Menü
eService
Direkt zu
Suche

Wer ist der Gemeinderat?

Der Gemein­de­rat ist die Vertretung der Bürger­schaft und Haupt­or­gan ­der Gemeinde. Er legt die Grundsätze für die Verwaltung der Gemeinde fest und ent­schei­det über alle Angele­gen­hei­ten der Gemeinde, soweit nicht der Oberbür­ger­meis­ter kraft Gesetzes zuständig ist oder der Ge­mein­de­rat diesem bestimmte Angele­gen­hei­ten übertragen hat.

Ratsinformationen

Der Karlsruher Gemeinderat tagt monatlich im Bürgersaal des Karlsruher Rathauses. Alle Informationen zu Gremienmitgliedern, Tagesordnungspunkten und Sitzungsterminen finden Sie im  Sitzungskalender.

Aufgaben des Gemeinderates

Der Gemein­de­rat besteht aus dem Oberbür­ger­meis­ter als stimm­be­rech­tig­tem Vorsit­zen­den sowie derzeit 48 ehren­amt­li­chen ­Stadträtinnen und Stadträten. Der Gemein­de­rat ­kon­trol­liert die Verwaltung. Er hat in der Praxis die Funktion ei­nes Parlaments, ist jedoch rechtlich gesehen ein Ver­wal­tungs­or­gan: Der Gemein­de­rat erlässt keine formel­len ­Ge­setze, sondern beschließt für das Gebiet der Stadt gelten­de ­Sat­zun­gen.

Das Recht auf Selbst­ver­wal­tung wird von Verfassung und Ge­setz­ge­ber garantiert.

Fraktionen im Gemeinderat

Gemeinderäte können sich zu Fraktionen zusammenschließen. Die Fraktionen wirken bei der Willensbildung und Entscheidungsfindung des Gemeinderats mit. Sie dürfen insoweit ihre Auffassungen öffentlich darstellen. Das Nähere über die Bildung der Fraktionen, die Mindestzahl ihrer Mitglieder sowie die Rechte und Pflichten der Fraktionen regelt die Geschäftsordnung.

Die Anzahl der Mitglieder des Gemein­de­rats hängt von der Ein­wohner­zahl der Stadt ab. Karlsruhe hat die seiner Größe ent­spre­chende Zahl von 48 Stadt­rä­tin­nen und Stadträten. Im Ge­mein­de­rat, den die Karls­ru­he­rin­nen und Karlsruher am 26. Mai 2019 wählten, verfügen die GRÜNEN als stärkste Fraktion über 15 Sitze. Die CDU als zweit­größte Fraktion ist mit neun Sitzen, die SPD mit sieben Sitzen im Bürgersaal des Rathauses vertreten. Die FDP und KAL/DIE PARTEI haben vier Sitze im Plenum, DIE LINKE und FW|FÜR bilden jeweils eine Fraktion mit drei ­Mit­glie­dern. Die Gemeinderätin Ellen Fenrich ist derzeit als Einzelstadträtin im Gemeinderat vertreten, die Gemeinderäte Oliver Schnell (AfD) und Dr. Paul Schmidt (AfD) bilden eine Gruppe.

Der Gemeinderat der Stadt Karlsruhe

Der Gemeinderat in Stichworten

Von A - wie Abstimmungen bis Z - wie Zuständigkeit - hier erfahren Sie Interessantes über die Arbeit des Gemeinderates

Abstim­mun­gen und Wahlen

Der Gemein­de­rat beschließt durch Abstim­mun­gen und Wahlen. Wahlen beziehen sich auf Fragen der perso­nel­len Besetzung, Abstim­mun­gen sind alle übrigen Entschei­dun­gen. Abstim­mun­gen sind in der Regel offen, Wahlen geheim. Der Oberbür­ger­meis­ter hat Stimmrecht. Für Abstim­mun­gen genügt generell die einfache Mehrheit, für Wahlen ist ein mehrstu­fi­ges Verfahren mit Stichwahl vorgesehen, wenn die absolute Mehrheit nicht erreicht wird.

Anfra­ge­recht und Antrags­recht

Damit der Gemein­de­rat seine Kontroll­rechte wahrnehmen kann, hat die Gemein­de­ord­nung jeder einzelnen Stadträtin und jedem Stadtrat ein weitge­hen­des Infor­ma­ti­ons­recht eingeräumt. Dieser Auskunfts­an­spruch betrifft grund­sätz­lich alle Gemein­de­an­ge­le­gen­hei­ten, auch solche, die kraft Gesetzes zum Zustän­dig­keits­be­reich des Oberbür­ger­meis­ters gehören.

