Karlsruhe: Stadt und Verwaltung
Vereinsrecht
Vereinsgründung
Vereine sind vom Grundsatz her Unternehmen, die bestimmte Ziele verfolgen. Sind diese gemeinnützig, werden steuerrechtliche Privilegien gewährt. Um die Rechtsfähigkeit zu erlangen, ist die Eintragung in das Vereinsregister des Amtsgerichts notwendig.
Um einen Verein zu gründen, muss
- eine schriftliche Satzung in deutscher Sprache erstellt werden,
- die von mindestens sieben Mitgliedern unterzeichnet ist,
- die den Zweck, den Namen und den Sitz der Vereins nennt,
- regelt, ob der Verein eingetragen werden soll und
- den Tag der Errichtung angibt.
Das Justizministerium Baden-Württemberg hat dazu einen Rechtswegweiser zum Vereinsrecht herausgegeben, der eine erste Orientierung bietet. Vertiefende Informationen gibt die Broschüre "Steuertipps für gemeinnützige Vereine" des Ministeriums für Finanzen Baden-Württemberg, die auch Mustersatzungen enthält.
Rechtswegweiser zum Vereinsrecht (PDF)
Justizministerium Baden-Württemberg
Steuertipps für gemeinnützige Vereine
Ministerium für Finanzen Baden-Württemberg
Satzung
Die Vereinssatzung muss außerdem enthalten:
- Angaben über den Eintritt und Austritt der Mitglieder,
- ob und welche Beiträge die Mitglieder leisten müssen,
- wie der Vorstand gebildet wird,
- die Voraussetzungen, unter den die Mitgliederversammlung einberufen werden muss,
- die Form der Einberufung,
- wie Beschlüsse beurkundet werden und
- was mit dem Vereinsvermögen bei der Auflösung des Vereins geschehen soll.
Gemeinnützigkeit
§ 52 Abs. 2 der Abgabenordnung (AO) beschreibt 25 Zwecke, die als gemeinnützig gelten. Diese sind aufgrund des Verweises in § 10 b Abs. 1 EStG steuerbegünstigt. Die Aufzählung ist abschließend.
Die Feststellung der Gemeinnützigkeit trifft das Finanzamt. Ansprechpartner sind die Vereinsbeauftragten der Finanzämter. Diesem muss die Satzung zur Prüfung und Entscheidung vorgelegt werden.
Für die Vereine in Durlach ist das Finanzamt Karlsruhe-Durlach, für die übrigen das Finanzamt Karlsruhe-Stadt zuständig.
Eintragung
Mit der Eintragung in das Vereinsregister erlangt ein Verein die Rechtsfähigkeit. Er kann Rechtsgeschäfte tätigen, zum Beispiel Verträge abschließen und haftet mit dem Vereinsvermögen. Von der Eintragung kann es abhängen, ob öffentliche Zuschüsse gewährt oder Fördermittel beantragt werden können und ein Vereinskonto eröffnet werden kann. Im Schadenfall haften die Vorstände haften nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.
Für die Eintragung in das Vereinsregister ist das Registergericht des Amtsgerichts Mannheim zuständig. Bei der Anmeldung zum Vereinsregister müssen vorgelegt werden
- die Vereinssatzung in beglaubigter Abschrift und
- eine beglaubigte Abschrift der Urkunden über die Bestellung des Vorstands.
Das Amtsgericht erhebt für Eintragungen in das Vereinsregister, die Notare für die Beglaubigungen Gebühren.Vereine, die als gemeinnützig anerkannt sind, können von der Zahlung dieser Gebühren befreit werden.
Haben Sie Fragen? Möchten Sie ein Informationsgespräch? Senden Sie uns eine Nachricht oder rufen Sie uns unter Telefon 0721 133-1212 an.
Von Vereinsgründung bis Auflösung