Karlsruhe: Gemeinderat
Der Gemeinderat in Stichworten
Abstimmungen und Wahlen
Der Gemeinderat beschließt durch Abstimmungen und Wahlen. Wahlen beziehen sich auf Fragen der personellen Besetzung, Abstimmungen sind alle übrigen Entscheidungen. Abstimmungen sind in der Regel offen, Wahlen geheim. Der Oberbürgermeister hat Stimmrecht. Für Abstimmungen genügt generell die einfache Mehrheit, für Wahlen ist ein mehrstufiges Verfahren mit Stichwahl vorgesehen, wenn die absolute Mehrheit nicht erreicht wird.
Anfragerecht und Antragsrecht
Damit der Gemeinderat seine Kontrollrechte wahrnehmen kann, hat die Gemeindeordnung jedem einzelnen Stadtrat und jeder Stadträtin ein weitgehendes Informationsrecht eingeräumt. Dieser Auskunftsanspruch betrifft grundsätzlich alle Gemeindeangelegenheiten, auch solche, die kraft Gesetzes zum Zuständigkeitsbereich des Oberbürgermeisters gehören.
Jedes Mitglied des Gemeinderates kann Abänderungsanträge (Sachanträge) zu einem auf der Tagesordnung stehenden Beratungspunkt stellen und darüber eine Abstimmung herbeiführen lassen. Gleiches gilt für so genannte Geschäftsordnungsanträge (Beispiele: Vertagungsantrag, Antrag auf Schluss der Beratung oder der Rednerliste). Ein Viertel des Plenums kann beantragen, dass der Oberbürgermeister einen Beratungspunkt auf die Tagesordnung des Gemeinderates setzt; ein Viertel kann auch verlangen, dass der Gemeinderat unverzüglich einberufen wird.
Ausschüsse des Gemeinderats
Der Gemeinderat kann zu seiner Entlastung Ausschüsse einsetzen. Sie sind insbesondere in Großstädten unerlässlich. Man muss berücksichtigen, dass die Stadträte ehrenamtlich tätig sind. Es gibt zwei Arten von Ausschüssen: beschließende Ausschüsse, die in weniger bedeutsamen Gemeinderatsangelegenheiten anstelle des Gemeinderates entscheiden. Sie tagen grundsätzlich öffentlich. Außerdem gibt es beratende Ausschüsse, die die Angelegenheiten des Gemeinderates nur vorberaten. Da hier die spätere Beratung im Plenum folgt, tagen diese Ausschüsse in der Regel nichtöffentlich.
Befangenheit von Stadträten
Ein Mitglied des Gemeinderates, das bei einem Beratungspunkt befangen ist, muss die Sitzung verlassen. Ein Verstoß hiergegen führt zur Rechtswidrigkeit des Beschlusses. Befangenheit liegt vor, wenn die Entscheidung der Angelegenheit dem Stadtrat oder der Stadträtin, einem nahen Angehörigen oder etwa dem Arbeitgeber einen unmittelbaren Vorteil oder Nachteil bringen kann. Das Mitglied des Plenums, das befangen sein kann, muss hierauf rechtzeitig vor der Beratung von sich aus hinweisen.
Beigeordnete (Bürgermeister)
In Stadtkreisen müssen ein oder entsprechend den örtlichen Erfordernissen mehrere hauptamtliche Beigeordnete bestellt werden. In Karlsruhe ist die Zahl der Beigeordneten in der Hauptsatzung auf fünf festgesetzt. Die Beigeordneten, die die Amtsbezeichnung Bürgermeister führen, wählt der Gemeinderat unter Berücksichtigung des Parteienverhältnisses im Gemeinderat auf die Dauer von acht Jahren. Die Beigeordneten vertreten den Oberbürgermeister ständig in ihrem Geschäftskreis, der ihnen durch einvernehmliche Entscheidung von Gemeinderat und Oberbürgermeister zugewiesen wird.
Beschlussfähigkeit des Gemeinderats
Der Gemeinderat kann nur in einer ordnungsmäßig einberufenen und geleiteten Sitzung beraten und beschließen. Zur Verhandlungsleitung zählt auch die Beachtung der Beschlussfähigkeit des Gemeinderates, die dann gegeben ist, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend und stimmberechtigt ist (d. h. nicht etwa durch Befangenheit an der Stimmabgabe verhindert ist).
