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Umwelt- und Arbeitsschutz, Fachbereich Gewerbe und Immissionsschutz

Die wichtigs­ten Aufgaben der Gewer­be­auf­sicht umfassen den Si­cher­heits- und Gesund­heits­schutz am Arbeits­platz, den Schutz der Umwelt und der Menschen vor schäd­li­chen Immis­sio­nen wie Lärm, Staub, Gerüche, Luftschad­stoffe sowie den anlagen­be­zo­ge­nen ­Ge­wäs­ser­schutz und die ordnungs­ge­mäße Abfall­ver­wer­tung und -entsorgung.

Blick über den Rheinhafen

Aufgaben der Gewerbeaufsicht

Um diese Ziele zu erreichen, nehmen die Mitar­bei­te­rin­nen und Mit­ar­bei­ter des Bereiches Gewer­be­auf­sicht folgende Aufga­ben ­wahr:

  • Überwa­chung der Einhaltung gesetz­li­cher Vorschrif­ten und Ge­neh­mi­gungs­auf­la­gen vor Ort in Betrieben und auf Baustel­len
  • Abgabe von fachtech­ni­schen Stellung­nah­men zu Ge­neh­mi­gungs­ver­fah­ren in den Bereichen Immis­si­ons­schutz, Wasser, Abfall und Baurecht
  • Beratung von Unter­neh­mern, Beschäf­tig­ten, Arbeit­neh­mer­ver­tre­tun­gen, Bauherren, Bürgern
  • Überprü­fung von Nachbar­schafts­be­schwer­den
  • Durch­füh­rung von Arbeits­platz­mes­sun­gen und Lärmmes­sun­gen
  • Im Einzelfall fachliche Vorbe­rei­tung zur Verhängung von Sank­tio­nen wie Anord­nun­gen, Still­le­gun­gen, Festset­zung von Buß­gel­dern
  • Einleitung von Verfahren zur Erteilung von Erlaub­nis­sen und Ge­neh­mi­gun­gen im Arbeits­schutz, Wasser- und Abfall­recht
  • Überwa­chung des vorschrif­ten­kon­for­men Verkaufes von ge­fähr­li­chen Stoffen
  • Beratung und Überprü­fun­gen im Trans­port­ge­wer­be (­Ge­fahr­gut­trans­port, spezielle Trans­port­vor­schrif­ten, Lenk- und Ru­he­zei­ten des Fahrper­so­nals)
  • Durch­füh­rung von gezielten Überprü­fun­gen in Schwer­punk­tak­tio­nen.

Fachliche Zuständigkeit

Die fachliche Zustän­dig­keit für die Betriebe ergibt sich gemäß ­Ver­wal­tungs­struk­tur­re­form­ge­setz nach dem „Zaun­prin­zip“, das heißt die Be­hörde, die nach dem Immis­si­ons­schutz­recht für den Betrie­b ­zu­stän­dig ist, nimmt dort auch alle Aufgaben im Umwelt- und Ar­beits­schutz wahr. Der zuständige Betriebssach­be­ar­bei­ter ist dabei in den ihm zugewie­se­nen Firmen für alle vorge­nann­ten ­Auf­ga­ben­be­rei­che verant­wort­lich.

Das Regie­rungs­prä­si­dium Karlsruhe ist zuständig für in be­son­de­rem Maße umwelt­re­le­vante Betriebe. Alle übrigen Betrie­be ­sind bei der Gewer­be­auf­sicht der Stadt Karlsruhe angesie­delt, das sind im Stadt­ge­biet Karlsruhe circa 11.000 Betriebe.

Die Erteilung von immis­si­ons­schutz­recht­li­chen Geneh­mi­gun­gen, Ausnah­me­ge­neh­mi­gun­gen nach dem Arbeits­zeit­ge­setz und sonsti­gen rechts­mit­tel­fä­hi­gen Entschei­dun­gen übernehmen die Unteren Verwaltungsbehörden der Stadt Karlsruhe; Bußgelder setzt das Ord­nungs­amt fest.

Weitere Infor­ma­tio­nen finden

Gewer­­be­auf­­sicht Baden-Württem­­berg

Technik prägt unsere Welt. Sie bringt uns Fortschritt und Wohlstand, führt aber auch zu Risiken und Gefähr­dun­gen sowohl für die Menschen als auch für die Umwelt.
 

Arbeitschutz leicht gemacht!

Infor­ma­tio­nen zum Arbeits­schutz vor allem für kleine und mittel­stän­di­sche Unter­neh­men.
 

