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Lebensmittelüberwachung

Die amtliche Lebens­mit­tel­über­wa­chung hat die Aufgabe, den Verbrau­cher sowohl vor gesund­heit­li­chen Gefahren durch Lebens­mit­tel, Bedarfs­ge­gen­stände, Tabaker­zeug­nisse und kosme­ti­sche Mittel als auch vor Täuschung und Irrefüh­rung zu schützen.

Kontrollen

In regel­mä­ßi­gen Abständen (fest­ge­legt durch betriebs­be­zo­gene Risiko­be­ur­tei­lun­gen) werden alle Betriebe, die Lebens­mit­tel herstellen, verar­bei­ten oder verkaufen, unange­mel­det kontrol­liert. Überprüft wird, ob die Vorschrif­ten zur Lebens­mit­tel­si­cher­heit, Produkt­zu­sam­men­set­zung und Kennzeich­nung einge­hal­ten werden.

Anlaufstelle für Verbraucherbeschwerden

Die Lebens­mit­tel­über­wa­chung ist zudem eine Anlauf­stelle für Verbrau­cher­be­schwer­den. Beschwer­den über Hygie­ne­män­gel in Lebens­mit­tel­be­trie­ben, Verstöße gegen lebens­mit­tel­recht­li­che Bestim­mun­gen oder gesund­heit­li­che Beschwer­den nach dem Verzehr eines Lebens­mit­tels können telefo­nisch, persön­lich oder schrift­lich erfolgen. Eine Konsequenz aus der Verbrau­cher­be­schwerde ist eine Kontrolle vor Ort. Die weitere Bearbei­tung erfolgt unter Einbe­zie­hung des Chemischen Veteri­när­un­ter­su­chungs­am­tes (CVUA).

Was passiert bei Verstößen?

Wenn Verstöße gegen lebens­mit­tel­recht­li­che Vorschrif­ten festge­stellt werden, sind verwal­tungs­recht­li­che Maßnahmen (Verwar­nun­gen, Bußgeld, Verfü­gun­gen, Ordnungs­wid­rig­kei­ten­an­zei­ge) erfor­der­lich. Bei erheb­li­chen hygie­ni­schen Mängeln kann auch die Unter­sa­gung der Herstel­lung von Lebens­mit­teln sowie eine Betriebs­schlie­ßung die Folge sein. Bei schwer­wie­gen­den Verstößen wird ein Straf­ver­fah­ren einge­lei­tet.

Der Lebens­mit­tel­un­ter­neh­mer hat Dokumente und Aufzeich­nun­gen die der Art und Größe seines Betriebes angemessen sind, zu erstellen. Hierzu gehören:

  • Kontrolle des Waren­ein­gangs
  • Tempe­ra­turauf­zeich­nun­gen
  • Nachweis über Schäd­lings­be­kämp­fung
  • Aufstellen eines Reini­gungs­pla­nes
  • Müllent­sor­gung
  • IfsG Erst- und Folge­be­leh­rung (Gesetz zur Verhütung und Bekämpfung von Infek­ti­ons­krank­hei­ten beim Menschen)

Amtliche Kontrollen nach LFGB – Stadtkreis Karlsruhe

Nach § 40 Absatz 1a des Lebens­mit­tel-, Bedarfs­ge­gen­stände- und Fut­ter­mit­tel­ge­setz­bu­ches (LFGB) sind die zustän­di­gen Behör­den ­ver­pflich­tet, bei hinrei­chen­dem Verdacht die Verbrau­cher unter Na­mens­nen­nung des verant­wort­li­chen Unter­neh­mers über

  1. Überschrei­tun­gen festge­leg­ter ­Grenz­wer­te, Höchst­ge­hal­te oder Höchst­men­gen im Anwen­dungs­be­reich des LFGB (Lebens­mit­tel und Futter­mit­tel) oder
  2. das Vorhan­den­sein eines nach Vorschrif­ten im An­wen­dungs­be­reich dieses Gesetzes nicht zugelas­se­nen oder ­ver­bo­te­nen Stoffs in dem Lebens­mit­tel oder Futter­mit­tel oder
  3. alle sonstigen Verstöße gegen Hygie­ne­vor­schrif­ten oder Vor­schrif­ten, die dem Gesund­heits- oder Täuschungs­schutz dienen, wenn sie in nicht unerheb­li­chem Ausmaß oder wiederholt erfol­gen und bei denen ein Bußgeld von mindestens 350 Euro zu erwar­ten ist unver­züg­lich zu infor­mie­ren.

