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Steuerungskonzept Vergnügungsstätten

Vergnü­gungs­stät­ten sollen und können nicht völlig aus dem Stadt­ge­biet Karlsruhe verbannt werden. Ziel des Steuerungskonzepts ist es, ein gesamtstädtisches Leitbild für die Steuerung von Vergnügungsstätten zu erarbeiten.

Anlass und Hintergrund

Die negativen Auswirkungen von Vergnügungsstätten sind treibende Faktoren für sogenannte Trading-Down-Prozesse in Stadtteilzentren, die zur Verdrängung beziehungsweise dem Wegzug von gehobenen Nutzungen des Handels und Dienstleistungen führen. Insbesondere Wettbüros und Spielhallen haben hieran einen großen Anteil: Mit zugeklebten Schaufensterfronten, auffälliger und aggressiver Erscheinung sowie Kunden, die diese Betriebe gezielt und meist in den Abendstunden aufsuchen, erzeugen Wettbüros und Spielhallen nicht nur keinerlei Synergie mit umgebenden Nutzungen, sie haben im Gegenteil eine abschreckende Wirkung auf Kunden und Unternehmen. Leerstände und ein Nachzug von Billigketten folgen, die den Prozess weiter verstärken.

In Karlsruhe besteht darüber hinaus ein Mangel an Gewerbeflächen, der bereits zu einer Bodenpreissteigerung in Gewerbegebieten geführt hat. Spielhallen und Wettbüros sind in der Regel deutlich lukrativer und damit zahlungskräftiger als „klassische“ Gewerbebetriebe. Eine ungesteuerte Zulässigkeit dieser Betriebsarten kann in Gewerbegebieten zur weiteren Verdrängung von Gewerbebetrieben führen und die Problematik der Flächenknappheit verschärfen.

Das Thema Vergnügungsstätten ist jedoch deutlich komplexer als der reine Umgang mit Spielhallen und Wettbüros. Es gibt zahlreiche weitere Arten von Vergnügungsstätten sowie Betriebsformen, bei denen die Einordnung als Vergnügungsstätte vom Betriebskonzept abhängt. Nur wenige Arten sind dabei aus städtebaulicher Sicht so negativ zu bewerten wie Spielhallen und Wettbüros. Eine reine Unterscheidung zwischen Zu- und Unzulässigkeit von Vergnügungsstätten allgemein würde der Komplexität des Themas daher nicht gerecht werden.

Zielsetzung

Vergnügungsstätten sollen und können nicht völlig aus dem Stadtgebiet verbannt werden. Trading-Down-Effekte, wie sie durch die Häufung von Vergnügungsstätten mit ihren negativ ausstrahlenden Außenwirkungen eintreten können, sollen jedoch unbedingt verhindert werden. Hierfür werden einerseits Bereiche dargestellt, in denen bestimmte Arten von Vergnügungsstätten stadtverträglich zulässig sind und andererseits Bereiche definiert, in denen Vergnügungsstätten ausgeschlossen sind. Alle Bereiche werden anhand konkreter städtebaulicher Kriterien ermittelt.

Eine unmittelbar rechtsverbindliche Wirkung entfaltet dieses Konzept nicht. Das vom Gemeinderat beschlossene Konzept erlangt aber Bedeutung für die bauleitplanerische Abwägung. Es gibt Hinweise und Empfehlungen und liefert Begründungen zu Festsetzungen von zukünftigen Bebauungsplänen.

Um in Teilen der Stadt Vergnügungsstätten oder bestimmte Unterarten ausschließen zu können, muss sichergestellt werden, dass in anderen Teilen der Stadt Vergnügungsstätten zugelassen werden. Ein gesamtstädtischer Ausschluss von Vergnügungsstätten beziehungsweise einzelner Unterarten würde dem Grundsatz der Gewerbefreiheit und dem Grundsatz der Wahrung der städtebaulichen Entwicklung und Ordnung widersprechen. Demnach gilt es für Karlsruhe, ein adäquates und marktkonformes Angebot an Zulässigkeitsbereichen vorzuhalten.

Schlussendlich werden auch Bordelle und bordellartige Betriebe im Konzept betrachtet. Sie gelten nicht als Vergnügungsstätten, sondern als Gewerbebetriebe; da von ihnen jedoch ähnlich starke städtebauliche Störungen ausgehen können, liegt es nahe, sie im gleichen Zuge mitzubehandeln.

Was versteht man unter Vergüngungsstätten?

Unter Vergnü­gungs­stät­ten werden gewerb­li­che Nutzungs­ar­ten ­ver­stan­den, „die sich […] unter Ansprache (oder Ausnut­zung) des Sexual-, Spiel- und/oder Gesell­schaft­striebs einer ­ge­winn­brin­gen­den Freizeit­un­ter­hal­tung widmen“. Beispiele hierfür ­sind Spiel­hal­len, Wettbüros und Stripclubs, aber auch ­Dis­ko­the­ken und Multiplex-Kinos.

Vergnü­gungs­stät­ten gemein ist, dass sie bei typisie­ren­der ­Be­trach­tung in der Regel negative Auswir­kun­gen auf den Städte­bau ha­ben. Bei Spiel­hal­len und Wettbüros beispiels­weise fallen häu­fig grell verklebte Schau­fens­ter ins Auge, die sich nicht ins Stadt­bild einfügen und die Erdge­schoss­zone unter­bre­chen, die ei­gent­lich für Läden und Gastro­no­mie vorgesehen ist. Disko­the­ken und Multiplex-Kinos verur­sa­chen dagegen vor allem Lärmkon­flik­te ­mit der umgebenden Wohnnut­zung.

Bordelle gelten nicht als Vergnügungsstätten sondern als Gewerbebetriebe. Da von ihnen ähnliche städtebauliche Störpotenziale ausgehen können wie von Vergnügungsstätten, werden auch sie im Konzept behandelt.

 

Kontakt

Stadtplanungsamt

Generalplanung und Stadtsanierung

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