Jedes Mitglied des Gemein­de­ra­tes kann Abände­rungs­an­trä­ge (Sachan­trä­ge) zu einem auf der Tages­ord­nung stehenden Beratungs­punkt stellen und darüber eine Abstim­mung herbei­füh­ren lassen. Gleiches gilt für so genannte Geschäfts­ord­nungs­an­träge (Beispiele: Verta­gungs­an­trag, Antrag auf Schluss der Beratung oder der Lis­te der Rednerinnen und Redner). Ein Viertel des Plenums kann beantragen, dass der Oberbür­ger­meis­ter einen Beratungs­punkt auf die Tages­ord­nung des Gemein­de­ra­tes setzt; ein Viertel kann auch verlangen, dass der Gemein­de­rat unver­züg­lich einberufen wird.

Ausschüsse des Gemein­de­rats

Der Gemein­de­rat kann zu seiner Entlastung Ausschüs­se einsetzen. Sie sind insbe­son­dere in Großstäd­ten unerläss­lich. Man muss berück­sich­ti­gen, dass die Stadträtinnen und Stadträte ehren­amt­lich tätig sind. Es gibt zwei Arten von Ausschüs­sen: beschlie­ßende Ausschüsse, die in weniger bedeut­sa­men Gemein­de­rat­s­an­ge­le­gen­hei­ten anstelle des Gemein­de­ra­tes entschei­den. Sie tagen grund­sätz­lich öffentlich. Außerdem gibt es beratende Ausschüsse, die die Angele­gen­hei­ten des Gemein­de­ra­tes nur vorberaten. Da hier die spätere Beratung im Plenum folgt, tagen diese Ausschüsse in der Regel nicht­öf­fent­lich.

Ein Mitglied des Gemein­de­ra­tes, das bei einem Beratungs­punkt befangen ist, muss die Sitzung verlassen. Ein Verstoß hiergegen führt zur Rechts­wid­rig­keit des Beschlus­ses. Befan­gen­heit liegt vor, wenn die Entschei­dung der Angele­gen­heit der Stadträtin oder dem Stadtrat, einem nahen Angehö­ri­gen oder etwa der Arbeitgeberin beziehungsweise dem Arbeit­ge­ber einen unmit­tel­ba­ren Vorteil oder Nachteil bringen kann. Das Mitglied des Plenums, das befangen sein kann, muss hierauf recht­zei­tig vor der Beratung von sich aus hinweisen.

Beige­ord­nete (Bürger­meis­terinnen und Bürgermeister)

In Stadt­krei­sen müssen ein oder entspre­chend den örtlichen Erfor­der­nis­sen mehrere haupt­amt­li­che Beige­ord­nete bestellt werden. In Karlsruhe ist die Zahl der Beige­ord­ne­ten in der Haupt­sat­zung auf fünf festge­setzt. Die Beige­ord­ne­ten, die die Amtsbe­zeich­nung Bürger­meis­terinnen beziehungsweise Bürgermeister führen, wählt der Gemein­de­rat unter Berück­sich­ti­gung des Partei­en­ver­hält­nis­ses im Gemein­de­rat auf die Dauer von acht Jahren. Die Beige­ord­ne­ten vertreten den Oberbür­ger­meis­ter ständig in ihrem Geschäfts­kreis, der ihnen durch einver­nehm­li­che Entschei­dung von Gemein­de­rat und Oberbür­ger­meis­ter zugewiesen wird.

Beschluss­fä­hig­keit des Gemein­de­rats

Der Gemein­de­rat kann nur in einer ordnungs­mä­ßig einbe­ru­fe­nen und geleiteten Sitzung beraten und beschlie­ßen. Zur Verhand­lungs­lei­tung zählt auch die Beachtung der Beschluss­fä­hig­keit des Gemein­de­ra­tes, die dann gegeben ist, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend und stimm­be­rech­tigt ist (das heißt nicht etwa durch Befan­gen­heit an der Stimm­ab­gabe verhindert ist).

