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Karlsruher Katzenschutzverordnung seit Jahresbeginn in Kraft

Pflichten für Katzenhaltende

Schwarze Katze mit weißem Bauch steht auf Holzsteg und schaut nach rechts. Im Hintergrund zu sehen sind Sträucher in herbstlicher Pracht. © Stadt Karlsruhe, PIA, Klement

Am 1. Januar 2024 ist die Karlsruher Katzenschutzverordnung in Kraft getreten. Haltende im gesamten Stadtkreis Karlsruhe haben dadurch neue Pflichten. In den vergangenen Jahren wurde von den Katzenschutzvereinen eine große Anzahl herrenloser Katzen aufgegriffen, die zum Teil massive Krankheitsanzeichen aufwiesen. Mit der Verordnung ist es nun möglich, langfristig die Katzenpopulation in der Stadt Karlsruhe zu kontrollieren und damit vorbeugenden Tierschutz zu leisten.

Pflichten für Haltende

Aus diesem Grund müssen Katzenhaltende ihre Freigängerkatzen, die unkontrollierten Auslauf haben, seit Beginn dieses Jahres auf eigene Kosten kastrieren, kennzeichnen und in einem Haustierregister (TASSO oder Findefix) registrieren lassen. Ausnahmen von der Kastrationspflicht können gewährt werden, wenn bei Katzen zum Beispiel gesundheitliche Gründe vorliegen, die eine Operation unmöglich machen, oder eine gewerbsmäßige Zucht vorliegt, bei der ein berechtigtes Interesse nachweisbar ist. Diese Ausnahmen sind bei der Veterinärbehörde zu beantragen. Unkontrollierten Auslauf hat eine Katze, wenn sie Freilauf hat und die Haltenden nicht auf sie einwirken können. Kontrollierter Freilauf liegt hingegen vor, wenn eine Katze beispielsweise an der Leine geführt wird oder der Bewegungsradius der Katze durch unüberwindbare Zäune, Mauern oder ein Katzennetz begrenzt ist. Die Geschlechtsreife und damit die Fortpflanzungsfähigkeit tritt bei Katzen in einem Alter von ungefähr fünf Monaten ein, weshalb ab diesem Alter die Kastration erforderlich wird. Wenn eine nicht kastrierte Katze im unkontrollierten Freilauf aufgegriffen wird, kann die Behörde anordnen, dass die Katze unfruchtbar gemacht wird. Sollten die Halterin oder der Halter innerhalb von zwei Tagen nicht ermittelt werden können, dürfen die Behörden die Katze kastrieren lassen. Alle anfallenden Kosten für Unterbringung und Kastration der Katze werden den Haltenden in Rechnung gestellt.

Katzenschutzverordnung

 

 

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