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Vor allem in größeren Städten ist in manchen Wohngebieten das Parken nur mit dem Bewohnerparkausweis erlaubt. Die Parkerlaubnis kann entweder nur zu bestimmten Zeiten oder rund um die Uhr gelten. Durch dieses System werden die Bewohnerinnen und Bewohner bei der Vergabe von Parkplätzen gegenüber anderen Autofahrerinnen und Autofahrern bevorzugt.
Die Gebühr für einen Bewohnerparkausweis wurde auf 360 Euro pro Jahr festgelegt.
Der Bewohnerparkausweis garantiert keinen festen Stellplatz. Die Erteilung der Ausweise erfolgt in größerer Anzahl als Stellplätze vorhanden sind und berechtigt zum Parken in dieser Zone.
Stellplätze für Behinderte sind von dieser Regelung ausgenommen.
Antragsberechtigt sind Bewohnerinnen und Bewohner, die mit Hauptwohnsitz innerhalb einer Bewohnerparkzone gemeldet sind. Das berechtigte Fahrzeug beziehungsweise die berechtigten Fahrzeuge (siehe Ziffer 9) müssen auf den Antragsteller/die Antragstellerin zugelassen oder dauerhaft von ihm/ihr genutzt werden.
Die erforderlichen Formulare stehen unter den Bürgerdiensten online zur Verfügung.
Unter „Formulare“ werden drei Formulare aufgeführt:
Die Formulare A und B müssen in jedem Fall ausgefüllt werden.
Das Formular C nur dann, wenn der Bewohner oder die Bewohnerin nicht der Halter beziehungsweise die Halterin des Fahrzeuges ist.
Der Karlsruher Gemeinderat hat die Gebühr für einen Bewohnerparkausweis auf derzeit 360 Euro pro Jahr festgelegt.
Die Gebühr wird jeweils mit der Ausstellung des Bewohnerparkausweises fällig und unmittelbar abgebucht.
Inhaber und Inhaberinnen des Karlsruher Passes/Kinderpasses erhalten bei Vorlage des Gebührenbescheids für den Bewohnerparkausweis und der Vorlage ihres Kontoauszugs zur Überprüfung der Abbuchung beim Jugendfreizeit- und Bildungswerk, die Gebühren zu 50 Prozent erstattet.
Die Bezahlung erfolgt per SEPA-Basislastschriftmandat.
Bei einer wiederkehrenden Zahlung wird Ihnen der jeweils neue Bewohnerparkausweis rechtzeitig vor Ablauf zugeschickt.
Für die Erteilung des SEPA-Basislastschriftmandates benutzen Sie bitte das Antragsformular B.
Ein Bewohnerparkausweis ist ab dem Ausstellungsdatum jeweils ein Jahr gültig.
Bei erteiltem SEPA-Basislastschriftmandat wird Ihnen der Bewohnerparkausweis für das jeweils kommende Jahr rechtzeitig vor Ablauf übersandt.
Beispiel
Ausstellung am 15. August 2025
Gültigkeit bis 14. August 2026
Bei erteiltem SEPA-Basislastschriftmandat – für wiederkehrende Zahlung – wird Ihnen der neue Bewohnerparkausweis rechtzeitig vor Ablauf übersandt.
Ohne die Ermächtigung der wiederkehrenden Zahlung im SEPA-Basislastschriftmandat beantragen Sie bitte rechtzeitig, mindestens vier Wochen vor Ablauf der Gültigkeit, die Ausstellung eines neuen Bewohnerparkausweises.
Nein, eine Gebührenrückerstattung erfolgt nicht.
Es können bis zu drei Kennzeichen eingetragen werden.
Der Bewohnerparkausweis kann dann im Original wahlweise in das jeweilige Fahrzeug ausgelegt werden.
Ja, es kann ein ausländisches Kennzeichen auf dem Bewohnerparkausweis eingetragen werden.
Der Bewohnerparkausweis ist über die in Punkt 9. erläuterte Regelung nicht übertragbar.
Nur die Kennzeichen, die auf dem Bewohnerparkausweis eingetragen sind, sind berechtigt auf den ausgewiesenen Bewohnerparkplätzen zu parken.
Eine Kennzeichenänderung oder -ergänzung kostet 36,50 Euro.
Bitte reichen Sie uns die nachfolgend genannten Unterlagen per Post oder per Briefkasteneinwurf in der Steinhäuserstraße 22 ein:
Bitte benutzen Sie hierfür das Antragsformular C.
(Das Formular wird ausgefüllt und muss unterschrieben werden.)
Die Ersatzausstellung eines Bewohnerparkausweises kostet 36,50 Euro und kann schriftlich, per E-Mail oder telefonisch beantragt werden.
Servicezentrum Auto und Verkehr
Straßenverkehrsstelle
Steinhäuserstraße 22
76124 Karlsruhe
Setzen Sie sich mit uns in Verbindung, wir können Ihnen für diesen Zeitraum eine kostenfreie Ausnahmegenehmigung erteilen.
Die Kündigung des Bewohnerparkausweises kann schriftlich, per E-Mail oder telefonisch erfolgen.
Die Kündigung sollte spätestens sechs Wochen vor Ablauf des Bewohnerparkausweises erfolgen.
Eine Gebührenrückerstattung für die Restlaufzeit erfolgt nicht.
Servicezentrum Auto und Verkehr
Straßenverkehrsstelle
Steinhäuserstraße 22
76124 Karlsruhe
0721 133-3946
strassenverkehrsstelle(at)oa.karlsruhe.de