Bürge­rent­schei­d und Bür­gerbe­geh­ren

Der Gemein­de­rat kann beschlie­ßen, dass eine Angele­gen­heit seines Zustän­dig­keits­be­reichs entspre­chend der Gemein­deord­nung der Entschei­dung der Bürgerschaft unter­stellt wird (Bürgerentscheid), oder aber die Bürger­schaft selbst kann unter bestimmten Voraus­set­zun­gen beantragen, dass über eine solche Gemein­de­an­ge­le­gen­heit ein Bürgerentscheid durch­ge­führt wird (Bürgerbe­geh­ren). Über die Zuläs­sig­keit entschei­det der Gemein­de­rat. Der Bürgerentscheid hat die Wirkung eines endgül­ti­gen Beschlus­ses des Gemein­de­rats.

Die aktuellen Corona-Empfehlungen der Stadt Karlsruhe sind auf dem Corona-Portal Karlsruhe zu finden.

Die Mehrheit der Karlsruher Stadträtinnen und Stadträte arbeiten seit mehreren Jahren digital – statt dicker Papierstapel steht ihnen heute ein IPAD zur Verfügung, auf dem sie per App auf alle Sitzungsunterlagen zugreifen können.

 

Der Oberbür­ger­meis­ter beruft den Gemein­de­rat schrift­lich mit angemes­se­ner Frist ein und teilt recht­zei­tig die Verhand­lungs­ge­gen­stän­de (Tages­ord­nung) unter Übersen­dung der erfor­der­li­chen Unterlagen (Vorlagen) mit. Dadurch wird dafür Sorge getragen, dass sich die Stadt­rä­tin­nen und Stadträte recht­zei­tig auf die Sitzungen vorbe­rei­ten können. Der Gemein­de­rat tagt je nach den Erfor­der­nis­sen der Geschäfts­lage, in der Regel alle drei bis vier Wochen. Ein Viertel seiner Mitglieder kann unter Angabe des Verhand­lungs­ge­gen­stan­des verlangen, dass der Gemein­de­rat unver­züg­lich vom Oberbür­ger­meis­ter einberufen wird (zu vergleichen mit: Anfra­ge­recht und Antrags­recht). Damit die Bevöl­ke­rung an den Sitzungen teilnehmen kann, müssen Zeit, Ort und Tages­ord­nung der öffent­li­chen Sitzungen recht­zei­tig öffentlich im Internet unter „Amtliche Bekanntmachungen“ und im Amtsblatt (Stadt­Zei­tung) bekannt­ge­ge­ben werden.
 

Entschä­di­gung

In der Satzung über die Entschä­di­gung für ehren­amt­li­che Tätigkeit in der Stadt Karlsruhe ist unter anderem die Höhe der Aufwands­ent­schä­di­gung an die Mitglieder des Gemein­de­ra­tes geregelt. Der Betrag ist pauscha­liert. Ein Sitzungs­geld wird nicht gewährt. Die Frakti­ons­vor­sit­zen­den erhalten eine erhöhte Entschä­di­gung.

 

Stadt­rä­tin­nen und Stadträte können sich zu Fraktio­nen zusam­menschlie­ßen. Eine Fraktion besteht nach der Geschäfts­ord­nung der Stadt Karlsruhe aus mindestens drei Mitglie­dern. Auch die Zugehö­rig­keit einer Stadträtin oder eines Stadt­rats zu einer Fraktion ändert aber nichts daran, dass sie oder er im Rahmen der Gesetze nach ihrer oder seiner freien, nur durch das öffent­li­che Wohl bestimmten Überzeu­gung zu entschei­den hat. Es kann also kein Frakti­ons­zwang ausgeübt werden.
 

Der Artikel 70 des Grundgesetzes der Bundesrepublik Deutschland regelt in Verbindung mit Artikel 28, dass die Länder im Rahmen ihrer Zuständigkeiten das Recht der Gesetzgebung haben und den Gemeinden das Recht gewährleistet sein muss, alle Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft im Rahmen der Gesetze in eigener Verantwortung zu regeln. Die Ländern regeln ihre Angelegenheiten demnach durch Gemeindeordnungen, die in einigen Bundesländern auch Kommunalverfassungen heißen. Die Gemeindeordnungen sind damit sozusagen die „Verfassungen“ der Gemeinden. Hier geht’s zur Gemeindeordnung des Landes Baden-Württemberg

Der Haushalt der Stadt Karlsruhe wird vom Gemein­de­rat jeweils für zwei Jahre als Doppelhaushalt beschlos­sen. Bestand­teile des Haushalts sind die Haushalts­sat­zung sowie der Haushalts­plan und die mittel­fris­tige Finanz­pla­nung. Die Befugnis zur Feststel­lung des Haushalts nennt man auch „Königs­recht des Gemein­de­rats“, weil im Haushalts­plan festgelegt wird, für welche Aufgaben und Vorhaben die Stadt wieviel Geld ausgibt.
 

