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Die wichtigsten Aufgaben der Gewerbeaufsicht umfassen den Sicherheits- und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz, den Schutz der Umwelt und der Menschen vor schädlichen Immissionen wie Lärm, Staub, Gerüche, Luftschadstoffe sowie den anlagenbezogenen Gewässerschutz und die ordnungsgemäße Abfallverwertung und -entsorgung.
Um diese Ziele zu erreichen, nehmen die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Bereiches Gewerbeaufsicht folgende Aufgaben wahr:
Die fachliche Zuständigkeit für die Betriebe ergibt sich gemäß Verwaltungsstrukturreformgesetz nach dem „Zaunprinzip“, das heißt die Behörde, die nach dem Immissionsschutzrecht für den Betrieb zuständig ist, nimmt dort auch alle Aufgaben im Umwelt- und Arbeitsschutz wahr. Der zuständige Betriebssachbearbeiter ist dabei in den ihm zugewiesenen Firmen für alle vorgenannten Aufgabenbereiche verantwortlich.
Das Regierungspräsidium Karlsruhe ist zuständig für in besonderem Maße umweltrelevante Betriebe. Alle übrigen Betriebe sind bei der Gewerbeaufsicht der Stadt Karlsruhe angesiedelt, das sind im Stadtgebiet Karlsruhe circa 11.000 Betriebe.
Die Erteilung von immissionsschutzrechtlichen Genehmigungen, Ausnahmegenehmigungen nach dem Arbeitszeitgesetz und sonstigen rechtsmittelfähigen Entscheidungen übernehmen die Unteren Verwaltungsbehörden der Stadt Karlsruhe; Bußgelder setzt das Ordnungsamt fest.
Gewerbeaufsicht Baden-Württemberg
Technik prägt unsere Welt. Sie bringt uns Fortschritt und Wohlstand, führt aber auch zu Risiken und Gefährdungen sowohl für die Menschen als auch für die Umwelt.
Informationen zum Arbeitsschutz vor allem für kleine und mittelständische Unternehmen.
Gemeinsame Deutsche Arbeitsschutzstrategie (GDA)
Eine Initiative von Bund, Ländern und der gesetzlichen Unfallversicherung. Das Portal bietet wertvolle Handlungshilfen für den Arbeitsschutz in Ihrem Betrieb, zum Beispiel den GDA-ORGAcheck.
Der GDA–ORGAcheck ermöglicht es kleinen und mittelständischen Unternehmen, ihre Arbeitsschutzorganisation zu überprüfen und zu verbessern.
Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA)
Umfangreiche Informationen zu den Themen Arbeitsschutz und Arbeitssicherheit einschließlich der gesetzlichen Regelwerke.
Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung
Hier gibt es die wichtigsten Informationen Ihres Unfallversicherungsträgers einschließlich dessen Regelwerke und Vorschriften.
Regelwerk der Berufsgenossenschaften
Hier finden Sie ein Verzeichnis des gesamten Regelwerks und aller Vorschriften sowie den Transferrechner zur Ermittlung der neuen BGVR-Bezeichnungen.
Asbest ist der Sammelbegriff für eine Gruppe natürlich vorkommender faserförmiger Silikatminerale, die aufgrund einiger hervorragender Eigenschaften in mehr als 3000 Produkten, überwiegend im Baubereich, zum Einsatz kamen. Dabei wird unterschieden zwischen fest gebundenem Asbest wie zum Beispiel Asbestzement/-platten, Bodenbeläge, Dacheindeckungen, Fassadenverkleidungen, Rohre (alle Bereiche des Hoch- und Tiefbaus), Fensterbänke oder Gartenartikel zum Beispiel Blumenkästen und schwach gebundenen Asbestprodukten, die überwiegend dem Brand-, Wärme- und Schallschutz dienen wie zum Beispiel Putz / Mörtel, Isolier- / Dämmmaterial, Lüftungskanäle oder Brandschutzmatten.
Da Asbestfasern eine krebserzeugende Wirkung haben und Schäden in Atmungsorganen hervorrufen, gilt seit 2005 EU-weit ein absolutes Herstellungs- und Verwendungsverbot.
Der Umgang mit Asbest beschränkt sich daher auf Abbruch-, Sanierungs- oder Instandhaltungsarbeiten. Das bedeutet:
Ausgebaute Asbestprodukte dürfen nicht veräußert oder erneut verwendet werden!
Am besten überlassen Sie jedoch die Beurteilung und Entfernung von asbesthaltigem Material einem zugelassenen Fachbetrieb, der auch gleich die fachgerechte Entsorgung übernimmt.
Private Anlieferer geringer Mengen asbesthaltigen Materials können dieses gegen Gebühr auf der Wertstoffstation, Nordbeckenstraße 1, im Rheinhafen entsorgen. Informationen hierzu sowie weitere Auskünfte erhalten Sie unter der Behördennummer 0721 115.
Der beabsichtigte Umgang mit Asbest bei gewerblich (auch Landwirte und Ich-AG) ausgeführten Abbruch-, Sanierungs- oder Instandhaltungsarbeiten (ASI-Arbeiten), ist vom Auftragnehmer spätestens 7 Tage vor Beginn der Arbeiten der Gewerbeaufsicht beim Umwelt- und Arbeitsschutz (wie in der TRGS 519, Anlage 1 beschrieben) anzuzeigen. Ein Durchschlag der Anzeige ist auch dem zuständigen Unfallversicherungsträger zu übersenden.