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Finanzielle Hilfe

Die Sozial- und Jugendbehörde bietet neben Beratungsleistungen auch finanzielle Unterstützung für verschiedene Zielgruppen an. Hier finden sie eine Übersicht der Leistungen, die bei der Sozial- und Jugendbehörde beantragt werden können.

Grundsicherung und Sozialhilfe

Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung können Personen erhalten, die dauerhaft voll erwerbsgemindert sind oder die für den Rentenbeginn maßgebliche Altersgrenze erreicht haben.

Weitere Voraussetzung ist, dass das eigene Einkommen beziehungsweise das gemeinsame Einkommen mit dem Ehe- oder Lebenspartner, der Ehe- oder Lebenspartnerin, unter dem gesetzlichen Grundsicherungsbedarf liegt und das verwertbare Vermögen unter dem gesetzlichen Schonvermögen liegt.

Mit der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung wird der notwendige Lebensunterhalt sichergestellt. Dies umfasst insbesondere die Kosten für Ernährung, Unterkunft und Heizung, individuelle Mehrbedarfe und Bedarfe in Sondersituationen.

Wenn Sie wohnungslos, obdachlosenrechtlich untergebracht sind oder in ungesicherten Verhältnissen wohnen können Sie die Leistungen beim Team 1 der Fachstelle Wohnungssicherung erhalten.

Verfahrensablauf

Die Grundsicherung wird auf Antrag gewährt. Den entsprechenden Antrag und weitere Informationen erhalten sie bei der Vermittlungsstelle  der Sozial- und Jugendbehörde.

Unter bestimmten Voraussetzungen können Personen einen Anspruch auf Hilfe zum Lebensunterhalt haben, wenn das verfügbare Familieneinkommen nicht für den notwendigen Lebensunterhalt ausreicht und das verwertbare Vermögen unter dem gesetzlichen Schonvermögen liegt.

Ein Anspruch auf Hilfe zum Lebensunterhalt kann zum Beispiel gegeben sein, wenn eine volle Erwerbsminderung nur auf Zeit besteht oder eine vorgezogene Altersrente bezogen wird.

Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Sozialgesetzbuch (SGB) XII kommt nur für Personen in Betracht, die keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld II nach dem SGB II beim Jobcenter und keinen Anspruch auf Grundsicherung nach dem SGB XII haben.

Verfahrensablauf

Die Vermittlungsstelle der Sozial- und Jugendbehörde berät sie zur Antragsstellung und den notwendigen Unterlagen, die sie einreichen müssen.

Die Hilfe zur Pflege übernimmt Kosten, die durch die gesetzliche Pflegeversicherung nicht gedeckt sind beziehungsweise deckt den Pflegebedarf von nicht in der gesetzlichen Pflegeversicherung Versicherten.

Ein Anspruch auf Hilfe zur Pflege kommt in Betracht, wenn die pflegebedürftige Person mit den eigenen Mitteln und den Leistungen der Pflegeversicherung die Kosten für die Pflege nicht bezahlen kann. Die Leistungsansprüche sind einkommens- und vermögensabhängig.

Die Hilfe zur Pflege umfasst beispielsweise häusliche Pflege, teilstationäre Pflege, Kurzzeitpflege, Maßnahmen zur Verbesserung des Wohnumfelds und stationäre Pflege.

Die vollstationäre Versorgung in einer Pflegeeinrichtung ist gesetzlich ab Pflegegrad 2 oder höher vorgesehen.

Verfahrensablauf

Antragsunterlagen können bei der Vermittlungsstelle der Sozial- und Jugendbehörde angefordert werden.

Werden Leistungen für vollstationäre Pflege benötigt, ist eine Kontaktaufnahme mit der Pflegeheimberatung der Sozial- und Jugendbehörde erforderlich.

Diese Leistungen richten sich an Personen, die sich in besonders belastenden Lebensverhältnissen befinden, die auch mit sozialen Schwierigkeiten verbunden sind.

Die Leistungen umfassen alle Maßnahmen die notwendig sind, um die Schwierigkeiten abzuwenden, zu beseitigen, zu mildern oder ihre Verschlimmerung zu verhindern.

Diese erfolgt insbesondere durch Beratung und persönliche Betreuung in ambulanten Wohnformen oder stationären Einrichtungen.