Bürgerentscheid/Bürgerbegehren
Der Gemeinderat kann beschließen, dass eine Angelegenheit seines Zuständigkeitsbereichs entsprechend der Gemeindeverordnung der Entscheidung der Bürger unterstellt wird (Bürgerentscheid), oder aber die Bürgerschaft selbst kann unter bestimmten Voraussetzungen beantragen, dass über eine solche Gemeindeangelegenheit ein Bürgerentscheid durchgeführt wird (Bürgerbegehren). Über die Zulässigkeit entscheidet der Gemeinderat. Der Bürgerentscheid hat die Wirkung eines endgültigen Beschlusses des Gemeinderats.
Einberufung des Gemeinderats
Der Oberbürgermeister beruft den Gemeinderat schriftlich mit angemessener Frist ein und teilt rechtzeitig die Verhandlungsgegenstände (Tagesordnung) unter Übersendung der erforderlichen Unterlagen (Vorlagen) mit. Dadurch wird dafür Sorge getragen, dass sich die Stadträtinnen und Stadträte rechtzeitig auf die Sitzungen vorbereiten können. Der Gemeinderat tagt je nach den Erfordernissen der Geschäftslage, in der Regel alle drei bis vier Wochen. Ein Viertel seiner Mitglieder kann unter Angabe des Verhandlungsgegenstandes verlangen, dass der Gemeinderat unverzüglich vom Oberbürgermeister einberufen wird (vgl. auch: Anfragerecht und Antragsrecht). Damit die Bevölkerung an den Sitzungen teilnehmen kann, müssen Zeit, Ort und Tagesordnung der öffentlichen Sitzungen rechtzeitig öffentlich in der StadtZeitung/Amtsblatt bekanntgegeben werden.
Entschädigung
In der Satzung über die Entschädigung für ehrenamtliche Tätigkeit in der Stadt Karlsruhe ist u.a. die Höhe der Aufwandsentschädigung an die Mitglieder des Gemeinderates geregelt. Der Betrag ist pauschaliert. Ein Sitzungsgeld wird nicht gewährt. Die Fraktionsvorsitzenden erhalten eine erhöhte Entschädigung.
Fraktion
Stadträtinnen und Stadträte können sich zu Fraktionen zusammenschließen. Eine Fraktion besteht nach der Geschäftsordnung der Stadt Karlsruhe aus mindestens drei Mitgliedern. Auch die Zugehörigkeit eines Stadtrats/einer Stadträtin zu einer Fraktion ändert aber nichts daran, dass er/sie im Rahmen der Gesetze nach seiner/ihrer freien, nur durch das öffentliche Wohl bestimmten Überzeugung zu entscheiden hat. Es kann also kein Fraktionszwang ausgeübt werden.
Der Gemeinderat beschließt durch Abstimmungen und Wahlen. Wahlen beziehen sich auf Fragen der personellen Besetzung, Abstimmungen sind alle übrigen Entscheidungen. Abstimmungen sind in der Regel offen, Wahlen geheim. Der Oberbürgermeister hat Stimmrecht. Für Abstimmungen genügt generell die einfache Mehrheit, für Wahlen ist ein mehrstufiges Verfahren mit Stichwahl vorgesehen, wenn die absolute Mehrheit nicht erreicht wird.
Anfragerecht und Antragsrecht
Damit der Gemeinderat seine Kontrollrechte wahrnehmen kann, hat die Gemeindeordnung jedem einzelnen Stadtrat und jeder Stadträtin ein weitgehendes Informationsrecht eingeräumt. Dieser Auskunftsanspruch betrifft grundsätzlich alle Gemeindeangelegenheiten, auch solche, die kraft Gesetzes zum Zuständigkeitsbereich des Oberbürgermeisters gehören.
Jedes Mitglied des Gemeinderates kann Abänderungsanträge (Sachanträge) zu einem auf der Tagesordnung stehenden Beratungspunkt stellen und darüber eine Abstimmung herbeiführen lassen. Gleiches gilt für so genannte Geschäftsordnungsanträge (Beispiele: Vertagungsantrag, Antrag auf Schluss der Beratung oder der Rednerliste). Ein Viertel des Plenums kann beantragen, dass der Oberbürgermeister einen Beratungspunkt auf die Tagesordnung des Gemeinderates setzt; ein Viertel kann auch verlangen, dass der Gemeinderat unverzüglich einberufen wird.