Von Investitionen wird gesprochen, wenn Finanzmittel aufgewendet werden, mit denen Wirtschaftsgüter angeschafft oder hergestellt werden. Kommunale Investitionen beziehen sich hauptsächlich auf Baumaßnahmen. Weitere Beispiele für Investitionen im kommunalen Bereich können der Erwerb von Grundstücken, Gebäuden oder von Fahrzeugen für den Fuhrpark sein.

Die Gemeinde hat zum Schluss eines jeden Haushaltsjahres einen Jahresabschluss aufzustellen. Der Jahresabschluss ist nach den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung unter Berücksichtigung der besonderen gemeindehaushaltsrechtlichen Bestimmungen aufzustellen und muss klar und übersichtlich sein. Der Jahresabschluss hat sämtliche Vermögensgegenstände, Schulden, Rückstellungen, Rechnungsabgrenzungsposten, Erträge, Aufwendungen, Einzahlungen und Auszahlungen zu enthalten, soweit nichts anderes bestimmt ist. Er hat die tatsächliche Vermögens-, Ertrags- und Finanzlage der Gemeinde darzustellen.

 

Die Stadt Karlsruhe nimmt vielfäl­tige Tätig­kei­ten im Bereich der Daseins­vor­sorge und der Kommu­nal­wirt­schaft über städtische Unter­neh­men wahr. Hierzu gehören unter anderem der öffent­li­che Perso­nen­nah­ver­kehr, die Energie- und Wasser­ver­sor­gung sowie der Betrieb von Klinikum, Wohnungs­bau­ge­sell­schaf­ten und von Sozial- und Kulturein­rich­tun­gen. Die Organi­sa­ti­ons­for­men reichen von Kapital­ge­sell­schaf­ten (zum Beispiel Stadtwerke Karlsruhe GmbH) über Stiftungen (zum Beispiel Heimstif­tung) bis zu Zweck­ver­bän­den im Rahmen der inter­kom­mu­na­len Zusam­men­ar­beit mit anderen Städten und Gemeinden (zum Beispiel Zweck­ver­band Söllingen zum Betrieb eines Gewer­be­parks mit Regio­nal­flug­ha­fen). Die Betei­li­gung der Stadt Karlsruhe an diesen Organi­sa­ti­ons­for­men erfolgt unter anderem über Kapital- und Sachein­la­gen.

Liquiditätskredite, auch Kassenkredite genannt, dienen der Deckung eines kurzfristigen Bedarfs an liquiden Mitteln. Sie sind vergleichbar mit dem Dispokredit (Überziehungskredit) für private Haushalte. Welche Höhe die Kassenkredite haben dürfen, ist nicht konkret geregelt – in § 95 der Gemeindeordnung steht, dass der Höchstbetrag der Kassenkredite im Rahmen der Haushaltssatzung der Genehmigung der Rechtsaufsichtsbehörde bedarf, wenn er ein Fünftel der im Ergebnishaushalt veranschlagten ordentlichen Aufwendungen übersteigt.

 

Mitglied im Gemeinderat zu sein, ist eine ehrenamtliche Aufgabe, für die man sich wählen lassen kann, wenn die entsprechenden Voraussetzungen hierfür vorliegen. Nicht so bekannt ist jedoch, dass man zu einer ehrenamtlichen Tätigkeit auch verpflichtet werden kann. So haben Bürgerinnen und Bürger die Pflicht, eine ehrenamtliche Tätigkeit in der Gemeinde (eine Wahl in den Gemeinderat oder Ortschaftsrat, ein gemeindliches Ehrenamt oder eine Bestellung zu ehrenamtlicher Mitwirkung) anzunehmen und diese Tätigkeit während der bestimmten Dauer auszuüben.

Über den wesent­li­chen Inhalt der Verhand­lun­gen des Gemein­de­rats wird eine Nieder­schrift (Protokoll) angefertigt. Einwohnerinnen und Einwohner der Stadt Karlsruhe können in die Protokolle über öffent­li­che Gemein­de­rat­s­sit­zun­gen Einsicht nehmen. Sie werden im Internet auf der Webseite der Stadt zur jeweiligen Gemeinderatssitzung veröffentlicht.
 