Die Hilfe ist einkommens- und vermögensabhängig.

Verfahrensablauf

Die Antragstellung für die Maßnahmen zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten erfolgt durch die Leistungserbringenden.

Bei einem Sterbefall sind die Angehörigen der verstorbenen Person verpflichtet, für die Bestattung zu sorgen.

Zu den erforderlichen, angemessenen Kosten einer Bestattung sind Leistungen der Sozialhilfe möglich, soweit für die Verpflichteten die Kostentragung nicht zumutbar ist.

Voraussetzung ist, dass der Antragstellende rechtlich verpflichtet ist, die Kosten zu tragen, der Nachlass zu gering ist und kein ausreichendes eigenes Einkommen und Vermögen vorhanden ist.

Ob und gegebenenfalls in welchem Umfang eine Leistung zu den Bestattungskosten erbracht werden kann, wird im Antragsverfahren geprüft.

Verfahrensablauf

Wenn die verstorbene Person Sozialhilfeleistungen nach dem Sozialgesetzbuch XII bezogen hat, ist der Antrag bei dem Sozialhilfeträger zu stellen, von dem die Leistungen bezogen wurden.

Hat die verstorbene Person keine Sozialhilfeleistungen bezogen, ist der Sozialhilfeträger zuständig, in dessen Bereich der Sterbeort liegt.

Weitere Informationen für das Stadtgebiet Karlsruhe

Abteilung Grundsicherung, Asyl und Pflege

Blinde und sehbe­hin­derte Menschen haben Anspruch auf die Landes­blin­den­hilfe in Form von Blinden­geld, wenn sie das erste Lebensjahr vollendet haben und ihren Haupt­wohn­sitz in Baden-Württem­berg haben, unabhängig von ihrem Einkommen und Vermögen.

Kontakt und weitere Informationen: Abteilung Eingliederungshilfe 

Ausländische Personen, die sich tatsächlich im Bundesgebiet aufhalten, können je nach Aufenthaltsstatus einen Anspruch auf Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) haben.

Leistungsberechtigte:

  • Menschen die wegen eines Krieges in ihrem Heimatland eine Aufenthaltserlaubnis besitzen.
  • Menschen, die eine Duldung nach § 60a des Aufenthaltsgesetzes besitzen.
  • Menschen, die vollziehbar ausreisepflichtig sind (Abschiebung).
  • Menschen bei denen eine Abschiebungsandrohung noch nicht oder nicht mehr vollziehbar ist.

Leistungengsbereiche:

  • Aufwendungen für Ernährung
  • Gebrauchs- und Verbrauchsgüter des Haushaltes
  • Aufwendungen für Unterkunft und Heizung
  • Hilfen zur Gesundheit bei Schwangerschaft und Geburt

Verfahrensablauf

Die Leistung nach dem AsylbLG wird auf Antrag gewährt.

Kontakt und weitere Informationen

Vermittlungsstelle

Haben Sie Mietrückstände?

Bereits zwei offene Monatsmieten können zur fristlosen Kündigung und damit zum Wohnungsverlust führen. Eine Kündigung wegen Mietschulden kann rückgängig gemacht werden, wenn Sie bis spätestens einen Monat nach Klagezustellung ausgeglichen werden. Sind Sie hierzu selbst nicht in der Lage, so können Ihre Mietschulden unter bestimmten Voraussetzungen von der Sozial- und Jugendbehörde ausgeglichen werden. Die Hilfe wird auf Antrag gewährt.

Notwendige Unterlagen:

  • Mietvertrag
  • Kündigungsschreiben

Benötigen Sie Hilfe bei den laufenden Mietzahlungen?

Ist Ihr Konto überzogen, so dass Sie trotz ausreichenden Einkommens Ihre Miete nicht begleichen können oder andere Gründe die regelmäßige Mietzahlung verhindern, so besteht in vielen Fällen die Möglichkeit, die Mietzahlung unkompliziert über eine Abtretung zu sichern.

Mietzahlung während Haft

Sollten Sie während einer Haftzeit von maximal einem Jahr nicht in der Lage sein, Ihre Mietzahlung für Ihre sozialhilferechtlich angemessene Wohnung zu sichern, so besteht in vielen Fällen die Möglichkeit, dass die Sozial- und Jugendbehörde diese Leistung übernimmt. Die Hilfe wird auf Antrag gewährt.

