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Schöffenwahl

Im Jahr 2023 werden Schöffinnen und Schöffen für die Amtsperiode von 2024 bis 2028 gewählt. Das Schöffenamt stellt ein richterliches Ehrenamt dar. Schöffinnen und Schöffen leisten einen wichtigen Beitrag zum Funktionieren der Justiz, indem sie gemeinsam und gleichberechtigt mit den Berufsrichterinnen und Berufsrichtern an der Rechtsprechung in Strafsachen teilnehmen.

Kampagnenbild zur Schöffenwahl 2023

Allgemeine Informationen

Aufgabe einer Schöffin beziehungsweise eines Schöffen ist es, die formaljuristische Perspektive der Berufsrichterinnen und -richter durch eine von den eigenen Lebenserfahrungen geprägte Sichtweise zu ergänzen. Die ehrenamtliche Tätigkeit kann beim Karlsruher Landgericht oder bei einem der beiden Amtsgerichte (Karlsruhe oder Karlsruhe-Durlach) ausgeübt werden.

 

  1. Die aktuell zu wählende Schöffenperiode umfasst den Zeitraum von 2024 bis Ende 2028. In jedem fünften Jahr stellt die Stadt Karlsruhe jeweils eigene Vorschlagslisten für die Wahl der Schöffinnen und Schöffen für die nächsten fünf Geschäftsjahre auf. Aus den Vorschlagslisten der Stadt Karlsruhe wurden zuletzt im Jahr 2018 am Landgericht und den beiden Amtsgerichten Karlsruhe und Karlsruhe-Durlach etwa 150 Erwachsenenschöffinnen und Erwachsenenschöffen für die Geschäftsjahre 2019 bis Ende 2023 gewählt.
  2. Der Gemeinderat entscheidet über die Aufnahme in die Vorschlagsliste der Schöffinnen und Schöffen.
  3. Die Vorschlagslisten werden nach der Aufstellung eine Woche lang zur Einsicht ausgelegt.
  4. Nach Ablauf der einwöchigen Einspruchsfrist werden die Listen an das jeweils zuständige Amtsgericht weitergeleitet. Mit der Übersendung der Vorschlagslisten endet die Mitwirkung der Stadt Karlsruhe bei der Wahl der Schöffinnen und Schöffen.
  5. An den Amtsgerichten entscheidet ein Wahlausschuss über eventuelle Einsprüche und wählt aus den Listen die erforderliche Anzahl an Schöffinnen und Schöffen aus.
  6. Die gewählten Personen werden von den Gerichten in das Ehrenamt einer Schöffin beziehungsweise eines Schöffen berufen. Die Sitzungstage, an denen verhandelt wird, werden immer für ein ganzes Jahr im Voraus festgelegt. Die Reihenfolge, in der die Schöffinnen und Schöffen daran teilnehmen müssen, wird ausgelost.

Ein wesentliches Element der deutschen Gerichtsbarkeit ist die Mitwirkung ehrenamtlicher Richterinnen und Richter an der Rechtsprechung. Schöffinnen und Schöffen können in diesem Zusammenhang als Vertreterinnen und Vertreter des Volkes betrachtet werden und sollen mit ihrem Ehrenamt dazu beitragen, dass das Vertrauen in die Justiz erhalten bleibt.

In der Hauptverhandlung sollen die Lebenserfahrung und die Menschenkenntnis der Laienrichterinnen und Laienrichter die Rechtskenntnisse der Berufsrichterinnen und Berufsrichter ergänzen. Nur gemeinsam lassen sich vorgelegte Beweismittel, Gutachten und Urkunden oder Zeugenaussagen entsprechend würdigen. Die ganz besondere Verantwortung findet ihren deutlichsten Ausdruck in der Tatsache, dass für jede Verurteilung und für jedes Strafmaß eine Zwei‐Drittel‐Mehrheit im Gericht erforderlich ist. Das bedeutet, dass gegen das Urteil beider Schöffen in Deutschland niemand verurteilt oder freigesprochen werden kann. Daraus folgt auch, dass die Schöffinnen und Schöffen bei jedem Urteil eine große Verantwortung tragen.

Das Schöffenamt ist ein Ehrenamt. Für die richterliche Tätigkeit gibt es kein Entgelt, doch Zeitversäumnis, Aufwand und Fahrtkosten werden nach gesetzlicher Regelung entschädigt.

Nach dem Gerichtsverfassungsgesetz (GVG) können nur Personen mit deutscher Staatsangehörigkeit Schöffinnen beziehungsweise Schöffen sein. Das Mindestalter zu Beginn der Amtsperiode soll (Stichtag: 1. Januar 2024) bei 25 und das Höchstalter bei 69 Jahren liegen. In Karlsruhe werden nur Personen, die auch in Karlsruhe wohnen, in die Vorschlagslisten eingetragen.

Neben diesen formalen Kriterien sollen die Bewerberinnen und Bewerber die deutsche Sprache ausreichend beherrschen und auch über bestimmte Grundfähigkeiten verfügen, die notwendigerweise vorliegen sollten, wenn über andere Menschen qualifiziert geurteilt werden soll. Das verantwortungsvolle Ehrenamt verlangt in hohem Maß Gerechtigkeitssinn, Vorurteilsfreiheit und Unparteilichkeit, Selbstständigkeit und Reife des Urteils, aber auch geistige Beweglichkeit und wegen des unter Umständen anstrengenden Sitzungsdienstes auch körperliche und gesundheitliche Eignung.

Zum Amt der Schöffin beziehungsweise des Schöffen unfähig sind nach § 32 Gerichtsverfassungsgesetz (GVG) Personen, die infolge einer Verurteilung die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter verloren haben oder wegen einer vorsätzlichen Tat zu einer Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten verurteilt wurden oder gegen die ein Ermittlungsverfahren wegen einer Tat schwebt, die den Verlust der Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter zur Folge haben kann.

Bewerbungen zur Aufnahme in die Vorschlagslisten sind nicht mehr möglich – Gemeinderatsbeschluss ist erfolgt

Für die nächste Amtsperiode vom 1. Januar 2024 bis 31. Dezember 2028 (Geschäftsjahre 2024 bis 2028) waren Bewerbungen über den Onlinebewerbungsprozess vom 3. bis zum 26. März 2023 möglich. Nach Prüfung der eingegangenen Bewerbungen durch die Stadtverwaltung hat der Karlsruher Gemeinderat die Vorschlagslisten für die jeweiligen Amtsgerichtsbezirke (Karlsruhe und Karlsruhe-Durlach) in seiner Sitzung am 16. Mai 2023 beschlossen, somit können keine weiteren Bewerbungen zum Schöffenamt für die Geschäftsjahre 2024 bis 2028 angenommen werden. Über die Berufung zur Schöffin beziehungsweise zum Schöffen entscheidet der Schöffenwahlausschuss am jeweiligen Amtsgericht auf Basis der vom Gemeinderat beschlossenen Vorschlagsliste.

 

 

Kontakt

Amt für Stadtentwicklung

Wahlamt

Zähringerstraße 61

76133 Karlsruhe

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