Öffent­lich­keit - Nicht­öf­fent­lich­keit der Gemein­de­rat­s­sit­zun­gen

Die Sitzungen des Gemein­de­ra­tes sind öffentlich – so regelt es die Gemeindeordnung. Dieses Prinzip dient zugleich der Infor­ma­tion der Bürger­schaft – interessierte Bürgerinnen und Bürger sowie die Medien haben so die Möglichkeit an den Sitzungen teilzunehmen bzw. deren Inhalte zu verfolgen. Nicht­öf­fent­lich muss dann verhandelt werden, wenn es das öffent­li­che Wohl oder berech­tigte Interessen Einzelner (zum Beispiel bei Perso­nal­ent­schei­dun­gen) erfordern.
 

Das Aufgabenspektrum einer Kommune ist vielfältig und umfasst alle denkbaren Bereiche, die für das Zusammenleben der Gesellschaft notwendig sind – dazu gehören zum Beispiel Straßenreinigung und Müllabfuhr, ebenso wie die Ausstattung von Schulgebäuden, der Denkmalschutz oder der Bau neuer Straßen. Die zu erfüllenden Aufgaben werden unterschieden nach Aufgaben, die im eigenen Wirkungskreis der Kommune liegen und nach Aufgaben, die im übertragenen Wirkungskreis liegen. Aufgaben im übertragenen Wirkungskreis sind Pflichtaufgaben, die ihr von Seiten des Staates übertragen werden, diese muss die Kommune ohne jeden Spielraum ausführen – Beispiele hierfür sind Maßnahmen der Gefahrenabwehr, wie zum Beispiel Brandschutzmaßnahmen, bauordnungsrechtliche und straßenverkehrsrechtliche Maßnahmen.

Bei den Aufgaben im eigenen Wirkungskreis hat die Kommune dagegen mehr Spielraum, hier wird noch einmal unterschieden in „Freiwillige Aufgaben“ und „Pflichtige Aufgaben“. Bei den Freiwilligen Aufgaben kann die Kommune entscheiden, „ob“ und „wie“ sie die Aufgabe ausführt – Beispiele wären der Bau und Betrieb von Kultur- und Sporteinrichtungen. Pflichtige Aufgaben muss sie dagegen ausführen – ihr obliegt jedoch die Entscheidung „wie“ sie es tut – zum Beispiel beim Bau einer neuen Feuerwache.

Querschnittsaufgaben für die Arbeit des Gemeinderates sind solche, die immer wieder regelmäßig die Aufgaben des Gemeinderates tangieren. Dazu gehören zum Beispiel die Finanzen der Stadt und deren Konsolidierung, das Thema Klimaschutz und Barrierefreiheit.

Für gute Politik werden gute Infor­ma­tio­nen benötigt. Solche Infor­ma­tio­nen jederzeit, an beliebigem Ort und aktuell anzubieten, ist Ziel eines Ratsin­for­ma­ti­ons­sys­tems. Die Politik wird trans­pa­ren­ter und zugleich die politi­sche Arbeit der Mitglieder des Rates unter­stützt – und auch die Arbeit der Verwaltung, die die Ratsarbeit vorbe­rei­tet und die Ergebnisse für nachfol­gende Aktivi­tä­ten aufbe­rei­tet und archiviert.

Die Bürgerinnen und Bürger erfahren auf den Inter­netsei­ten der Stadt Karlsruhe alles über die Arbeit des Karls­ru­her Gemein­de­ra­tes, wer darin sitzt und welche Ausschüsse es gibt. Das Ratsin­for­ma­ti­ons­sys­tem stellt unter anderem Anträge und Anfragen sowie die öffent­li­chen Vorlagen und Beschlüsse der gemein­derät­li­chen Gremien für Inter­es­sier­te zur Verfügung.

Satzungen sind die Rechtsgrundlagen der Kommunen. In den kommunalen Satzungen wird das Ortsrecht festgelegt. So regelt zum Beispiel die Hauptsatzung der Stadt Karlsruhe, welche Organe die Stadt hat (Oberbürgermeister oder Oberbürgermeisterin, Gemeinderat), wie viele Ausschüsse im Gemeinderat mit welchen Aufgaben zu bilden sind, oder wie viele Beigeordnete die Stadt hat und wie die Zuständigkeiten der Ortschaftsräte aussehen. Weil in dieser Satzung sozusagen die Grundlagen für die Gemeinde festgelegt werden, kann die Hauptsatzung auch als „Verfassung“ der Kommune bezeichnet werden.