Kontakt, Informationen und Einreichung der Unterlagen:

Team Prävention der Fachstelle Wohnungsicherung
Ernst-Frey-Straße 10, 76135 Karlsruhe

Terminvereinbarung über die Vermittlungsstelle der Sozial- und Jugendbehörde.

Hilfe in Sozialen Notlagen

Für Frauen die finanzielle staatliche Leistungen erhalten (auch ergänzende Leistungen zum Lebensunterhalt), können die Kosten für empfängnisverhütende Mittel anteilig übernommen werden. Die empfängnisverhütenden Mittel müssen ärztlich verordnet worden sind. Nähere Informationen sowie die Bestätigung der Kostenübernahme erhalten Sie beim Allgemeinen Sozialen Dienst.

Beantragung der Opferrente nach dem Beruflichen Rehabilitierungsgesetz

Wer infolge zu Unrecht erlittener Freiheitsentziehung durch rechtsstaatswidrige Verwaltungsentscheidungen, die der politischen Verfolgung gedient haben, seinen bisher ausgeübten beziehungsweise angestrebten oder einen sozial gleichwertigen Beruf nicht ausüben konnte, hat Anspruch auf die Opferrente.

Voraussetzungen

Verfolgte nach § 1 Absatz 1 BerRehaG, die in ihrer wirtschaftlichen Lage besonders beeinträchtig sind.

Der aktuelle Wohnort ist im Stadt- oder Landkreis Karlsruhe.

Verfahren

Ausgleichsleistungen werden auf Antrag gewährt.

Beantragung der Opferrente nach dem Strafrechtlichen Rehabilitierungsgesetz

Als Opferrente nach dem StrRehaG bezeichnet man umgangssprachlich die monatliche Zuwendung für Opfer einer politischen Haft in der ehemaligen sowjetischen Besatzungszone beziehungweise der DDR.

Voraussetzungen

Berechtigte nach § 17 Absatz 1 StrafRehaG, die in ihrer wirtschaftlichen Lage besonders beeinträchtigt sind, erhalten auf Antrag eine monatliche besondere Zuwendung für Haftopfer, wenn sie eine mit wesentlichen Grundsätzen einer freiheitlichen rechtsstaatlichen Ordnung unvereinbare Freiheitsentziehung von insgesamt mindestens 90 Tagen erlitten haben.

Der aktuelle Wohnort ist im Stadt- oder Landkreis Karlsruhe.

Verfahren

Wenn Ihnen die Haftbescheinigung und der Rehabilitierungsbeschluss vorliegt, können Sie einen Antrag auf Leistungen nach dem Strafrechtlichen Rehabilitierungsgesetz stellen.

Kontakt und weitere Informationen erhalten Sie per .

Gewährung von Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) „Schüler-BAföG“ 

Als BAföG wird umgangssprachlich die Förderung bezeichnet, die Sie nach diesem Gesetz bekommen können. Als Schülerin oder Schüler erhalten Sie diese finanzielle Unterstützung als Zuschuss. Der Zuschuss muss nicht zurückgezahlt werden. 

Bitte beachten: Sobald es sich um ein Studium handelt, ist das Studierendenwerk am Studienort zuständig!

Die Höhe Ihres BAföG richtet sich nach einem festgelegten monatlichen Bedarf. Die monatliche Förderhöhe richtet sich nach dem eigenen Einkommen und Vermögen sowie dem Einkommen des Ehegatten und der Eltern.

BAföG wird erst ab Ausbildungsbeginn, frühestens jedoch ab dem Monat bewilligt, in dem Sie den Antrag stellen. Reichen Sie Ihren Antrag möglichst frühzeitig ein. 

Leistungen

Die Förderung erhalten Sie zur Finanzierung Ihres Schulbesuchs oder unter bestimmten Voraussetzungen eines vorgeschriebenen Praktikums im Rahmen Ihres Schulbesuchs.

Weitere Informationen sowie aktuelle Bedarfssätze erhalten Sie unter www.bafoeg.de.

Kontakt für den Stadt- und Landkreis Karlsruhe .

