Karlsruhe: Stadt und Verwaltung
Kommunalwahlen
Gemeinderats- und Ortschaftsratswahl am 26. Mai 2019
Links zum Thema
Wann wird gewählt?
• 26. Mai 2019
• zuletzt am 25. Mai 2014
• Amtszeit: 5 Jahre
Wer wird bei der Gemeinderatswahl gewählt?
48 ehrenamtliche Gemeinderäte der Stadt Karlsruhe.
Wer wird bei der Ortschaftsratswahl gewählt?
22 ehrenamtliche Ortschaftsräte für die Ortschaft Durlach,
18 ehrenamtliche Ortschaftsräte für die Ortschaft
Grötzingen,
12 ehrenamtliche Ortschaftsräte für die Ortschaft
Stupferich,
8 ehrenamtliche Ortschaftsräte für die Ortschaft
Hohenwettersbach,
10 ehrenamtliche Ortschaftsräte für die Ortschaft
Wolfartsweier,
16 ehrenamtliche Ortschaftsräte für die Ortschaft Wettersbach
(Grünwettersbach und Palmbach) und
20 ehrenamtliche Ortschaftsräte für die Ortschaft Neureut.
Wer darf wählen?
Deutsche Staatsangehörige im Sinne von Artikel 116 Grundgesetz
und Staatsangehörige eines anderen
Mitgliedstaates der Europäischen Union (Unionsbürger), die am
Wahltag
• das 16. Lebensjahr vollendet haben,
• seit mindestens drei Monaten ununterbrochen in Karlsruhe ihren
Hauptwohnsitz haben (Ausnahme: bei einem
Wiederzuzug nach Karlsruhe innerhalb von drei Jahren entfällt
diese Frist) und
• nicht vom Wahlrecht ausgeschlossen sind.
Wie wird gewählt?
• Die Stimmzettel für die Gemeinderats- und Ortschaftsratswahlen
werden allen Wahlberechtigten ca. 1-2 Wochen vor der Wahl auf
dem Postweg übersandt.
• Die Stimmzettel können daher zuhause ausgefüllt und dann ins
Wahllokal mitgebracht werden.
• Ab ca. 5 Wochen vor dem Wahltermin besteht die Möglichkeit
Briefwahlunterlagen beim zentralen Briefwahlbüro der Stadt
Karlsruhe, Ständehausstr. 2, 76133 Karlsruhe zu beantragen.
• Jeder Wähler hat
o 48 Stimmen bei der Gemeinderatswahl,
o 22 Stimmen bei der Ortschaftsratswahl in Durlach,
o 18 Stimmen bei der Ortschafsratswahl in Grötzingen,
o 12 Stimmen bei der Ortschaftsratswahl in Stupferich,
o 8 Stimmen bei der Ortschaftsratswahl in
Hohenwettersbach,
o 10 Stimmen bei der Ortschaftsratswahl in Wolfartsweier,
o 16 Stimmen bei der Ortschaftsratswahl in Wettersbach und
o 20 Stimmen bei der Ortschaftsratswahl in Neureut.
• Bei Überschreitung der maximal zulässigen Stimmenzahl ist der
Stimmzettel ungültig.
• Jeder Wähler kann kumulieren (bis zu drei
Stimmen für einen Bewerber/Bewerberin vergeben) und/oder
panaschieren (Stimmen auf verschiedene
Parteien/Wählervereinigungen verteilen).
• Für die Wähler besteht zudem eine positive
Kennzeichnungspflicht.
• Es findet Verhältniswahl statt.
• Der Stimmzettelumschlag für die Wahl des
Gemeinderats und des Ortschaftsrats für die
Urnenwahl wird erst im Wahllokal
ausgegeben.
• Der/die Stimmzettel werden in den Stimmzettelumschlag gesteckt
und in die Wahlurne geworfen.
Wer wird in das Wählerverzeichnis eingetragen?
Deutsche Staatsangehörige und
Unionsbürger,
• die ihren Hauptwohnsitz seit mindestens drei Monaten
in Karlsruhe haben, werden automatisch in das
Wählerverzeichnis eingetragen.
• die durch Wegzug oder Verlegung der Hauptwohnung aus Karlsruhe
vor Ablauf von drei Jahren seit dieser
Veränderung, jedoch nach dem 26. Februar 2019
wieder in Karlsruhe zuziehen und ihre
Hauptwohnung begründen, besitzen zwar mit der Rückkehr die
entsprechende Wahlberechtigung, werden aber nur auf
Antrag in das Wählerverzeichnis eingetragen. Die
Antragsfrist endet am 24.05.2019.
Was ist der Gemeinderat?
• Das Hauptorgan der Gemeinde.
• Die Vertretung der Bürgerinnen und Bürger.
• Vorsitzende/r ist der/die Oberbürgermeister/in.
• Die Anzahl der Gemeinderäte ergibt sich aus der
Gemeindeordnung.
• Aufgaben: Entscheidung über die Grundsätze der
Kommunalpolitik, Erlass von Satzungen, Kontrolle der Verwaltung,
Verfügung über die Finanzmittel der Stadt
Was ist der Ortschaftsrat?
• Das Verwaltungsorgan der Gemeinde.
• Die Vertretung der Interessen von Bürgern der jeweiligen
Ortschaft.
• Vorsitzende/r ist der/die Ortsvorsteher/in.
• Die Anzahl der jeweiligen Ortschaftsräte wird in der
Hauptsatzung festgelegt.
• Aufgaben: Beratung der Ortsverwaltung, Vorberatung ortsrelevanter Angelegenheiten, Entscheidung bezüglich übertragener Angelegenheiten
Wer kann gewählt werden?
Der/die Bewerber/Bewerberinnen müssen das 18.
Lebensjahr vollendet haben, ansonsten entspricht die
Wählbarkeit den allgemeinen Wahlrechtsvoraussetzungen: siehe
"Wer darf wählen?"
Wie kann man gewählt werden?
• Der/die Bewerber/innen werden in einem Aufstellungsverfahren
einer Partei oder Wählervereinigung in geheimer Abstimmung
nominiert.
• Der/die Bewerber/in muss der Aufnahme in den Wahlvorschlag
schriftlich zustimmen.
• In manchen Fällen ist zusätzlich die Beibringung von
Unterstützungsunterschriften notwendig.
• Über die Zulassung der eingereichten Wahlvorschläge
entscheidet der Gemeindewahlausschuss.
• Die Bewerber der zugelassenen Wahlvorschläge werden mit den
vom Gemeindewahlausschuss beschlossenen Angaben in den
Stimmzettel eingetragen.