Der Gesamthaushalt einer Kommune bildet alle Einnahmen und Ausgaben (beispielsweise Erträge und Aufwendungen) im festgelegten Zeitraum des Haushaltes ab. Um dies übersichtlicher abbilden zu können, ist festgelegt, dass der Gesamthaushalt in Teilhaushalte zu gliedern ist. Die Teilhaushalte sind nach Produktgruppen zu bilden, wobei mehrere Produktbereiche zu einem Teilhaushalt zusammengefasst werden können. Teilhaushalte sind zum Beispiel der Finanzhaushalt, Schulen und Sport, Kultur und Bauplanung.

 

Der Umlegungsausschuss ist laut Hauptsatzung der Stadt Karlsruhe zuständig für die zu treffenden Entscheidungen im Zuge eines Umlegungsverfahrens nach den §§ 45 und 80 ff des Baugesetzbuches. Umlegungen können notwendig werden zur Erschließung oder Neugestaltung von Gebieten. Bebaute und unbebaute Grundstücke können durch Umlegung in der Weise neu geordnet werden, dass nach Lage, Form und Größe für die bauliche oder sonstige Nutzung zweckmäßig gestaltete Grundstücke entstehen. Die Umlegung ist von der Gemeinde (Umlegungsstelle) in eigener Verantwortung anzuordnen und durchzuführen, wenn und sobald sie zur Verwirklichung eines Bebauungsplans oder aus Gründen einer geordneten städtebaulichen Entwicklung zur Verwirklichung der innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils zulässigen Nutzung erforderlich ist.

Ist die Haushaltssatzung bei Beginn des Haushaltsjahres noch nicht erlassen, darf die Gemeinde finanzielle Leistungen nur erbringen, zu denen sie dazu rechtlich verpflichtet ist oder die für die Weiterführung notwendiger Aufgaben unaufschiebbar sind; sie darf insbesondere Bauten, Beschaffungen und sonstige Leistungen des Finanzhaushalts, für die im Haushaltsplan eines Vorjahres Beträge vorgesehen waren, fortsetzen.

Der Gemeinderat der Stadt Karlsruhe wird von den Wahlberechtigten alle fünf Jahre gewählt. Gewählt werden 48 ehren­amt­li­che Gemein­deräte. Die Anzahl der zu wählenden Gemeinderäte richtet sich nach der Anzahl der Einwohnerinnen und Einwohner und ist in der Gemeindeordnung festgelegt.

Wahlberechtigt sind deutsche Staats­an­ge­hö­rige im Sinne von Artikel 116 Grund­ge­setz und Staats­an­ge­hö­rige eines anderen ­Mit­glied­staa­tes der Europäi­schen Union (Unions­bür­gerinnen und Unionsbürger), die am Wahltag
• das 16. Lebensjahr vollendet haben,
• seit mindestens drei Monaten ununter­bro­chen in Karlsruhe ihren Haupt­wohn­sitz haben (Ausnahme: bei einem Wie­der­zu­zug nach Karlsruhe innerhalb von drei Jahren entfäll­t ­diese Frist) und
• nicht vom Wahlrecht ausge­schlos­sen sind.

Grundsätzlich gilt laut Gemeindeordnung, dass die Erträge und Einzahlungen des Ergebnishaushaltes beziehungsweise Finanzhaushaltes jeweils zur Deckung der Aufwendungen beziehungsweise Auszahlungen bestimmt sind. Es besteht der Grundsatz der Gesamtdeckung, wobei die Inanspruchnahme gegenseitiger Deckungsfähigkeit und die Übertragung nur zulässig sind, wenn dadurch das geplante Gesamtergebnis nicht gefährdet ist und die Kreditaufnahmevorschriften beachtet werden. Erträge können aber auch zweckgebunden verwendet werden, wenn die Beschränkung sich aus der Herkunft oder Natur der Erträge ergibt oder wenn ein sachlicher Zusammenhang dies erfordert und durch die Zweckbindung die Bewirtschaftung der Mittel erleichtert wird.
 

Zweckgebunden sind zum Beispiel Erschließungsbeiträge nach dem Baugesetzbuch (BauGB) oder Herstellungsbeiträge nach dem Kommunalabgabengesetz (KAG). Ebenfalls zweckgebunden sind staatliche Zuwendungen aus dem Finanzausgleichgesetz (FAG) zum Beispiel für den kommunalen Hochbau, wie Schulen oder Kindergärten. Formal wird die Zweckbindung durch einen besonderen Vermerk im Haushaltsplan, einen sogenannten Haushaltsvermerk, hergestellt.

 

 

-

Kopieren Kopieren Schreiben Schreiben