Gewährung von Leistungen nach dem Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz (AFBG) „Aufstiegs-BAföG“

Mit dem Aufstiegs-BAföG (ehemals „Meister-BAföG“) unterstützen Bund und Länder finanziell die Teilnahme an Maßnahmen der beruflichen Aufstiegsfortbildung durch Beiträge zu Kosten und zum Lebensunterhalt.

Die Förderung beinhaltet staatliche Zuschüsse, die Sie nicht zurückzahlen müssen. Darüber hinaus erhalten Sie die Möglichkeit, ein zinsgünstiges Darlehen von der Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) zu erhalten. Mit diesem Darlehen kann die Differenz zwischen den staatlichen Zuschüssen und dem maximalen Förderbetrag abgedeckt werden.   

Leistungen

Von den Lehrgangs- und Prüfungsgebühren erhalten Sie unabhängig vom Einkommen und Vermögen 50 Prozent als Zuschuss, den Rest auf Wunsch als zinsgünstiges Bankdarlehen.

Teilnehmende an Vollzeitlehrgängen erhalten monatlich zusätzlich einen Beitrag zum Lebensunterhalt (Vollzuschuss). Die Höhe ist abhängig von Ihrem Einkommen und Vermögen beziehungsweise dem Einkommen Ihres Ehepartners.

Weitere Informationen sowie aktuelle Bedarfsätze erhalten Sie unter afbg-digital.de

Kontakt für den Stadt- und Landkreis Karlsruhe .

Vaterschaftsfeststellung

Soweit zum Zeitpunkt der Geburt eines Kindes die Eltern nicht verheiratet sind, ist nach den Bestimmungen des bürgerlichen Rechts die Vaterschaft erst dann rechtswirksam festgestellt, wenn der Vater durch eine Urkunde die Vaterschaft anerkennt, oder wenn dies durch ein gerichtliches Verfahren entschieden wird. Nur so erwirbt das Kind gegenüber seinem Vater Unterhaltsansprüche sowie Erb- und Rentenansprüche. Falls Unterhaltsvorschuss oder andere Sozialleistungen beantragt werden müssen, ist es ebenfalls notwendig, dass die Vaterschaft zu dem Kind festgestellt wird. Die Kenntnis der eigenen Abstammung ist für die persönliche Entwicklung eines jeden Menschen von großer Bedeutung. Es ist deshalb ratsam, die Vaterschaft sofort nach der Geburt des Kindes feststellen zu lassen. Eine spätere Vaterschaftsfeststellung könnte streitig werden und der Unterhalt für die Vergangenheit verloren sein.

Der Vater eines Kindes kann beim Jugendamt kostenlos seine Vaterschaft anerkennen. Diese Anerkennung erfolgt in einer öffentlichen Urkunde. Die Vaterschaftsanerkennung ist auch schon vor Geburt des Kindes möglich. Sie wird erst wirksam, wenn die Mutter des Kindes ebenfalls in öffentlicher Urkunde zustimmt. Wenn der Vater des Kindes nicht bereit ist, freiwillig seine Vaterschaft anzuerkennen, muss beim Familiengericht ein Antrag auf Feststellung der Vaterschaft eingereicht werden. Sofern eine Beistandschaft eingerichtet ist, wird in diesem Verfahren das Kind vom Jugendamt vertreten.

Unterhalt

Zur Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen für ein minderjähriges Kind kann eine Beistandschaft beantragt werden. Die Interessen des Kindes werden dann in diesem Bereich fachkundig durch eine Mitarbeiterin oder einen Mitarbeiter des Jugendamtes vertreten. Sofern der unterhaltspflichtige Elternteil bereit ist, seine Unterhaltsverpflichtung freiwillig anzuerkennen, kann er hierüber eine Urkunde in öffentlicher Form erstellen lassen. Eine solche Unterhaltsurkunde kann beim Jugendamt aufgenommen werden. Andernfalls müssen die Ansprüche auf gerichtlichem Wege geltend gemacht werden.

Ab Volljährigkeit können Unterhaltsansprüche nur noch in eigenem Namen geltend gemacht werden. Auch für diese Fälle besteht bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres die Möglichkeit einer fachkundigen Beratung und Unterstützung durch das Jugendamt. Die Einrichtung einer Beistandschaft und die rechtliche Vertretung durch das Jugendamt ist in diesen Fällen allerdings nicht möglich.

