Ein Mitglied des Gemeinderates, das bei einem Beratungspunkt befangen ist, muss die Sitzung verlassen. Ein Verstoß hiergegen führt zur Rechtswidrigkeit des Beschlusses. Befangenheit liegt vor, wenn die Entscheidung der Angelegenheit der Stadträtin oder dem Stadtrat, einem nahen Angehörigen oder etwa der Arbeitgeberin beziehungsweise dem Arbeitgeber einen unmittelbaren Vorteil oder Nachteil bringen kann. Das Mitglied des Plenums, das befangen sein kann, muss hierauf rechtzeitig vor der Beratung von sich aus hinweisen.
Beigeordnete (Bürgermeisterinnen und Bürgermeister)
In Stadtkreisen müssen ein oder entsprechend den örtlichen Erfordernissen mehrere hauptamtliche Beigeordnete bestellt werden. In Karlsruhe ist die Zahl der Beigeordneten in der Hauptsatzung auf fünf festgesetzt. Die Beigeordneten, die die Amtsbezeichnung Bürgermeisterinnen beziehungsweise Bürgermeister führen, wählt der Gemeinderat unter Berücksichtigung des Parteienverhältnisses im Gemeinderat auf die Dauer von acht Jahren. Die Beigeordneten vertreten den Oberbürgermeister ständig in ihrem Geschäftskreis, der ihnen durch einvernehmliche Entscheidung von Gemeinderat und Oberbürgermeister zugewiesen wird.
Beschlussfähigkeit des Gemeinderats
Der Gemeinderat kann nur in einer ordnungsmäßig einberufenen und geleiteten Sitzung beraten und beschließen. Zur Verhandlungsleitung zählt auch die Beachtung der Beschlussfähigkeit des Gemeinderates, die dann gegeben ist, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend und stimmberechtigt ist (das heißt nicht etwa durch Befangenheit an der Stimmabgabe verhindert ist).
Bürgerentscheid und Bürgerbegehren
Der Gemeinderat kann beschließen, dass eine Angelegenheit seines Zuständigkeitsbereichs entsprechend der Gemeindeordnung der Entscheidung der Bürgerschaft unterstellt wird (Bürgerentscheid), oder aber die Bürgerschaft selbst kann unter bestimmten Voraussetzungen beantragen, dass über eine solche Gemeindeangelegenheit ein Bürgerentscheid durchgeführt wird (Bürgerbegehren). Über die Zulässigkeit entscheidet der Gemeinderat. Der Bürgerentscheid hat die Wirkung eines endgültigen Beschlusses des Gemeinderats.