Gemeinsame Deutsche Arbeitsschutzstrategie (GDA)

Eine Initiative von Bund, Ländern und der gesetz­li­chen ­Un­fall­ver­si­che­rung. Das Portal bietet wertvolle Handlungs­hil­fen ­für den Arbeits­schutz in Ihrem Betrieb, zum Beispiel den GDA-ORGAcheck.
 

GDA-ORGAcheck

Der GDA–ORGAcheck ermöglicht es kleinen und mittelständischen Unternehmen, ihre Arbeitsschutzorganisation zu überprüfen und zu verbessern.
 

Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA)

Umfang­rei­che Infor­ma­tio­nen zu den Themen Arbeits­schutz und Ar­beits­si­cher­heit einschließ­lich der gesetz­li­chen Regelwerke.
 

Deutsche Gesetz­­li­che Unfall­­ver­­­si­che­rung

Hier gibt es die wichtigs­ten Infor­ma­tio­nen Ihres Unfall­ver­si­che­rungs­trä­gers einschließ­lich dessen Regelwerke und Vorschrif­ten.
 

Regelwerk der Berufsgenossenschaften

Hier finden Sie ein Verzeich­nis des gesamten Regelwerks und aller Vorschrif­ten sowie den Trans­fer­rech­ner zur Ermittlung der neuen BGVR-Bezeich­nun­gen.

Asbest ist der Sammel­be­griff für eine Gruppe natürlich vorkom­men­der faser­för­mi­ger Silikat­mi­ne­rale, die aufgrund einiger hervor­ra­gen­der Eigen­schaf­ten in mehr als 3000 Produkten, überwie­gend im Baubereich, zum Einsatz kamen. Dabei wird unter­schie­den zwischen fest gebundenem Asbest wie zum Beispiel Asbest­ze­ment/-platten, Boden­be­läge, Dachein­de­ckun­gen, Fassa­den­ver­klei­dun­gen, Rohre (alle Bereiche des Hoch- und Tiefbaus), Fenster­bänke oder Garten­ar­ti­kel zum Beispiel Blumen­käs­ten und schwach gebun­de­nen Asbest­pro­duk­ten, die überwie­gend dem Brand-, Wärme- und Schall­schutz dienen wie zum Beispiel Putz / Mörtel, Isolier- / Dämmma­te­rial, Lüftungs­kanäle oder Brand­schutz­mat­ten.

Da Asbest­fa­sern eine krebs­er­zeu­gende Wirkung haben und Schäden in Atmungs­or­ga­nen hervor­ru­fen, gilt seit 2005 EU-weit ein absolutes Herstel­lungs- und Verwen­dungs­ver­bot.

Der Umgang mit Asbest beschränkt sich daher auf Abbruch-, Sanierungs- oder Instand­hal­tungs­ar­bei­ten. Das bedeutet:

  • Gefahr­stoff­ver­ord­nung, Anhang II, Nr. 1 beachten
  • Schutz­maß­nah­men nach TRGS 519 beachten

Ausgebaute Asbest­pro­dukte dürfen nicht veräußert oder erneut verwendet werden!

Am besten überlassen Sie jedoch die Beurtei­lung und Entfernung von asbest­hal­ti­gem Material einem zugelas­se­nen Fachbe­trieb, der auch gleich die fachge­rechte Entsorgung übernimmt.

Private Anlieferer geringer Mengen asbest­hal­ti­gen Materials können dieses gegen Gebühr auf der Wertstoffs­ta­tion, Nordbe­cken­straße 1, im Rhein­ha­fen entsorgen. Infor­ma­tio­nen hierzu sowie weitere Auskünfte erhalten Sie unter der Behör­den­num­mer 0721 115.

Der beabsich­tigte Umgang mit Asbest bei gewerb­lich (auch Landwirte und Ich-AG) ausge­führ­ten Abbruch-, Sanierungs- oder Instand­hal­tungs­ar­bei­ten (ASI-Arbeiten), ist vom Auftrag­neh­mer spätestens 7 Tage vor Beginn der Arbeiten der Gewer­be­auf­sicht beim Umwelt- und Arbeits­schutz (wie in der TRGS 519, Anlage 1 beschrie­ben) anzuzeigen. Ein Durch­schlag der Anzeige ist auch dem zustän­di­gen Unfall­ver­si­che­rungs­trä­ger zu übersenden.

Gefahrstoffverordnung

TRGS-519

Kontakt:

0721 133-3101

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