Soweit Eltern eines Kindes nicht verheiratet sind und das Kind von einem Elternteil alleine betreut wird, kann der betreuende Elternteil gegenüber dem anderen Elternteil einen Anspruch auf Betreuungsunterhalt haben. Die Anspruchsvoraussetzungen sind in § 1615 l BGB geregelt. Auch eine solche Unterhaltsverpflichtung kann beim Jugendamt in einer öffentlichen Urkunde freiwillig anerkannt werden. Eine gerichtliche Vertretung durch das Jugendamt ist in diesen Fällen jedoch nicht möglich.

Weitere Informationen erhalten sie bei der Abteilung Beistandschaften, Vormundschaften, Unterhaltsvorschusskasse 

Anspruchsberechtigte:

  • Personen, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hatben und
  • bei einem Elternteil leben, der ledig, verwitwet, geschieden oder dauerhaft getrennt lebt und
  • nicht oder nicht regelmäßig Unterhalt beziehungsweise Waisenbezüge mindestens in Höhe des gesetzlich festgelegten Leistungsbetrages erhalten.

Anspruchsberechtigte von 12 bis 17 Jahren:

  • Personen, die keine Leistungen nach dem zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) erhalten,
  • Personen, bei denen ein solcher Leistungsbezug durch den Unterhaltsvorschuss vermieden werden kann oder
  • Personen deren betreuender Elternteil im SGB II-Bezug eigene Einkünfte von mindestens 600 Euro brutto monatlich bezieht.

Unterhaltszahlungen und Waisenbezüge werden auf die Leistung angerechnet. Bei Personen, die keine allgemeinbildende Schule mehr besuchen, werden alle sonstigen eigenen Einkünfte angerechnet.

Informationen und Beratung zur Antragsstellung hier.

Aufgabe der allgemeinen Jugendhilfe ist die Übernahme der Kosten erzieherischer Hilfen im ambulanten, teilstationären und vollstationären Rahmen sowie die Beratung über Umfang und Höhe der Heranziehung zu den Kosten der Jugendhilfe.

Wenn sie beim Allgemeinen Sozialen Dienst eine Jugendhilfeleistung beantragt haben und Fragen zu den Kosten haben, finden sie weitere Informationen und Kontaktdaten hier.

Für Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene können Leistungen für Bildung und Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben in der Gemeinschaft  berücksichtigt werden.

Anspruchsberechtigte

Kinder, Jugend­li­che und junge Erwachsene mit Anspruch auf:

  • Bürgergeld nach dem SGB II,
  • Sozial­hilfe nach dem SGB XII,
  • Kinder­zu­schlag nach dem Bundes­kin­der­geld­ge­setz,
  • Wohngeld nach dem Wohngeld­ge­setz

Wenn Sie keine der oben genannten Leistungen beziehen aber trotz­dem finan­zi­elle Unter­stüt­zung für Ihre Kinder benötigen, könnten Sie trotzdem einen Anspruch auf Leistungen für Bildung und Teilhabe haben.

Welche Leistungen werden gewährt?

  • Schul­aus­flüge und mehrtägige Klassen­fahr­ten für Schüle­rin­nen und Schüler und für Kinder, die eine Kinder­ta­ges­ein­rich­tung ­be­su­chen,
  • Schul­be­darf für Schüle­rin­nen und Schüler,
  • Schüler­be­för­de­rungs­kos­ten für Schüle­rin­nen und Schüler,
  • Lernför­de­rung für Schüle­rin­nen und Schüler,
  • Zuschuss zum Mittages­sen für Schüle­rin­nen und Schüler und für Kinder, die eine Kinder­ta­ges­ein­rich­tung besuchen,
  • Teilhabe am sozialen und kultu­rel­len Leben für Kinder und Ju­gend­li­che bis zur Vollendung des 18. Lebens­jah­res.

Welche Kosten werden bei Schulausflügen und Klassenfahrten übernommen?

Für Schüle­rin­nen und Schüler und für Kinder, die eine Kin­der­ta­ges­ein­rich­tung besuchen, können die von dieser Ein­rich­tung in Rechnung gestellten Kosten für eintägige Ausflü­ge und mehrtägige Klassen­fahr­ten übernommen werden.

