweis der Verwendung der Mittel sowie Mitteilungspflichten schuldhaft nicht nachkommt.
- Tritt das Stadtplanungsamt nach den genannten Regelungen von der Förderung zurück, ist der/die Geförderte zur Rückzahlung sämtlicher ihm/ihr gewährter Fördermittel, beziehungsweise ihm/ihr gewährter und noch nicht für die Zwecke des Projekts verbrauchter Mittel verpflichtet. Gegebenenfalls weitergehende gesetzliche Ansprüche der Stadt Karlsruhe gegenüber bleiben vom Rücktritt unberührt.