Ausschüsse des Gemeinderats
Der Gemeinderat kann zu seiner Entlastung Ausschüsse einsetzen. Sie sind insbesondere in Großstädten unerlässlich. Man muss berücksichtigen, dass die Stadträte ehrenamtlich tätig sind. Es gibt zwei Arten von Ausschüssen: beschließende Ausschüsse, die in weniger bedeutsamen Gemeinderatsangelegenheiten anstelle des Gemeinderates entscheiden. Sie tagen grundsätzlich öffentlich. Außerdem gibt es beratende Ausschüsse, die die Angelegenheiten des Gemeinderates nur vorberaten. Da hier die spätere Beratung im Plenum folgt, tagen diese Ausschüsse in der Regel nichtöffentlich.
Befangenheit von Stadträten
Ein Mitglied des Gemeinderates, das bei einem Beratungspunkt befangen ist, muss die Sitzung verlassen. Ein Verstoß hiergegen führt zur Rechtswidrigkeit des Beschlusses. Befangenheit liegt vor, wenn die Entscheidung der Angelegenheit dem Stadtrat oder der Stadträtin, einem nahen Angehörigen oder etwa dem Arbeitgeber einen unmittelbaren Vorteil oder Nachteil bringen kann. Das Mitglied des Plenums, das befangen sein kann, muss hierauf rechtzeitig vor der Beratung von sich aus hinweisen.
Beigeordnete (Bürgermeister)
In Stadtkreisen müssen ein oder entsprechend den örtlichen Erfordernissen mehrere hauptamtliche Beigeordnete bestellt werden. In Karlsruhe ist die Zahl der Beigeordneten in der Hauptsatzung auf fünf festgesetzt. Die Beigeordneten, die die Amtsbezeichnung Bürgermeister führen, wählt der Gemeinderat unter Berücksichtigung des Parteienverhältnisses im Gemeinderat auf die Dauer von acht Jahren. Die Beigeordneten vertreten den Oberbürgermeister ständig in ihrem Geschäftskreis, der ihnen durch einvernehmliche Entscheidung von Gemeinderat und Oberbürgermeister zugewiesen wird.
Beschlussfähigkeit des Gemeinderats
Der Gemeinderat kann nur in einer ordnungsmäßig einberufenen und geleiteten Sitzung beraten und beschließen. Zur Verhandlungsleitung zählt auch die Beachtung der Beschlussfähigkeit des Gemeinderates, die dann gegeben ist, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend und stimmberechtigt ist (d. h. nicht etwa durch Befangenheit an der Stimmabgabe verhindert ist).
Bürgerentscheid/Bürgerbegehren
Der Gemeinderat kann beschließen, dass eine Angelegenheit seines Zuständigkeitsbereichs entsprechend der Gemeindeverordnung der Entscheidung der Bürger unterstellt wird (Bürgerentscheid), oder aber die Bürgerschaft selbst kann unter bestimmten Voraussetzungen beantragen, dass über eine solche Gemeindeangelegenheit ein Bürgerentscheid durchgeführt wird (Bürgerbegehren). Über die Zulässigkeit entscheidet der Gemeinderat. Der Bürgerentscheid hat die Wirkung eines endgültigen Beschlusses des Gemeinderats.
Einberufung des Gemeinderats
Der Oberbürgermeister beruft den Gemeinderat schriftlich mit angemessener Frist ein und teilt rechtzeitig die Verhandlungsgegenstände (Tagesordnung) unter Übersendung der erforderlichen Unterlagen (Vorlagen) mit. Dadurch wird dafür Sorge getragen, dass sich die Stadträtinnen und Stadträte rechtzeitig auf die Sitzungen vorbereiten können. Der Gemeinderat tagt je nach den Erfordernissen der Geschäftslage, in der Regel alle drei bis vier Wochen. Ein Viertel seiner Mitglieder kann unter Angabe des Verhandlungsgegenstandes verlangen, dass der Gemeinderat unverzüglich vom Oberbürgermeister einberufen wird (vgl. auch: Anfragerecht und Antragsrecht). Damit die Bevölkerung an den Sitzungen teilnehmen kann, müssen Zeit, Ort und Tagesordnung der öffentlichen Sitzungen rechtzeitig öffentlich in der StadtZeitung/Amtsblatt bekanntgegeben werden.
Entschädigung
In der Satzung über die Entschädigung für ehrenamtliche Tätigkeit in der Stadt Karlsruhe ist u.a. die Höhe der Aufwandsentschädigung an die Mitglieder des Gemeinderates geregelt. Der Betrag ist pauschaliert. Ein Sitzungsgeld wird nicht gewährt. Die Fraktionsvorsitzenden erhalten eine erhöhte Entschädigung.