Bestimmte heraus­ge­ho­bene Rechts­ver­stöße sollen nach dem Willen des Gesetz­ge­bers unabhängig vom Vorliegen der sonsti­gen Vor­aus­set­zun­gen nach diesem Gesetz veröf­fent­licht werden. Eine Na­mens­nen­nung bei Feststel­lung der aufge­führ­ten Rechts­ver­stö­ße ist nunmehr zwingend. Ein Ermessen der Behörden besteht hierbei ­nicht. Auf die Geset­zes­be­grün­dung in Drucksache 17/7374 des Deut­schen Bundes­ta­ges wird hinge­wie­sen.

Begründung des Verstoßes

Der Verstoß muss auf Grund von Tatsachen nach pflicht­ge­mä­ßer ­Über­zeu­gung der Behörde hinrei­chend begründet sein; der bloße – unauf­ge­klärte – Verdacht eines Verstoßes ist für den mit der Ver­öf­fent­li­chung verbun­de­nen weitrei­chen­den Eingriff in den Ge­wer­be­be­trieb des Lebens­mit­tel- oder Futter­mit­tel­un­ter­neh­mer­s ­nicht ausrei­chend. Die Unter­su­chungs­er­geb­nisse nach Ziffer 1 und 2 müssen durch eine zweite Unter­su­chung abgesi­chert sein. Die amt­li­chen Lebens­mit­tel- und Fut­ter­mit­tel­un­ter­su­chungs­ein­rich­tun­gen des Landes sind nach ­eu­ro­pa­recht­li­chen Vorgaben entspre­chend Artikel 12 Absatz 2 der Ver­ord­nung (EG) Nummer 882/2004 akkre­di­tiert.

Mit der Infor­ma­tion soll auch dem Interesse der Verbrau­cher und Verbraucherinnen an einer verläss­li­chen behörd­li­chen Infor­ma­tion über das Mark­tum­feld Rechnung getragen werden. Bei Rechts­ver­stö­ßen durch­ ­Grenz­wert­über­schrei­tun­gen oder den Nachweis verbotener Stoffe ­be­steht unabhängig vom jeweiligen Schwe­re­grad des Verstoßes ein be­son­de­res Interesse der Öffent­lich­keit zu erfahren, welche Le­bens­mit­tel oder Futter­mit­tel mit unzuläs­si­gen Schad­stof­fen o­der unerwünsch­ten Stoffen belastet sind.

Veröffentlichung der Ergebnisse

Die Ergebnisse amtlicher Kontroll­tä­tig­keit nach dieser Vor­schrift werden landesweit auf der Inter­netseite www.verbrau­che­r­info-bw.de veröf­fent­licht.

Die Veröf­fent­li­chung dient vor allem der aktiven Infor­ma­tion des Ver­brau­chers aus Gründen behörd­li­cher Trans­pa­renz und sollte ­nicht als Warnung vor den aufge­führ­ten Produkten oder Betrie­ben ­miss­ver­stan­den werden. Die darge­stell­ten Infor­ma­tio­nen sollten da­her nicht mit anderen Formen der Veröf­fent­li­chung (öf­fent­li­chen Warnungen) nach diesem Gesetz, die der Ge­fah­ren­ab­wehr vor einer Gesund­heits­ge­fähr­dung des Verbrau­cher­s o­der vor einer erheb­li­chen Irrefüh­rung dienen, verwech­sel­t wer­den.

Öffent­li­che Warnungen vor entspre­chen­den Erzeug­nis­sen finden Sie deutsch­land­weit auf dem Portal www.lebens­mit­tel­war­nung.de sowie speziell für Baden-Württem­berg auf der Inter­netseite des Mi­nis­te­ri­ums für Ländlichen Raum und Verbrau­cher­schutz unter www.mlr-bw.de/de/un­ser-service/le­bens­mit­tel-und-produkt­war­nun­gen

Weitere Fragen und Antworten finden Sie hier:
www.verbraucherinfo.ua-bw.de/faq.asp

 

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