Was gehört zum Schulbedarf?

Schü­le­rin­nen und Schüler erhalten für die Schulaus­stat­tung je­weils zum 1. August und zum 1. Februar einen Pauschalbetrag für die Anschaf­fun­gen wie Schul­ran­zen, Sportzeug und Schreib-, Rechen- und Zeichen­ma­te­ria­lien (etwa Füller, Malstifte, Taschen­rech­ner, Hefte).

Wann werden Schülerbeförderungskosten übernommen?

Schü­le­rin­nen und Schüler, welche die nächst­ge­le­gene Schule ­be­su­chen und diese nicht zu Fuß oder mit dem Fahrrad errei­chen ­kön­nen, erhalten einen Zuschuss zu ihren ­Schü­ler­be­för­de­rungs­kos­ten, wenn die Kosten nicht von anderer ­Seite übernommen werden.

Was bedeutet Lernförderung?

Kinder brauchen manchmal Unter­stüt­zung, um die Lernziele in der Schule zu erreichen. Wenn die schuli­schen Angebote nicht aus­rei­chen, um bestehende Lernde­fi­zite zu beheben und damit das Klas­sen­ziel zu erreichen, kann eine ergänzende angemes­se­ne ­Lern­för­de­rung gewährt werden.

Wer bekommt Zuschuss zum Mittagessen?

Wenn Schulen und Kinder­ta­ges­ein­rich­tun­gen ein gemein­sa­mes ­Mit­tages­sen anbieten, können Schüle­rin­nen und Schüler und Kinder, die eine Kinder­ta­ges­ein­rich­tung besuchen, ein kos­ten­freies Mittages­sen bekommen. Für Zuschüsse zum Mittages­sen im Hort wenden Sie sich bitte an die Wirtschaft­li­che Jugend­hilfe der Stadt Karlsruhe.

Was bedeutet Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben?

Kinder und Jugend­li­che unter 18 Jahren erhalten ein Budget von 15 Euro monatlich für Vereins-, Kultur- oder Ferien­an­ge­bote, um bei­spiels­weise beim Musik­un­ter­richt, beim Sport, bei Spiel und Ge­sel­lig­keit oder bei Freizeiten mitmachen zu können.

Was wird zur Beantragung benötigt?

  • Bescheid über Wohngeld
  • Bescheid über Kinder­zu­schlag
  • Andere Einkommensnachweise

Formulare (Download):

Wichtiger Hinweis!

Kontrol­lie­ren Sie bitte nach dem Ausdrucken der Antrags­for­mu­lare, ob die ganze Seite zu sehen ist.

Wenn nicht, passen Sie bitte Ihre Drucker­ein­stel­lun­gen an. Unvollständige Anträge können nicht abschlie­ßend bearbeitet werden.

Kontakt:

Abteilung Infor­ma­tion, Betreuung, Ausbil­dungs­för­de­rung
Bereich Bildung und Teilhabe
Ernst-Frey-Straße 10, 76135 Karlsruhe

Servicecenter Jobcenter Stadt Karlsruhe: 0721 8319-0

Teamlei­tung: 0721 8319-281

Sprech­zei­ten nur nach vorheriger Termin­ver­ein­ba­rung

Weitere Informationen:

  • Informieren Sie sich auch über den Karlsruher Kinderpass, der weitere Möglichkeiten für Familien bietet.

Ausführliche Infomationen finden sie auf der Seite Kita Gebühren.

Kinderreichen Familien mit drei oder mehr minderjährigen, unverheirateten Kindern kann auf Antrag ein Zuschuss für einen gemeinsam verbrachten auswärtigen Ferienaufenthalt gewährt werden, sofern das Einkommen die in den Richtlinien der Stadt Karlsruhe festgelegten Einkommensgrenzen nicht überschreitet.

Voraussetzungen und Beantragung

  • Sämtliche Antragstellende müssen im Stadtgebiet wohnen.

  • Die Ferien müssen an einem Ferienort außerhalb des Stadtgebietes Karlsruhe verbracht werden.

  • Auslandsreisen dürfen nur im europäischen Ausland verbracht werden.

  • Der Aufenthalt muss mindestens eine Woche dauern.

