Menü
eService
Direkt zu
Suche

Veterinärwesen / Tierschutz

Für das öffent­li­che Veteri­när­we­sen sind der Schutz der Gesundheit von Tier und Mensch sowie das Allge­mein­wohl überge­ord­nete und bestim­mende Verpflich­tun­gen.

Aufgaben des Veterinärwesens

Die grund­le­gen­den Aufgaben des öffent­li­chen Veteri­när­we­sens sind unter anderem:

  • Kontrolle der Einhaltung von tierschutzrechtlichen Vorgaben
  • Verhütung und Bekämpfung von Tierseu­chen
  • Informationen zur artge­rechten Tierhal­tung
  • Regel­mä­ßige Überprü­fung von landwirt­schaft­li­chen und gewerbs­mä­ßi­gen Tierhal­tun­gen (Zoohand­lun­gen, Zirkus­be­triebe, Reit- und Fahrbe­triebe und weitere)
  • Überprü­fung von privaten Tierhal­tun­gen nach Bürger­be­schwer­den
Wellensittiche sitzen auf einem Ast

Tierschutz

Der Tierschutz hat insbe­son­dere nach Aufnahme als Staatsziel in das Grund­ge­setz ei­nen hohen Stellen­wert. Das Tier gilt als „Mitge­schöpf“, dessen Le­ben und Wohlbe­fin­den aus der Verant­wor­tung des Menschen zu schüt­zen ist. Niemand darf einem Tier ohne vernünf­ti­gen Grund Schmer­zen, Leiden oder Schäden zufügen.

Die Abteilung Lebens­mit­tel­über­wa­chung und Veteri­när­we­sen (LUV, Veterinäramt der Stadt Karlsruhe) des Ordnungs- und Bürge­r­am­tes nimmt die amtstier­ärzt­li­chen ­Auf­ga­ben im Bereich Tierschutz in Karlsruhe wahr. Diese umfas­sen ­die Sicher­stel­lung der artge­rech­ten Haltung und damit des Wohl­be­fin­dens der Tiere. Es werden landwirt­schaft­li­che und gewerbsmäßige Tier­hal­tun­gen re­gel­mä­ßig überprüft. Im Verdachts­fall werden jedoch auch pri­vate Haltungen von Tieren kontrolliert. Darüber hinaus werden Tier­trans­porte und der tierschutz­ge­rechte Umgang mit Schlacht­tie­ren überwacht. Stellung­nah­men zu tierschutz­re­le­van­ten ­Bau­ge­su­chen und Prüfung von geneh­mi­gungs­pflich­ti­gen Tätig­kei­ten ­neh­men ebenfalls einen großen Bereich ein.

Verstöße gegen das Tierschutzgesetz können beim Veterinäramt der Stadt Karlsruhe, , oder über die Bürgerdienste (Behördennummer 115) gemeldet werden. Bitte beachten Sie, dass das Veterinäramt der Stadt Karlsruhe nur für Tierhaltungen zuständig ist, welche sich im Stadtkreis Karlsruhe befinden. Bitte beschreiben Sie die Art des Vorfalls, den Ort der Tierhaltung und wie wir Sie für Rückfragen erreichen können.

Ein Hund sitzt im Feld.

Für zahlreiche Tätigkeiten im Umgang mit Tieren benötigen Sie eine Erlaubnis der zuständigen Behörde.

Diese sind:

  • Das Halten von Tieren in einem Tierheim oder einer ähnlichen Einrichtung
  • Das Halten von Wirbeltieren in zoologischen Gärten oder anderen Einrichtungen
  • Das Verbringen von Wirbeltieren, die nicht Nutztiere sind, in das Inland zum Zwecke der Abgabe beziehungsweise das Vermitteln von Wirbeltieren, die nicht Nutztiere sind und zum Zwecke der Abgabe in das Inland verbracht werden sollen oder worden sind
  • Das Ausbilden von Hunden zu Schutzzwecken für Dritte
  • Das Abhalten von Tierbörsen für Wirbeltiere zum Zwecke des Tausches oder Verkaufes
  • Das gewerbsmäßige Züchten oder Halten von Wirbeltieren, außer landwirtschaftlichen Nutztieren und Gehegewild  
  • Der gewerbsmäßige Handel mit Wirbeltieren
  • Das gewerbsmäßige Unterhalten eines Reit- oder Fahrbetriebes
  • Das gewerbsmäßige Zurschaustellen von Tieren oder das Zurverfügungstellen von Tieren zu solchen Zwecken
  • Die gewerbsmäßige Bekämpfung von Wirbeltieren als Schädlinge 
  • Das gewerbsmäßige Ausbilden von Hunden für Dritte und das gewerbsmäßige Anleiten der Ausbildung von Hunden durch den Tierhalter

Auch Tierversuchshaltungen/-einrichtungen oder die Zucht von Tieren für Tierversuche sind erlaubnispflichtig. Bitte sprechen Sie uns diesbezüglich direkt an.