Fraktion
Stadträtinnen und Stadträte können sich zu Fraktionen zusammenschließen. Eine Fraktion besteht nach der Geschäftsordnung der Stadt Karlsruhe aus mindestens drei Mitgliedern. Auch die Zugehörigkeit eines Stadtrats/einer Stadträtin zu einer Fraktion ändert aber nichts daran, dass er/sie im Rahmen der Gesetze nach seiner/ihrer freien, nur durch das öffentliche Wohl bestimmten Überzeugung zu entscheiden hat. Es kann also kein Fraktionszwang ausgeübt werden.
Gemeinderat
Der Gemeinderat ist die Vertretung der Bürgerschaft und Hauptorgan der Gemeinde. Er legt die Grundsätze für die Verwaltung der Gemeinde fest und entscheidet über alle Angelegenheiten der Gemeinde, soweit nicht der Oberbürgermeister kraft Gesetzes zuständig ist oder der Gemeinderat diesem bestimmte Angelegenheiten übertragen hat. Der Gemeinderat besteht aus dem Oberbürgermeister als stimmberechtigtem Vorsitzenden sowie derzeit 48 ehrenamtlichen Mitgliedern (Stadträten). Die Stadträtinnen und Stadträte werden von der Bevölkerung auf die Dauer von fünf Jahren gewählt.
Haushalt
Der Haushalt der Stadt Karlsruhe wird vom Gemeinderat jeweils für zwei Jahre beschlossen (Doppelhaushalt). Bestandteile des Haushalts sind die Haushaltssatzung sowie der Haushaltsplan und die mittelfristige Finanzplanung. Die Befugnis zur Feststellung des Haushalts nennt man auch "Königsrecht des Gemeinderats", weil im Haushaltsplan festgelegt wird, für welche Aufgaben und Vorhaben die Stadt wieviel Geld ausgibt.
Kommunale Unternehmen
Die Stadt Karlsruhe nimmt vielfältige Tätigkeiten im Bereich der Daseinsvorsorge und der Kommunalwirtschaft über städtische Unternehmen wahr. Hierzu gehören u. a. der öffentliche Personennahverkehr, die Energie- und Wasserversorgung sowie der Betrieb von Klinikum, Wohnungsbaugesellschaften und von Sozial- und Kultureinrichtungen. Die Organisationsformen reichen von Kapitalgesellschaften (z. B. Stadtwerke Karlsruhe GmbH) über Stiftungen (z. B. Heimstiftung) bis zu Zweckverbänden im Rahmen der interkommunalen Zusammenarbeit mit anderen Städten und Gemeinden (z. B. Zweckverband Söllingen zum Betrieb eines Gewerbeparks mit Regionalflughafen). Die Beteiligung der Stadt Karlsruhe an diesen Organisationsformen erfolgt u. a. über Kapital- und Sacheinlagen.
Niederschrift
Über den wesentlichen Inhalt der Verhandlungen des Gemeinderats wird eine Niederschrift gefertigt. Zur Unterstützung der Schriftführer ist ein Tonbandmitschnitt zulässig. Einwohner der Stadt Karlsruhe können in die Protokolle über öffentliche Gemeinderatssitzungen Einsicht nehmen.
Oberbürgermeister
Weiteres Gemeindeorgan neben dem Gemeinderat ist der Oberbürgermeister. Er wird von der Bevölkerung auf die Dauer von acht Jahren gewählt. Auf Grund seiner demokratischen Legitimation hat ihm die Gemeindeordnung wichtige Kompetenzen übertragen. Er ist Vorsitzender des Gemeinderates und vollzieht dessen Beschlüsse (vgl. auch: Verhandlungsleitung); er ist Leiter der Gemeindeverwaltung und vertritt die Stadt nach außen. Als Leiter der Gemeindeverwaltung ist er für die sachgemäße Erledigung der Gemeindeaufgaben und den ordnungsmäßigen Gang der Verwaltung verantwortlich. Er erledigt in eigener Zuständigkeit die Geschäfte der laufenden Verwaltung und die den Gemeinden übertragenen Weisungsaufgaben.
In die Zuständigkeit des Oberbürgermeisters fallen darüber hinaus auch die Angelegenheiten, die der Stadtkreis Karlsruhe als untere Verwaltungsbehörde innerhalb des staatlichen Verwaltungsaufbaues zu erfüllen hat (z. B. die Angelegenheiten des Bauordnungsamtes und der Polizeibehörde).
