Wir haben Ihnen einige Möglichkeiten aufgelistet, wie Sie zu einer Therapie bzw. zu einem Psychotherapeuten oder einer Psychotherapeutin finden.
Gesetzlich Krankenversicherte
Von Ihrer Krankenkasse können Sie eine Liste mit psychotherapeutischem Fachpersonal in Ihrer Nähe erhalten oder unter https://www.arztsuche-bw.de/.
Diese Therapeutinnen und Therapeuten haben eine Kassenzulassung und die Therapiestunden können über Ihre Krankenversicherung abgerechnet werden. Zunächst vereinbaren Sie einen Sprechstundentermin für eine erste diagnostische Abklärung, ob eine Psychotherapie und welches Therapieverfahren für Sie geeignet ist. Dann können Sie bei einer oder auch mehreren Therapeutinnen und Therapeuten zunächst Probesitzungen vereinbaren. Die reguläre Therapie wird im Anschluss bei der Krankenkasse beantragt.
Privat Krankenversicherte
Privat Versicherte sollten vor Beginn der psychotherapeutischen Behandlung mit ihrer Krankenversicherung klären, welche Kosten für die geplante Behandlung übernommen werden. Auch über die Möglichkeit von Probesitzungen sollten Sie sich bei Ihrer Krankenkasse informieren. In jedem Fall ist es ratsam, sich vor Behandlungsbeginn die Kostenübernahme schriftlich bestätigen zu lassen.
Für Beamte übernimmt die Beihilfe einen Teil der Kosten für die Behandlung. Im Allgemeinen übernimmt die Beihilfe etwa 50 Prozent der Kosten.
Nicht Versicherte
Sie haben keine Krankenversicherung und befinden sich in einer finanziellen Notlage? Dann können Sie über das Sozialamt Therapiestunden beantragen.
Therapieverfahren
Gesetzliche wie private Krankenkassen finanzieren folgende Therapieverfahren:
- Verhaltenstherapie
- tiefenpsychologisch fundierte Psychotherapie
- psychoanalytische Psychotherapie
Weitere therapeutische Verfahren werden finanziell meist nicht unterstützt und müssen selbst finanziert werden. Bei den privaten Krankenversicherungen lohnt es sich aber, nachzufragen, ob weitere therapeutische Verfahren finanziert werden.
Sprechstunden
Alle niedergelassenen Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten halten im Monat einige Sprechstunden-Termine zur ersten Abklärung bereit. Hierfür können Sie nach vorheriger telefonischer Terminvereinbarung meist relativ zeitnah einen ersten Termin bekommen.
Akutbehandlung
Wenn in der therapeutischen Sprechstunde ein dringender Behandlungsbedarf festgestellt wird, kann kurzfristig eine sogenannte Akutbehandlung mit meist 12 Terminen zu 50 Minuten durchgeführt werden. Sollte die Therapeutin oder der Therapeut selbst keinen Platz für eine Akutbehandlung frei haben, kann sie/er Ihnen die Notwendigkeit schriftlich bescheinigen und Sie können sich über die Terminservicestelle der kassenärztlichen Vereinigung einen Akutbehandlungs- Platz in Ihrer Nähe vermitteln lassen.
Die Terminservicestelle erreichen Sie telefonisch unter 071178753966
Wartezeiten
Unserer Erfahrung nach ist oft mit Wartezeiten zu rechnen. Wartezeiten, die mehr als drei Monate betragen, gelten grundsätzlich als nicht zumutbar. Wenn Sie nachweislich dringend eine Psychotherapie benötigen und keinen Therapieplatz mit einer zumutbaren Wartezeit und in einer zumutbaren Entfernung zum Wohnort bei einer Psychotherapeutin oder einem Psychotherapeuten mit Kassenzulassung gefunden haben, dann können Sie bei Ihrer Krankenkasse einen extra Antrag auf Kostenerstattung bei einer/m von der Kasse nicht anerkannten Psychotherapeutin bzw. Psychotherapeuten stellen. Von der Kasse finanziert werden nur approbierte psychologische Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten mit Privatpraxis.
Folgende Vorgehensweise wäre möglich:
- Kontaktieren Sie zuerst möglichst viele von Kassen zugelassene Psychotherapeutinnen oder Psychotherapeuten in Wohnortnähe. Fragen Sie nach einem freien Behandlungsplatz. Wenn Sie zeitnah einen Termin erhalten, nehmen Sie ihn wahr.
- Da Sie nachweisen müssen, dass rechtzeitig keine psychotherapeutische Behandlung bei Behandelnden mit Kassenzulassung möglich war, protokollieren Sie Name, Datum, Uhrzeit und frühestmöglichen Behandlungstermin Ihrer Anrufe. Üblicherweise reichen hier Anfragen bei 3 bis 5 psychotherapeutischen Fachpersonen.
- Teilen Sie Ihrer Krankenkasse schriftlich mit, dass kurzfristig kein Therapiebeginn bei einer zugelassenen psychotherapeutischen Fachperson in Wohnortnähe möglich war. Legen Sie dem Schreiben Ihr Anrufprotokoll bei und bitten Sie Ihre Kasse, Ihnen im Rahmen einer angemessenen Frist (zum Beispiel eine Woche) eine Psychotherapeutin oder einen Psychotherapeuten mitzuteilen, bei der/dem Sie zeitnah einen Termin in Wohnortnähe erhalten.
- Nach Verstreichen dieser Frist suchen Sie eine approbierte Psychotherapeutin beziehungsweise Psychotherapeuten ohne Kassenzulassung. Diese/n bitten Sie um eine schriftliche Bestätigung, dass für Sie eine umgehende Behandlung notwendig ist und sie/er Ihnen kurzfristig einen freien Therapieplatz anbieten kann.
- Anschließend beantragen Sie bei Ihrer Krankenkasse die konkrete Behandlung durch diese psychotherapeutische Fachperson sowie die Erstattung der dafür notwendigen Kosten nach § 13 Absatz 3 SGB V.
- Wird der Antrag auf Kostenübernahme von der Krankenkasse abgelehnt, kann der VersicherteWiderspruch einlegen.
Weitere Informationen:
Unabhängige Patientenberatungsstelle
Kaiserstraße 167
76133 Karlsruhe
www.therapie.de