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Die amtliche Lebensmittelüberwachung hat die Aufgabe, den Verbraucher sowohl vor gesundheitlichen Gefahren durch Lebensmittel, Bedarfsgegenstände, Tabakerzeugnisse und kosmetische Mittel als auch vor Täuschung und Irreführung zu schützen.
In regelmäßigen Abständen (festgelegt durch betriebsbezogene Risikobeurteilungen) werden alle Betriebe, die Lebensmittel herstellen, verarbeiten oder verkaufen, unangemeldet kontrolliert. Überprüft wird, ob die Vorschriften zur Lebensmittelsicherheit, Produktzusammensetzung und Kennzeichnung eingehalten werden.
Die Lebensmittelüberwachung ist zudem eine Anlaufstelle für Verbraucherbeschwerden. Beschwerden über Hygienemängel in Lebensmittelbetrieben, Verstöße gegen lebensmittelrechtliche Bestimmungen oder gesundheitliche Beschwerden nach dem Verzehr eines Lebensmittels können telefonisch, persönlich oder schriftlich erfolgen. Eine Konsequenz aus der Verbraucherbeschwerde ist eine Kontrolle vor Ort. Die weitere Bearbeitung erfolgt unter Einbeziehung des Chemischen Veterinäruntersuchungsamtes (CVUA).
Wenn Verstöße gegen lebensmittelrechtliche Vorschriften festgestellt werden, sind verwaltungsrechtliche Maßnahmen (Verwarnungen, Bußgeld, Verfügungen, Ordnungswidrigkeitenanzeige) erforderlich. Bei erheblichen hygienischen Mängeln kann auch die Untersagung der Herstellung von Lebensmitteln sowie eine Betriebsschließung die Folge sein. Bei schwerwiegenden Verstößen wird ein Strafverfahren eingeleitet.
Der Lebensmittelunternehmer hat Dokumente und Aufzeichnungen die der Art und Größe seines Betriebes angemessen sind, zu erstellen. Hierzu gehören:
Ministerium für Ernährung und ländlichen Raum Baden-Württemberg:
Chemische und Veterinäruntersuchungsämter (CVUA):
Merkblatt Frittierfette (Stand: Juli 2023) 25 KB (PDF)
Sonstige Merkblätter:
Nach § 40 Absatz 1a des Lebensmittel-, Bedarfsgegenstände- und Futtermittelgesetzbuches (LFGB) sind die zuständigen Behörden verpflichtet, bei hinreichendem Verdacht die Verbraucher unter Namensnennung des verantwortlichen Unternehmers über
Bestimmte herausgehobene Rechtsverstöße sollen nach dem Willen des Gesetzgebers unabhängig vom Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen nach diesem Gesetz veröffentlicht werden. Eine Namensnennung bei Feststellung der aufgeführten Rechtsverstöße ist nunmehr zwingend. Ein Ermessen der Behörden besteht hierbei nicht. Auf die Gesetzesbegründung in Drucksache 17/7374 des Deutschen Bundestages wird hingewiesen.
Der Verstoß muss auf Grund von Tatsachen nach pflichtgemäßer Überzeugung der Behörde hinreichend begründet sein; der bloße – unaufgeklärte – Verdacht eines Verstoßes ist für den mit der Veröffentlichung verbundenen weitreichenden Eingriff in den Gewerbebetrieb des Lebensmittel- oder Futtermittelunternehmers nicht ausreichend. Die Untersuchungsergebnisse nach Ziffer 1 und 2 müssen durch eine zweite Untersuchung abgesichert sein. Die amtlichen Lebensmittel- und Futtermitteluntersuchungseinrichtungen des Landes sind nach europarechtlichen Vorgaben entsprechend Artikel 12 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nummer 882/2004 akkreditiert.
Mit der Information soll auch dem Interesse der Verbraucher und Verbraucherinnen an einer verlässlichen behördlichen Information über das Marktumfeld Rechnung getragen werden. Bei Rechtsverstößen durch Grenzwertüberschreitungen oder den Nachweis verbotener Stoffe besteht unabhängig vom jeweiligen Schweregrad des Verstoßes ein besonderes Interesse der Öffentlichkeit zu erfahren, welche Lebensmittel oder Futtermittel mit unzulässigen Schadstoffen oder unerwünschten Stoffen belastet sind.
Die Ergebnisse amtlicher Kontrolltätigkeit nach dieser Vorschrift werden landesweit auf der Internetseite www.verbraucherinfo-bw.de veröffentlicht.
Die Veröffentlichung dient vor allem der aktiven Information des Verbrauchers aus Gründen behördlicher Transparenz und sollte nicht als Warnung vor den aufgeführten Produkten oder Betrieben missverstanden werden. Die dargestellten Informationen sollten daher nicht mit anderen Formen der Veröffentlichung (öffentlichen Warnungen) nach diesem Gesetz, die der Gefahrenabwehr vor einer Gesundheitsgefährdung des Verbrauchers oder vor einer erheblichen Irreführung dienen, verwechselt werden.
Öffentliche Warnungen vor entsprechenden Erzeugnissen finden Sie deutschlandweit auf dem Portal www.lebensmittelwarnung.de sowie speziell für Baden-Württemberg auf der Internetseite des Ministeriums für Ländlichen Raum und Verbraucherschutz unter www.mlr-bw.de/de/unser-service/lebensmittel-und-produktwarnungen
Weitere Fragen und Antworten finden Sie hier:
www.verbraucherinfo.ua-bw.de/faq.asp