Öffentlichkeit - Nichtöffentlichkeit der Gemeinderatssitzungen
Die Sitzungen des Gemeinderates und der beschließenden Ausschüsse sind zwingend öffentlich. Dieses Prinzip dient zugleich der Information der Bürgerschaft (sei es unmittelbar durch Sitzungsteilnahme oder mittelbar durch die Information der Medien) wie auch der Kontrolle der Gemeindeorgane durch die Bürgerschaft. Erst die Möglichkeit der Information setzt den Bürger in den Stand, von seinem Wahlrecht sinnvoll Gebrauch zu machen. Verstöße gegen das Öffentlichkeitsgebot stellen einen wesentlichen Verfahrensverstoß dar, der den zugrunde liegenden Beschluss fehlerhaft macht. Nichtöffentlich darf ausnahmsweise dann verhandelt werden, wenn es das öffentliche Wohl oder berechtigte Interessen Einzelner (z. B. bei Personalentscheidungen) erfordern.
Ratsinformationssystem
Für gute Politik werden gute Informationen benötigt. Solche Informationen jederzeit, an beliebigem Ort und aktuell anzubieten, ist Ziel eines Ratsinformationssystems. Die Politik wird transparenter und zugleich die politische Arbeit der Mitglieder des Rates unterstützt - und auch die Arbeit der Verwaltung, die die Ratsarbeit vorbereitet und die Ergebnisse für nachfolgende Aktivitäten aufbereitet und archiviert.
Der Bürger erfährt auf den Internetseiten der Stadt Karlsruhe alles über die Arbeit des Karlsruher Gemeinderates, wer darin sitzt und welche Ausschüsse es gibt. Das Ratsinformationssystem stellt unter anderem Anträge und Anfragen sowie die öffentlichen Vorlagen und Beschlüsse der gemeinderätlichen Gremien für Interessierte zur Verfügung.
Verhandlungsleitung
Als Vorsitzender des Gemeinderates eröffnet, leitet und schließt der Oberbürgermeister die Verhandlungen des Gemeinderates. Er handhabt die Tagesordnung und übt das Hausrecht aus. Die Einzelheiten des Geschäftsganges der Sitzungen, wie Anwesenheitspflicht der Stadträtinnen und Stadträte, Redeordnung, Regelungen zu Geschäftsordnungsanträgen, Abstimmungsregelungen, Ordnungsmaßnahmen gegenüber den Stadträtinnen und Stadträten sowie den Zuhörern und dergleichen, sind in der Geschäftsordnung niedergelegt, die sich der Gemeinderat gegeben hat.
Der Gemeinderat ist die Vertretung der Bürgerschaft und Hauptorgan der Gemeinde. Er legt die Grundsätze für die Verwaltung der Gemeinde fest und entscheidet über alle Angelegenheiten der Gemeinde, soweit nicht der Oberbürgermeister kraft Gesetzes zuständig ist oder der Gemeinderat diesem bestimmte Angelegenheiten übertragen hat. Der Gemeinderat besteht aus dem Oberbürgermeister als stimmberechtigtem Vorsitzenden sowie derzeit 48 ehrenamtlichen Mitgliedern (Stadträten). Die Stadträtinnen und Stadträte werden von der Bevölkerung auf die Dauer von fünf Jahren gewählt.
Haushalt
Der Haushalt der Stadt Karlsruhe wird vom Gemeinderat jeweils für zwei Jahre beschlossen (Doppelhaushalt). Bestandteile des Haushalts sind die Haushaltssatzung sowie der Haushaltsplan und die mittelfristige Finanzplanung. Die Befugnis zur Feststellung des Haushalts nennt man auch "Königsrecht des Gemeinderats", weil im Haushaltsplan festgelegt wird, für welche Aufgaben und Vorhaben die Stadt wieviel Geld ausgibt.
Kommunale Unternehmen
Die Stadt Karlsruhe nimmt vielfältige Tätigkeiten im Bereich der Daseinsvorsorge und der Kommunalwirtschaft über städtische Unternehmen wahr. Hierzu gehören u. a. der öffentliche Personennahverkehr, die Energie- und Wasserversorgung sowie der Betrieb von Klinikum, Wohnungsbaugesellschaften und von Sozial- und Kultureinrichtungen. Die Organisationsformen reichen von Kapitalgesellschaften (z. B. Stadtwerke Karlsruhe GmbH) über Stiftungen (z. B. Heimstiftung) bis zu Zweckverbänden im Rahmen der interkommunalen Zusammenarbeit mit anderen Städten und Gemeinden (z. B. Zweckverband Söllingen zum Betrieb eines Gewerbeparks mit Regionalflughafen). Die Beteiligung der Stadt Karlsruhe an diesen Organisationsformen erfolgt u. a. über Kapital- und Sacheinlagen.