Hinweis: Die Erlaubnis nach § 11 Tierschutzgesetz benötigen Sie nicht für die Haltung von landwirtschaftlichen Nutztieren. Ehrenamtliche Tätigkeiten wie zum Beispiel die Haltung von Schulhunden fallen ebenfalls in der Regel nicht unter die Erlaubnispflicht.

Weitere Informationen entnehmen Sie bitte der Leistungsbeschreibung:
Erlaubnis nach § 11 Tierschutzgesetz beantragen

 

 

Personen und Organisationen, welchen für die tierärztliche Versorgung wildlebender Tiere oder verwilderter Hauskatzen Kosten entstehen, können für diese Auslagen eine Unterstützung über den Karlsruher Tierschutzfond beantragen. Die Tiere müssen aus dem Stadtgebiet Karlsruhe stammen. Näheres erfahren Sie aus den folgenden Dokumenten.

Eine Katze ist in der Natur unterwegs

Karlsruher Katzenschutzverordnung

Im August 2023 hat der Gemeinderat der Stadt Karlsruhe die Einführung einer Katzenschutzverordnung einstimmig beschlossen.

Grundlage für den Beschluss war die Auswertung von Daten der Karlsruher Katzenschutzvereine aus den Jahren 2021 und 2022 zu Anzahl und Gesundheitsstatus von freilaufenden Katzen. Von insgesamt 256 herrenlosen Katzen, die in den beiden Jahren aufgegriffen wurden, waren 215 Tiere nicht kastriert und 166 Tiere zeigten teils massive Krankheitsanzeichen.

Diese Zahlen bestätigen sowohl eine große Katzenpopulation, als auch damit einhergehende Tierschutzprobleme.

Mit Erlass der Katzenschutzverordnung werden die Katzenhaltenden in Karlsruhe verpflichtet, ihre Freigängerkatzen auf eigene Kosten registrieren, kennzeichnen und kastrieren zu lassen. Eine Regelung für freilebende Katzen – also Katzen ohne Besitzer*in – wurde ebenfalls in die Verordnung aufgenommen.

Langfristig wird es so möglich, die Katzenpopulation in Karlsruhe zu kontrollieren und vorbeugenden Tierschutz zu leisten. Dies führt zu einer Reduzierung der Anzahl freilebender Katzen und zu einer Entlastung der Kommune und der lokalen Tierschutzvereine.

Die Karlsruher Katzenschutzverordnung tritt im Januar 2024 in Kraft.

Freigängerkatzen sind auf Kosten des Haltenden kastrieren, kennzeichnen und in einem Haustierregister (TASSO oder Findefix) registrieren zu lassen. Ausnahmen sind in begründeten Fällen auf Antrag möglich.

Katzen sind ab fünf Monaten geschlechtsreif und damit fortpflanzungsfähig.

Unkontrollierten Auslauf hat Ihre Katze, wenn sie Freilauf hat und Sie als Halter*in nicht auf sie einwirken können. Kontrollierter Freilauf liegt hingegen vor, wenn Sie Ihre Katze beispielsweise an der Leine führen oder der Bewegungsradius Ihrer Katze durch unüberwindbare Zäune, Mauern oder ein Katzennetz begrenzt ist.

Wenn eine nicht kastrierte Katze im unkontrollierten Freilauf aufgegriffen wird, kann die Behörde anordnen, dass die Katze unfruchtbar gemacht wird. Sollten Sie als Halter*in innerhalb von zwei Tagen nicht ermittelt werden können, dürfen die Behörden Ihre Katze kastrieren lassen. Alle anfallenden Kosten für Unterbringung und Kastration Ihrer Katze werden Ihnen in Rechnung gestellt.

Kontakt

Ordnungs- und Bürgeramt

Veterinärwesen

Helmholtzstraße 9/11
76133 Karlsruhe

Kontakt

Ordnungs- und Bürgeramt

Lebensmittelüberwachung und Veterinärwesen (Postanschrift)

Kaiserallee 8
76133 Karlsruhe

Bürgerdienste

-

Kopieren Kopieren Schreiben Schreiben