  • Je Kalenderjahr wird für maximal 21 Tage eine Leistung gewährt (für jede teilnehmende und zuschussberechtigte Person täglich 5,11 Euro). Der An- und Abreisetag gelten als ein Tag.

  • Für (berufs-)schulpflichtige Kinder und Jugendliche kann ein Zuschuss für Urlaub nur während der Ferienzeit gewährt werden. Für Urlaube außerhalb der üblichen Ferienzeit werden nur in Ausnahmefällen und bei Vorlage einer entsprechenden Befreiungsbestätigung der Schulen Zuschüsse gewährt.

Definition der antragsberechtigten Kinder

  • Personen in Schul- oder Berufsausbildung bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres

  • Personen, die wegen körperlicher oder geistiger Behinderung nicht in der Lage sind, ihren Lebensunterhalt selbst zu bestreiten. Enkelkinder sind gleichgestellt.

  • Pflegekinder können zum Merkmal „kinderreich“ führen, wenn sie dauernd im Haushalt leben. Ferienzuschüsse können jedoch nicht gewährt werden, da diese Leistungen bereits über das Pflegegeld abgedeckt werden.

Alle Unterlagen können sie auch in Papierform persönlich abholen.

Antragsstellung

Nach dem Urlaub einzureichen:

  • ausgefüllte Formulare
  • Einkommensnachweise / Nachweisen über die wirtschaftlichen Verhältnisse
  • Reisebelege

Vermittlungsstelle der Sozial- und Jugendbehörde

Mit dem Landesfamilienpass können Familien Staatliche Schlösser, Gärten und Museen in Baden-Württemberg kostenlos beziehungsweise zu einem ermäßigten Eintrittspreis besuchen.

Voraussetzungen und Beantragung

Folgende Personengruppen können den Familienpass nutzen:

  • Familien mit mindestens drei Kindern, für die ein Anspruch auf Kindergeld besteht und die mit ihren Eltern in häuslicher Gemeinschaft leben.
  • Alleinerziehende, die mit mindestens einem Kind, für das ein Anspruch auf Kindergeld besteht, in häuslicher Gemeinschaft leben.
  • Familien mit einem schwerbehinderten Kind (Grad der Behinderung von mindestens 50 Prozent), für das ein Anspruch auf Kindergeld besteht und mit diesem in häuslicher Gemeinschaft leben.
  • Familien, die Hartz IV- beziehungsweise Kinderzuschlagsberechtigt sind und die mit ein oder zwei Kindern in häuslicher Gemeinschaft leben, für die ein Anspruch auf Kindergeld besteht.
  • Familien, die Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz erhalten und mit mindestens einem Kind in häuslicher Gemeinschaft leben.

Der Wohnsitz der oben genannten Personengruppen muss in Karlsruhe sein.

Sie können den Landesfamilienpass persönlich bei folgenden Ämtern beantragen:

Mit der Ausstellung des Passes erhalten Sie auch die Gutscheinkarte für das laufende Kalenderjahr.

Erforderliche Unterlagen

  • Personalausweis oder Reisepass
  • Kindergeldberechtigungsnachweis (zum Beispiel auf der Gehaltsbescheinigung, Kontoauszug)
  • bei Kindern mit Behinderungen: Schwerbehindertenausweis
  • bei Hartz IV- beziehungsweise Kinderzuschlagsbezug: Leistungsbescheid
  • bei Asylbewerberinnen und Asylbewerbern: Bescheid nach dem Asylbewerberleistungsgesetz und ein gültiges Aufenthaltsdokument.

Seit 2019 können neben einer berechtigten Person bis zu vier weitere erwachsene Begleitpersonen eingetragen werden, wie zum Beispiel ein getrenntlebender leiblicher Elternteil der Kinder, Oma und / oder Opa oder eine Familienbegleitung.

Der Landesfamilienpass ist nicht vom Einkommen abhängig.

Für Bürger*innen aus Durlach und Umgebung:

Kontakt

Stadtamt Durlach

Jugend und Soziales Durlach

Einzugsbereich: Durlach, Aue, Bergwald, Grötzingen, Grünwettersbach, Hohenwettersbach, Palmbach, Stupferich, Thomashof und Wolfartsweier

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