Niederschrift
Über den wesentlichen Inhalt der Verhandlungen des Gemeinderats wird eine Niederschrift gefertigt. Zur Unterstützung der Schriftführer ist ein Tonbandmitschnitt zulässig. Einwohner der Stadt Karlsruhe können in die Protokolle über öffentliche Gemeinderatssitzungen Einsicht nehmen.
Oberbürgermeister
Weiteres Gemeindeorgan neben dem Gemeinderat ist der Oberbürgermeister. Er wird von der Bevölkerung auf die Dauer von acht Jahren gewählt. Auf Grund seiner demokratischen Legitimation hat ihm die Gemeindeordnung wichtige Kompetenzen übertragen. Er ist Vorsitzender des Gemeinderates und vollzieht dessen Beschlüsse (vgl. auch: Verhandlungsleitung); er ist Leiter der Gemeindeverwaltung und vertritt die Stadt nach außen. Als Leiter der Gemeindeverwaltung ist er für die sachgemäße Erledigung der Gemeindeaufgaben und den ordnungsmäßigen Gang der Verwaltung verantwortlich. Er erledigt in eigener Zuständigkeit die Geschäfte der laufenden Verwaltung und die den Gemeinden übertragenen Weisungsaufgaben.
In die Zuständigkeit des Oberbürgermeisters fallen darüber hinaus auch die Angelegenheiten, die der Stadtkreis Karlsruhe als untere Verwaltungsbehörde innerhalb des staatlichen Verwaltungsaufbaues zu erfüllen hat (z. B. die Angelegenheiten des Bauordnungsamtes und der Polizeibehörde).
Öffentlichkeit - Nichtöffentlichkeit der Gemeinderatssitzungen
Die Sitzungen des Gemeinderates und der beschließenden Ausschüsse sind zwingend öffentlich. Dieses Prinzip dient zugleich der Information der Bürgerschaft (sei es unmittelbar durch Sitzungsteilnahme oder mittelbar durch die Information der Medien) wie auch der Kontrolle der Gemeindeorgane durch die Bürgerschaft. Erst die Möglichkeit der Information setzt den Bürger in den Stand, von seinem Wahlrecht sinnvoll Gebrauch zu machen. Verstöße gegen das Öffentlichkeitsgebot stellen einen wesentlichen Verfahrensverstoß dar, der den zugrunde liegenden Beschluss fehlerhaft macht. Nichtöffentlich darf ausnahmsweise dann verhandelt werden, wenn es das öffentliche Wohl oder berechtigte Interessen Einzelner (z. B. bei Personalentscheidungen) erfordern.
Ratsinformationssystem
Für gute Politik werden gute Informationen benötigt. Solche Informationen jederzeit, an beliebigem Ort und aktuell anzubieten, ist Ziel eines Ratsinformationssystems. Die Politik wird transparenter und zugleich die politische Arbeit der Mitglieder des Rates unterstützt - und auch die Arbeit der Verwaltung, die die Ratsarbeit vorbereitet und die Ergebnisse für nachfolgende Aktivitäten aufbereitet und archiviert.
Der Bürger erfährt auf den Internetseiten der Stadt Karlsruhe alles über die Arbeit des Karlsruher Gemeinderates, wer darin sitzt und welche Ausschüsse es gibt. Das Ratsinformationssystem stellt unter anderem Anträge und Anfragen sowie die öffentlichen Vorlagen und Beschlüsse der gemeinderätlichen Gremien für Interessierte zur Verfügung.
Verhandlungsleitung
Als Vorsitzender des Gemeinderates eröffnet, leitet und schließt der Oberbürgermeister die Verhandlungen des Gemeinderates. Er handhabt die Tagesordnung und übt das Hausrecht aus. Die Einzelheiten des Geschäftsganges der Sitzungen, wie Anwesenheitspflicht der Stadträtinnen und Stadträte, Redeordnung, Regelungen zu Geschäftsordnungsanträgen, Abstimmungsregelungen, Ordnungsmaßnahmen gegenüber den Stadträtinnen und Stadträten sowie den Zuhörern und dergleichen, sind in der Geschäftsordnung niedergelegt, die sich der Gemeinderat gegeben hat.